Gericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2005/10/0156

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1 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2005/10/0156 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. CJ in W, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Juni 2005, Zl. UVS-06/46/4621/2004, betreffend Übertretung des Universitätsgesetzes 2002, zu Recht erkannt: Spruch Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 24. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der I. GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Privatuniversität (im Folgenden: I. University) mit der Berechtigung zu den Studienprogrammen "Executive MBA Programm", "International MLE Programm" und "International Master of Laws (LL.M.)" in Wien, vorsätzlich insofern eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verliehen habe, als Herrn A. am 20. Oktober 2003 das akademische Ehrendoktorat "Doctorate of Business Administration" verliehen worden sei, obwohl entgegen 5 Abs. 2 Z. 4 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), wonach der Wortlaut des akademischen Grades, der von der Privatuniversität verliehen werden kann, im Akkreditierungsbescheid enthalten sein müsse, weder im Akkreditierungsbescheid des österreichischen Akkreditierungsrates vom 30. November 2000, Zl. I/3/ , noch im Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2001, Zl. I/3/ , ein Titel mit der Bezeichnung "Doctorate of Business Administration" angeführt sei. Damit sei 116 Abs. 1 Z. 3 des Universitätsgesetzes 2002 ivm den 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 UniAkkG übertreten worden. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß 116 Abs. 1 (Einleitungssatz) des Universitätsgesetzes 2002 eine Geldstrafe von EUR 1.120,-- (Ersatzarreststrafe von einer Woche und einem Tag) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 112,-- vorgeschrieben. Begründend führte der UVS aus, es werde als erwiesen festgestellt, dass die I. University am 20. März 2003 (gemeint wohl: 20. Oktober 2003) an A. das akademische Ehrendoktorat "Doctorate of Business Administration" verliehen habe. Auf Grund der Akkreditierungsbescheide vom 21. November 2000 und vom 30. Mai 2001 werde zudem als erwiesen festgestellt, dass es sich bei der I. University um eine mit Bescheid vom 21. November 2000 sowie vom 30. Mai 2001 akkreditierte Privatuniversität handle, somit um eine Einrichtung, die einer postsekundären Bildungseinrichtung gleichwertig sei. Laut den beiden Akkreditierungsbescheiden dürfe die I. University die akademischen Grade "Executive MBA", "International MLE" sowie "LL.M." verleihen. Für ein Doktoratsstudium bestehe keine Akkreditierung. Ein "Doctorate of Business Administration" bzw. akademische Ehrengrade seien im Akkreditierungsbescheid nicht erwähnt. Schließlich werde als erwiesen festgestellt, dass das Schreiben des Akkreditierungsrates vom 3. Juli 2003 den Beschwerdeführer noch vor der Verleihung des Ehrendoktorates an A. erreicht habe und der Beschwerdeführer somit zur Tatzeit bereits in Kenntnis der Rechtsauffassung des Akkreditierungsrates gewesen sei, wonach keine Berechtigung der I. University zur Vergabe eines Ehrendoktorates bestünde. Dies sei vom anwaltlichen Vertreter des Seite 1 von 6

2 Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem UVS expressis verbis außer Streit gestellt worden. Auf Grund der Zeugenaussage Dris. K. werde darüber hinaus als erwiesen festgestellt, dass es zwar nach dem Schreiben des Akkreditierungsrates vom 3. Juli 2003 noch zu einem Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem damaligen Vorsitzenden des Akkreditierungsrates, Dr. K., gekommen sei, in diesem Gespräch jedoch von letzterem dem Beschwerdeführer gegenüber keine Zusage gemacht worden sei, dass Ehrendoktorate wieder verliehen werden dürften, sobald die I. University ein Ansuchen um Akkreditierung eines Doktoratsstudiums stellen würde. Die Aussage Dris. K., dass in einem solchen Fall der Akkreditierungsrat das Thema nochmals beraten müsse, könne nicht als solche Zusage gewertet werden. Es werde auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit Geschäftsführer und zur Vertretung der I. University nach außen berufen gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte der UVS aus, 116 des Universitätsgesetzes 2002 richte sich nicht nur an die im Universitätsgesetz 2002 aufgezählten und näher reglementierten Universitäten, sondern an jedermann, das heißt an jede natürliche oder juristische Person, die sich tatbildlich verhalte. Bei dem gegenständlich ehrenhalber an A. verliehenen "Doctorate of Business Administration" handle es sich rechtlich um eine dem akademischen Grad "Doktor" gleiche oder ähnliche Bezeichnung im Sinn des 116 Abs. 1 Z. 3 des Universitätsgesetzes Diese Bezeichnung hätte daher seitens der I. University nur dann verliehen werden dürfen, wenn diese Bildungseinrichtung dazu berechtigt gewesen wäre. Die Berechtigung zur Verleihung von akademischen Ehrengraden, insbesondere von Ehrendoktoraten, komme, wie sich aus 116 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Universitätsgesetzes 2002 ergebe, ausschließlich staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen sowie diesen gleichwertigen postsekundären Bildungseinrichtungen zu. Bei den in 6 des Universitätsgesetzes 2002 genannten und daher in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Universitäten richte sich die Berechtigung zur Verleihung von akademischen Ehrentiteln nach der jeweiligen Satzung ( 19 Abs. 1 Z. 8 des Universitätsgesetzes 2002). 97 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), der vor Einführung der Weisungs- und Satzungsfreiheit der Universitäten durch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) die Vergabe von akademischen Ehrendoktoraten noch so geregelt hätte, dass ehrenhalber nur ein Doktorat habe verliehen werden dürfen, zu dessen Verleihung die Universität im Regelstudium zuständig war, habe keine Nachfolgeregelung erfahren, sodass die Universitäten bei der Regelung der Vergabe von Ehrendoktoraten in ihrer Satzung weitgehend frei von spezifischen gesetzlichen Determinanten seien. Das Pendant zur Satzung der im Universitätsgesetz 2002 genannten Universitäten bilde im Bereich der nach dem UniAkkG eingerichteten Privatuniversitäten der Akkreditierungsbescheid. In diesem sei gemäß 5 Abs. 2 Z. 3 UniAkkG über Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer der an der Privatuniversität durchzuführenden Studien und gemäß 5 Abs. 2 Z. 4 UniAkkG über den Wortlaut der akademischen Grade, die von der Privatuniversität verliehen werden können, abzusprechen. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die I. University als Privatuniversität keine anderen akademischen Grade verleihen dürfe als jene, die im Akkreditierungsbescheid angeführt seien. Ein "Doctorate of Business Administration" sei in keinem der beiden Akkreditierungsbescheide angeführt. Die I. University sei demnach nicht berechtigt gewesen, am 20. Oktober 2003 einen solchen akademischen Grad, sei es auch nur ehrenhalber, an A. zu verleihen. Zum selben Ergebnis gelangte man auch dann, wenn man mangels Erwähnung von akademischen Ehrengraden im UniAkkG davon ausginge, dass die Berechtigung zur Verleihung akademischer Ehrengrade nicht einmal mit Bescheid des Akkreditierungsrates erteilt werden könnte. Die Konsequenz dieser Rechtsauffassung wäre nämlich nicht die völlige Freiheit von Privatuniversitäten bei der Verleihung akademischer Ehrengrade, vielmehr würden Privatuniversitäten dann bereits von Gesetzes wegen nicht zum Kreis jener Institutionen zählen, denen eine Berechtigung zur Vornahme solcher akademischer Ehrungen zukomme bzw. bescheidmäßig zugestanden werden könne. Würde man der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht folgen, wonach im Bereich der Privatuniversitäten die Vergabe akademischer Ehrentitel ausschließlich Ausfluss der universitären Autonomie wäre und die Privatuniversitäten solcherart an hinreichend verdiente Persönlichkeiten Ehrentitel einschließlich akademischer Grade frei vergeben könnten, so stünde es etwa einer technischen Privatuniversität frei, geisteswissenschaftliche Ehrendoktorate zu verleihen. Umgekehrt könnte einer Privatuniversität, an der überhaupt keine technischen Studien angeboten werden, nicht entgegengetreten werden, würde sie technische Ehrendoktorate verleihen. Dass der gegenständliche Sachverhalt unter keine der Ziffern des 116 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 zu subsumieren sei, bedeute noch nicht, dass der in Rede stehende Titel berechtigt verliehen worden sei, enthalte doch 116 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 nur eine demonstrative und daher keine abschließende Aufzählung von Sachverhalten, die als unberechtigte Verleihung akademischer Grade zu qualifizieren seien. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts und der dargelegten rechtlichen Erwägungen als verwirklicht anzusehen. Indem es am 20. Oktober 2003 zur Verleihung des Ehrendoktorates an A. durch die I. University gekommen sei, obwohl der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der I. University zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis der im Ergebnis zutreffenden Rechtsauffassung des Akkreditierungsrates gewesen sei, wonach keine Berechtigung zur Vergabe eines Ehrendoktorates bestünde, habe er vorsätzlich gegen 116 Abs. 1 Z. 3 des Universitätsgesetzes 2002 verstoßen. Der gesetzliche Tatbestand sei somit auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Seite 2 von 6

3 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: des Universitätsgesetzes 2002 lautet: "Strafbestimmungen 116. (1) Wer vorsätzlich 1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder 2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder 3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen ist. (2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung 1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist; 2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist; 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde; 4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde." 1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 54/2000, lauten (auszugsweise): "Regelungsgegenstand 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen, die nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sind, als Privatuniversitäten. (2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung. Voraussetzungen für die Akkreditierung 2. (2) Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des Universitäts- Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Universitäts-Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar sind. Wirkungen der Akkreditierung 3. (1) Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz ist die Bildungseinrichtung berechtigt, sich als 'Privatuniversität' zu bezeichnen. Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz 'der Privatuniversität '. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß Universitäts-Studiengesetz. Akkreditierungsverfahren 5. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung und über den Widerruf der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz erfolgt durch Bescheid des Akkreditierungsrates. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin. Seite 3 von 6

4 (2) Im Falle einer positiven Entscheidung über den Akkreditierungsantrag muss der Akkreditierungsbescheid jedenfalls über die folgenden Inhalte absprechen: 4. Wortlaut des akademischen Grades (der akademischen Grade), der (die) von der Privatuniversität verliehen werden kann (können); " Die Gesetzesmaterialien (RV 1914 Blg. NR 20. GP, 9) zur Stammfassung führen hiezu Folgendes (auszugsweise) aus: "Zu 3: Das Kernstück des Bundesgesetzes bilden die Vorschriften über die Wirkungen der Akkreditierung. Diese sind vielfältig und haben das bestehende Hochschulsystem, aber auch einige angrenzende Rechtsmaterien zu berücksichtigen. Die erste Stufe der Wirkungen bezieht sich auf die Ersichtlichmachung und das Titelwesen. Dazu gehört die Bezeichnung als 'Privatuniversität', die Verwendung von Bezeichnungen und Titeln des Universitätswesens mit dem Zusatz der jeweiligen Privatuniversität und das Recht, an die Absolventen Titel und Grade zu verleihen. Die Art der Bezeichnungen, Titel und Grade ist nicht eingegrenzt. Da, wie im Allgemeinen Teil beschrieben, keine Integration in das österreichische Studienwesen in dem Sinn erfolgt, dass die akkreditierte Privatuniversität nur Studien nach UniStG durchführen dürfte, soll sie auch frei sein, die von ihr gewählten bzw. üblicherweise verwendeten Bezeichnungen und Titel mit dem Zusatz der jeweiligen Privatuniversität zu verwenden. Weiters soll die Privatuniversität auch akademische Grade einschließlich solcher, wie sie im UniStG vorgesehen sind, verleihen dürfen, und die Absolventen sollen derartige akademische Grade führen können. Ein Zusatz zum akademischen Grad, der auf die verleihende Privatuniversität hinweist, ist nicht vorgesehen, weil ohnedies zur Erlangung innerstaatlicher Wirkungen die Nostrifizierung der Grade erforderlich ist. Damit ist zugleich ein Ausschluss von der Strafbestimmung des 69 UniStG bewirkt. Die studienrechtlichen Wirkungen im engeren Sinn sind in genereller Weise dahingehend geregelt, dass alle an der akkreditierten Privatuniversität abgelegten Prüfungen und verliehenen akademischen Grade so zu behandeln sind, als wären es ausländische. Das heißt, dass auf solche Prüfungen die Anerkennungsbestimmungen des 59 UniStG und auf solche Studienabschlüsse die Nostrifizierungsbestimmungen der 70 ff UniStG anzuwenden sind. Selbstverständlich ist auch die Bestimmung des 67 UniStG über die Führung akademischer Grade anzuwenden, die ohnehin keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen in- und ausländischen akademischen Graden mehr enthält. - Mit dieser Lösung, die dem im Allgemeinen Teil beschriebenen Prinzip der gemäßigten Integration in das österreichische Studienwesen folgt, ist sowohl ausreichende Flexibilität für nicht staatliche Universitätseinrichtungen als auch die Möglichkeit gegeben, sämtliche Anerkennungsbestimmungen zu nützen, freilich abhängig von den jeweiligen Entscheidungen der österreichischen Universitätsorgane im Einzelfall. Auch generelle Übertritts- und Anerkennungsregelungen zwischen staatlichen und akkreditierten Privatuniversitäten im autonomen Bereich sind denkbar." Zu den durch die Novelle BGBl. I Nr. 54/2000 bewirkten Änderungen (insbesondere zu 2 Abs. 2 und 3 Abs 1) führt der Antrag (107/A BlgNR 21. GP) Folgendes aus: "Mit dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz in der Stammfassung wurde ein erster Schritt zur rechtlichen Integration der Studienabschlüsse an Privatuniversitäten gesetzt. Wie in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausgeführt wird (1914 d. Beilagen XX. GP), sollte eine eingeschränkte studienrechtliche Integration erreicht werden. Da die völlige studienrechtliche Gleichstellung auch eine uneingeschränkte Anwendung des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) bewirkt und eine intensive Detailprüfung der vorzulegenden Curricula erfordert hätte, wurde eine Lösung bevorzugt, welche eine summarische Prüfung durch den Akkreditierungsrat ermöglicht, die studienrechtliche Integration der Studienabschlüsse jedoch im Ergebnis den Absolventinnen und Absolventen der Privatuniversität überantwortet. Denn diese hätten gegebenenfalls eine Nostrifizierung gemäß 70 UniStG zu beantragen. Mit dem vorliegenden Antrag soll ein weiterer institutioneller Integrationssehritt für die Privatuniversitäten möglich werden. Durch die Neufassung wird festgelegt, dass die verliehenen akademischen Grade nicht dem Ausland zuzurechnen sind, sondern akademische Grade gemäß inländischen Studienvorschriften darstellen. Dieser Integrationsschritt stellt gleichsam eine institutionelle Nostrifizierung der Studienabschlüsse dar, die vom Akkreditierungsrat ex ante vorgenommen wird. Damit würde die sonst allenfalls ex post notwendige individuelle Nostrifizierung durch die Absolventinnen und Absolventen ersetzt. Da die Nostrifizierung gemäß 70 UniStG durch die Universität im autonomen Wirkungsbereich erfolgt, könnte die Beibehaltung der geltenden Rechtslage auch im Hinblick auf die Konkurrenzsituation problematisch sein. Durch den zusätzlichen Integrationsschritt ist jedoch eine Sicherstellung der Vergleichbarkeit der curricula an der Privatuniversität mit den curricula von fachlich in Frage kommenden Studienrichtungen an Universitäten Seite 4 von 6

5 erforderlich. Daher wird vorgeschlagen, einen curricularen Vergleich gleich jenem in den Nostrifizierungsverfahren gemäß 70 vorzunehmen. So entspricht der zusätzlichen Integration auch ein zusätzlicher Schritt der Qualitätssicherung durch den Akkreditierungsrat." des gemäß 143 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getretenen UOG 1993 lautete (auszugsweise): "AKADEMISCHE EHRUNGEN 82. (1) Die Universität ist berechtigt, Ehrendoktorate, Ehrenzeichen und Auszeichnungen sowie die Titel eines Ehrensenators und eines Ehrenbürgers zu verleihen und die Erneuerung akademischer Grade aus besonderem Anlass vorzunehmen. (2) Der Senat hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und den Widerruf akademischer Ehrungen sowie die Arten von Ehrenzeichen und Auszeichnungen zu regeln." 1.4. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UniAkkG (1. November 1999) war die Verleihung akademischer Grade in 66 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999, geregelt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet Die Beschwerde lässt die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides unbestritten. Der Verwaltungsgerichtshof legt der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit daher zu Grunde, dass die I. University am 20. Oktober 2003 das akademische Ehrendoktorat "Doctorate of Business Administration" an A. verliehen hat, der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. University GesmbH ist und in den Akkreditierungsbescheiden ein Titel mit der Bezeichnung "Doctorate of Business Administration" nicht angeführt ist Zu klären ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob die I. University unberechtigt im Sinne des 116 Abs. 1 war, an A. das akademische Ehrendoktorat "Doctorate of Business Administration" zu verleihen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus dem Umstand, dass der Fall einer Verleihung eines Ehrendoktorats durch eine akkreditierte Privatuniversität in den in 116 Abs. 2 angeführten Fällen (Z. 1 bis 4) nicht ausdrücklich erwähnt ist, für seinen Rechtsstandpunkt nichts gewonnen. Eine unberechtigte Verleihung (im Sinne des 116 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) des Ehrendoktorats lag jedenfalls auch dann vor, wenn die I. University keine Berechtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten hatte. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Universitätsgesetz 2002 setze das Recht der Universität zur Durchführung akademischer Ehrungen bereits voraus, was sich ua. daraus ergebe, dass 19 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 bloß davon spreche, dass in der Satzung der Universität die Richtlinien für akademische Ehrungen, also Operationalisierungsregelungen, zu treffen seien. Selbst wenn daher eine staatliche Universität ohne vorherige Erlassung einer diesbezüglichen satzungsmäßigen Richtlinie eine solche akademische Ehrung an eine im Sinne des 116 Abs. 2 Z. 4 des Universitätsgesetzes 2002 würdige Person verleihe, so sei die Verleihung weder unberechtigt noch strafbar. Eben dieses gelte auch für Privatuniversitäten. Auch das UniAkkG setze das Recht der Privatuniversitäten zur Verleihung von akademischen Ehrengraden voraus. Die Privatuniversitäten selbst könnten (müssten aber nicht) Regelungen über die Vergabe derartiger Ehrengrade erlassen. Die I. University habe solche internen Regeln ausgearbeitet. Die Akkreditierungsbehörde sei nach dem Gesetz nicht ermächtigt, diesbezüglich eine Regelung im Akkreditierungsbescheid zu erlassen. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, eine Ermächtigung der Privatuniversität zur Verleihung von akademischen Ehrengraden setze eine entsprechende Deckung durch den Akkreditierungsbescheid voraus, treffe daher offensichtlich nicht zu. Mit dieser Auffassung verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob das Universitätsgesetz 2002 das Recht der von ihm erfassten Universitäten auf Vergabe von Ehrendoktoraten voraussetzt, weil die I. University keine solche Universität ist, deren Organisation und Befugnisse sich nach dem Universitätsgesetz 2002 richten. Für die I. University ist vielmehr entscheidend, ob sie nach dem für sie einschlägigen UniAkkG zur Verleihung von Ehrendoktoraten ermächtigt ist. Aus dem Umstand, dass im UniAkkG akademische Ehrungen nicht erwähnt werden, könnte zwar wie in der Beschwerde der Schluss gezogen werden, mangels ausdrücklicher Regelung sei davon auszugehen, der Gesetzgeber habe das Recht zur Vergabe akademischer Ehrungen (von Ehrendoktoraten) gleichsam vorausgesetzt. Eine solche Schlussfolgerung wäre jedoch voreilig, weil dabei das rechtliche Umfeld im Zeitpunkt der Gesetzwerdung des UniAkkG gänzlich außer Betracht gelassen bliebe. Wie bereits oben dargestellt war im maßgeblichen Zeitpunkt der Gesetzwerdung des UniAkkG die Befugnis der Universitäten, akademische Grade zu verleihen, in 66 UniStG geregelt, die Befugnis zur Verleihung von Ehrendoktoraten (und zur Vornahme anderer Ehrungen) aber in 82 Abs. 1 UOG Daraus ist zunächst abzuleiten, dass in der im maßgeblichen Zeitpunkt vorgefundenen Rechtslage begrifflich zwischen der Verleihung von akademischen Graden und der Verleihung von Ehrendoktoraten unterschieden wurde. Seite 5 von 6

6 Die in 3 Abs. 1 dritter Satz UniAkkG begründete Berechtigung der akkreditierten Privatuniversität, "an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geregelten akademischen Graden, zu verleihen" bezieht sich, wie der Hinweis auf das UniStG ebenso wie die Ausführungen in den Materialien zur Änderung des UniAkkG zeigen, nur auf die Verleihung akademischer Grade auf Grund an der Privatuniversität absolvierter Studien, umfasst mithin nicht die Verleihung von Ehrendoktoraten. Der Gesetzgeber des UniAkkG hat somit eine Rechtslage vorgefunden, in der nicht nur zwischen der Ermächtigung zur Verleihung akademischer Grade und derjenigen zur Verleihung von Ehrendoktoraten ( 82 UOG 1993) strikt unterschieden wurde, sondern offenkundig die Ermächtigung zur Verleihung der letzteren als konstitutiv verstanden wurde. Dieser Umstand ist für die Beantwortung der im Beschwerdefall maßgeblichen Frage von ausschlaggebender Bedeutung. Wie die oben wiedergegebenen Materialien zeigen, stand bei den Wirkungen der Akkreditierung einer Privatuniversität "die Ersichtlichmachung und das Titelwesen" im Vordergrund. Angesichts der eingehenden Regelung der Berechtigung der Privatuniversität, akademische Grade an Absolventen zu verleihen, in 3 Abs. 1 UniAkkG wäre es nicht einsichtig, dass der Gesetzgeber, der für staatliche Universitäten eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten (im UOG 1993) für erforderlich hielt, akkreditierten Privatuniversitäten zwar ausdrücklich die Verleihung der im UniStG vorgesehenen akademischen Grade erlauben wollte, die Ermächtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten - mithin von Auszeichnungen, die solchen von staatlichen Universitäten vergebenen vergleichbar sind - jedoch ohne ausdrückliche Regelung stillschweigend eingeräumt (oder, wie der Beschwerdeführer meint, vorausgesetzt) hätte. Das Fehlen einer Ermächtigung zur Verleihung von Ehrendoktoraten bzw. zur Vornahme anderer Ehrungen, wie sie in 82 UOG 1993 vorgesehen waren, in 3 UniAkkG verwehrt daher die Annahme, dass akkreditierte Privatuniversitäten berechtigt sind, akademische Ehrungen nach Art der in 82 UOG 1993 genannten zu vergeben. Im Ergebnis kann es demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die Annahme zu Grunde legte, die I. University sei zur Verleihung eines Ehrendoktorates an A. am 20. Oktober 2003 nicht berechtigt im Sinne des 116 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 gewesen Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr Wien, am 28. April Seite 6 von 6

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