vom 26. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2014)

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1 Nr. 540m Reglement über das Programm Master of Advanced Studies «Forensics» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Master of Advanced Studies [MAS] in Forensics der Universität Luzern); MAS Forensics vom 6. Juni 0 (Stand. Januar 04) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf 6 Absatz g des Universitätsgesetzes vom 7. Januar 000, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Zweck Das Programm «Master of Advanced Studies (MAS) in Forensics der Universität Luzern» (im Folgenden: Programm) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Rechtswissenschaft. Das Programm vermittelt vertiefte juristische Kenntnisse im materiellen und formellen Strafrecht sowie vertiefte praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in allen Bereichen der Strafrechtspflege. Einzelheiten werden in der Wegleitung geregelt. Sie ist von der Geschäftsleitung der Staatsanwaltsakademie zu erlassen. SRL Nr. 59 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 0 79

2 Nr. 540m Gegenstand Das Reglement regelt die Zulassung zum Programm, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies (MAS) in Forensics der Universität Luzern». Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt. Sie ist von der Geschäftsleitung der Staatsanwaltsakademie zu erlassen. Leitung Die Leitung des Programms (Studienleitung) liegt bei je einer Person aus der Wissenschaft und aus der Praxis. Die Fakultätsversammlung betraut auf Vorschlag des Direktoriums der Staatsanwaltsakademie eine Professorin oder einen Professor für Strafrecht mit zeitlich unbefristeter Anstellung mit der wissenschaftlichen Leitung des Programms. Das Direktorium der Staatsanwaltsakademie bestimmt auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leitung den Leiter oder die Leiterin aus der Praxis. Dabei handelt es sich um eine Person mit Erfahrung in der Strafverfolgung oder am Gericht. 4 Die Studienleitung kümmert sich um Fragen des Studienbetriebs wie:. Vorschlag von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,. Vorschlag der Kursthemen und des Fächerkatalogs,. Aus- und Überarbeitung von Wegleitungen und Reglementen, 4. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, 5. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden, 6. Ansprechpartner für Studierende, 7. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und dem Sekretariat). 5 Die in Absatz 4 Ziffern genannten Gegenstände unterliegen der Zustimmung oder Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Staatsanwaltsakademie. Zulassung 4 Voraussetzungen Das Programm richtet sich an Personen mit aktueller oder künftiger Tätigkeit im Bereich der Strafverfolgung und der Strafuntersuchung, die eine vertiefte Qualifikation anstreben. Bei der Auswahl achtet die Studienleitung darauf, nur Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, deren bisherige Ausbildung im Hinblick auf den Qualitätsstandard des Programms einen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt.

3 Nr. 540m Zugelassen werden Interessentinnen und Interessenten, die den Zertifikatslehrgang «Forensics» (CAS Forensics) der Universität Luzern, den Zertifikatslehrgang «Wirtschaftsstrafrecht» (CAS WISTRA) der Universität Luzern oder vergleichbare Ausbildungen erfolgreich absolviert und einen der folgenden Studienabschlüsse erworben haben: a. Juristischer Masterabschluss einer schweizerischen Universität oder vergleichbare Qualifikation. b. Gleichwertiger Studienabschluss im Sinn von Unterabsatz a an einer ausländischen Universität oder einer Fachhochschule. Über Ausnahmen bei gleichwertiger Qualifikation (Aufnahme «sur dossier») entscheidet das Direktorium der Staatsanwaltsakademie auf Vorschlag der Studienleitung. 4 Wer sich für das Programm anmeldet, ohne über einen der in Absatz genannten Zertifikatsabschlüsse zu verfügen, hat zuerst einen solchen zu erwerben. 5 Anmeldung Die Anmeldung zum Programm erfolgt beim Sekretariat der Staatsanwaltsakademie. Die Anmeldegebühr beträgt 00 Franken und wird nicht auf das Kursgeld angerechnet. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf, c. Abschlusszeugnisse, d. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss 4 Absatz. 6 Entscheid über die Zulassung Je Programm werden in der Regel 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen. Über die Zulassung zum Programm entscheidet vorbehältlich 4 Absatz die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht; ein abweisender Entscheid bedarf keiner Begründung. 7 Annahme der Zulassung, Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung Ein zugelassener Bewerber oder eine zugelassene Bewerberin hat binnen 0 Tagen nach Erhalt des Entscheides einen Vorschuss auf die Kursgelder zu leisten. Die Höhe des Vorschusses beträgt in der Regel 0 bis 0 Prozent der Studiengebühr. Bei nicht fristgerechter Zahlung verfällt die Zulassung. Der Restbetrag ist spätestens 0 Tage vor Beginn des ersten Moduls zu bezahlen. Nichtbezahlung innert Frist gilt als Verzicht auf die Teilnahme an der Ausbildung.

4 4 Nr. 540m Der Rückzug der Anmeldung zum Programm und dessen vorzeitige Beendigung sind dem Sekretariat der Staatsanwaltsakademie schriftlich mitzuteilen. Wird die Anmeldung nach Leistung des Vorschusses zurückgezogen, verfällt der Vorschuss. Vorbehalten bleibt eine teilweise Rückerstattung bei Vorliegen triftiger Gründe, wie zum Beispiel Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. Die Studienleitung entscheidet darüber abschliessend. Wer das Programm vorzeitig abbricht, hat die gesamten Kosten des Studiengangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe, wie zum Beispiel Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person; die Studienleitung entscheidet darüber abschliessend. Module, Dauer und Sprache des Studiengangs 8 Allgemeines Das Programm ist als Teilzeitstudium organisiert und auf eine Studiendauer von zwei Unterrichtssemestern und einem Prüfungs- und Masterarbeitssemester ausgerichtet. Der Abschluss des Studiengangs setzt den Erwerb von 60 ECTS-Credits (entsprechend einem Arbeitsaufwand von 800 Stunden) voraus. Es wird Präsenz während des Programms und ein angemessenes Selbststudium erwartet. Absenzen sind zu begründen und zu belegen. 4 Die Kurse des Programms werden an der Universität Luzern oder studienbedingt an anderen Orten durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. 9 Kurse Das Programm «Master of Advanced Studies (MAS) in Forensics der Universität Luzern» besteht aus Kursen zu Themen des materiellen Rechts und des Strafverfahrens sowie zur Strafverfahrensführung. Dabei werden in der Regel folgende Themen behandelt: Gewaltdelikte; Vermögensdelikte und Einziehung; Konkursdelikte; Sexualdelikte; Ausländerstrafrecht; SVG-Delikte; BetmG-Delikte; Strafen und Massnahmen; Einvernahme/Forensische Psychologie; Parteirechte, Beweisrecht, Zwangsmassnahmen und weitere ausgewählte strafprozessrechtliche Fragen, Strafbefehl/Anklage und Anklagevertretung; Rechtshilfe; Medien und Strafrecht; Planung und Führung von Strafverfahren; kriminalistisches Denken.

5 Nr. 540m 5 Präsenzunterricht findet an 60 Tagen statt. Die Dauer der einzelnen Kurse richtet sich nach der Bedeutung und dem Umfang der Themen. Die Kurse werden in Form von Seminaren, Referaten, Kolloquien, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt. Sie beginnen in der Regel am Freitagmorgen und enden am späten Samstagnachmittag. Für jeden Kurs wird eine Vor- und Nachbereitung im Umfang der Kursdauer erwartet, für jede der beiden Prüfungen zwei Wochen. 4 Ein erfolgreiches Absolvieren des Studiengangs setzt den Besuch aller Kurse und das selbständige Verfassen einer Masterarbeit ( ECTS) voraus. Dispensationen für ganze Kurse werden grundsätzlich nicht erteilt. 5 Dispensationen für einzelne Lektionen können bis höchstens 0 Prozent der Lektionen durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder. 6 Näheres wird in der Wegleitung geregelt. 0 Kreditpunktesystem Das Programm ist mit 60 Kreditpunkten (ECTS) versehen. Abschluss Der Erwerb des Titels «Master of Advanced Studies (MAS) in Forensics der Universität Luzern» setzt voraus, dass die Kurse gemäss 9 erfolgreich (im Sinn von 7) absolviert und die vorgegebene Anzahl ECTS-Credits gemäss 0 erworben wurden. 4 Leistungsnachweise, Zertifikat und Teilnahmebescheinigung Art der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise werden in Form von zwei schriftlichen Prüfungen je am Ende der ersten beiden Semester sowie einer Masterarbeit erbracht. Einzelheiten regelt die Wegleitung. Notenskala Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bedeutung 6 hervorragend 5,5 sehr gut 5 gut 4,5 befriedigend

6 6 Nr. 540m Note Bedeutung 4 genügend Ungenügende Leistungen werden mit den Noten,5,,,5,,,5 oder bewertet. 4 Gesamtprädikat Das Diplom wird in Würdigung der Gesamtleistung mit folgenden Prädikaten verliehen: a. 5,6 6,00: summa cum laude b. 5, 5,59: magna cum laude c. 4,8 5,9: cum laude d. 4,4 4,79: bene e. 4,0 4,9: rite 5 Bestehen und Nichtbestehen des Programms Das Programm ist bestanden, wenn je beide Semesterprüfungen und die Masterarbeit mit mindestens der Note 4,0 abgelegt worden sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweis als ungenügend bewertet wird, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen. Wer mit seiner Bewertung nicht einverstanden ist, kann innert einer Frist von 0 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen. 4 Die Wiederholung eines Leistungsnachweises wird in der Wegleitung geregelt. 5 Wer den Studiengang definitiv nicht bestanden hat, erhält auf Gesuch hin eine Bescheinigung über die bestandenen Leistungsnachweise. 6 Unkorrektheiten bei schriftlichen Prüfungen und Arbeiten Unkorrektheiten bei schriftlichen Prüfungen und Arbeiten werden gemäss den und des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern sanktioniert. 7 Diplom und Teilnahmebescheinigung Für das erfolgreiche Absolvieren des Studiengangs erhalten die Teilnehmenden das mit 60 ECTS-Kreditpunkten bewertete Zertifikat «Master of Advanced Studies (MAS) in Forensics der Universität Luzern». Das Diplom wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und des Vereins Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik (CCFW) ausgestellt. Der Abschlussausweis enthält die Unterschriften des Dekans oder der Dekanin und des Rektors oder der Rektorin.

7 Nr. 540m 7 5 Qualitätssicherung 8 Qualitätssichernde Massnahmen Neben der Kontrolle des gesamten Programms durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse folgendermassen gesichert: a. Die Auswahl der Kursleiterinnen und Kursleiter und die vorgängige Genehmigung der Kurspläne erfolgt durch die Studienleitung. b. Jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert. c. Alle Dozierenden in den Kursen werden evaluiert. d. Die Prüfungen werden evaluiert. 6 Kursleiterinnen/Kursleiter und Dozierende 9 Kursleiterinnen/Kursleiter Die Kursleiterinnen und Kursleiter werden von der Studienleitung vorgeschlagen und von der Geschäftsleitung der Staatsanwaltsakademie gewählt. Die Wahl der Leitung muss Gewähr dafür bieten, dass sowohl die wissenschaftlichen als auch die praktischen Aspekte in Relation zu Thematik und Inhalt hinreichend berücksichtigt werden. Die Aufgaben der Kursleiterinnen und Kursleiter werden in der Wegleitung festgelegt. 0 Dozierende Das Direktorium der Staatsanwaltsakademie ernennt auf Antrag der Studienleitung die Dozierenden. Die Dozierenden werden nach fachlichen und didaktischen Qualifikationen evaluiert. Verantwortlich dafür sind die Kursleiterinnen und Kursleiter. Für Personalanstellungen inklusive Lehrbeauftragte gilt grundsätzlich das Personalund Besoldungsrecht des Kantons Luzern. 7 Finanzen Höhe der Kursgelder und Gebühren Der Rektor oder die Rektorin setzt auf Antrag des Direktoriums der Staatsanwaltsakademie (nach Absprache mit dem Verein CCFW) die von den Teilnehmenden zu leistenden Kursgelder für den Studiengang fest und veröffentlicht sie mit der Ausschreibung.

8 8 Nr. 540m Die Kursgelder und Gebühren umfassen insbesondere die Kosten für den Besuch der einzelnen Kurse, die Prüfungen, die Korrektur von schriftlichen Leistungsnachweisen (einschl. Masterarbeit) sowie die administrativen Dienstleistungen des Direktoriums der Staatsanwaltsakademie (Geschäftsführer, Sekretariat) und der Zentralen Dienste der Universität. Nicht in den Kursgeldern inbegriffen sind insbesondere die Kosten von Unterkunft, Verpflegung, An- beziehungsweise Abreisen sowie die Diplomgebühr. Für Wiederholungen von Prüfungen oder anderen Leistungsnachweisen werden zusätzliche Gebühren erhoben. Entschädigung der Studienleitung, der Kursleiterinnen/Kursleiter und der Dozierenden Die Entschädigung der Studienleitung, der Kursleiterinnen und Kursleiter und der Dozierenden wird in der Wegleitung geregelt. Verteilung eines Überschusses Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die Kosten (inkl. Strukturkosten) mehr als gedeckt sind. Vom Überschuss werden 5 Prozent für die Plattform der Staatsanwaltsakademie eingesetzt, das heisst für die in Ziffer 9 des Vertrags zwischen dem Verein CCFW und der Universität Luzern genannten Zwecke. Der Rest wird folgendermassen aufgeteilt: a. 0 Prozent für die Fakultät, b. 80 Prozent zur Verfügung der Staatsanwaltsakademie; dieser Betrag ist für die in Ziffer des Vertrags zwischen dem Verein CCFW und der Universität Luzern genannten Zwecke zu verwenden. Die gleiche Aufteilung wird angewendet, falls der Studiengang nicht mehr fortgesetzt wird.

9 Nr. 540m 9 8 Schlussbestimmungen 4 Verwaltungsbeschwerde Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom. Juli 97 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Januar 04 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. SRL Nr. 40

10 0 Nr. 540m Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass Erstfassung G 0 79

11 Nr. 540m Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G Erlass Erstfassung G 0 79

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