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1 Herzlich willkommen! 1 1

2 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster

3 Übersicht 1. Die Aufenthaltspapiere für Drittstaatsangehörige 2. Der Arbeitsmarktzugang nach der neuen Beschäftigungsverordnung 3. Kindergeld 4. Fallbeispiele 5. Der Aufenthalt für Unionsbürger_innen 3 3

4 Hintergrund: MigrantInnen in Deutschland 4

5 Migrationshintergrund 5

6 Definition Migrationshintergrund 6 Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (MighEV) Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn 1. die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder 3. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte. 6 6

7 Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige 7

8 Die fünf Aufenthaltstitel 8

9 1. Visum 9

10 10

11 11

12 12

13 Visum Im Herkunftsstaat zu beantragen i.d.r. bis drei Monate Als Schengen-Visum für einen kurzfristigen oder nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt zweckgebunden (i.v.m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) Arbeitsmarktzugang besteht i.d.r., außer bei Schengen-Visa SGB-II-Anspruch kann auch mit einem Visum bestehen! Im Fall des Familiennachzugs steht dem auch nicht der Ausschlussgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen. 13

14 Fragen Ein anerkannter Flüchtling aus dem Irak hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG. Seine Frau und seine Kinder ziehen später ebenfalls nach Deutschland und erhalten eine Visum zur Familienzusammenführung i. V. m. 30 bzw. 32 AufenthG. Sie beantragen innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Leistungen nach SGBII. Besteht Leistungsanspruch? 14 14

15 Antwort 15 15

16 Fragen Herr L. ist Deutscher und hat eine costa-ricanische Staatsangehörige geheiratet. Sie ist vor einigen Tagen nach Deutschland gezogen und hat Leistungen nach dem SGB II beantragt. Hat sie einen Anspruch? 16 16

17 Antwort Aus den Fachlichen Hinweisen der BA zu 7 SGB II (Randnummer 7.5f) Der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt auch nicht für Familienangehörige von Deutschen (BSG-Urteil vom , Az: B 4 AS 37/12 R)

18 2. Aufenthaltserlaubnis 18

19 19

20 Aufenthaltserlaubnis Befristet, meist bis ein bis drei Jahre Verlängerung möglich zweckgebunden etwa 40 bis 50 verschiedene Aufenthaltszwecke 20

21 Aufenthaltserlaubnis Zum Zweck der Ausbildung ( 16,17, Abschnitt 3) besondere Regelungen zum Arbeitsmarktzugang Zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( Abschnitt 4) i. d. R. Beschäftigung mit Zustimmung der ZAV aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5) Beschäftigung ist zustimmungsfrei, eine Erlaubnis durch die ABH kann erteilt werden. aus familiären Gründen ( Abschnitt 6) jede Erwerbstätigkeit ist per Gesetz erlaubt 21

22 SGB II oder AsylbLG? Im Normalfall besteht mit jeder Aufenthaltserlaubnis Zugang zum SGB II Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II (AsylbLG): 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland 25 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 4a und b 25 Abs. 5 AufenthG Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Arbeitsuche): 16 Abs. 4 und 5b 17 Abs. 3 18c AufenthG In diesen Fällen besteht die Arbeitsmarktförderung nur im Rahmen des SGB III 22

23 Sozialleistungen Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis 25 Abs Abs Abs. 4 S Abs. 4 S Abs Abs. 4a und 4b 23 Abs Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland 23a 23 Abs. 2 18a 25a AsylbLG AsylbLG SGB II SGB II AsylbLG SGB II AsylbLG AsylbLG SGB II AsylbLG SGB II SGB II SGB II SGB II AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz 23

24 Sonderfall 1: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt 24

25 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt 25

26 Sonderfall 2: Fiktionsbescheinigung Erlaubnisfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Wenn eine AE erstmalig beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann i.d.r. nach Flüchtlingsanerkennung oder nach visumsfreiem Aufenthalt Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Arbeitsmarktzugang wie in der Nebenbestimmung vermerkt 26

27 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Duldungsfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) Wenn eine AE verspätet beantragt wird, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt als geduldet Berechtigung nach AsylbLG, Arbeitsmarktzugang wie bei der Duldung 27

28 3. Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) 28

29 29

30 Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) Hochschulabschluss und Einkommen mind Euro, ohne Zustimmung der ZAV Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, ortsüblicher Lohn, mindestens , Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. Befristet Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten Beschäftigung Nach 21 Monaten, wenn Sprachkenntnisse B1 30

31 4. Niederlassungserlaubnis 31

32 32

33 Niederlassungserlaubnis Unbefristet Keine Einschränkungen beim Sozialleistungszugang und beim Arbeitsmarktzugang i.d.r. nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen 33

34 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG) 34

35 35

36 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG) prinzipiell wie Niederlassungserlaubnis Aber: Die dauerhafte Niederlassung in einem anderen EU-Staat ist möglich Keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang 36

37 Die sonstigen Aufenthaltspapiere 37

38 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) 38

39 39

40 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB III: In den ersten neun Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in künftige Beschäftigungsverhältnisse Nach den ersten neun Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abh, BaE ( 59 SGB III) 40

41 Duldung ( 60a AufenthG) 41

42 42

43 Duldung ( 60a AufenthG) Etwa Zur Ausreise verpflichtet, Abschiebung kann oder soll aber nicht durchgeführt werden Berechtigung nach AsylbLG Keine Leistungen nach SGB II Leistungen nach dem SGB III sind möglich 43

44 Duldung ( 60a AufenthG) Leistungen nach dem SGB III: In den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in Ausbildung, Praktika sowie künftige Beschäftigungsverhältnisse Nach den ersten zwölf Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abh, BaE ( 59 SGB III) 44

45 Herzlich willkommen! 45 45

46 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster Voigt@ggua.de 46

47 Willkommenskultur 2.0 Das neue Beschäftigungsrecht. Die Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs für drittstaatsangehörige Personen

48 Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende Ausländer_innen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) für in Deutschland lebende Ausländer_innen werden seit 1. Juli 2013 ersetzt durch die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende und in Deutschland lebende Ausländer_innen Zusätzlich: Einzelne Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz seit 6. September

49 One-Stop-Government Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? ABH ZAV Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! Ausländer 14 Tage ( 36 BeschV) 49

50 Die aktuellen Änderungen 50

51 Aufenthaltsgestattung 51

52 Praktika im Rahmen von (Schul-)Ausbildung oder EU-Projekten, Freiwilligendienste Gestattung, ab dem 1. Tag 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Erlaubnis Nicht zur als Beschäftigung Zustimmung Sinne des zur Aufenthaltsgesetzes Beschäftigung? gelten ( ) Beschäftigung? 2. Tätigkeiten nach den 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1 sowie den 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, ( ). 14 Gesetzlich geregelter oder auf einem Programm ABH ZAV der Europäischen Union beruhender Freiwilligendienst Erlaubnis 15 zur Zustimmung zur Beschäftigung! Praktikum, das vorgeschriebener Beschäftigung! Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist oder im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, 52

53 Betriebliche Ausbildung Gestattung, ab dem 10. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! 61 Abs. 2 AsylVfG Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von 4 Abs. 3 des ABH Zustimmung zur Beschäftigung? Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 32 BeschV ZAV (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis Zustimmung zur Ausübung zur 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich Beschäftigung! anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, ( ). (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung. 53

54 Sonstige Beschäftigung Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? Gestattung, ab dem 10. Monat ABH ZAV Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! 61 Abs. 2 AsylVfG Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 54

55 Sonstige Beschäftigung 32 BeschV Gestattung, ab dem 49. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! (3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung Zustimmung an Ausländerinnen zur und Ausländer, Beschäftigung? die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. (4) ABH Die Absätze 2 und 3 finden ZAV auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer Zustimmung mit einer zur Aufenthaltsgestattung. Beschäftigung! 55

56 Aufenthaltsgestattung neun Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 61 Abs. 2 AsylVfG) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Arbeitserlaubnis möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV): umstritten Nach neun Monaten ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich 56

57 Aufenthaltsgestattung Bereits nach den ersten neun Monaten zustimmungsfreie Beschäftigung außerdem möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind

58 Aufenthaltsgestattung Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge 58

59 Duldung 59

60 Praktika, Ausbildung, Freiwilligendienste 32 BeschV Duldung, ab dem 1. Tag Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! (1) Ausländerinnen Zustimmung und zur Ausländern, die eine Duldung Beschäftigung? besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. ( ). (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung ABH einer Erlaubnis zur Ausübung ZAV 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich Zustimmung anerkannten zur oder vergleichbar geregelten Beschäftigung! Ausbildungsberuf, ( ). 60

61 Sonstige Beschäftigung Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? Duldung, ab dem 13. Monat ABH ZAV Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! 32 BeschV (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 61

62 Sonstige Beschäftigung 32 BeschV Duldung, ab dem 49. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! (3) Die Zustimmung Erteilung einer zur Erlaubnis zur Beschäftigung? an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ABH ZAV ununterbrochen erlaubt, geduldet oder Zustimmung mit einer zur Aufenthaltsgestattung Beschäftigung! im Bundesgebiet aufhalten. 62

63 Jede Beschäftigung Duldung mit Arbeitsverbot ( 33 BeschV) Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! ABH 33 Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung Zustimmung zur werden, Beschäftigung? wenn einer Beschäftigung nicht erlaubt 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen ZAV werden können. ( ). (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Zustimmung Ausländer die zur Gründe nach Absatz Beschäftigung! 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen. 63

64 Praktika im Rahmen von (Schul-)Ausbildung oder EU-Projekten, Freiwilligendienste Duldung mit Arbeitsverbot ( 33 BeschV) 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Erlaubnis Nicht zur als Beschäftigung Zustimmung Sinne des zur Aufenthaltsgesetzes Beschäftigung? gelten ( ) Beschäftigung? Tätigkeiten nach den 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1 sowie den 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, ( ). 14 Gesetzlich geregelter oder auf einem Programm ABH ZAV der Europäischen Union beruhender Freiwilligendienst Erlaubnis 15 zur Zustimmung zur Beschäftigung! Praktikum, das vorgeschriebener Beschäftigung! Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist oder im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, 64

65 Duldung zwölf Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 32 BeschV) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Arbeitserlaubnis möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV); umstritten! Ab dem ersten Tag ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung, Praktika, FSJ, BufDi Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich 65

66 Duldung Bereits ab dem ersten Tag zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind

67 Duldung Nur bei der Duldung besteht auch die Möglichkeit eines absoluten Arbeitsverbots als Sanktion durch die Ausländerbehörde ( 33 BeschV). Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge 67

68 Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5 ) 22 bis 25 AufenthG 68

69 Jede Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis (Abschnitt 5), ab dem 1. Tag Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! 31 BeschV Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung Zustimmung an zur Ausländerinnen Beschäftigung? und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur ABH ZAV für Arbeit. Zustimmung zur Beschäftigung! Die Arbeitserlaubnis ist dennoch erforderlich! Für Selbstständigkeit ist ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich! 69

70 Aufenthaltserlaubnis für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 (humanitärer Aufenthalt; 22 bis 25a AufenthG) besteht unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung; 31 BeschV Erlaubnis durch die ABH dennoch erforderlich, aber reine Formalie! Einige Aufenthaltserlaubnisse beinhalten ohnehin per Gesetz die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit (also auch Selbstständigkeit): v. a. 25 Abs. 1 und Abs. 2; 23 Abs. 2) 70

71 Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen ( Abschnitt 6 ) 27 bis 36 AufenthG 71

72 Jede Beschäftigung AE nach Abschnitt 6, ab dem 1. Tag Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! 27 AufenthG Zustimmung zur Beschäftigung? (5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Erwerbstätigkeit beinhaltet auch ABH ZAV die gesetzliche Erlaubnis zur Selbstständigkeit! Zustimmung zur Beschäftigung! 72

73 Aufenthaltserlaubnisse unbeschränkter Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit (Selbstständigkeit und Beschäftigung) besteht seit dem 6. September 2013 für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 6 (Familienangehörige; 27 bis 36 AufenthG); 27 Abs. 5 AufenthG 73

74 Die sonstigen Aufenthaltserlaubnisse 74

75 Aufenthaltserlaubnis Einschränkungen beim Zugang zur Beschäftigung bestehen praktisch nur noch für Aufenthaltserlaubnisse nach 16, 17, 18, 18a, 18c, 21 und 38a sowie bei der Blauen Karte-EU also im Wesentlichen für Personen, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen. zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung besteht grundsätzlich spätestens nach drei Jahren Aufenthalt (außer bei Studierenden mit 16) 75

76 Beispiel 76

77 Beispiel Frau S. studiert Philosophie auf Diplom und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 AufenthG. Die AE berechtigt zu jeder Beschäftigung an 120 ganzen Tagen im Jahr, zuzügl. erforderlicher Praktika und Hochschularbeit. Ihr Mann kommt ebenfalls nach Deutschland und erhält eine AE nach 30. Er hat damit die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit. Frau S. schließt ihr Studium ab und erhält für bis zu 18 Monate eine AE nach 16 Abs. 4. Während dieser Zeit darf sie jede Erwerbstätigkeit ausüben. 77

78 Beispiel Sie findet innerhalb der 18 Monate eine Beschäftigung als Dipl.-Philosophin bei einer Consulting-Firma für Unternehmensberatung. Sie erhält eine AE nach 18. Nach zwei Jahren Besitz der AE nach 18 kann sie eine NE nach 18b erhalten. Alternativ macht sie sich selbstständig mit einer Praxis für philosophische Lebensberatung. Sie erhält eine AE nach 21 Abs. 2a. Nach zwei Jahren Besitz der AE nach 21 kann sie eine NE nach 18b erhalten 78

79 Ausbildungsförderung ( 59 SGB III i. V. m. 8 BAföG) 79

80 D. ist als 16jähriger aus Somalia nach Deutschland geflohen und hat einen Asylantrag gestellt. Er lebt stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung. Er hat eine betriebliche Ausbildung begonnen. Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe (SGB VIII) sichern seinen Lebensunterhalt. Es wird ein Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Existenzgefährdung in Somalia festgestellt. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG. 80

81 Er wird volljährig und die Jugendhilfe endet. Er muss nun die üblichen Sozialleistungen beantragen, da sein Ausbildungsentgelt nicht ausreicht. Leistungen nach BAB werden nicht erbracht, da er noch nicht vier Jahre in Deutschland lebt. ( 59 SGB III i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 2 BAFöG). Leistungen nach SGB II werden nicht erbracht, da er eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert. ( 7 Abs. 5 SGB II). 81

82 Die Folge ist: Er muss die Ausbildung abbrechen und erhält dann Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hat die Aufgabe, ihn dann so schnell wie möglich in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren. 82

83 Lösungsmöglichkeiten: Die Jugendhilfe wird über den 18. Geburtstag hinaus verlängert. Oder: 27 Abs. 4 SGB II: Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. 83

84 Ausbildungsförderung Zugang zu diesen Leistungen unabhängig vom Aufenthaltsstatus: Wenn Jugendlicher selbst bereits fünf Jahre in Deutschland lebt und gearbeitet hat Wenn mind. ein Elternteil innerhalb der letzten sechs Jahre drei Jahre gelebt und gearbeitet hat (in Ausnahmefällen: verkürzt auf sechs Monate); Kindererziehungszeiten zählen für BAB als Erwerbstätigkeit. 84

85 Ausbildungsförderung Ansonsten unter folgenden Voraussetzungen: Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Aufenthaltserlaubnisse: differenziert nach Paragraf und Voraufenthaltszeit (vgl. 8 BAföG)! Duldung: vier Jahre Aufenthalt in Deutschland, nur für betriebliche Berufsausbildung Aufenthaltsgestattung: gar nicht 85

86 Kindergeld? 86

87 Frage Herr L. hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG und lebt seit zwei Jahren in Deutschland. Er arbeitet in Vollzeit. Hat er einen Anspruch auf Kindergeld? 87

88 Frage Herr L. hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG und lebt seit zehn Jahren in Deutschland. Er arbeitet nicht. Hat er einen Anspruch auf Kindergeld? 88

89 Frage Frau H. ist ein unbegleitet eingereister Flüchtling und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3. Sie ist 19 Jahre alt und besucht zur Zeit eine schulische Berufsausbildung. Sie lebt bereits seit fünf Jahren in Deutschland. Hat sie Anspruch auf Kindergeld? 89

90 Frage Frau G. ist Anfang 2014 als Familienangehörige syrischer Staatsbürger in Niedersachsen aufgenommen worden und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland. Hat sie Anspruch auf Kindergeld? 90

91 Kindergeld? ( 62 EStG) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. 91

92 Kindergeld? ( 62 EStG) Anmerkung: Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 19. August 2013 in den Klageverfahren 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13 und 7 K 9/10 entschieden, dass die Verfahren ausgesetzt und Entscheidungen des BVerfG darüber eingeholt werden, ob der Ausschluss Geduldeter vom Kindergeld in 62 Absatz 2 EStG verfassungswidrig ist. 92

93 Fallbeispiele 93

94 Fallbeispiel 1 Herr J. lebt seit vielen Jahren in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Seine 12jährige Tochter lebt noch in Tunesien. Ihre Mutter, bei der sie bislang lebte, ist nun bei einem Unfall gestorben. Herr J. möchte die Tochter nach Deutschland holen und fragt, ob dafür sein Lebensunterhalt gesichert sein muss

95 Fallbeispiel 2 Herr und Frau J. leben seit neun Jahren in Deutschland. Herr J. hat nur eine Duldung, da er Straftaten begangen hat. Frau J. hat eine Niederlassungserlaubnis. Leider haben beide keine Arbeit. Jetzt haben sie in Deutschland ein Kind zur Welt gebracht und fragen, welche Aufenthaltserlaubnis das Kind erhalten wird und ob für diese Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert sein muss

96 Fallbeispiel 3 Frau K. lebt seit zehn Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis. Sie ist schwanger von dem russischen Staatsbürger Herrn K., den sie nun auch geheiratet hat. Das Kind soll in einem Monat in Deutschland zur Welt kommen. Herr K. möchte nun eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte erhalten. Allerdings reicht das Einkommen von Frau K. nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Kann Herr K. trotzdem ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? 96 96

97 Fallbeispiel 4 Herr Müller hat eine türkische Staatsbürgerin, Frau Müller- Atalan, geheiratet. Sie möchte nun zu ihrem Mann nach Deutschland ziehen. Leider ist der Lebensunterhalt des Ehepaares in Deutschland nicht gesichert. Kann sie trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? 97 97

98 Fallbeispiel 7 Frau G. ist nigerianische Staatsbürgerin, seit sechs Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis. Sie hat Herrn G. geheiratet, ebenfalls nigerianischer Staatsbürger. Frau G. hat mit Herrn G. ein viermonatiges Kind. Frau G. befindet sich zur Zeit in Elternzeit und kann daher gegenwärtig ihren Lebensunterhalt nicht vollständig sichern. Kann Herr G. eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten? 98 98

99 Fallbeispiel 8 H. Ist achtzehn Jahre alt und geht in die zwölfte Klasse des Gymnasiums. Sie hat seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG und lebt mit ihren Eltern zusammen von Hartz 4. Kann sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten? 99 99

100 Fallbeispiel 10 Herr K. hat eine Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er bewirbt sich und erfüllt die Anforderungen des Jobcenters. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde

101 Fallbeispiel 11 Herr J. hat eine Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG. Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er wirkt nicht so recht mit und hat daher immer wieder unter Sanktionen des Jobcenters zu leiden. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde

102 Aufenthaltsrecht von Unionsbürger_innen und ihren Familienangehörigen 102

103 Die umstrittenen Fragen Fall Dano (EuGH C 333/13) Frau Dano ist alleinerziehend und lebt seit 2010 mit ihrem kleinen Sohn in Leipzig. Sie verfügt über keinen Schulabschluss und hat auch noch nicht gearbeitet. Nach Ansicht des Sozialgerichts Leipzig hat sie keine Aussicht auf erfolgreiche Arbeitsuche. Ihr Hartz-IV-Antrag wurde wiederholt abgelehnt; sie lebt bei ihrer Schwester vom Kindergeld und vom Unterhaltsvorschuss. Sie ist nicht krankenversichert. Ist das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche automatisch erloschen? Hat sie ein Aufenthaltsrecht als Nicht-Erwerbstätige, obwohl keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen? Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufgrund der VO 883/2004 bzw. Art. 24 UnionsRL, obwohl noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt besteht? Darf der Leistungsausschluss des SGB II pauschal und nicht differenzierend angewandt werden, oder muss eine Einzelfallprüfung mit Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden?

104 Die umstrittenen Fragen Fall einer schwedischen Familie (B 4 AS 9/13 R ) Eine schwedische Familie lebt seit einigen Jahren in Berlin. Die alleinerziehende Mutter und die älteste Tochter waren mehrmals in kürzeren Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitsgelegenheiten tätig. Die Arbeitsuche ist nun seit einem Jahr erfolglos. Das Jobcenter stellte die Leistungen ein, da nun nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche bestehe. Ist der pauschale und nicht differenzierende Leistungsausschluss des SGB II für arbeitsuchende Unionsbürger auch auf Personen anzuwenden, die bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben? Ist ein Aufenthalt zur Arbeitsuche dem Aufenthalt als Arbeitnehmer gleichzusetzen?

105 Die geklärten Fragen Fall Brey (EuGH C 140/12) Herr und Frau Brey sind deutsche Staatsangehörige und leben seit einiger Zeit in Österreich als Rentner. Da die Rente nicht ausreicht, haben sie ergänzend Leistungen beantragt, die der deutschen Grundsicherung im Alter entsprechen. Österreich hat diese abgelehnt, da sie nicht über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen würden, denn sie verfügten ja als Nicht- Erwerbstätige nun einmal nicht über ausreichende Existenzmittel, wie sie durch ihren Leistungsantrag bewiesen hätten. Der EuGH hat festgestellt, dass ein solcher pauschaler und automatischer Ausschluss sogar für Nicht-Erwerbstätige europarechtswidrig ist. Auch in diesem Fall muss immer eine Einzelfallentscheidung erfolgen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Zu prüfen ist zudem, wie sich ein Leistungsbezug auf die nationalen Sozialhilfesysteme auswirken würden, und ob es sich um eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen handelt

106 106

107 107

108 Das Recht auf Einreise und Aufenthalt Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht gilt für Staatsangehörige von: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien, Kroatien. Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) Schweiz (Freizügigkeitsabkommen) Und ihre (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen

109 Das Recht auf Einreise und Aufenthalt Für UnionsbürgerInnen und ihre Familienangehörigen gilt: Sie dürfen sich in Deutschland aufhalten und sich hier dauerhaft niederlassen, ohne einen Aufenthaltstitel oder ein anderes Papier besitzen zu müssen. Ihr Aufenthalt gilt als rechtmäßig, solange die Ausländerbehörde nicht formal durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht (mehr) besteht. Eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ( Freizügigkeitsbescheinigung ) hatte nur deklaratorischen Charakter und war auch bislang für einen rechtmäßigen Aufenthalt (und damit auch für den Leistungsanspruch) nicht Voraussetzung. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist durch Gesetzesänderung vom abgeschafft! In Kraft 109 getreten am

110 Die Unionsbürgerschaft Artikel 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Abs. 1: Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Abs. 2: ( ) Sie haben unter anderem a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; ( )

111 Dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht Personalausweis oder Reisepass Gilt auch für Familienangehörige aus Drittstaaten Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten gem. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für Ausländer, die weder ArbeitnehmerInnen oder Selbstständige sind noch innerhalb dieser Zeit ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben 111

112 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate Gebunden an bestimmte Aufenthaltszwecke 112

113 Recht auf Aufenthalt Zum Zweck der Arbeitsuche Als Arbeitnehmer oder für betriebliche Ausbildung Als selbstständig Erwerbstätiger Als Nicht-Erwerbstätiger / wirtschaftlich inaktiver Als Familienangehöriger einer der oben genannten Gruppen 113

114 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Keine automatische zeitliche Obergrenze Das Recht besteht mindestens sechs Monate Darüber hinaus, solange nachgewiesen werden kann, dass weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit gesucht wird und die Ausländerbehörde keine Verlustfeststellung getroffen hat. 114

115 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen steht dem Aufenthaltsrecht nicht entgegen. Eine administrative Ausweisung darf auf keinen Fall erfolgen, außer aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 14 UnionsRL) Leistungsanspruch SGB II ist umstritten ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) 115

116 Recht auf Aufenthalt 2. Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. 116

117 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Eine Mindesteinkommensgrenze oder Mindeststundenzahl sind nicht vorgesehen. Laut EUGH können 5,5 Wochenstunden ausreichend sein. Laut BSG kann ein Monatseinkommen von 100 ausreichend sein. EUGH-Urteil Genc, C-14/09, BVerwG, , 1 C 10.11; BSG, Urteil vom , B 14 AS 23/10 R ). Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzungen Leistungsanspruch SGB II besteht 117

118 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Arbeitnehmer aus Kroatien benötigen für die Ausübung einer Beschäftigung zunächst bis zum , längstens bis zum , eine Arbeitserlaubnis-EU (nachrangiger Arbeitsmarktzugang!) 118

119 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Status als Arbeitnehmer bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung Status als Arbeitnehmer bleibt auch länger erhalten bei Arbeitsplatzverlust in Folge von Krankheit oder Unfall Status als Arbeitnehmer bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung Unfreiwilligkeit wird durch die Agentur für Arbeit bescheinigt. Bis zur Bescheinigung gilt die Arbeitslosigkeit als unfreiwillig. (Allgem. Verwaltungsvorschrift zum FreizügG). 119

120 Recht auf Aufenthalt 3. Selbstständige Erwerbstätige Eine wirtschaftliche Tätigkeit muss tatsächlich und auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung ausgeübt werden. Der formelle Akt der Registrierung ist nicht ausreichend. (BSG, , B 14 AS 23/10R) Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung Leistungsanspruch SGB II besteht 120

121 Recht auf Aufenthalt Selbstständige Erwerbstätige Status als Selbstständiger bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Selbstständigkeit Status als Selbstständiger bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Selbstständigkeit 121

122 Recht auf Aufenthalt 4. Nicht-Erwerbstätige Z. B. Rentner, Studierende, Personen, die keine Arbeit suchen oder objektiv keine Aussicht mehr haben, Arbeit zu finden Nur für diese Gruppe und ihre Familienangehörigen sind ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz erforderlich SGB II / XII-Berechtigung besteht (umstritten!), ihre Inanspruchnahme gefährdet aber unter Umständen das Aufenthaltsrecht! Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts hat die Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. Das Aufenthaltsrecht erlischt beim Sozialleistungsbezug keinesfalls automatisch (Art. 14 UnionsRL) 122

123 Recht auf Aufenthalt Familienangehörige Kinder und Enkel unter 21 Jahre, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Kinder und Enkel über 20, Eltern und Großeltern, Stiefkinder und Stiefenkel, Schwiegereltern, wenn ihnen (teilweise) Unterhalt geleistet wird Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz als Voraussetzung nur bei den Familienangehörigen von Nicht- Erwerbstätigen Leistungsanspruch SGB II besteht, außer bei Familienangehörigen von nur Arbeitsuchenden 123

124 Aufenthaltskarte Für Familienangehörige aus Drittstaaten 124

125 Daueraufenthaltsrecht 125

126 Daueraufenthaltsrecht Deklaratorisch, wird auf Antrag bescheinigt Unabhängig vom ursprünglichen Aufenthaltsgrund Voraussetzung: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nach Unionsrecht Nach fünf Jahren: Keine Einschränkungen bei Anspruch auf Sozialleistungen und Arbeitsmarktzugang In bestimmten Fällen bereits vor Ablauf von fünf Jahren. 126

127 Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus Drittstaaten 127

128 Fall Frau F. ist nigerianische Staatsbürgerin. Sie hat lange Zeit in Italien gelebt und verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel, in dem steht: soggiornante di lungo periodo-ce. Hat sie für Deutschland ein Aufenthaltsrecht? Darf sie arbeiten? Hat sie Anspruch auf SGB II-Leistungen?

129 Fall Herr G. ist togolesischer Staatsbürger. Sein fünfjähriges Kind hat die griechische Staatsbürgerschaft. Beide leben jetzt in Hamburg, das Kind geht in den Kindergarten. Welches Aufenthaltspapier kann Herr G. erhalten? Darf Herr G. arbeiten?

130 Fall Herr M. ist deutscher Staatsbürger. Er hat ein halbes Jahr lang in Schweden gelebt und dort Herrn D., einen russischen Staatsbürger, kennen und lieben gelernt. Sie sind in Schweden eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und möchten gern nach Deutschland umziehen. Herr D. spricht kein Wort deutsch. Ist dies ein Problem? Welches Aufenthaltspapier wird Herr D. in Deutschland erhalten?

131 Arbeitsmarktzugang von Unionsbürger_innen aus Kroatien

132 Arbeitserlaubnis 284 SGB III Arbeitnehmer aus Kroatien benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis-EU, die nach Vorrangprüfung sowie Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erteilt wird. Kroatien bis längstens

133 Zustimmung zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung! 14 Tage ( 36 BeschV) 133

134 Zustimmunsfiktion Arbeitsmarktprüfung 36 Abs. 1 BeschV Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat

135 Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung für Kroat_innen

136 Arbeitserlaubnis Bereits ein Jahr ununterbrochen zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen? 12a ArGV Arbeitsberechtigung-EU für jede Tätigkeit Gilt auch für Familienangehörige

137 Arbeitserlaubnis Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation? 12 b Abs. 1 ArGV Keine Arbeitserlaubnis erforderlich für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung Gilt auch für Familienangehörige (für jede Tätigkeit)

138 Arbeitserlaubnis Arbeitsplatz, der eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt? 12 b Abs. 2 ArGV Arbeitserlaubnis wird ohne Vorrangprüfung erteilt Gilt auch für Familienangehörige (für jede Tätigkeit)

139 Arbeitserlaubnis Beschäftigung im Rahmen einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf? 12 c ArGV Keine Arbeitserlaubnis erforderlich

140 Arbeitserlaubnis Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obstund Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken (mind. sechs Stunden täglich, für maximal sechs Monate) 12 e ArGV Keine Arbeitserlaubnis erforderlich

141 Arbeitserlaubnis Bereits drei Jahre Aufenthalt in Deutschland? 9 BeschV Keine Arbeitserlaubnis erforderlich

142 Übernahme der Dolmetscherund Übersetzungskosten

143 HEGA 05/ Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten Bei Erstkontakten (schriftlich und mündlich) sind notwendige Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste in jedem Fall von der BA bzw. dem jeweiligen Jobcenter zu veranlassen und zu erstatten. Die Kosten für Übersetzungen von Schriftstücken sowie die Kosten für entsprechende Dolmetscherdienste werden in allen Fällen (also auch bei weiteren Kontakten) von Amts wegen übernommen. Dies gilt u.a. für Staatsangehörigen aus Staaten der EU ( ) 143

144 Literaturempfehlungen

145 "Ausländerrecht - Verwaltungsvorschriften" Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeit der Staatsbürger aus dem EU-Bereich, Ausländerzentralregister 624 Seiten, broschiert erschienen: 2010 Preis: 14,25 ISBN: Walhalla-Fachverlag

146 Rainer M. Hofmann, Holger Hoffmann: "Ausländerrecht" AufenthG - FreizügG/EU - AsylVfG - StAG Handkommentar 2376 Seiten, gebunden erschienen: 2008 Preis: 128,- ISBN: Nomos-Verlagsgesellschaft

147 Dorothee Frings, Elke Tießler-Marenda: "Ausländerrecht für Studium und Beratung" Einschließlich Staatsangehörigkeitsrecht Mit Beispielen und Lösungsschemata 400 Seiten, kartoniert erschienen: 2009 Preis: 22,- ISBN: FH-Verlag

148 Georg Classen: "Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge" Handbuch für die Praxis 304 Seiten, kartoniert erschienen: 2008 Preis: 14,90 ISBN: Von-Loeper-Literaturverlag

149 Dorothee Frings: "Sozialrecht für Zuwanderer" 372 Seiten, broschiert erschienen: 2008 Preis: 39,- ISBN: Nomos-Verlagsgesellschaft

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