Interne Förderungsrichtlinie für die bewirtschaftenden Stellen

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1 Interne Förderungsrichtlinie für die bewirtschaftenden Stellen Beschluss der Oö. Landesregierung vom 10. Dezember 2007 Fin / G r u n d s ä t z l i c h e s 1.1. Aus dem jährlichen Landtagsbeschluss zum Voranschlag des Landes Oberösterreich ergibt sich hinsichtlich der im Rahmen dieses Voranschlages abzuwickelnden Förderungen, dass das jeweils sachlich zuständige Mitglied der Landesregierung bis zu einem bestimmten Betrag ohne Vorlage an die Landesregierung verfügen kann bzw. dass bei allen über diesen Betrag hinaus gehenden Förderungen ein Beschluss der Landesregierung als Kollegialorgan herbeizuführen ist Im Rahmen der (uneingeschränkten) Verfügungsmöglichkeit können mit schriftlicher Delegierungsermächtigung durch das Mitglied der Landesregierung in seinem Auftrag auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Genehmigung von Förderungen betraut werden; für diesen Fall ist der Landesbuchhaltung die entsprechende Ermächtigung samt Unterschriftsprobe zur Verfügung zu stellen Bei der Vergabe bzw. Abwicklung von Förderungen sind mit bestimmten Ausnahmen- die von der Landesregierung beschlossenen Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich anzuwenden. Diese Richtlinien enthalten wesentliche Rahmenbedingungen für die Zuerkennung einer Förderung, sodass sie insbesonders im Außenverhältnis auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern eine maßgebliche Rolle einnehmen. Die Gewährung von Förderungen ist daher davon abhängig zu machen, dass die Förderungswerberinnen und Förderungswerber die Allgemeinen Förderungsrichtlinien, insbesonders die darin enthaltenen Verpflichtungen, rechtsverbindlich anerkennen Für die interne Förderungsverwaltung stellen die Allgemeinen Förderungsrichtlinien eine bindende Grundlage dar. Abweichungen in einzelnen Förderungsfällen können daher nur mit Genehmigung der Landesregierung vorgenommen werden. Seite 1

2 1.5. Wenngleich durch die Genehmigung von Sonderrichtlinien oder von Förderungsverträgen durch die Landesregierung oder den Landtag anstelle der Allgemeinen Förderungsrichtlinien spezielle Rahmenbedingungen treten, sind auch in diesen Fällen Vorkehrungen für die Einhaltung bestimmter Bedingungen und Verpflichtungen durch die Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu treffen. Es empfiehlt sich daher, in solche Richtlinien oder Verträge entweder einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinien, insbesonders hinsichtlich der Förderungserklärung, zu übernehmen oder generell die Anerkennung der Allgemeinen Förderungsrichtlinien auszubedingen In Ausführung zu den Allgemeinen Förderungsrichtlinien soll die interne Förderungsrichtlinie für die bewirtschaftenden Stellen zu einer möglichst einheitlichen verwaltungsinternen Abwicklung von Förderungen durch die Fachabteilungen (im Folgenden Förderstellen genannt) beitragen. Die jeweils in Klammer angeführten Paragrafen beziehen sich auf die Allgemeinen Förderungsrichtlinien. 2. Spenden ( 1 Z. 3) Als Spenden sind Förderungen für gemeinnützige oder mildtätige (wohltätige) Zwecke anzusehen. Gemeinnützig ist eine Förderung, wenn sie dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Spenden sind von der Förderstelle entsprechend zu begründen und ausdrücklich, insbesonders auch in der Mitteilung an die Empfängerinnen und Empfänger, als solche zu bezeichnen. Da durch den Entfall eines Förderungsansuchens und einer Förderungserklärung aktenmäßig keine nachweislichen Kontakte mit den Empfängerinnen und Empfängern gegeben sein müssen, ist spätestens mit der Verständigung über eine Spendengewährung die Bekanntgabe der für die Anweisung erforderlichen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung) einzuholen. 3. Förderungsansuchen ( 2) Im Hinblick auf die vielfältigen Förderungsaktivitäten des Landes ist es insbesonders hinsichtlich der auf einen größeren Empfängerinnen- und Empfängerkreis ausgerichteten Förderungsaktionen zweckmäßig, mit förderungsspezifischen Antragsformularen die für die Erlangung erforderlichen Daten und Unterlagen möglichst in einem Schritt einzuholen. Dafür wird in zunehmendem Maße die Möglichkeit einer interaktiven Antragstellung zu nutzen sein. In allen Fällen ist zu trachten, dass die Förderungswerberinnen und Förderungswerber bereits mit der Einbringung des Förderungsansuchens über wesentliche Voraussetzungen und Bedingungen zur Erlangung der Förderung informiert sind. Die Formulare sollen daher nicht nur die erforderlichen Gesuchsangaben und Erläuterungen der Förderungsmaßnahme, sondern nach Möglichkeit auch schon die Förderungserklärung, in der unter anderem die vollinhaltliche und verbindliche Anerkennung der Allgemeinen Förderungsrichtlinien zum Ausdruck gebracht wird, enthalten. Seite 2

3 4. Vereinsförderung ( 5) Auf Grund des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66, können die Organwalterinnen und Organwalter eines Vereins unter anderem auch dann schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen haben. Es sollen daher Förderungen des Landes an Vereine durch eine verantwortungsbewusste Rücklagenbildung nicht gefährdet oder geschmälert werden. Unter Hinweis auf 10 Z. 3 der Allgemeinen Förderungsrichtlinien soll dies jedoch nicht zu einer ständigen Überfinanzierung von Vorhaben oder einer Liquiditätsanhäufung bei den Vereinen bzw. einer übermäßigen, längerfristigen Schonung der Vereinsmittel auf Kosten des Landeshaushaltes führen. 5. Darlehen ( 5 Z. 6) 5.1. Erfolgt die Förderung durch ein Darlehen, so ist durch vorherige geeignete Überprüfung festzustellen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Förderungswerberinnen und Förderungswerber) die Sicherheit für die vollständige und termingemäße Rückzahlung des Darlehens bieten Darlehen sind durch grundbücherliche Eintragung eines Pfandrechtes oder durch taugliche Bürgschaft oder in einer sonstigen, dem Förderungszweck und der Förderungshöhe angemessenen Art sicherzustellen. Von einer Sicherstellung darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber müssen dabei mit Rücksicht auf ihre Person, ihr Vermögen, ihr Unternehmen, ihr fachliches Wissen und Können usw. die Gewähr dafür bieten, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Darlehensaufnahme vollständig nachkommen werden Sind Förderungswerberinnen und Förderungswerber Eigentümer einer belehnungsfähigen Liegenschaft, so hat die Sicherstellung des Darlehens durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes zu erfolgen. Hievon kann in besonderen Ausnahmefällen Abstand genommen werden, wenn das Darlehen anderweitig hinreichend sicher gestellt wird oder die Liegenschaft nachweislich auf Grund eines dem Land Oberösterreich ausreichend Gewähr bietenden Schätzgutachtens über den Verkehrswert eine mindestens doppelte Sicherheit bietet und nach Lage des Falles die Sicherheit besteht, dass die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden veräußert oder übermäßig belastet wird und die Voraussetzungen der Z letzter Halbsatz gegeben sind Ist eine grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens nur in einem Range möglich, der die volle Deckung des Darlehens nicht mit Sicherheit erwarten lässt, so hat die Sicherstellung des Darlehens zusätzlich durch Bürgschaft zu erfolgen. Dabei ist die Tauglichkeit der Bürgschaft durch Überprüfung gemäß Z sinngemäß festzustellen. Seite 3

4 5.5. Die Voraussetzungen der Darlehensbewilligung sind vor Zuzählung des Darlehensbetrages neu zu überprüfen, wenn eine gemäß Z belehnungsfähige Liegenschaft in der Zeit zwischen der Verständigung von der Darlehensbewilligung und der Zuzählung des Darlehens durch ein oder mehrere Pfandrechte belastet oder veräußert worden ist oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers bzw. der Bürgin oder des Bürgen in dieser Zeit wesentlich geändert haben. 6. Verwendungsnachweis, Prüfung ( 7 Z. 2 lit. d) 6.1. Die Förderstellen haben unter Berücksichtigung des Leitfadens gemäß Z in Ausrichtung auf die jeweilige Förderung Unterlagen über die widmungsgemäße und ökonomische Verwendung des Förderungsbetrages bzw. Nachweise (beispielsweise Gesamtabrechnung, Rechnungsabschluss, Rechnungen, Zahlungsbelege) einzufordern Die Förderstellen sind verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeträge in geeigneter Weise zu überprüfen Zur Vereinheitlichung der Förderungsverwaltung sowie auch zur Vermeidung eines unangemessenen Verwaltungsaufwandes in Relation zum Förderungsbetrag gilt folgender Leitfaden für die Einforderung von Verwendungsnachweisen: a. Bagatellgrenze: Bei Förderungen bis zu Euro ist ein Verwendungsnachweis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich. Bei der Förderungsverständigung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass stichprobenweise Überprüfungen möglich sind. b. Einzel- oder Projektförderungen: Förderungen bis zu Euro sind durch Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege über die geförderte Höhe nachzuweisen (zb. Anschaffung eines Gerätes, Herausgabe einer Festschrift, Investitionsprojekt einer Gemeinde etc.). Bei Förderungen über Euro wäre weiters die Darstellung der Gesamtfinanzierung (Einnahmen und Ausgaben) erforderlich. Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen ist auf den Belegen jeweils ein Förderungsvermerk anzubringen. c. Globalförderungen: Bei Globalförderungen (zb. Vereinsförderung für das Jahresprogramm, Übernahme eines Teiles der Abgangsdeckung etc.) genügt die Vorlage eines satzungsgemäß unterfertigten Rechnungsabschlusses bzw. einer Jahresabrechnung. Ein derart vereinfachter Nachweis kann auch bereits mit der Antragstellung erfolgen, wodurch sich eine nachträgliche Verwendungsprüfung erübrigt. Seite 4

5 7. Förderungserklärung ( 8) 7.1. Mit der Förderungserklärung verpflichten sich die Förderungswerberinnen und Förderungswerber, die Rahmenbedingungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinien, förderungsspezifische Bedingungen, Auflagen, Befristungen udgl., die von der Förderstelle vorgegeben werden ( 7 Z. 2), anzuerkennen bzw. einzuhalten. Die Förderungserklärung sollte daher möglichst frühzeitig, spätestens jedoch vor Auszahlung der Förderung, rechtsverbindlich unterfertigt vorgelegt werden Die Förderungserklärung ist der jeweiligen Förderungsaktion bzw. dem jeweiligen Förderungsfall entsprechend auszuformulieren. Die in der Beilage angeschlossene (Muster-) Förderungserklärung umfasst die auf Grund der Allgemeinen Förderungsrichtlinien in Betracht kommenden Bedingungen und Fragestellungen. Sie ist als Vorlage zu betrachten und ist von der Förderstelle auf die jeweiligen Gegebenheiten und Notwendigkeiten anzupassen. Insbesonders sind Passagen des Musterformulars herauszunehmen, die bezogen auf die konkrete Förderung von vornherein keine Relevanz haben Bei Förderungen an Gemeinden, an Gesellschaften und Genossenschaften, an denen das Land mit mindestens 50 % des Stamm- oder Grundkapitals beteiligt ist, sowie an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen, Einrichtungen, Fonds usw., die der Aufsicht und Überprüfung der Oö. Landesregierung unterliegen, kann eine Förderungserklärung in vereinfachter Form eingeholt werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorlage von Verwendungsnachweisen (beispielsweise Kopien von Rechnungen, Zahlungsbelegen). 8. Förderbericht ( 9 Z. 2) 8.1. Förderungen ab einem Betrag von Euro sind in den Förderbericht des Landes Oberösterreich aufzunehmen; ausgenommen sind die aus der Beilage ersichtlichen Förderungsmaßnahmen. Eine Kumulierung mehrerer Förderungen erfolgt nicht, es werden nur mehrere Förderungsanweisungen innerhalb einer Voranschlagstelle zusammen gefasst Bei einzelnen Wirtschafts- und Forschungsförderungen mit besonderer Sensibilität für den Standort Oberösterreich kann die Oö. Landesregierung auf Antrag des zuständigen Regierungsmitgliedes eine Ausnahme von der Veröffentlichung beschließen Liegen die Voraussetzungen gemäß Pkt vor, ist von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber eine Zustimmungserklärung zur Datenverwendung und - veröffentlichung entsprechend Z. 2. der beiliegenden (Muster-) Förderungserklärung getrennt von den sonstigen Erklärungen einzuholen. Dies gilt auch für Förderungen, denen nicht ausdrücklich die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich zugrunde liegen. Seite 5

6 8.4. Bei Förderungen, die nicht in den Förderbericht des Landes Oberösterreich aufzunehmen sind, ist die Zustimmungserklärung gemäß Z. 2. der beiliegenden (Muster-) Förderungserklärung zu löschen Eine Nichtzustimmung zur Veröffentlichung von Daten im Förderbericht des Landes Oberösterreich bleibt ohne Nachteil für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber. Es ist also unzulässig, eine Förderung unter der Voraussetzung zu gewähren, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber einer Veröffentlichung zustimmt Im Fall einer Nichtzustimmung oder eines schriftlichen Widerrufes der Zustimmung zur Veröffentlichung von Daten im Förderbericht des Landes Oberösterreich ist von der Förderstelle zu prüfen, ob dennoch eine Weiterleitung der Daten aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung oder nach einem entsprechend positiven Ergebnis einer Interessenabwägung gemäß 8 Abs. 1 Z. 4 DSG 2000 (Rechtfertigung durch überwiegend berechtigte Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder einer bzw. eines Dritten) möglich ist. In Zweifelsfällen ist das Einvernehmen mit der Direktion Präsidium herzustellen. Jene Fälle, die letztlich nicht in den Förderbericht aufgenommen werden können, sind von den Förderstellen der Direktion Finanzen jährlich bis jeweils längstens 15. März des Folgejahres bekannt zu geben. 9. Rückzahlungsverpflichtung ( 11 Z. 1) In den Allgemeinen Förderungsrichtlinien sind die Gründe angeführt, die eine unbedingte Einstellung bzw. Rückforderung einer Förderung samt Verzinsung bedingen. Ein Ermessensspielraum wird für den Fall eingeräumt, dass eine Förderung zwar widmungsgemäß eingesetzt worden ist, jedoch eine von der Förderstelle vorgegebene Dauer der Widmung nicht zur Gänze erreicht worden ist oder erreicht werden konnte. Für die Beurteilung einer allfälligen Kürzung des rückzuerstattenden Förderungsbetrages oder eines Verzichtes auf die Rückforderung sind die Umstände, die zu einer vorzeitigen Aufgabe geführt haben, und insbesonders der Zeitraum der widmungsgemäßen Nutzung ausschlaggebend. Stellt nach Ansicht der Förderstelle die gänzliche Rückforderung eine besondere Härte dar, ist vor einer Vereinbarung mit der Förderungsempfängerin oder dem Förderungsempfänger die Zustimmung der Direktion Finanzen einzuholen. 10. Förderungen, die nicht unmittelbar vom Land abgewickelt werden Werden Förderungen über Institutionen, die nicht dem Land Oberösterreich zuzurechnen sind, abgewickelt, sind diese von der mittelzuweisenden Fachabteilung zu verpflichten, die Bestimmungen der für Förderungen des Landes Oberösterreich geltenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden. Seite 6

7 Dabei sind Sicherstellungen bei Darlehensförderungen und Rückzahlungen gemäß 11 der Allgemeinen Förderungsrichtlinien jeweils zugunsten des Landes Oberösterreich bzw. nur dann zugunsten der betreffenden Institution auszusprechen, wenn diese dem Land Oberösterreich die uneingeschränkte Weitergabe der aus derartigen Maßnahmen realisierten geldwerten Erlöse bzw. sonstigen Vorteile garantiert. Bei derartigen Förderungen ist weiters ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie aus Mitteln des Landes Oberösterreich stammen. Beilage 1: Ausnahmen zur Aufnahme in den Förderbericht (Pkt. 8.1.) Beilage 2: (Muster-) Förderungserklärung Seite 7

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