Landeshauptstadt München Sozialreferat Amt für Soziale Sicherung. Hilfen im Alter, bei Pflege und Betreuung. Glossar. Wohnen und Leben im Alter

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1 Landeshauptstadt München Sozialreferat Amt für Soziale Sicherung Hilfen im Alter, bei Pflege und Betreuung Glossar Wohnen und Leben im Alter Stand

2 Für eine zeitgemäße und menschenwürdige Altenhilfe spricht analog der Positionen des Kuratoriums Deutsche Altershilfe 1...die Stärkung des normalen selbstständigen Wohnens in der eigenen Häuslichkeit, Verbreitung und Weiterentwicklung neuer Wohnformen, in denen auch Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz selbstbestimmt wohnen können kleinräumige Organisation von Hilfen im Wohnquartier Stärkung von Eigeninitiative und Eigenverantwortung sowie Förderung sozialer Netze und gegenseitiger Hilfe Anpassung herkömmlicher stationärer Einrichtungen an das Prinzip Normalität und Wohnlichkeit.... Im Zusammenhang mit dem Wohnen und Leben im Alter besteht immer wieder Unsicherheit darüber, was man unter den einzelnen verwendeten Begriffen zu verstehen hat. Hier wird unter den beiden Titeln selbstständiges Wohnen und institutionalisierte Wohnformen ein kurzer Überblick über die Angebote gegeben. 1 ProAlter 4/05

3 1. Selbstständiges Wohnen 1.1 Wohnen in der eigenen Wohnung Hier besteht in der Regel eine lange persönliche Bindung zur eigenen Wohnung, zum Wohnhaus und zum Quartier. Wichtig sind u.a. Barrierefreiheit, möglichst auch im Wohnumfeld, sowie eine gute Versorgungsinfrastruktur bzw. die Möglichkeit der Wohnungsanpassung an die sich verändernden Kompetenzen. Weitergehende Unterstützungen bieten Nachbarschaftshilfen, Modelle wie Betreutes Wohnen zu Hause, sowie ambulante Pflegedienste, die neben Grund- und Behandlungspflege auch hauswirtschaftliche Hilfen anbieten. 1.2 Betreutes Wohnen zu Hause Zielgruppe sind ältere (und behinderte) Menschen mit geringem bis mittlerem Pflege- und Betreuungsbedarf, die zu Hause leben. Im Betreuungsvertrag wird dem/der sogenannten Betreuungsnehmer/-in die Erbringung der aufgeführten Grundleistungen sowie die verbindliche Bereitstellung von Wahlleistungen vertraglich zugesichert. (Grundleistungen z.b.: wöchentlicher persönlicher Hausbesuch, 24-Stunden-Hausnotruf, die verbindliche Bereithaltung von Dienstleistungen im Bereich der ambulanten Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Pflegeversicherung). 3

4 Für Kund/-innen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Betreuungsvertrag wünschen, gibt es die Möglichkeit, einen Optionsvertrag - wie eine Versicherung - abzuschließen. 1.3 Wohnprojekte Zielgruppe sind aktive Menschen aller Altersstufen und sozialen Gruppierungen. Hinter dem Begriff Wohnprojekte verbirgt sich ein breites Spektrum an Wohnformen. Allen gemeinsam ist der hohe Stellenwert, der dem Zusammenleben eingeräumt wird. Die Bewohner/-innen spielen eine aktive Rolle bei der Projektentwicklung sowie bei der Organisation des Gemeinschaftslebens. Sie leisten gegenseitig Alltagshilfe. Eine Integration und ein Austausch in das Wohnumfeld ist angestrebt. Es wird unterschieden zwischen a) Wohngemeinschaft: Mehrere Menschen leben zusammen in einer Wohnung oder Haus, jede/r hat ihren/seinen privaten Bereich. Die Gemeinschaftsräume wie Küche, Wohnzimmer, Bad, Garten werden zusammen genutzt b) Hausgemeinschaft: Mehrere Menschen leben in einem Haus zusammen. Jede Person bewohnt eine abgeschlossene Wohnung. Gemeinschaftsräume stehen i.d.r. für gemeinsame Aktivitäten zu Verfügung. Die Wohnprojekte sollten sich möglichst durch gemeinschaftsfördernde Baukonzepte auszeichnen. 4

5 1.4 Betreutes Wohnen, Betreutes Seniorenwohnen, Wohnen mit Service, Wohnen plus Zielgruppe sind ältere oder auch behinderte Menschen, die noch weitgehend selbständig ihren Haushalt führen, aber die Sicherheit haben wollen, im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit versorgt zu werden. Die Bewohner/-innen leben selbstständig in einer abgeschlossenen Wohnung als Eigentümer/-in oder Mieter/-in. Die Wohnanlage und die Wohnung müssen barrierefrei nach DIN 18025, Teil I und II sein. Es werden Betreuungsleistungen angeboten. Diese setzen sich zusammen aus Grundleistungen und Wahlleistungen. Grundleistungen (wie Beratungs-, Informations-, Organisationsund Vermittlungsleistungen, soziale Betreuung / Freizeitangebote und Notrufsicherung) werden mit einer monatlichen Betreuungspauschale verrechnet. Wahlleistungen (wie Essensdienst, Reinigungs- und Wäschedienst, pflegerische Hilfen und Fahrdienste) werden nach Aufwand berechnet. Die Pflegeleistungen werden über ambulante Dienste erbracht. Betreutes Wohnen wird zum Teil auch in Kombination mit vollstationären Pflegeinrichtungen angeboten. Für die Bewohner/- innen hat dies den Vorteil, durch den Umzug in das Pflegeheim auch für den Schwerstpflegefall abgesichert zu sein. Zu beachten ist, dass nach dem Heimgesetz Betreutes Wohnen unter das Heimgesetz fällt, wenn die Mieter/-innen vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. 5

6 Im Gegensatz dazu handelt es sich nicht automatisch um ein Heim, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notruf, Pflegeleistungen, Dienstleistungen von bestimmten Anbietern abzunehmen, jedoch das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. 1.5 Ambulant betreute Wohngemeinschaften, Pflegewohngemeinschaften Zielgruppe sind Menschen mit somatisch oder (geronto)psychiatrisch begründetem Pflegebedarf, demenzkranke Menschen, Menschen mit Behinderungen. Bei einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft handelt es sich um eine Wohnform, bei der sich mehrere Menschen (6-8 Personen) eine Wohnung teilen und Hilfe von außen frei wählen. Jede/r Bewohner/in hat einen eigenen Wohn-/Schlafbereich, als Rückzugsmöglichkeit. Das Alltagsleben findet vorwiegend in einem großen Gemeinschaftsraum (Küche und Wohnzimmer) statt. Der Gesamtflächenbedarf beträgt pro Bewohner/-in mindestens 30m². Die Bewohner /-innen sind in der Regel Mieter/-innen, leben in einer barrierefreien Wohnung und kaufen die notwendige Hilfe von Betreuung und Pflege wie im eigenen Haushalt dazu. Die Abrechnung mit den Dienstleistern erfolgt wie in der eigenen Häuslichkeit. Das Unterstützungspersonal hat Gaststatus. Die Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter von Betreuung und Pflege ist ein wichtiger Bestandteil. Ebenso die Trennung zwischen 6

7 Vermieter und Erbringer der Betreuung und Pflege. Werden diese Kriterien nicht eingehalten, unterliegt die Wohngemeinschaft dem Heimgesetz. 2. Institutionalisierte Wohnformen im Alter Die folgenden Einrichtungen unterliegen dem Heimgesetz, was sich entsprechend auf bauliche und personelle Vorgaben sowie Mitwirkungsrechte auswirkt. 2.1 Altenwohnheim Zielgruppe sind ältere oder behinderte, rüstige Personen. In abgeschlossenen, kleinen Wohnungen wird rüstigen Personen eine eigenständige Lebens- und Haushaltsführung ermöglicht. Es besteht die Möglichkeit zur eigenständigen Haushaltsführung oder die hauswirtschaftlichen Leistungen hinzu zuwählen, wie z.b. gemeinschaftliches Essen (Mittagstisch). Versorgungssicherheit besteht über die Notrufanlage und angebotene weitergehende Leistungen. Bei steigendem Pflegebedarf ist ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung meist erforderlich. 7

8 2.2 Altenheim Zielgruppe sind ältere oder behinderte, rüstige Personen, die die Haushaltführung in die Hände der Einrichtung abgeben möchten. In einem Zimmer bzw. Kleinappartement mit eigenem Sanitärraum wird die Haushaltsführung (Reinigung, Essensversorgung) von der Einrichtung übernommen. Bei steigendem Pflegebedarf ist ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung meist erforderlich. Im Altenheim und Altenwohnheim gibt es sogenannte situative Pflegeplätze. Hierbei können im Rüstigenbereich vereinzelt vollstationäre Pflegeplätze (nach Pflegeversicherungsgesetz) angeboten werden. In der Regel sind im Alten(wohn)heim 15% der im Versorgungsvertrag nach dem Pflegeversicherungsgesetz anerkannten Platzzahlen im Pflegebereich der Einrichtung nicht zu überschreiten. Somit ist der Verbleib in einer solchen Einrichtung bei bestehendem Pflegebedarf nur für eine begrenzte Anzahl der Bewohner/-innen möglich. 2.3 Wohnstift / Seniorenresidenz Zielgruppe sind rüstige ältere Personen, die teils die Versorgung eigenständig übernehmen, jedoch die Sicherheit der Angebote schätzen. 8

9 Da die Begriffe vielfach unterschiedliche Verwendung finden, ist eine Zuordnung zur gehoben und hotelähnlichen Variante des Betreuten Wohnens oder zum Alten(wohn)heim über den Abschluss eines Heimvertrages möglich 2.4 Das Pflegeheim - die vollstationäre Pflegeeinrichtung Zielgruppe sind volljährige pflegebedürftige Menschen mit festgestellter Pflegestufe, selten Pflegestufe 0. Das Pflegeheim (vollstationäre Pflegeeinrichtung nach Pflegeversicherungsgesetz, SGB XI) bietet seinen Bewohner/-innen in Einzel- oder Doppelzimmern rund um die Uhr umfassende Grund und Behandlungspflege (Waschen, Kleiden, Essen, Medikamente reichen etc.), Vollverpflegung, hauswirtschaftliche Versorgung, und soziale Betreuung (Veranstaltungen und Beschäftigung) sind Bestandteil dieses Konzepts. Im Pflegeheim werden grundsätzlich Leistungen der stationären Pflege nach SGB XI erbracht, d.h. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt. Unter integrierten Einrichtungen oder Verbundlösungen werden solche Senioreneinrichtungen verstanden, die ambulante und stationäre Leistungen (kom- 9

10 binierte Einrichtung) gleichzeitig erbringen (z.b. Betreutes Wohnen und Pflege) Spezifische Bereiche in Pflegeheimen Es gibt in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum Teil besondere Bereiche für hin 2 (weg)laufgefährdete Bewohner/-innen mit richterlichem Unterbringungsbeschluss (beschützende oder geschlossene Bereiche) oder spezialisierte Bereiche für Menschen im Wachkoma. Stationäre Hausgemeinschaften in Pflegeheimen Zielgruppe sind sowohl pflegebedürftige Menschen, die einen Pflegeheimplatz (s.o.) benötigen als auch Demenzkranke, die einer besondere Wohn- und Betreuungsform im Pflegeheim bedürfen. Zeitgemäße Konzepte in vollstationären Pflegeeinrichtungen sehen das Wohnen in kleinen Wohngruppen (stationäre Hausgemeinschaften) mit Präsenzkräften vor, die den Tag mit den Bewohner/-innen gestalten (Speisenzubereitung, Wäsche, Reinigung und Betreuungsangebote). Durch kleinere, wohnliche Betreuungseinheiten, die architektonisch umzusetzen sind, ist ein - im Vergleich zum 2 demenzkranke Menschen nicht "weg", sondern "hin", denn zumeist haben sie ein Ziel, das nur mit unserer Realität nicht übereinstimmt (zum Zug, zur Mutter, den Vater abholen...) 10

11 konventionellen Pflegeheimbau - verändertes Raumprogramm erforderlich. Es schließen sich veränderte organisatorische Konzepte an, die sich am Prinzip der Alltagsnormalität orientieren und versuchen, so wenig Institution wie möglich zu vermitteln. 3. Finanzierung Finanziert werden die Hilfen in der eigenen Häuslichkeit (Punkt 1) über Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung, Eigenleistungen bzw. Sozialhilfe. In Heimen (Punkt 2) gilt dieser Finanzierungsmodus ebenso. Die vollstationären Pflegeeinrichtungen schließen mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag ab. Die Bewohner/-innen können Leistungen aus der Pflegekasse beanspruchen. Die Pflegequalität wird über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Besteht ein Vertrag mit dem Sozialhilfeträger, so werden Leistungen für Sozialhilfeempfänger/-innen kofinanziert. 11

12 Das monatliche Pflegeheimentgelt setzt sich zusammen aus den Pflegekosten, welche die Pflegeversicherung je nach Pflegestufe bezahlt, den Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Im Unterschied zu Kassenleistungen der ambulanten Pflege sind bei der Pflege im Heim die Pflegekosten nach oben begrenzt. 12

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