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1 Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der im Gesetz und Verordnungsblatt (GVBl) veröffentlichte Text. Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUF) vom 19. September 1994 (GVBl S. 956 = KWMBl I S. 441 = BayRS K) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 30. September 2004 (GVBl S. 392) Auf Grund von Art 5 Abs. 3 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten auf das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: 1 Geltungsbereich Lehrpersonen im Sinn dieser Verordnung sind alle an staatlichen Universitäten und Fachhochschulen wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können (Art. 5 Abs. 1 BayHSchLG). Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 2 Lehrverpflichtung (1) 1 Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson wird im Rahmen des Dienstrechts festgesetzt. 2 Der Umfang der Lehrverpflichtung oder ermäßigten Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. 3 Eine Lehrveranstaltungsstunde umfaßt mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. (2) 1 Die Lehrtätigkeit einer Lehrperson braucht den Umfang der Lehrverpflichtung oder ermäßigten Lehrverpflichtung dann nicht zu erreichen, wenn der Lehrbedarf im jeweiligen Fach dies unter Berücksichtigung des 7 Abs. 10 zuläßt; die Lehrperson

2 Lehrverpflichtungsverordnung Bayern vom Seite 2/10 hat die Verringerung ihrer Lehrtätigkeit dem Fachbereich anzuzeigen. 2 Innerhalb eines Faches sind Lehrveranstaltungen vorrangig von Professoren anzubieten. (3) 1 Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Fachbereich den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrperson so festlegen, daß bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird; dies gilt auch, wenn während des Semesters Umstände eintreten, die zu einem wechselnden Lehrbedarf führen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dies im Einzelfall zur Sicherstellung des Lehrangebots erforderlich ist. 3 Die Lehrtätigkeit darf hierbei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. (4) 1 Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann der Fachbereich die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen (mit Ausnahme der Professoren) während der Vorlesungszeit erhöhen. 2 Die Erhöhung ist durch eine entsprechende Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit in der unterrichtsfreien Zeit auszugleichen. 3 Eine Lehrveranstaltungsstunde (Anrechnungsfaktor 1) entspricht hierbei drei Arbeitsstunden. (5) 1 Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird, können die Lehrpersonen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung des Fachbereichssprechers auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend überschreiten oder unterschreiten und einen Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt herbeiführen. 2 Überschreitungen sind an Universitäten je Semester und kumuliert höchstens bis zur Hälfte, an Fachhochschulen je Semester höchstens bis zu einem Drittel, kumuliert bis zur Hälfte der individuellen Lehrverpflichtung übertragbar. 3 Überschreitungen, die nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, verfallen. 4 Unterschreitungen an Universitäten sind je Semester und kumuliert höchstens bis zur Hälfte der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. 5 Unterschreitungen an Fachhochschulen sind kumuliert bis zur Hälfte, je Semester bis zu einem Drittel, oder, soweit sie dem Ausgleich früherer Überschreitungen dienen, bis zur Hälfte der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. 6 Der Ausgleich von Unterschreitungen ist innerhalb eines Zeitraums von drei aufeinander folgenden Studienjahren, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. 7 Der Ausgleich von Überschreitungen soll im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von drei aufeinander folgenden Studienjahren erfolgen. 8 Satz 1 gilt für den Ausgleich von Über- und Unterschreitungen entsprechend. 9 Die Lehrperson soll bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Zustimmung zur Über- oder Unterschreitung der Lehrverpflichtung angeben, wann sie den Ausgleich beabsichtigt. 10 Der Fachbereichssprecher ist an die Ausgleichsplanung der Lehrperson nicht gebunden. 11 Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann der Fachbereich Lehrpersonen (mit Ausnahme der Professoren) den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen. 12 Der Fachbereich hat die Voraussetzungen nach Satz 1 zu prüfen (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz BayHSchG) und die zur Sicherstellung erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). 13 Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

3 Lehrverpflichtungsverordnung Bayern vom Seite 3/10 (6) 1 Soweit Lehrpersonen Lehrveranstaltungen nicht aus eigenem Recht ankündigen können, sondern eines besonderen Auftrags bedürfen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayHSchLG), ist die Hochschule für einen Einsatz in der Lehre verantwortlich. 2 Der Einsatz von Lehrpersonen mit einer Lehrverpflichtung von 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden soll so erfolgen, daß die Lehrverpflichtung durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden kann, die höchstens 24 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Absatz 1 Satz 3 umfaßt; der Einsatz von Lehrpersonen im Sinn des 5 Abs. 1 Nr. 2 soll eine Erfüllung der Lehrverpflichtung durch höchstens 27 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Absatz 1 Satz 3 gewährleisten. (7) 1 Die Übertragung von Dienstaufgaben außerhalb der Lehre im Rahmen der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit hat den für Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen erforderlichen Aufwand angemessen zu berücksichtigen. 2 Insbesondere Lehrkräften für besondere Aufgaben können anstelle anderer Aufgaben außerhalb der Vorlesungszeit auch zusätzliche Lehraufgaben übertragen werden. 3 Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen (1) 1 Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches Personal angeboten werden. 2 Die Anzahl der nach Satz 1 berücksichtigten Lehrveranstaltungsstunden <' 2 Abs. 1 Satz 3> ist dem Fachbereich anzuzeigen. (2) 1 Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. 2 Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens 10 Lehrstunden zugrundegelegt. 3 Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. 4 Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet. (3) 1 Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinn der Absätze 1 und 2; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen. 2 Die fachliche Betreuung und Beratung der Studierenden an der Ausbildungsstelle während der praktischen Studiensemester in Fachhochschulstudiengängen durch Lehrpersonen der Hochschule werden unter Umrechnung von bis zur Hälfte des Zeitaufwands in Semesterwochenstunden gemäß Absatz 4 Satz 1 auf die Lehrverpflichtung angerechnet. (4) 1 Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen; hierzu ist die Summe der Zeitstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Unterrichtswochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen. 2 Zur Umrechnung von Lehrveranstaltungen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken, ist die

4 Lehrverpflichtungsverordnung Bayern vom Seite 4/10 Gesamtzahl der einzelnen Unterrichtsstunden durch die Zahl der Unterrichtswochen des Semesters zu teilen. (5) 1 Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden den einzelnen an der Durchführung der Lehrveranstaltung Beteiligten entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. 2 Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden. (6) 1 Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Bachelor- und andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können nur einmal je Student unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands, insgesamt aber an Universitäten nur bis zu einem Umfang von zwei und an Fachhochschulen bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden. 2 Dabei kann nach Satz 1 die einzelne Abschlußarbeit höchstens mit folgendem Bruchteil einer Lehrveranstaltungsstunde auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden: 1. universitäre Studiengänge: a) Diplom- oder Masterarbeit in Naturwissenschaften b) Diplom- oder Masterarbeit in Ingenieurwissenschaften c) Studienarbeit in Bauingenieurwesen, Elektrotechnik und Maschinenbau d) Lehrveranstaltungsblock "Entwerfen" in Architektur e) Diplom-, Magister- oder Masterarbeit in Geisteswissenschaften f) Bachelorarbeit in Naturwissenschaften g) Bachelorarbeit in Ingenieurwissenschaften h) Bachelorarbeit in Geisteswissenschaften i) Staatsexamensarbeit bei Lehramtsstudiengängen in Naturwissenschaften j) Staatsexamensarbeit bei Lehramtsstudiengängen in Geisteswissenschaften 2. Fachhochschulstudiengänge : a) Diplom- oder Masterarbeit 0,60 0,45 0,45 0,90 0,10 0,20 0,15 0,05 0,20 0,05 0,40 b) Bachelorarbeit 0,20 (7) 1 Die Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, jedoch höchstens bis 25 v.h. der festgelegten Lehrverpflichtung. 2 2 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

5 Lehrverpflichtungsverordnung Bayern vom Seite 5/10 Zweiter Abschnitt Lehrverpflichtung 4 Universitäten (1) An Universitäten (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayHSchG) haben die Lehrpersonen folgende Lehrverpflichtung ( 2): 1. Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden *) 2. Oberassistenten und Oberingenieure 7 Lehrveranstaltungsstunden *) 3. Wissenschaftliche Assistenten 5 Lehrveranstaltungsstunden **) 4. Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (Art. 22 ff. BayHSchLG), soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 Lehrveranstaltungsstunden *) 5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rats und vergleichbare Beamte des Höheren Dienstes), je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden *) 6. Angestellte a) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. b) Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben eines der in Nummern 1 bis 5 genannten Beamten wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpfichtung zu erfüllen. Eine geringere Lehrverpflichtung darf nicht vereinbart werden. c) 1 Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Lehrverpflichtung auf 5 Lehrveranstaltungsstunden *) festzusetzen. 2 Wenn ausdrücklich Aufgaben nach Nr. 4 im Rahmen eines befristeten Programms oder bis zur endgültigen Besetzung einer Stelle übertragen werden, ist die Lehrverpflichtung auf grundsätzlich 8 Lehrveranstaltungsstunden *) festzusetzen. d) Werden mehrere Angestellte zu Lasten einer Planstelle für unter Nummern 1 bis 5 genannte Beamte beschäftigt, haben sie zusammen einer Lehrverpflichtung diese Stelle entsprechende Lehrleistung zu erbringen; das gleiche gilt für einen nicht Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Angestellten, der zu Lasten einer Planstelle für unter Nummer 1 bis 5 genannten Beamte beschäftigt wird. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend. 1 Der Vorsitzende des Leitungsgremiums kann die Lehrverpflichtung von Professoren abweichend von Abs. 1 Nr. 1 befristet um bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden höher festsetzen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass Professoren vorübergehend überwiegend Aufgaben der Lehre in ihrem Fach wahrnehmen. 2 Der Vorsitzende des Leitungsgremiums kann die Lehrverpflichtung von Professoren abweichend von Abs. 1 Nr. 1 befristet um bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden Lehrveranstaltungsstunden niedriger festsetzen, wenn ein dienstliches Interesse

6 Lehrverpflichtungsverordnung Bayern vom Seite 6/10 daran besteht, dass Professoren vorübergehend überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wahrnehmen. 3 Abweichende Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sind innerhalb der gleichen Lehreinheit im Rahmen der vorhandenen Personalausstattung kapazitätsneutral auszugleichen. 4 Verringerungen der Lehrverpflichtung nach Satz 2 sind nur im Umfang entsprechender Erhöhungen nach Satz 1 innerhalb der gleichen Lehreinheit möglich. *) (3) 1 In der Vorlesungszeit haben Professoren ihr Lehrangebot unter Berücksichtigung der curricularen Notwendigkeiten bei voller Lehrverpflichtung grundsätzlich an mehr als zwei Tagen in der Woche zu erbringen. 2 Die zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden. 3 Ausnahmen von Satz 1 dürfen durch den Fachbereichssprecher nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden. 5 Fachhochschulen (1) An Fachhochschulen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG) haben die Lehrpersonen folgende Lehrverpflichtung ( 2): 1. Professoren 19 Lehrveranstaltungsstunden *) 2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese dem höheren Dienst angehören 20 Lehrveranstaltungsstunden *) 3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese dem gehobenen Dienst angehören 24 Lehrveranstaltungsstunden *) 4. Angestellte a) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. b) nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben eines der in den Nummern 1 und 2 genannten Beamten wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. Eine geringere Lehrverpflichtung darf nicht vereinbart werden. c) Werden mehrere Angestellte zu Lasten einer Planstelle für unter Nummern 1 und 2 genannte Beamte beschäftigt, haben sie zusammen eine der Lehrverpflichtung dieser Stelle entsprechende Lehrleistung zu erbringen; das Gleiche gilt für einen nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Angestellten, der zu Lasten einer Planstelle für unter Nummern 1 und 2 genannte Beamte beschäftigt wird. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend. (2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben, denen im Fach Industrial Design die Studiobetreuung übertragen ist, erfüllen ihre Lehrverpflichtung durch die Wahrnehmung der Studiobetreuung während der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes. (3) 1 In der Vorlesungszeit haben Professoren ihr Lehrangebot unter Berücksichtigung der curricularen Notwendigkeiten bei einer Lehrverpflichtung von mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden in der Regel an vier Tagen der Woche zu erbringen. 2 Die

7 Lehrverpflichtungsverordnung Bayern vom Seite 7/10 zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden. 3 Ausnahmen von Satz 1 dürfen durch den Fachbereichssprecher nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden. 6 Fachhochschulstudiengänge an Universitäten Soweit Lehrpersonen ausschließlich oder überwiegend in Fachhochschulstudiengängen eingesetzt sind, haben sie die in 5 festgelegte Lehrverpflichtung; im Übrigen finden auf sie die an Fachhochschulen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 7 Ermäßigung der Lehrverpflichtung (1) 1 Für die Wahrnehmung folgender Funktionen und Aufgaben innerhalb der Hochschule kann durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigt werden bei 1. nicht hauptberuflichen Leitern der Hochschulen oder Vorsitzenden von Hochschulleitungsgremien bis zu 100 v.h., 2. Vizepräsidenten und Prorektoren sowie Mitgliedern von Hochschulleitungsgremien bis zu 75 v.h., 3. Dekanen bis zu 50 v.h., 4. Leitern eines Klinikums bis zu 100 v.h., 5. Studienfachberatern bis zu 25 v.h., je Studiengang sollen insgesamt nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden. 2 Für die Wahrnehmung der Funktionen gemäß Nummern 1 bis 3 und 5 kann eine Ermäßigung auch generell vorgesehen werden. 3 Werden von einer Lehrperson mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrgenommen, kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. (2) Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in den Universitäten kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren. (3) 1 Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Tierärzte wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. 2 Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtungen durch den Fachbereich darf die Summe der Lehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für

8 Lehrverpflichtungsverordnung Bayern vom Seite 8/10 die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. 3 Der Personalbedarf wird nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelt. (4) 1 Für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen, die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Ermäßigungen gewähren, die 7 v.h. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen und bei den einzelnen Professoren vier, im Falle der Durchführung von anwendungsbezogenen Entwicklungsvorhaben acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten sollen; das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst kann diese Befugnis den Fachhochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. 2 Der 7 v. H.- Rahmen kann bis zu insgesamt 15 v. H. insoweit überschritten werden, als die Fachhochschulen im Zusammenhang mit zusätzlichen Freistellungen von Professoren Einnahmen erzielen, die eine Kompensation der zusätzlich ausfallenden Lehrkapazitäten durch die zusätzliche Vergabe von Lehraufträgen ermöglichen. *) 3 Die zusätzlichen Einnahmen müssen bei zusätzlichen Freistellungen mindestens die anteiligen Personaldurchschnittskosten der freigestellten Lehrpersonen erreichen. (5) Für Leiter der Abteilungen regional gegliederter Fachhochschulen und deren Stellvertreter sowie für besondere Aufgaben der Studienreform im Bereich der Fachhochschulen kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach weitere Ermäßigungen gewähren. (6) Für die Leiter von Fachhochschulen und deren Vertreter kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in dem auf das Ende ihrer Amtszeit folgenden Semester eine Ermäßigung von bis zur Hälfte der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Prozentsätze gewähren. (7) 1 Nimmt eine Lehrperson im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb ihrer Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. 2 Die Vorschriften über die Gewährung von Urlaub bleiben unberührt. (8) 1 Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen kann auf Antrag von der Hochschule ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. bis zu 12 v.h., 2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.h. bis zu 18 v.h., 3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v.h. bis zu 25 v.h.,

9 Lehrverpflichtungsverordnung Bayern vom Seite 9/10 2 Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet. (9) 1 Ermäßigungen der Lehrverpflichtung werden nur auf Antrag gewährt. 2 Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 5 bis 7 bedürfen jeweils des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. (10) 1 Eine Lehrverpflichtung besteht nicht, soweit an neugegründeten Hochschulen oder in neuerrichteten Fachbereichen oder in neu eingeführten Studiengängen der Lehrbetrieb noch nicht aufgenommen ist oder soweit eine Freistellung für Forschung nach Art. 15 BayHSchG oder eine Freistellung nach Art. 16 und 17 BayHSchLG gewährt wird. 2 Das gleiche gilt, soweit eine Lehrtätigkeit mangels der erforderlichen Einrichtungen nicht ausgeübt werden kann. (11) 1 Kann in einem Fachgebiet trotz Einschränkung der Lehraufträge wegen der Besonderheiten des Fachgebietes oder eines Überschusses an Lehrkapazität das aufgrund der vorgesehenen Lehrverpflichtung vorhandene Lehrdeputat nicht ausgeschöpft werden, ist die Lehrtätigkeit, soweit möglich und zumutbar, in verwandten Fachgebieten zu erbringen. 2 Die demnach zumutbare Lehrtätigkeit soll unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der Tätigkeit der Lehrpersonen gleichmäßig auf die einzelnen Lehrpersonen verteilt werden. Dritter Abschnitt Schlußvorschriften 8 Sondervorschriften für vorhandene Beamte (1) Für hauptberuflich tätige Beamte, die bei allgemeinem Inkrafttreten dieser Verordnung an einer Hochschule tätig sind und die nicht unter Art. 2 Abs. 1 BayHSchLG fallen, gilt die Verordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. (2) Für wissenschaftliche Assistenten einschließlich Oberassistenten und Oberingenieure im Sinn der Art. 46 bis 56 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 9. Oktober 1974 (GVBl S. 765) HSchLG gilt 4 Nr. 3 entsprechend, für Akademische Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie für Hochschul und Universitätsdozenten im Sinn des Art. 37 HSchLG 4 Nr. 2. (3) 1 Die Bestimmungen für Kolleggeldempfänger über die angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre bleiben unberührt. 2 Solange an einer Hochschule in einem Fach Lehrveranstaltungen für einen Studiengang anzubieten sind, für den eine Zulassungszahl der aufzunehmenden Studenten festgesetzt ist, erfordert die auf der Ausschöpfung der Lehrkapazität dieses Fachs beruhende Festsetzung von Zulassungszahlen eine über die Mindestlehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit; in diesen Fällen ist für die Kolleggeldempfänger dieses Fach nur die Erfüllung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe dieser Verordnung als angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre anzusehen.

10 Lehrverpflichtungsverordnung Bayern vom Seite 10/10 9 Verwaltungsvorschriften Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regellehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an wissenschaftlichen Hochschulen, Fachhochschulen und der Gesamthochschule Bamberg (BayRS K) außer Kraft und werden in 21 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079) die Worte "mit Ausnahme des 21 Abs. 2, soweit dieser die Fortgeltung der Anlage 2 Nr. 3 "Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren, Betreuungsfaktoren" der Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1977 (GVBl S. 70) im Rahmen des 4 der Regellehrverpflichtungsverordnung bestimmt" gestrichen. *) Ab 1. Oktober 2004 **) Ab 1. Oktober 2005, bis zu diesem Zeitpunkt: 4 Lehrveranstaltungsstunden.

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