Bildung und Sport Personal und Organisation RBS-GL11-B

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1 Telefon: Telefax: Seite Referat 1 von 8für Bildung und Sport Personal und Organisation RBS-GL11-B Arbeitszeitreduzierung im Lehrdienst Sitzungsvorlage Nr / V Anlage(n) Übersichten über die Unterrichtspflichtzeiten Übersicht über die Mischstundenmaße Übersicht über die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Produkte Produktdatenblätter Beschluss des Ausschusses für Bildung und Sport des Stadtrates vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Ausgangssituation Gemäß Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung und der Urlaubsverordnung vom wird die seit 2004 auf 42 Stunden erhöhte Arbeitszeit ab abhängig vom Lebensalter wieder stufenweise auf 40 Stunden reduziert. Bedingt durch die derzeit noch gültige Altersstaffelung sieht die Verordnung Folgendes vor: Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Nach Vollendung des 50. Lebensjahres Ab Stunden 40 Stunden 40 Stunden ab dem Ersten des Monats der Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres Die Arbeitszeitverordnung gilt grundsätzlich auch für Lehrkräfte, allerdings mit der Maßgabe, dass die zu leistende Unterrichtspflichtzeit gesondert festzulegen ist. Dies wird regelmäßig vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Bekanntmachung geregelt und jeweils im Einzelfall von der Landeshauptstadt München übernommen. Die Übernahme der aktuellen Unterrichtspflichtzeit erfolgte mit Beschluss der Vollversammlung vom Aus zuschussrechtlichen Gründen hat die Landeshauptstadt München auf diesem Gebiet

2 Seite 2 von 8 faktisch keine Gestaltungsmöglichkeiten und hat deshalb in der Vergangenheit stets die staatlichen Regelungen zur Unterrichtspflichtzeit übernommen. 2. Arbeitszeitreduzierung für beamtete Lehrkräfte Gemäß der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom wurden die Unterrichtspflichtzeiten in der Weise angepasst, dass in zwei Stufen die altersabhängigen Unterrichtspflichtzeiten um jeweils 0,5 Wochenstunden reduziert werden. In der ab geltenden Arbeitszeitverordnung wurde für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bereits Folgendes festgelegt: Vollenden Lehrkräfte in der Zeit von bis das 50. Lebensjahr, gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres Im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des folgenden Jahres. Auf Basis dieser Aussagen ergeben sich für die Hauptgruppen der Lehrkräfte beispielhaft an der Gruppe der unter 50-jährigen Dienstkräfte folgende wöchentliche Unterrichtszeiten: Hauptgruppe Bis Ab Ab Studienrat/-rätin (an Gymnasien) Studienrat/-rätin im Realschuldienst Studienrat/-rätin (an beruflichen Schulen) 24 23, , ,5 24 Für die schwerbehinderten Dienstkräfte finden diese Bestimmungen keine Anwendung, da für sie die Unterrichtspflichtzeit vor der letzten Arbeitszeiterhöhung maßgeblich ist. Die neuen Unterrichtspflichtzeiten, unterschieden nach Schulart und Fächern, sind im Einzelnen aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich. 3. Regelungen für Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis Die zunächst nur für verbeamtete Lehrkräfte geltende Arbeitszeitregelung ist auch auf Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis anzuwenden, da für diesen Personenkreis nach 51 Nr. 2 TVöD-BT-V hinsichtlich der Arbeitszeit die für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen Anwendung finden. 4. Ermäßigungen für Alter und Schwerbehinderung

3 Seite 3 von 8 Die bisher gewährte Ermäßigung soll im derzeitigen Umfang beibehalten werden. 5. Regelungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Gemäß 14 Abs. 2 AzV (i.d.f. Vom ) vermindert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 BayBG (Antragsteilzeit) oder Art. 89 BayBG (familienpolitische Teilzeit) die ermäßigte Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit) im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. Allerdings soll einem Antrag auf Beibehaltung der bisherigen individuellen Arbeitszeit entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Seitens des Personal- und Organisationsreferates wird vorgeschlagen, Anträge auf Beibehaltung des bisherigen Teilzeitstundenmaßes ohne Einzelfallprüfung zu genehmigen. Damit soll den Teilzeitkräften seitens der Landeshauptstadt München eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Arbeitszeitreduzierung oder Besoldungserhöhung eingeräumt werden, die auch im Lehrdienst Anwendung finden soll. Aufgrund der variablen Unterrichtseinsätze auch während des Schuljahres sind gerade bei Teilzeitbeschäftigten die individuellen Arbeitszeiten ohnehin regelmäßig anzupassen, so dass eine Wahl zwischen Besoldungserhöhung oder Reduzierung des individuellen Unterrichtseinsatzes im Lehrdienst grundsätzlich unproblematisch ist. Zur Information der Beschäftigten und zeitgerechten Planung wurde eine entsprechende Mitteilung an die Schulen vorbehaltlich der Beschlussfassung des Stadtrates versandt. Allein bei Lehrkräften ohne klassische bzw. ohne pädagogische Lehramtsausbildung, die eine schulaufsichtliche Genehmigung mit maximal unterhälftigem Einsatz erhalten haben, kann diese Wahlmöglichkeit grundsätzlich nicht eröffnet werden, sofern durch die Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit die Hälftigkeitsvorgabe geringfügig überschritten würde. Nach Mitteilung der Regierung von Oberbayern ist das Merkmal unterhälftig streng auszulegen und mathematisch eindeutig zu definieren. Überschreitungen sind nicht zulässig. Dies bedeutet, dass im Fall von Dienstkräften mit derartigen schulaufsichtlichen Genehmigungen, deren Einsatz die Vorgabe des unterhälftigen Einsatzes gegenwärtig gerade noch erfüllt, zwingend eine Arbeitszeitreduzierung vorzunehmen ist. Die Anpassung des individuellen Unterrichtseinsatzes würde in dem Umfang vorgenommen werden, der dem Verhältnis des Umfangs der bisherigen Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit entspricht. 6. Sonderregelungen für Musikschullehrkräfte und sowie Lehrkräfte im Freizeitsport Eine Besonderheit stellt die Arbeitszeit der Musikschullehrkräfte dar, für die nach 51 Nr. 6 TVöD-BT-V spezielle tarifliche Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit bestehen. Dieser Personenkreis war und ist von Änderungen der Arbeitszeit nicht erfasst und verbleibt bei den bestehenden tariflichen Arbeitszeitregelungen. Keine Auswirkungen hat die Erhöhung der Unterrichtspflichtzeit auch im Bereich des Freizeitsports, der auch von der letzten Arbeitszeiterhöhung nicht erfasst war.

4 Seite 4 von 8 7. Finanzielle Auswirkungen der Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit 7.1 Personalausgaben Durch die Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit allein ergibt sich keine Veränderung bei der erforderlichen Anzahl von Jahreswochenstunden. Allerdings steigen die Personalausgaben aktive (inklusive Beihilfe aktive), da künftig mehr Lehrpersonal eingesetzt werden muss, um den Unterricht abhalten zu können. Im ersten Schritt der Arbeitszeitreduzierung ist damit zum für alle Schulbereiche mit einem zusätzlichen Bedarf im Umfang von 1.695,57 Jahreswochenstunden zu rechnen; dies entspricht 68,51 theoretischen Lehrkräften (Vollzeitäquivalente). Zum Schuljahr 2013/2014 ist im zweiten Schritt der Arbeitszeitreduzierung mit einem Bedarf im Umfang von 1.109,03 Jahreswochenstunden zu rechnen; dies entspricht 45,70 theoretischen Lehrkräften (Vollzeitäquivalente). Da die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung im Lehrdienst in zwei Schritten erfolgt, sind in den Kalenderjahren 2012 bis 2014 nachstehende Personalmehrausgaben zu erwarten, die im Haushaltsvollzug 2012 (für einmalige Mittelbereitstellungen) sowie im Rahmen des Schlussabgleichs 2013 bzw. im Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2014 (für dauerhafte Finanzierungen) zentral zu finanzieren sind. Kalenderjahr 2012: Ausgabensteigerung in Höhe von (einmalige Mittelbereitstellung) Kalenderjahr 2013: Ausgabensteigerung in Höhe von (dauerhafte Finanzierung) für die erste Stufe der Umsetzung zum sowie weitere (dauerhafte Finanzierung) für den zweiten Schritt der Umsetzung zum Kalenderjahr 2014: Ausgabensteigerung in Höhe von (dauerhafte Finanzierung) für die Restfinanzierung (7 Monate) des Mehrbedarfs ab Die Verteilung auf die einschlägigen Produkte ist in der Anlage 3 dargestellt. 7.2 Personalwirtschaftliche Rückstellungen Für die Bildung der Pensions- und Beihilferückstellungen ist mit Stellenbesetzung mit Beamtinnen und Beamten zusätzlich ein Aufwand von 50% eines Jahresmittelbetrages anzusetzen. Wird unterstellt, dass bei der zusätzlich erforderlichen Lehrerkapazität das Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten 5 : 1 beträgt (entspricht dem derzeitigen Verhältnis aller Lehrkräfte im Alter von 50 bzw. bis 60 Jahren) errechnet sich ein Personalmehraufwand für Rückstellungen in Höhe von für 2012 sowie in Höhe von für das Kalenderjahr Die Bewirtschaftung der Rückstellungen fällt in den zentralen Zuständigkeitsbereich des Personal- und Organisationsreferates und wird von dort im Personalkostenhaushalt berücksichtigt.

5 Seite 5 von Zuschüsse Den zusätzlichen Personalkosten stehen Einnahmenerhöhungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz gegenüber. Inwieweit sich Änderungen bei den Zuschusseinnahmen ergeben, kann derzeit noch nicht beziffert werden. Personalkosten 1) Jahresmittelbetrag * (Ø lfd. Personalkosten) Rückstellungen ** (Betrag oder %-Aufschlag) Dauerhaft ab ab ab Einmalig befristet in Sachkosten Transferkosten (sofern betroffen) Abschreibungen 2) ab = Summe Kosten ab ab ab 2014 Erlöse Kann derzeit noch nicht beziffert werden Saldo Kosten und Erlöse ab ab ab 2014 Nachrichtlich: 1) Vollzeitäquivalente (VZÄs) 68,51 VZÄs ab ,70 VZÄs ab in in ) Investitionen *. * sofort zahlungswirksam ** voraussichtlich später zahlungswirksam Die Beschlussvorlage ist mit dem Personal- und Organisationsreferat abgestimmt. Dem Gesamtpersonalrat, der Korreferentin des Referates für Bildung und Sport, Frau Stadträtin Volk, sowie der Verwaltungsbeirätin für Berufsschulen, Frau Städträtin Dietl, der Verwaltungsbeirätin für alle weiterführenden beruflichen Schulen, Frau Stadträtin

6 Seite 6 von 8 Burkhardt, der Verwaltungsbeirätin für Gymnasien, Frau Stadträtin Krieger, der Verwaltungsbeirätin für Realschulen, Frau Stadträtin Stock, und der Verwaltungsbeirätin für Schulen besonderer Art, Frau Stadträtin Salzmann, ist jeweils ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Entsprechend den staatlichen Regelungen wird die Unterrichtspflichtzeit der vollbeschäftigten Lehrkräfte an den städtischen Schulen ab dem für alle Dienstkräfte, die bis das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 0,5 Wochenstunden reduziert. Für Lehrkräfte, die in der Zeit von bis das 50. Lebensjahr vollenden, gilt die Reduzierung ab ; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2012/2013, und ab dem für alle Dienstkräfte, die noch nicht bereits bis das 50. Lebensjahr vollendet haben, um 0,5 Wochenstunden reduziert. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Entscheidung. 2. Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis wird eine Wahlmöglichkeit zwischen Arbeitszeitreduzierung oder Besoldungserhöhung eröffnet. Bei Dienstkräften mit schulaufsichtlichen Genehmigungen für maximal unterhälftigen Einsatz, bei denen bei unverändertem individuellem Wochenstundendeputat und Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit diese Grenze überschritten wird, ist zum und zum eine Anpassung des individuellen Unterrichtseinsatzes in dem Umfang vorzunehmen, der dem Verhältnis des Umfangs der bisherigen Teilzeitbeschäftigung zur bisherigen regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit entspricht. 3. Das Referat für Bildung und Sport wird beauftragt, die erforderlichen Haushaltsmittel entsprechend dem Bedarf für 2012 im Haushaltsvollzug ( ), für 2013 im Schlussabgleich ( ) sowie für 2014 im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung ( ) zusätzlich anzumelden. Im Ergebnishaushalt entsteht bei der Besetzung mit Beamtinnen und Beamten durch die Einbeziehung der erforderlichen Pensions- und Beihilferückstellungen ein zusätzlicher Personalaufwand von für 2012 bzw. von für Über die Finanzierung entscheidet abschließend die Vollversammlung des Stadtrates vom Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

7 Seite 7 von 8 III. Beschluss nach Antrag. Die endgültige Beschlussfassung obliegt der Vollversammlung des Stadtrates. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober-/Bürgermeister/-in Ehrenamtl. Stadtrat/-rätin Rainer Schweppe Stadtschulrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst

8 Seite 8 von 8 an das Direktorium Dokumentationsstelle (2x) an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. V. Wiedervorlage im Referat für Bildung und Sport GL 11 - B 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. Abdruck: An das Personal- und Organisationsreferat z. K. Am

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