Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden
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- Ingeborg Straub
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1 TRGS Seite 1 von 7 Ausgabe: Januar 2013 *) GMBl 2013 S v [Nr. 15] Technische Regeln für Gefahrstoffe Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden TRGS 617 Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten Literatur Anlage: Auflistung der GISCODEs für Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und ander Holzfußböden *) Hinweis zu den gegenüber der bisherigen TRGS 617 vorgenommenen Änderungen: Ersatzverfahren - In der Neufassung der TRGS werden keine Ersatzverfahren mehr benannt. Das Ölen und Wachsen von Holzfußböden ist als Oberflächenbehandlung übernommen worden. Ausnahmen von der Substitution - Stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel sind nach dem Stand der Technik nicht mehr erforderlich, das gilt auch für problematische Holzböden. Nur beim Grundieren von Holzfußböden, bei denen das Austreten von Holzinhaltsstoffen vermieden werden soll, kann der Einsatz stark lösemittelhaltiger Produkte noch erforderlich sein. Kritische Inhaltsstoffe in Ersatzprodukten - Das bisher als Ersatzstoff benannte N-Methylpyrrolidon ist seit 2006 als fruchtschädigend eingestuft. Wasserlacke, die N-Methylpyrrolidon enthalten, sind daher keine Ersatzstoffe mehr. - Einigen Wasserlacken werden isocyanathaltige Härter zugesetzt. Umfangreiche Untersuchungen zeigen, dass es bei der Verarbeitung nicht zu einer Belastung der Verarbeiter durch die Isocyanate kommt. Daher sind diese Produkte Ersatzstoffe. - Butanonoxim kann nicht in allen Produkten durch andere Hautverhinderungsmittel ersetzt werden. Bei einigen Produktgruppen wird der derzeit diskutierte Arbeitsplatzgrenzwert aber eingehalten. Diese Produkte sind Ersatzstoffe.
2 1 Anwendungsbereich TRGS Seite 2 von 7 (1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden. (2) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die in dieser TRGS aufgeführten Substitutionsempfehlungen sind unter Beachtung der in der TRGS 600 Substitution [1] beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet worden. Sie sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen der TRGS 600 (insbesondere Nummer 5 Entscheidung über die Substitution ) im Betrieb zu befolgen. (3) Die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen sind vom Grundsatz her technisch möglich. Die Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten wird durch ihre Anwendung verringert. Eine mögliche Gefährdung der Umwelt ist berücksichtigt worden. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Ersatzstoffe Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die mit einer geringeren Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden ganz oder teilweise ersetzen können. 2.2 GISCODE Der GISCODE ist eine Typenkennzeichnung und fasst Produkte mit vergleichbarer Gesundheitsgefährdung und identischen Schutzmaßnahmen zu Gruppen zusammen. Der GISCODE ist auf Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Technische Merkblätter) und Gebindeetiketten aufgebracht. GISBAU (www.gisbau.de), bietet Informationen über die GISCODE-Gruppen mit Hinweisen zu Inhaltsstoffen, Expositionen und Schutzmaßnahmen. 2.3 Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden (1) Lacke, Versiegelungen und Öle sind Oberflächenbehandlungsmittel, die zum Schutz des Parketts und der Holzfußböden aufgetragen werden. (2) Grundierungen werden u.a. für die Haftungsvermittlung zwischen Holz und eigentlicher Oberfläche aufgetragen. Sie können pigmentiert sein und zur Farbintensivierung beitragen. (3) Holzkitte werden zum Verschließen von Fugen oder Fehlstellen in den Holzfußböden verwendet. Die Kitte werden meist durch das Mischen von Holzstaub und einem Bindemittel vor Ort hergestellt. [2-5].
3 2.4 Lösemittel TRGS Seite 3 von 7 Lösemittel im Sinne dieser TRGS sind flüchtige organische Verbindung (VOC) sowie deren Mischungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 C bei einem Standarddruck von 101,3 kpa, die dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern [6]. 2.5 Einteilung und Inhaltsstoffe von Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden (1) Stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden enthalten über 15 % Lösemittel (GISCODE G1, G2, G3, KH1, KH2, DD1, DD2, SH1, Ö60, Ö70, Ö100). (2) Lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden enthalten bis 5-15 % Lösemittel (GISCODE W3, W3+, W3/DD, W3/DD+, Ö40, Ö40+, Ö50, Ö90). (3) Lösemittelarme Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden enthalten bis 5 % Lösemittel (GISCODE W2, W2+, W2/DD, W2/DD+, Ö20, Ö20+, Ö30, Ö80). (4) Lösemittelfreie Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden enthalten keine Lösemittel (weder in den Grundstoffen enthalten, noch bei der Herstellung zugesetzt). Ein minimaler Lösemittelanteil ( 0,1 %) kann aus Verunreinigungen resultieren (GISCODE W1, W1/DD, Ö10, Ö10+, Ö10/DD, Ö10/DD+). 3 Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten 3.1 Gefährliche Eigenschaften der eingesetzten Stoffe und Verfahren und sich daraus ergebende Gefährdungen für Beschäftigte (1) Bei der Verwendung von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden (GISCODE G1, G2, G3, KH1, KH2, DD1, DD2, SH1, Ö60) ist davon auszugehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte [8] für einzelne Inhaltsstoffe sowie der Summengrenzwert überschritten werden (Bewertungsindex nach TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition [8] größer 1) [9] und es besteht Brand- und Explosionsgefahr. (2) Bei Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln der GISCODE-Gruppen W2, W3 sowie W3/DD, die N-Methylpyrrolidon enthalten, besteht die Gefahr einer Schädigung des ungeborenen Kindes. (3) Bei Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln, die Stoffe enthalten, die in der Anlage 3 zur TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt [10] genannt sind (Terpene, Cobaltsikkative, Isocyanate, Butanonoxim), kann die Gefahr einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege nicht ausgeschlossen werden.
4 3.2 Anlässe für Substitution TRGS Seite 4 von 7 (1) Die Verwendung von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden ist nicht mehr Stand der Technik. Daher sind im gewerblichen und im nicht gewerblichen Bereich stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden nicht mehr einzusetzen. (2) Oberflächenbehandlungsmittel der GISCODE-Gruppen W2, W3 sowie W3/DD, die N-Methylpyrrolidon enthalten, sollen nicht verwendet werden, da die Gefahr einer Schädigung des ungeborenen Kindes besteht und geeignete Ersatzstoffe zur Verfügung stehen.. (3) Oberflächenbehandlungsmittel der GISCODE-Gruppen Ö80, Ö90 sowie Ö100, die Terpene enthalten, sollen nicht verwendet werden, da die Gefahr einer Sensibilisierung der Haut besteht und geeignete Ersatzstoffe zur Verfügung stehen.. (4) Einige Oberflächenbehandlungsmittel der GISCODE Gruppen KH1, KH2, Ö10 bis Ö100 enthalten Butanonoxim. Butanonoxim ist hautsensibilisierend und steht im Verdacht Krebs auslösen zu können. Ersatzstoffe für Butanonoxim werden seit Jahren erprobt. Sie sind bisher nur in Einzelfällen in Oberflächenbehandlungsmitteln einsetzbar. Dabei handelt es sich um Produkte der GISCODE-Gruppen Ö10+, Ö20+, Ö40+ oder Ö10/DD+. (5) Bei Oberflächenbehandlungsmitteln der GISCODE-Gruppen W1/DD, W2/DD+, W3/DD+, W3/DD und Ö10/DD+ werden Härter zugesetzt, die in geringen Konzentrationen Isocyante enthalten. Bei Isocyanaten besteht die Gefahr einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege. Beim Einsatz dieser Produkte liegt eine Belastung durch Isocyanate vor allem dann vor, wenn auf das notwendige Tragen geeigneter Handschuhe verzichtet wird. 3.3 Ersatzstoffe Alle Holzfußböden und Parkette können mit Oberflächenbehandlungsmitteln der GISCODE-Gruppen W1, W2+ W2/DD+, W3+, W3/DD+, Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40, Ö40+ behandelt werden. 3.4 Ausnahmen von der Substitution (1) Sollte auf Grund besonderer Umstände (z.b. das Grundieren von Holzfußböden um das Austreten von Holzinhaltsstoffen zu vermeiden) in Einzelfällen der Einsatz der Ersatzstoffe nach Nummer 3.2 nicht möglich sein, muss auf Oberflächenbehandlungsmitteln des GISCODE G1, G2, KH1 sowie Ö60 zurückgegriffen werden. Dies ist vom Arbeitgeber zu begründen und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. In diesem Fall müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden (Nummer 3.5), und es ist ein Antrag auf Ausnahme vom Verbot des ständigen Tragens belastender persönlicher Schutzausrüstung bei der zuständigen Behörde zu stellen.
5 TRGS Seite 5 von Kriterien für die gesundheitliche und physikalisch-chemische Gefährdung (1) Bei Einsatz von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden (GISCODE G1, G2, G3, KH1, KH2, DD1, DD2, SH1, Ö60) liegen sehr hohe Lösemittelexpositionen vor und es besteht Brand- und Explosionsgefahr. (2) Ist durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen kein ausreichender Schutz der Beschäftigten möglich, müssen Atemschutzgeräte verwendet werden. Sind Niedrigsieder wie Aceton oder Methylacetat im Produkt enthalten, sind Atemschutzfilter nicht einsetzbar. Für diese Stoffe mit Siedepunkten unter 65 C bieten hier Atemschutzfilter keinen Schutz [11]. Daher müssen in diesen Fällen umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden. (3) Bei Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln der GISCODE-Gruppen W2, W3 sowie W3/DD, die N-Methylpyrrolidon enthalten, besteht die Gefahr einer Schädigung des ungeborenen Kindes. (4) Beim Einsatz von Oberflächenbehandlungsmittel der GISCODE-Gruppen Ö80, Ö90 sowie Ö100, die Terpene enthalten, besteht die Gefahr einer Sensibilisierung der Haut. (5) Bei Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln der GISCODE-Gruppen W1, W2+ W2/DD+, W3+, W3/DD+, Ö10, Ö10+, Ö20, Ö20+, Ö40, Ö40+ und Ö10/DD+ werden die Arbeitsplatzgrenzwerte sowie die Summengrenzwerte eingehalten (Bewertungsindex nach TRGS 402 kleiner als 1) [9]. 3.6 Besondere Vorgaben, die bei der Entscheidung zu beachten sind, falls keine Substitutionsmöglichkeiten angewendet werden (1) Wenn im Einzelfall die betriebliche Eignung der Substitutionslösungen mit Hilfe der Anlage 3 der TRGS 600 [1] überprüft wird, sind die folgenden Vorgaben zu beachten. (2) Die Arbeiten sind dann auschließlich von fachkundigen Personen vorzunehmen. (3) Bei der Verwendung von Oberflächenbehandlungsmitteln der GISCODE- Gruppen G1, G2, G3, KH1, KH2, DD1, DD2, SH1 und Ö60 werden die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 für einzelne Inhaltsstoffe sowie der Summengrenzwert überschritten (Bewertungsindex nach TRGS 402 größer als 1) [8]. Da durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen kein Schutz der Beschäftigten möglich ist, müssen Atemschutzgeräte verwendet werden. Sind Niedrigsieder wie Aceton oder Methylacetat in den stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln enthalten, bieten Atemschutzfilter keinen Schutz. Es müssen umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden. Auf die Tragezeitbegrenzungen nach der Regel Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190) wird verwiesen [11]. (4) Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine ständige Maßnahme sein. Daher ist vor Aufnahme der Arbeiten eine Ausnahme von den Anforderungen des 7 Abs. 5 GefStoffV bei der zuständigen Behörde zu beantragen, wenn der Einsatz stark lösemittelhaltiger Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden (GISCODE G1, G2, G3, KH1, KH2, DD1, DD2, SH1, Ö60) nicht zu vermeiden ist. Der Arbeitgeber hat hierzu im Ausnahmeantrag entsprechend 19 GefStoffV darzulegen,
6 TRGS Seite 6 von 7 aus welchem Grund die Durchführung der Arbeiten entsprechend der Nummer 3.3 zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, und durch welche Maßnahmen der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet wird. Literatur [1] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 600 "Substitution. GMBl Nr. 46/47 S ( ) [2] DIN "Zimmerer- und Holzbauarbeiten", April 2010, Beuth Verlag, Berlin [3] DIN "Tischlerarbeiten", April 2010, Beuth Verlag, Berlin [4] DIN "Parkettarbeiten", April 2010, Beuth Verlag, Berlin [5] DIN "Holzpflasterarbeiten", April 2010, Beuth Verlag, Berlin [6] Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack- Verordnung - ChemVOCFarbV) [7] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 Arbeitsplatzgrenzwerte. BArbBl. Heft 1/2006 S ; zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2012 Nr. 40 S ( ) [8] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition. GMBl 2010 Nr. 12 S ( ) berichtigt: GMBl 2011 S. 175 [Nr. 9] ( ) [9] Expositionsbeschreibung Oberflächenbehandlung von Parkett und anderen Holzfußböden; Link Service und Expositionsbeschreibungen [10] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung Beurteilung Maßnahmen, GMBl S [Nr. 40/41] ( ) zuletzt berichtigt: GMBl 2011 S. 175 [Nr. 9] ( ) [11] Regel Benutzung von Atemschutzgeräten. BGR/GUV-R 190, DGUV, Dezember 2011
7 TRGS Seite 7 von 7 Anlage Auflistung der GISCODEs für Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden Giscode Bezeichnung Wassersiegel, NMP-frei W1 Wassersiegel, lösemittelfrei W2+ Wassersiegel, Lösemittelgehalt bis 5%, N-Methylpyrrolidonfrei W3+ Wassersiegel, Lösemittelgehalt bis 15%, N-Methylpyrrolidonfrei W1/DD Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, lösemittelfrei W2/DD+ Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelgehalt bis 5%; N- Methylpyrrolidonfrei W3/DD+ Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelgehalt bis 15%; N- Methylpyrrolidonfrei Wassersiegel, NMP-haltig W2 Wassersiegel, Lösemittelgehalt bis 5% W3 Wassersiegel, Lösemittelgehalt bis 15% W3/DD Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelgehalt bis 15% Stark lösemittelhaltige Versiegelungen G1 Stark lösemittelhaltige Grundsiegel und Holzkitte, entaromatisiert und niedrigsiederfrei G2 Stark lösemittelhaltige Grundsiegel und Holzkitte, entaromatisiert und niedrigsiederhaltig G3 Stark lösemittelhaltige Grundsiegel und Holzkitte, aromaten- und niedrigsiederhaltig KH1 Stark lösemittelhaltige Ölkunstharzsiegel, entaromatisiert KH2 Stark lösemittelhaltige Ölkunstharzsiegel, aromatenhaltig DD1 Stark lösemittelhaltige Polyurethansiegel, entaromatisiert DD2 Stark lösemittelhaltige Polyurethansiegel, aromatenhaltig SH1 Stark lösemittelhaltige säurehärtende Siegel Öle und Wachse Ö 10 Öle / Wachse, lösemittelfrei Ö10+ Öle / Wachse, lösemittelfrei, butanonoximfrei Ö10/DD+ Lösemittelfreie Öle / Wachse mit isocyanathaltigem Härter, butanonoximfrei Ö 20 Öle / Wachse, lösemittelarm, entaromatisiert Ö 20+ Öle / Wachse, lösemittelarm, entaromatisiert, butanonoximfrei Ö 30 Öle / Wachse, lösemittelarm, aromatenhaltig Ö 40 Öle / Wachse, lösemittelhaltig, entaromatisiert Ö 40+ Öle / Wachse, lösemittelhaltig, entaromatisiert, butanonoximfrei Ö 50 Öle / Wachse, lösemittelhaltig, aromatenhaltig Ö 60 Öle / Wachse, stark lösemittelhaltig, entaromatisiert Ö 70 Öle / Wachse, stark lösemittelhaltig, aromatenhaltig Ö 80 Öle / Wachse, lösemittelarm, terpentinhaltig Ö 90 Öle / Wachse, lösemittelhaltig, terpentinhaltig Ö 100 Öle / Wachse, stark lösemittelhaltig, terpentinhaltig
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