Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017

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1 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember Verordnung über die pauschalierten ettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das ahr 2017 Vom 10. Dezember 2016 Auf Grund des 109 Absatz 1 ummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, der durch Artikel 2 ummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 1 Pauschalierte ettoentgelte Die pauschalierten ettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das ahr 2017 ergebensichausderdieserverordnungals Anlage 1 beigefügten Tabelle. 2 Berücksichtigung des Faktorverfahrens Wird das steuerliche Faktorverfahren nach 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten ettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden. 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. anuar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die pauschalierten ettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das ahr 2016 vom 11. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2254) außer Kraft. Berlin, den 10. Dezember 2016 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea ahles

2 2894 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Anlage 1 (zu 1) Pauschaliertes ettoentgelt 20, 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,55 20, 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75 40, 1 31,60 31,60 31,60 31,60 27,10 40, 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,50 60, 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,57 60, 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,17 80, 1 63,20 63,20 63,20 63,20 54,12 80, 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,92 100, 1 79,00 79,00 79,00 79,00 67,59 100, 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,59 120, 1 94,80 94,80 94,80 93,22 81,14 120, 2 120,00 120,00 120,00 118,42 106,34 140, 1 110,60 110,60 110,60 106,77 94,69 140, 2 140,00 140,00 140,00 136,17 124,09 160, 1 126,40 126,40 126,40 120,24 108,15 160, 2 160,00 160,00 160,00 153,84 141,75 180, 1 142,20 142,20 142,20 133,79 121,70 180, 2 180,00 180,00 180,00 171,59 159,50 200, 1 158,00 158,00 158,00 147,25 135,17 200, 2 200,00 200,00 200,00 189,25 177,17 220, 1 173,80 173,80 173,80 160,80 148,72 220, 2 220,00 220,00 220,00 207,00 194,92 240, 1 189,60 189,60 189,60 174,27 162,19 240, 2 240,00 240,00 240,00 224,67 212,59 260, 1 205,40 205,40 205,40 187,82 175,74 260, 2 260,00 260,00 260,00 242,42 230,34 280, 1 221,20 221,20 221,20 201,37 189,20 280, 2 280,00 280,00 280,00 260,17 248,00 300, 1 237,00 237,00 237,00 214,84 202,75 300, 2 300,00 300,00 300,00 277,84 265,75 320, 1 252,80 252,80 252,80 228,39 216,30 320, 2 320,00 320,00 320,00 295,59 283,50 340, 1 268,60 268,60 268,60 241,85 229,77 360, 1 284,40 284,40 284,40 255,40 243,32

3 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember , 1 300,20 300,20 300,20 268,87 256,79 400, 1 316,00 316,00 316,00 282,42 270,34 420, 1 331,80 331,80 331,80 295,97 283,89 440, 1 347,60 347,60 347,60 309,44 297,35 460, 1 363,40 363,40 363,40 322,99 310,90 480, 1 379,20 379,20 379,20 336,45 324,37 500, 1 395,00 395,00 395,00 350,00 337,92 520, 1 410,80 410,80 410,80 363,47 351,39 540, 1 426,60 426,60 426,60 377,02 364,94 560, 1 442,40 442,40 442,40 390,49 378,40 580, 1 458,20 458,20 458,20 404,04 391,95 600, 1 474,00 474,00 474,00 417,59 405,50 620, 1 489,80 489,80 489,80 431,05 418,97 640, 1 505,60 505,60 505,60 444,60 432,52 660, 1 521,40 521,40 521,40 458,07 445,99 680, 1 537,20 537,20 537,20 471,62 459,54 700, 1 553,00 553,00 553,00 485,17 473,09 720, 1 568,80 568,80 568,80 498,64 486,30 740, 1 584,60 584,60 584,60 512,19 499,40 760, 1 600,40 600,40 600,40 525,65 512,41 780, 1 616,20 616,20 616,20 539,20 525,51 800, 1 632,00 632,00 632,00 552,67 538,51 820, 1 647,80 647,80 647,80 566,11 551,61 840, 1 663,60 663,60 663,60 579,11 564,60 860, 1 679,40 679,40 679,40 592,21 577,70 880, 1 695,20 695,20 695,20 605,31 590,80 900, 1 711,00 711,00 711,00 618,30 603,81 920, 1 726,80 726,80 726,80 631,40 616,91 940, 1 742,60 742,60 742,60 644,41 629,91 960, 1 758,40 758,40 758,40 657,51 643,01 980, 1 774,20 774,20 774,20 670,51 656, , 1 790,00 790,00 790,00 683,61 669, , 1 804,22 805,80 805,80 696,71 682, , 1 817,69 821,60 821,60 709,70 696, , 1 831,07 837,40 837,40 722,80 706, , 1 844,37 853,20 853,20 735,81 714, , 1 857,59 869,00 869,00 749,18 723,25

4 2896 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember , 1 870,80 884,80 884,80 762,52 731, , 1 883,85 900,60 900,60 775,95 740, , 1 896,90 916,40 916,40 787,26 748, , 1 909,95 932,20 932,20 795,76 757, , 1 922,84 948,00 948,00 804,36 766, , 1 935,72 961,64 963,80 812,94 774, , 1 948,52 975,02 979,60 821,45 783, , 1 961,24 988,40 995,40 830,03 791, , 1 973, , ,20 838,63 800, , 1 986, , ,00 847,13 808, , 1 999, , ,80 855,72 817, , , , ,60 863,17 824, , , , ,40 870,71 832, , , , ,20 878,15 839, , , , ,00 885,69 847, , , , ,80 893,23 854, , , , ,60 900,67 862, , , , ,40 908,21 869, , , , ,20 915,74 877, , , , ,00 923,20 884, , , , ,80 930,72 892, , , , ,60 938,18 899, , , , ,40 945,71 907, , , , ,20 953,25 915, , , , ,00 960,69 922, , , , ,80 968,23 929, , , , ,60 975,77 937, , , , ,40 983,22 944, , , , ,20 990,75 952, , , , ,00 998,73 960, , , , , ,06 968, , , , , ,38 977, , , , , ,71 987, , , , , ,04 997, , , , , , , , , , , , , , , , , , ,16

5 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,95

6 2898 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,58

7 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,86

8 2900 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,42

9 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,01

10 2902 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,61

11 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,41 und mehr

12 2904 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Anlage 2 (zu 2) Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. anuar 2017) START Bmmf!Cfus hf jo!dfou!" BET = 0 0 ETET EDE BBGR = e Beitragsbemessungsgrenze BET GLOH 1) BET = es GLOH = gerundetes es ETET = pauschaliertes ettoentgelt pro Monat (GLOH / 2 000) ohne Rest x GLOH 1) 2) GLOH > BBGR BBGR GLOH 3 1) = Runden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag 2) = Achtung: Dem Wert von Cent (BBGR West) ist nach der VO 2017 kein entsprechender Wert zugeordnet. Deshalb ist als rechnerische Größe der Wert von Cent anzusetzen.

13 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember LSTKL = VI LSTKL = V LSTKL = III LOST (STKL = 6) ABZ LOST (STKL = 5) ABZ LOST (STKL = 3) ABZ 1) 1) 1) ABZ = Abzüge vom LOST = Unterprogramm zur Errechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages ab dem 1. anuar Ist ein Faktor nach dem steuerlichen Faktorverfahren ( 39f Einkommensteuergesetz) als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet, ist dieser bei der Errechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages zu berücksichtigen. (Achtung: ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und sonstigen individuellen Freibeträgen bzw. individuellen Merkmalen) LSTKL = SOLZU = Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers vom Unterprogramm LOST errechneter Solidaritätszuschlag pro Monat STKL = Lohnsteuerklasse für die Lohnsteuerberechnung 1) LSTKL = II LOST (STKL = 2) ABZ 1) LOST (STKL = 1) ABZ ABZ + SOLZU ABZ 1) = An LOST zu übergebende Eingangsparameter: KRV = 0 (es gilt die Beitragsbemessungsgrenze West) PKV = 0 (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer) PVS = 0 (keine Berücksichtigung der Besonderheiten in Sachsen) PVZ = 0 (kein Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung) KVZ = 1,1 (durchschnittl. Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung) 4

14 2906 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember AZUBI = Merkmal für Status Beschäftigte/r im Rahmen betrieblicher Ausbildung Azubi? e Geringverdienergrenze Sollberechnung? GLOH SOLL GVDGR = = gerundetes es Soll- (bei Istberechnung maßgeblich für die Prüfung, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu den Geringverdienern zählt, die keine SV-Beiträge zu tragen haben) SozP = Sozialversicherungspauschale GLOH <= GVDGR GLOHSOLL <= GVDGR 1) (SozP x GLOH / 100) + ABZ ABZ 5 1) Bruchteile von Centbeträgen kaufmännisch runden

15 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember ETET = pauschaliertes ettoentgelt pro Monat GLOH - ABZ ETET EDE Hinweis für die Berechnung des Leistungsbetrages Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das e Sollentgelt ( ohne Arbeitsausfall) und für das e Istentgelt (tatsächlich erzieltes ) durchzuführen. Aus der ettoentgeltdifferenz (= Differenz aus pauschaliertem ettoentgelt-soll und pauschaliertem ettoentgelt-ist) ist der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des 32 Absatz 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als Kurzarbeitergeld 67 Prozent der ettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent der ettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen kaufmännisch gerundet).

16 2908 Bundesgesetzblatt ahrgang 2016 Teil I r. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Qbsbnfufsbohbcfo!h mujh!bc!efn!2/!kbovbs!3128 CCHS > Xftu >!746!111!Dfou Ptu! >!681!111!Dfou HWEHS >!43!611!Dfou Tp{Q! >!32-1!& Bvt!efs! cfsmbttvoh!eft!qsphsbnnbcmbvgqmboft!l oofo!botqs difjotcftpoefsf!ibguvohtbotqs dif-!ojdiu!ifshfmfjufu!xfsefo/

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