Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

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1 NomosStudium Muthorst Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts 2. Auflage Nomos

2 NomosStudium Jun.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Universität Hamburg Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts 2. Auflage Nomos

3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN (Print) ISBN (epdf) 2. Auflage 2016 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Inhalt Vorwort 7 Literatur Teil Das Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick 1 Begriff und Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts 19 I. Begriff und Abgrenzung 19 II. Verfahrensgrundsätze 20 III. Systematik des Zwangsvollsteckungsrechts 23 2 Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung und Rechtsschutz 25 I. Das Ob und Wie der Zwangsvollstreckung Das Ob der Zwangsvollstreckung Das Wie der Zwangsvollstreckung 26 II. Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vollstreckungshandlungen 26 III. Rechtsschutz in der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe Klagen aus materiellem Recht 28 3 Arten und Organe der Zwangsvollstreckung 31 I. Arten der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungshandlungen Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechte Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe von Sachen oder wegen einer Handlung 34 II. Der Gerichtsvollzieher Begriff und Zuständigkeit Verhältnis zum Gläubiger, zum Schuldner und zu Dritten Leistung an den Gerichtsvollzieher Durchsuchung und Gewaltanwendung 38 a) Durchsuchung 38 b) Durchsuchung einer Wohnung 39 c) Öffnung von Türen und Behältnissen 39 d) Gewaltanwendung Vollstreckung zu unüblichen Zeiten Rechtsschutz 40 III. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht Begriff und Zuständigkeit Rechtsschutz Vollstreckungsmaßnahmen und Entscheidungen 42 IV. Prozessgericht erster Instanz 44 V. Amtsgericht als Grundbuchamt 45 Examinatorium 45 9

5 Inhalt 2. Teil Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 4 Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen 49 I. Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag 49 II. Deutsche Gerichtsbarkeit 50 III. Zulässiger Rechtsweg 50 IV. Zuständigkeit 51 V. Partei- und Prozessfähigkeit 51 VI. Prozessführungsbefugnis 52 VII. Rechtsschutzbedürfnis 53 Examinatorium 54 5 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (1): Der Vollstreckungstitel 55 I. Begriff 55 II. Arten Endurteile 56 a) Formelle Rechtskraft 57 b) Vorläufige Vollstreckbarkeit 58 c) Wirksamkeit Prozessvergleich Vollstreckbare Urkunde 60 III. Vollstreckungsfähigkeit Vollstreckungsfähiger Inhalt Bestimmtheit von Parteien und Inhalt 62 Examinatorium 64 6 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (2): Die Vollstreckungsklausel 66 I. Begriff und Arten 66 II. Verfahren Voraussetzungen Zuständigkeit Anhörung des Schuldners Weitere vollstreckbare Ausfertigung Besonderheiten bei den weiteren Vollstreckungstiteln 69 III. Die titelergänzende Klausel Erfordernis Nachweis durch den Gläubiger 71 IV. Die titelumschreibende Klausel 72 V. Rechtsbehelfe Rechtsbehelfe des Gläubigers Rechtsbehelfe des Schuldners 74 Examinatorium 75 7 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (3): Die Zustellung des Titels 77 I. Anwendungsbereich und Umfang 77 II. Arten der Zustellung 78 III. Zustellungsmängel und Verzicht 79 Examinatorium 80 10

6 Inhalt 8 Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen 81 I. Ablauf eines Kalendertages 81 II. Nachweis der Sicherheitsleistung 82 III. Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung Voraussetzungen für Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers Voraussetzungen für Vollstreckungshandlungen anderer Vollstreckungsorgane 85 Examinatorium 86 9 Vollstreckungshindernisse 87 I. Begriff 87 II. Vollstreckungshindernisse gemäß 775 ZPO Vollstreckungshindernde gerichtliche Entscheidung, Nr Einstweilig vollstreckungshindernde gerichtliche Entscheidung, Nr Abwendung durch Sicherheitsleistung, Nr Befriedigung oder Stundung, Nr. 4 und Wegfall des Vollstreckungshindernisses 89 III. Fehlende Annahme der Erbschaft, 778 ZPO 89 IV. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 89, 90 InsO 90 V. Abgrenzungen 90 Examinatorium Teil Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen 10 Pfändung einer beweglichen Sache 94 I. Überblick: Rechtmäßigkeit der Pfändung 94 II. Anwendbarkeit der 808 ff. ZPO Abgrenzung von Gegenständen der Immobiliarzwangsvollstreckung Abgrenzung von Forderungen und anderen Vermögensrechten 98 III. Adressat der Pfändung Pfändung beim Schuldner, 808 ZPO Pfändung beim Gläubiger, 809 ZPO Pfändung beim herausgabebereiten Dritten, 809 ZPO 101 IV. Pfändungsbeschränkungen Überpfändung und nutzlose Pfändung Pfändungsschutz 103 V. Art und Weise der Pfändung 104 VI. Verstrickung und Pfändungspfandrecht Verstrickung Pfändungspfandrecht, 804 ZPO 107 a) Gemischt-privat-öffentlich-rechtliche Theorie 108 b) Öffentlich-rechtliche Theorie 110 Examinatorium

7 Inhalt 11 Verwertung der Pfandsache 112 I. Verwertung durch öffentliche Versteigerung 112 II. Andere Verwertung, 825 ZPO 115 III. Verwertungshindernisse Teil Examinatorium 116 Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechte 12 Pfändung und Verwertung von Geldforderungen 117 I. Pfändung einer Geldforderung Ordnungsgemäßes Pfändungsgesuch Rechtsschutzbedürfnis Anwendbarkeit der 828 ff. ZPO Pfändungsbeschränkungen 120 a) Überpfändung und nutzlose Pfändung 121 b) Nicht übertragbare Forderungen 121 c) Pfändungsschutz Art und Weise 124 II. Rechtsfolgen der Pfändung Verstrickung und Pfändungspfandrecht Die Drittschuldnererklärung Umfang und Ende der Rechtswirkungen 128 III. Sonderfälle der Pfändung Besondere Arten der Pfändung Vorpfändung, 845 ZPO 129 IV. Verwertung einer Geldforderung Überweisungsbeschluss Rechtsfolgen der Überweisung Einziehung der gepfändeten Forderung 133 a) Das Einziehungsrecht des Gläubigers 133 b) Die Einziehungsklage Verwertungshindernisse 136 Examinatorium Pfändung und Verwertung anderer Forderungen und Vermögensrechte 138 I. Pfändung und Verwertung von Ansprüchen auf Sachen 138 II. Pfändung und Verwertung anderer Vermögensrechte Anwendbarkeit der 857 ff. ZPO Pfändungsbeschluss und Verwertung 141 Examinatorium 141 Exkurs: Mehrfache Pfändung und Verteilungsverfahren 143 I. Erlösverteilung oder Hinterlegung durch den Gerichtsvollzieher 143 II. Befriedigung oder Hinterlegung durch den Drittschuldner 144 III. Verteilungsverfahren

8 Inhalt 5. Teil Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen 14 Zwangshypothek Zwangsversteigerung 151 I. Anordnung der Zwangsversteigerung 152 II. Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens 153 III. Versteigerung 154 IV. Rechtsfolgen des Zuschlags Zwangsverwaltung Teil Examinatorium 157 Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe von Sachen oder wegen einer Handlung 17 Herausgabevollstreckung 159 I. Herausgabe beweglicher Sachen im Gewahrsam des Schuldners 160 II. Herausgabe unbeweglicher Sachen im Gewahrsam des Schuldners 161 III. Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten Handlungsvollstreckung 163 I. Zwangsvollstreckung wegen einer vertretbaren Handlung 164 II. Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung 164 III. Zwangsvollstreckung wegen Unterlassung oder Duldung einer Handlung Zwangsvollstreckung bei Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung 167 Examinatorium Teil Rechtsschutz in und nach der Zwangsvollstreckung 20 Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe 169 I. Erinnerung, 766 ZPO Statthaftigkeit Zuständigkeit Erinnerungsbefugnis Rechtsschutzbedürfnis Form und Frist Entscheidung 172 II. Sofortige Beschwerde, 793, 567 ff. ZPO Statthaftigkeit Zuständigkeit Beschwer Rechtsschutzbedürfnis Form und Frist Entscheidung 177 III. Rechtspflegererinnerung, 11 Abs. 2 RPflG 178 IV. Vollstreckungsschutz, 765a ZPO 178 Examinatorium

9 Inhalt 21 Klagen aus materiellem Recht 182 I. Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO Statthaftigkeit Zuständigkeit Rechtsschutzbedürfnis Verfahren Begründetheit 187 a) Sachbefugnis 187 b) Materiellrechtliche Einwendung 187 c) Präklusion nach 767 Abs. 2 ZPO 187 d) Präklusion nach 767 Abs. 3 ZPO Exkurs: Herausgabeklage aus 371 BGB analog Exkurs: Titelgegenklage gemäß 767 ZPO analog Exkurs: Schadensersatzklage aus 826 BGB 192 II. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO Statthaftigkeit Zuständigkeit Rechtsschutzbedürfnis Verfahren Begründetheit Exkurs: Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO 199 III. Die Klage aus 11, 13 AnfG 200 IV. Klagen nach Beendigung der Zwangsvollstreckung Rechtswidrige Vollstreckungshandlung Verlängerte Drittwiderspruchsklage Verlängerte Vollstreckungsabwehrklage Aufgehobenes vorläufig vollstreckbares Urteil 204 Examinatorium Teil Arrest und einstweilige Verfügung 22 Arrest 207 I. Voraussetzungen 207 II. Verfahren 208 III. Vollziehung Einstweilige Verfügung 211 Examinatorium 211 Stichwortverzeichnis

10 2 Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung und Rechtsschutz Die Zwangsvollstreckung ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. In engen Grenzen können sie vertraglich modifiziert werden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen und nach der Gewährleistung von Rechtsschutz. 1 I. Das Ob und Wie der Zwangsvollstreckung Die gesetzlichen Voraussetzungen betreffen einerseits die Frage, ob überhaupt eine Zwangsvollstreckung stattfinden darf (das Ob der Zwangsvollstreckung), und andererseits die Durchführung der Zwangsvollstreckung (das Wie), also ob die Zwangsvollstreckung so, wie sie in Gestalt der konkreten Vollstreckungshandlung stattgefunden hat, stattfinden durfte Das Ob der Zwangsvollstreckung Ein Zwangsvollstreckungsverfahren ist ein Zivilverfahren wie jedes andere auch. Damit überhaupt eine Zwangsvollstreckung stattfinden darf, müssen daher grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen (näher unten 4): ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag deutsche Gerichtsbarkeit zulässiger Rechtsweg zuständiges Vollstreckungsorgan Partei- und Prozessfähigkeit Prozessführungsbefugnis Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus müssen, damit überhaupt eine Zwangsvollstreckung stattfinden darf, immer die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen) gegeben sein: Titel Klausel Zustellung. Das bedeutet, es muss zunächst ein wirksamer, vollstreckbarer Vollstreckungstitel vorliegen. Ein Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, die dem Gläubiger die Berechtigung bescheinigt, vom Staat die Durchsetzung oder Sicherung eines Rechts gegenüber dem Schuldner zu verlangen (näher unten 5). Der Vollstreckungstitel muss weiter mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein, d.h. er muss als vollstreckbare Ausfertigung vorliegen (dazu unten 6). Zudem muss der Vollstreckungstitel dem Schuldner bei Beginn der Vollstreckungshandlung zugestellt sein (unten 7). Ferner müssen je nach Inhalt des Vollstreckungstitels, damit überhaupt eine Zwangsvollstreckung stattfinden darf, noch besondere Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein: Ablauf eines Kalendertages oder Nachweis der Sicherheitsleistung ( 751 f Kornol/Wahlmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 2012, Rn. 20 und 51; vgl. auch BGH NJW 2004, 3041 (3042). 25

11 1. Teil Das Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick 6 7 ZPO) oder eine Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung ( 756, 765 ZPO; unten 8). Schließlich darf kein Vollstreckungshindernis im Wege stehen (unten 9). Ein Vollstreckungshindernis liegt vor bei einer vollstreckungshindernden gerichtlichen Entscheidung sowie dann, wenn der Schuldner Befriedigung, Stundung, Einzahlung oder Überweisung nachweisen kann ( 775 ZPO). Ferner kann ein Nachlassgläubiger vor Annahme der Erbschaft nicht in das persönliche Vermögen des Erben vollstrecken und ein Gläubiger des Erben vor Annahme der Erbschaft nicht in den Nachlass ( 778 ZPO). Schließlich darf über das Vermögen des Schuldners nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein ( 89, 90 InsO). Diese Voraussetzungen sind im Ausgangspunkt bei jeder Zwangsvollstreckung die gleichen, werden aber vom Gesetz je nach in Rede stehender Vollstreckungshandlung (dazu sogleich 3) modifiziert. 2. Das Wie der Zwangsvollstreckung 8 Auf der Ebene der Durchführung der Zwangsvollstreckung stellt sich zunächst die Frage, ob die vorgenommene Vollstreckungshandlung für das angestrebte Vollstreckungsziel statthaft ist. Dabei geht es um den Anwendungsbereich der jeweiligen Vollstreckungsart. Beispiel: Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung kann nicht durch Haft erfolgen, weil Haft dafür nicht gesetzlich vorgesehen ist. 9 Die Vollstreckungshandlung muss sich sodann gegen den richtigen Adressaten richten, insbesondere gegen die richtige Vermögensmasse. Beispiel: Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen setzt voraus, dass der Schuldner Gewahrsam an der Sache hat oder der Dritte zur Herausgabe der Sache bereit ist Die Vollstreckungshandlung muss schließlich auf die richtige Art und Weise und im richtigen Verfahren vorgenommen werden und die gesetzlichen Grenzen insbesondere die Grenzen der Verhältnismäßigkeit einhalten. II. Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vollstreckungshandlungen Liegen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht vor, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Ausgangspunkt muss die Feststellung sein, dass die Vollstreckungshandlung dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, rechtswidrig ist. 2 Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Schuldner und Gläubiger eine Vollstreckungsvereinbarung getroffen hatten, nach der die Zwangsvollstreckung rechtmäßig wäre. Denn die Erweiterung der Zwangsvollstreckung über den gesetzlichen Rahmen hinaus ist grundsätzlich unzulässig. Die gesetzlichen Schranken abzubauen, liegt nicht in der Verfügungsmacht der Beteiligten (oben 1 Rn. 8 f.). Umgekehrt kann sich die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungshandlung nicht nur aus einem Verstoß gegen das Gesetz, sondern ebenso aus der Verletzung einer Vollstreckungsvereinbarung ergeben. 2 Vgl. BGH NJW-RR 2009, 601 (Rn. 11). 26

12 2 Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung und Rechtsschutz Beispielsweise kann in einer solchen Vereinbarung die Vollstreckung zeitlich dadurch beschränkt werden, dass sich der Gläubiger verpflichtet, keine Vollstreckungsversuche vor Ablauf einer bestimmten Frist zu veranlassen. Der Gläubiger kann sich auch verpflichten, nicht in bestimmte Vermögensgüter des Schuldners zu vollstrecken. Solche Vollstreckungsvereinbarungen, die vollstreckungsbeschränkende Wirkung haben, sind ohne Weiteres wirksam. Umstritten ist allein, mit welchem Rechtsbehelf der Verstoß gegen die Vollstreckungsvereinbarung geltend zu machen ist. 3 Als Rechtsfolge rechtswidriger Vollstreckungshandlungen kommen Staatshaftungsansprüche ( 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG) in Betracht, es können Maßnahmen der Dienstaufsicht getroffen werden, Widerstand gegen die rechtswidrige Vollstreckungshandlung ist möglicherweise straflos ( 113 Abs. 3 S. 1, 136 Abs. 3 S. 1 StGB). 4 Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungshandlung hat allerdings wie im Verwaltungsverfahrensrecht nicht zwangsläufig auch zur Folge, dass die an die Vollstreckungshandlung anknüpfenden Rechtsfolgen ausbleiben. Nichtig ist die Vollstreckungshandlung vielmehr nur dann, wenn sie an einem besonders schweren Fehler leidet (vgl. 44 Abs. 1 VwVfG) u 44 VwVfG: (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. t Ansonsten ist die Vollstreckungshandlung infolge ihrer Rechtswidrigkeit nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. 5 III. Rechtsschutz in der Zwangsvollstreckung Literatur: Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2014, Rn ff.; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2013, Rn. 21 ff.; Kornol/Wahlmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 2012, Rn. 53 ff.; Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 18 ff.; Kaiser, Besondere Anträge neben Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen des Schuldners, NJW 2014, 364 ff.; Lippross, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2014, Rn. 13 ff.; Preuß, Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung, Jura 2003, 181 ff., 540 ff.; Schreiber, Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners, Jura 2011, 110 ff.; Stackmann, Eilentscheidungen zur Vollstreckungsabwehr, JuS 2006, 980 ff. Rechtsschutz in der Zwangsvollstreckung bezieht sich einmal auf diese Anfechtung von Vollstreckungshandlungen bzw. Rechtsschutz gegen die Unterlassung von Vollstreckungshandlungen. Das eine wie das andere richtet sich danach, ob eine Vollstreckungshandlung (das Ob und Wie der Zwangsvollstreckung) rechtmäßig ist oder nicht. Allgemeiner formuliert geht es beim Rechtsschutz in der Zwangsvollstreckung also zunächst um die Einhaltung des Zwangsvollstreckungsrechts. Dazu dienen die vollstreckungsinternen Rechtsbehelfe. 6 In einem weiteren Sinne gehören zu den vollstreckungsinternen Rechtsbehelfen auch die Vollstreckungsschutzanträge, die der 15 3 Näher Kornol/Wahlmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 2012, Rn. 50; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl. 2006, Rn ff.; vgl. BGH NJW 1991, Einzelheiten Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010, 7 Rn. 1 ff.; BGH NJW-RR 2009, Vgl. BGHZ 30, 173 = NJW 1959, 1873 (1874); BGH NJW 1979, 2045 (2045 f.); Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2014, Rn. 362 ff. 6 Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2013, Rn

13 1. Teil Das Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick Schuldner stellen kann, bzw. der Rechtsschutz des Gläubigers gegen die Gewährung von Vollstreckungsschutz. Daneben muss sich Rechtsschutz in der Zwangsvollstreckung aber auch auf das materielle Recht beziehen. Dieses spielt zwar für die Einhaltung des Zwangsvollstreckungsrechts grundsätzlich keine Rolle (Formalisierungsgrundsatz, oben 1 Rn. 11 ff.), muss aber im Vorwege oder nachträglich korrigierend geltend gemacht werden können. Das geschieht einerseits durch besondere vollstreckungsrechtliche Klagen aus materiellem Recht, andererseits durch die allgemeinen Leistungs- und Feststellungsklagen. Schließlich umfasst der Rechtsschutz in der Zwangsvollstreckung die Rechtsbehelfe des Klauselverfahrens (dazu unten 6 Rn. 35 ff.) sowie des Arrestverfahrens (unten 22 Rn. 11 f.). 1. Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe Das Zwangsvollstreckungsrecht stellt verschiedene vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe zur Verfügung. Dies sind: die Erinnerung nach 766 ZPO die sofortige Beschwerde nach 793, 567 ff. ZPO die Grundbuchbeschwerde nach 71 GBO. Dabei ist die sofortige Beschwerde (unten 20 Rn. 26 ff.) gleichsam der Grundfall der vollstreckungsinternen Rechtsbehelfe. Sie wird durch die Erinnerung nach 766 ZPO (unten 20 Rn. 4 ff.) ergänzt. Wiederum spezieller gegenüber der Erinnerung nach 766 ZPO ist schließlich die Grundbuchbeschwerde nach 71 GBO (unten 14 Rn. 11). Alle diese Rechtsbehelfe sind unabhängig davon gegeben, ob ein Richter oder ein Rechtspfleger gehandelt hat ( 11 Abs. 1 RPflG). Ist aber keiner dieser Rechtsbehelfe statthaft und handelt es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen 7 immer der subsidiäre Rechtsbehelf der Rechtspflegererinnerung nach 11 Abs. 2 RPflG (unten 20 Rn. 44) gegeben. Als ultima-ratio-rechtsbehelf 8 stellt das Gesetz dem Schuldner bei sittenwidriger Härte den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO (unten 20 Rn. 45 ff.) zur Verfügung. Der Auffangcharakter dieses Rechtsbehelfs ergibt sich daraus, dass eine Vollstreckung grundsätzlich keine sittenwidrige Härte bedeutet, solange der Schuldner andere Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat Klagen aus materiellem Recht 21 Das materielle Recht wird zunächst durch vollstreckungsrechtliche Klagen aus materiellem Recht geltend gemacht: die Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO, wenn der Schuldner materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen will die Titelgegenklage nach 767 ZPO analog, wenn der Schuldner Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend machen will 7 BVerfG NJW-RR 2001, MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl. 2012, 765a Rn Hk-ZPO/Kindl, 6. Aufl. 2015, 765a Rn

14 2 Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung und Rechtsschutz die Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO, wenn ein Dritter ein die Vollstreckung hinderndes Recht geltend machen will die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO, wenn ein Dritter ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten beweglichen Sache geltend machen will die Widerspruchsklage im Verteilungsverfahren nach 878 ff. ZPO. Diese Klagen heißen vollstreckungsrechtliche Klagen, weil sie im 8. Buch der ZPO besonders geregelt sind. Sie schließen in ihrem Anwendungsbereich die normalen Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsklagen nach den Büchern 1 bis 7 der ZPO aus. Ihre Gemeinsamkeit besteht darin, dass sie das materielle Recht des Schuldners, eines Dritten oder eines weiteren Gläubigers innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Geltung bringen. Es gibt allerdings Konstellationen, in denen das materielle Recht außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden muss. Dafür bleiben die allgemeinen Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsklagen anwendbar. Die wichtigsten Fallgruppen, in denen eine solche normale Leistungsklage in Betracht kommt, sind (unten 21): die Herausgabeklage des Schuldners aus 371 BGB analog, mit der er vom Gläubiger Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangt die Schadensersatzklage des Schuldners aus 826 BGB, wenn sich der Gläubiger einen Vollstreckungstitel sittenwidrig erschlichen hat oder einen erlangten Titel sittenwidrig ausnutzt die Anfechtungsklage des Gläubigers nach 11, 13 AnfG, mit der er von einem Dritten verlangt, einen auf anfechtbare Weise erlangten Gegenstand zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung zu stellen die Schadensersatz- oder Bereicherungsklagen des Schuldners oder eines Dritten nach Beendigung der Zwangsvollstreckung gegen den Ersteigerer auf Herausgabe 22 Rechtsschutz in der Zwangsvollstreckung vollstreckungsinterne t Klagen aus Rechtsbehelfe materiellem Recht Einhaltung des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckungs- schutz vollstreckungs- rechtliche Klagen aus materiellem Recht allgemeine Klagen 766 ZPO 765a ZPO 767 ZPO (analog) 371 BGB analog 793, 567 ff. ZPO 71 GBO 11 Abs. 2 RPflG 771 ZPO 805 ZPO 878 ff. ZPO 826 BGB 11, 13 AnfG Schadensersatz-/ Bereicherungsklagen nach Beendigung der Zwangsvollstreckung 29

15 1. Teil Das Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick der Sache oder gegen den Gläubiger auf Erlösherausgabe (insbesondere die sogenannte verlängerte Vollstreckungsabwehrklage oder verlängerte Drittwiderspruchsklage). 30

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