Richtlinien für die Vergabe von Lotto Rheinland-Pfalz Stiftung Sozial-Stipendien

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1 Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses Stand Richtlinien für die Vergabe von Lotto Rheinland-Pfalz Stiftung Sozial-Stipendien Auf Grund des 8 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Stipendienstiftung) vom 14. September 2005 in der Fassung vom hat der Vorstand der Stiftung durch Umlaufverfahren vom die nachfolgenden Richtlinien erlassen. Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Voraussetzungen für die Vergabe eines Stipendiums 3 Höhe und Dauer eines Promotionsstipendiums 4 Förderkriterien 5 Antragsvoraussetzungen Erstbewilligung 6 Verfahren bei Erstanträgen 7 Begutachtung und Wissenschaftliche Betreuung 8 Weiterbewilligung 9 Kinderzuschlag 10 Zusätzliche Mittel 11 Nebentätigkeiten 12 Pflichten der Stipendiatin oder des Stipendiaten 13 Widerruf und Beendigung der Förderung 14 Zuständigkeiten 15 Überprüfung der Richtlinie 16 Verbindlichkeit der Richtlinie Postanschrift: Stipendienstiftung c/o TU Kaiserslautern, Postfach 3049; D Kaiserslautern

2 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinien regeln gemäß der Satzung der Stipendienstiftung die Vergabe von Lotto Rheinland-Pfalz - Stiftung Sozial - Stipendien. 2 Voraussetzungen für die Vergabe eines Stipendiums (1) Gefördert werden können individuelle Forschungsvorhaben mit dem Ziel der Promotion, die einen besonderen Erfolg versprechen, aber auf Grund der Lebensumstände bzw. der sozialen Situation der Promovendin oder des Promovenden nicht oder nur sehr erschwert durchgeführt werden könnten, die schwerpunktmäßig in Rheinland-Pfalz verortet sind, für die eine Annahme zur Promotion an der jeweiligen rheinland-pfälzischen Universität erfolgt ist. Dies schließt ausdrücklich ausländische Promovendinnen und Promovenden, insbesondere auch aus sog. Entwicklungsländern, ein. (2) Nicht förderfähig sind Promotionen von Personen, die für den gleichen Zweck und den gleichen Zeitraum bereits eine Förderung erhalten. Vorhaben von Personen, die ihren Abschluss nicht an einer rheinland-pfälzischen Hochschule anstreben. (3) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. 3 Höhe und Dauer eines Promotionsstipendiums (1) Jede Stipendiatin oder jeder Stipendiat erhält ein Grundstipendium in Höhe von monatlich als Grundlage zum Lebensunterhalt. Hierin ist eine Pauschale von monatlich 100 für Sach- und Reisekosten enthalten. (2) Die Regelförderzeit beträgt 3 Jahre. Das Stipendium wird zunächst für ein Jahr bewilligt. Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums kann auf erneuten Antrag gem. 8 hin eine Weiterbewilligung um ein Jahr erfolgen. (3) Über die bewilligten Mittel hinaus besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen (beispielsweise Beiträge zur Sozialversicherung, Beihilfe in Krankheitsfällen, Kindergeld etc). (4) Unbeschadet der in Absatz 5 genannten Verlängerungsoptionen ist eine einmalige Aussetzung des Stipendiums für maximal 10 Monate auf Antrag möglich. Die Zahlungen sind vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. 2

3 Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund kann das Stipendium bis zu 6 Wochen fortgezahlt werden. Anträge auf Aussetzung oder Unterbrechung mit Fortzahlung sind bei dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der hochschuleigenen Vergabekommission einzureichen und werden von ihm oder ihr entschieden. (5) Eine Verlängerung des Stipendiums über die Regelförderzeit hinaus ist möglich, wenn sich das Promotionsvorhaben 1. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von dem Stipendiaten/der Stipendiatin nicht zu vertretenden Gründen oder 2. durch Schwangerschaft oder Kinderbetreuung verzögert hat. Im Falle der Nummer 2 sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen maßgebend. Weiterhin ist erforderlich, dass das Ziel der Stipendienvergabe entsprechend zeitlich verzögert noch erfüllt werden kann und die erforderlichen Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Anträge auf Verlängerung werden von der hochschuleigenen Vergabekommission entschieden und sind direkt bei dieser einzureichen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. (6) Bei Gefährdung der Promotion durch eine außergewöhnliche nicht selbst verschuldete Lage, kann in Absprache mit der Stipendienstiftung und der Lotto Rheinland-Pfalz - Stiftung eine weitere im Einzelfall abzustimmende Unterstützung gewährt werden. Hierauf besteht kein Anspruch. Anträge hierzu werden an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der hochschuleigenen Vergabekommission gerichtet. 4 Förderkriterien (1) Die Auswahl erfolgt nach der sozialen Situation (Notlage), nach der fachliche Qualifikation der Promovendin oder des Promovenden und der inhaltliche Qualität des Forschungsvorhabens. (2) Eine soziale Notlage kann beispielsweise vorliegen, wenn die Antragsstellerin oder der Antragssteller: alleinerziehend ist, oder aus einem Land nach DAC der OECD stammt. Die fachliche Qualifikation der Promovendin oder des Promovenden muss durch überdurchschnittliche Studien- und Examensleistungen belegt werden, sodass das Promotionsziel mit einer hohen Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Die inhaltliche Qualität des Forschungsvorhabens ergibt sich insbesondere aus der Erwartung, einen relevanten oder innovativen Beitrag zum aktuellen Forschungsstand leisten zu können. (3) Bei der Vergabe der Stipendien ist der Gleichstellungsauftrag nach 2 Abs. 2 HochSchG zu beachten. 3

4 (4) Die Vergabe des Stipendiums darf weder von einer Gegenleistung für den Mittelgeber, noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden. 5 Antragsvoraussetzungen Erstbewilligung (1) Der Antrag hat zu enthalten: 1. Eine Darstellung der besonderen Lebenssituation und geeignete Nachweise zur Bedürftigkeit der Promovendin oder des Promovenden. Dazu gehören auch Angaben über die eigenen Einkünfte, die für den persönlichen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. 2. Eine Darstellung des Arbeitsvorhabens in einem maximal 8-seitigen Exposé aus dem hervorgehen soll: die Zielrichtung des Vorhabens mit erwarteten Ergebnissen, die Einordnung der Ergebnisse in Bezug auf den nationalen und internationalen Forschungsstand, eigene Vorarbeiten zum Thema, Kurzzusammenfassung (maximal 20 Zeilen), detaillierter tabellarischer Arbeits- und Zeitplan für die gesamten 36 Monate mit einer Erklärung, dass die Dissertation in der Regelförderzeit fertig gestellt werden kann. 3. Zwei Gutachten, eines von der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers, das andere von der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer (gem. 7 Abs.3), bzw. von zwei vom Dekan des Fachbereiches beauftragten Prüfungsberechtigten. 4. Einen Nachweis des Fachbereichs über die Annahme zur Promotion gemäß 2 Satz (1). 5. Einen tabellarischen Lebenslauf mit dem Schwerpunkt Studienverlauf -und ggf. bisherige Abschlüsse. 6. Die schriftliche Einwilligung über die Weitergabe der in 12 Absatz 3 Satz 1 genannten Daten. (2) Die Darstellung des Arbeitsvorhabens soll auch sprachlich so abgefasst sein, dass ein verständliches Bild des geplanten Vorhabens vermittelt wird. Für die wissenschaftliche Prüfung des Antrages hilfreiche Anlagen (Auswahlbibliographie, erste Ergebnisse, etc.) können zusätzlich als Anhang eingereicht werden. 6 Verfahren bei Erstanträgen (1) Die Erstanträge sind an die jeweilige hochschuleigene Vergabekommission zu adressieren. 4

5 (2) Die zuständige Stelle der Hochschule prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und holt Stellungnahmen der Fachbereiche und ggf. weiterer Stellen (Gleichstellungsbeauftragte, Behindertenbeauftragte u.a.) ein. Auf der Basis der eingereichten Unterlagen und Stellungnahmen trifft die hochschuleigene Vergabekommission ihre Entscheidung im Sinne von 2 Satz (1). Diese ist unverzüglich der Stipendienstiftung mitzuteilen. 7 Begutachtung und wissenschaftliche Betreuung (1) Die Promovendin oder der Promovend soll durch zwei Professorinnen oder Professoren oder sonstige Personen, die nach der jeweiligen Promotionsordnung zur Beurteilung der Promotionsleistung berechtigt sind, wissenschaftlich betreut werden. (2) Eine der beiden Professorinnen oder der Professoren ist die Hauptbetreuerin oder der Hauptbetreuer, die oder der andere ist die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer. Insbesondere bei interdisziplinär angelegten Arbeiten kann die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer ein anderes Fach vertreten als die Hauptbetreuerin oder der Hauptbetreuer. (3) Die Gutachten der beiden Betreuerinnen oder Betreuer gem. 5 Nr. 2 sollen Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten: Qualität des Forschungsvorhabens, fachliche Qualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers und Durchführbarkeit des vorgelegten Arbeits- und Zeitplanes. 8 Weiterbewilligung (1) Der Antrag auf Weiterbewilligung des Stipendiums ( 3 Abs. 2) hat zu enthalten: 1. einen Arbeitsbericht: Darstellung des tatsächlichen Verlaufs der Arbeit, detaillierter Arbeitsplan für die verbleibenden Monate, Kommentar zum Zeitplan, detaillierter Zeitplan für die verbleibenden Monate in Form eines tabellarischen Monatsplans und 2. ein Gutachten der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers, 3. Nachweis der anhaltenden Bedürftigkeit, 4. im Falle einer Verlängerung über die Regelzeit hinaus ( 3 Abs. 4) eine schriftliche Begründung. Der Arbeitsbericht soll zeigen, wie die Arbeit vorangekommen ist. Er soll erläutern, welche Hypothesen sich bewährt haben, welche Arbeitsschritte plangemäß durchgeführt werden konnten und wo Änderungen nötig waren. Daraus ergibt sich auch die Beurteilung, wie das Projekt fortgesetzt werden soll. Ebenfalls in den Arbeitsbericht fließt die Auflistung von Vorträgen auf Fachkonferenzen und ggf. ersten Publikationen zu Teilbereichen des Vorhabens. Für die wissenschaftliche Prüfung des Antrages hilfreiche Anlagen (z.b. Ausschnitte aus der Arbeit, Publikationen) können zusätzlich eingereicht werden. Das Gutachten der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers soll kurz die bisher erzielten Fortschritte, die zu erwartenden Resultate und die Durchführbarkeit des Arbeits- und Zeitplans beurteilen. 5

6 (2) Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums über den jeweiligen Fachbereich bei der hochschuleigenen Vergabekommission, an der das Vorhaben durchgeführt wird, einzureichen. Der Fachbereich versieht den Antrag mit einer Empfehlung bezüglich der Weiterbewilligung des Stipendiums. Unter Kenntnisnahme dieser Empfehlung entscheidet die hochschuleigene Vergabekommission über die Weiterbewilligung. 9 Kinderzuschlag (1) Die Stipendiatin oder der Stipendiat erhält zu dem Stipendium einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bei einem Kind 150 und erhöht sich für jedes weitere Kind um 50. (2) Als Kinder gelten auch die in 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen. 10 Zusätzliche Mittel (1) Für Unternehmungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben notwendig sind, können in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Mittel beantragt werden. Unternehmungen dieser Art sind zum Beispiel: Reisen zur Präsentation des Vorhabens auf einer internationalen Konferenz, Forschungsaufenthalte in Laboratorien und universitären Institutionen außerhalb von Rheinland-Pfalz, Besuche von Archiven oder Bibliotheken, Sichtung von Objekten vor Ort, Feldforschungsaufenthalte. (2) Anträge auf Gewährung von zusätzlichen Mitteln sind an die hochschuleigene Vergabekommission zu richten. Die Anträge enthalten folgende Unterlagen: eine Begründung für das Vorhaben mit Anlage einschlägiger Nachweise (z. B. Einladung zur Präsentation in einer Fachkonferenz), eine Auflistung der anfallenden Kosten und eine kurze Stellungnahme der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers. (3) Die hochschuleigene Vergabekommission leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die Geschäftsstelle der Stipendienstiftung weiter. Diese setzt sich mit der Lotto Rheinland-Pfalz - Stiftung in Verbindung. Eine Entscheidung über die Förderung durch zusätzliche Mittel in begründeten Ausnahmefällen erfolgt durch die Lotto Rheinland-Pfalz - Stiftung. 6

7 (4) Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat über die Durchführung der mit zusätzlichen Mitteln finanzierten Maßnahme der hochschuleigenen Vergabekommission in Kurzform schriftlich zu berichten. 11 Nebentätigkeiten (1) Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist grundsätzlich verpflichtet, die volle Arbeitskraft für das Promotionsvorhaben einzusetzen. Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn sie das Promotionsvorhaben nicht gefährden. Sie müssen ausdrücklich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der hochschuleigenen Vergabekommission gestattet werden. (2) Eigene Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach Abs. 1 nicht ausgeschlossen sind, werden auf das Stipendium nicht angerechnet. 12 Pflichten der Stipendiatin oder des Stipendiaten (1) Die Stipendiatin oder der Stipendiat informiert die hochschuleigene Vergabekommission über Unterbrechungen des Stipendiums, alle die Promotion gefährdenden Umstände und über den aktuellen Stand von Veränderungen der Lebensumstände, die im Bezug zur Bedürftigkeit stehen Kinderzahl Förderungen von dritter Seite und Nebentätigkeiten. Die hochschuleigene Vergabekommission unterrichtet hierüber unverzüglich die Stipendienstiftung. (2) Nach Beendigung der Promotion oder spätestens 3 Monate nach Beendigung des Förderzeitraumes ist ein Abschlussbericht bei der hochschuleigenen Vergabekommission einzureichen. Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat unmittelbar nach Abschluss der letzten Prüfungsleistungen eine Bescheinigung des Fachbereichs über das Bestehen der Prüfung der hochschuleigenen Vergabekommission vorzulegen. Die hochschuleigene Vergabekommission unterrichtet hierüber unverzüglich die Stipendienstiftung. (3) Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist damit einverstanden, dass die Stipendienstiftung bzw. die hochschuleigene Vergabekommission die Daten, die mit der Stipendienvergabe in Verbindung stehen (Name, Anschrift, Geschlecht, Studienort, Grund des Stipendiums, Thema der Dissertation) an die Lotto Rheinland-Pfalz-Stiftung weiter gibt und dass die Lotto Rheinland-Pfalz - Stiftung bei Gewährung des Stipendiums mit ihr oder ihm in Kontakt treten kann, um sie oder ihn persönlich kennen zu lernen. Die Bereitschaft, der Lotto Rheinland-Pfalz - Stiftung nach Absprache für Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung zu stehen, ist erwünscht. 7

8 13 Widerruf und Beendigung der Förderung (1) Die Förderung endet spätestens mit Ablauf der Stipendiengewährung, ansonsten mit Ablauf des Monats, in dem die abschließende Prüfungsleistung erbracht wird. Sie endet auch mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin oder der Stipendiat eine Tätigkeit gegen Entgelt aufnimmt, die nach Art und Umfang nicht der Erreichung des Promotionszieles dienlich ist. (2) Ergeben sich aufgrund des Arbeitsstandes des Vorhabens Zweifel, ob es in der verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so kann jederzeit über eine Beendigung der Förderung im Verfahren entsprechend der Weiterbewilligung gem. 8 entschieden werden. (3) Die Hochschule fordert Leistungen auch rückwirkend zurück, wenn Informationspflichten nicht eingehalten wurden oder Tatsachen vorliegen, die bei Kenntnis zu einer anderen Vergabeentscheidung hätten führen können. Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist zu hören. (4) Überzahlte Beträge sind zurückzuerstatten. (5) Rückzahlungen gleich welcher Art werden wieder an die Hochschule zurückerstattet. 14 Zuständigkeiten (1) Die Vergabe von Lotto Rheinland-Pfalz - Stiftung Sozial-Stipendien und die Entscheidung über Folgeanträge hierzu obliegt (in Abhängigkeit der den Hochschulen zur Verfügung gestellten Mittel) den hochschuleigenen Vergabekommissionen. (2) Die Zusammensetzung der hochschuleigenen Vergabekommission bleibt den Hochschulen überlassen. (3) In begründeten Ausnahmefällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit können die Entscheidungen der hochschuleigenen Vergabekommissionen auch im Umlaufverfahren getroffen werden. 15 Überprüfung der Richtlinie Diese Richtlinie soll den sich wandelnden Rahmenbedingungen angepasst und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. 8

9 16 Verbindlichkeit der Richtlinie (1) Diese Richtlinie wird den Hochschulen durch die Stipendienstiftung bekannt gegeben. Mittelanforderungen der Hochschulen für Lotto Rheinland-Pfalz - Stiftung Sozial-Stipendien können nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie nur noch berücksichtigt werden, wenn die Hochschule die geplante Mittelverwendung im Rahmen dieser Richtlinie schriftlich zusichert. (2) Die Stipendienstiftung stellt sicher, dass die Hochschulen diese Richtlinie und etwaige spätere Änderungen der Richtlinie so rechtzeitig erhalten, dass ausreichend Zeit besteht, die notwendigen Änderungen zu berücksichtigen. 9

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