Technisches Hilfswerk. THW DV 3 21 Arbeiten am und auf dem Wasser
|
|
- Melanie Pfaff
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Technisches Hilfswerk THW DV 3 21 Arbeiten am und auf dem Wasser
2 Erarbeitet von Hermann Berlage Wolfgang Hempel THW Bundesschule, Hoya THW Leitung, Bonn Für die Arbeiten im aller Einheiten des THW tritt die Dienstvorschrift THW DV 3 21 zum 01. Juni 2005 in Kraft. Die bisher gültige Dienstvorschrift wird hiermit aufgehoben. Herausgeber: Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - Leitung - Deutschherrenstraße Bonn 2004 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Bonn-Bad Godesberg Nachdruck auch auszugsweise - nur mit Genehmigung der THW-Leitung
3
4 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Begriffsbestimmungen und Begriffsabgrenzungen Verkehrsrecht Gesetze und Verordnungen Sicherheit an der Einsatzstelle Unterweisung in die örtlichen Verhältnisse Rettungswesten Schutzbekleidung und Schutzausrüstung Persönliche Mindestausstattung Zusätzliche persönliche Schutzausstattung Arbeiten in Wathosen (Wasserhosen) Fahren auf dem Wasser Grundsätze über das Verhalten auf fließenden Gewässern Führen der Wasserfahrzeuge Überprüfen der Wasserfahrzeuge Einsätze unter erschwerten Bedingungen Notsignale und Signalmittel Rettungsdienst Aufgaben Ausstattung und Kennzeichnung Rettungsfahrzeuge und Rettungsgeräte Besatzung des Rettungsfahrzeuges Anforderungen an die Bootsbesatzung Auslösen und Beenden des Rettungsdienstes Leiter des Rettungsdienstes Bootsbedienung und Bootsführung ohne Motorkraft Besatzung Ausrüstung Tragfähigkeit Kennzeichnung Manöver Bootsbedienung und Bootsführung mit Motorkraft Ausbildung zum THW-Bootsführer Binnen / See Geltungsbereiche der THW-Bootsführerscheine Binnen / See...12 Stand: Seite 1
5 8.3 Anforderungen an den Bootsführer THW Anforderung an die Bootsbesatzung Aufgaben des Bootsführers und Bootsmannes Besatzung Motorisierung Manöver Einfluss von Wind und Strom auf Wasserfahrzeuge Abdrift und Stromversetzung Stromgeschwindigkeit, Wirbel- und Neerströmung Gezeitenströme Rettungsmanöver Auf fließenden Gewässern Im Stauwasser Rettungsmanöver unter Windbeeinflussung Unter Einfluss von Wind und Strom Unter erschwerten Bedingungen Retten Verunglückter oder in Not geratener Personen Hilfeleistung bei Havarien und Bootsunfällen Verhalten der Bootsbesatzung bei Festkommen und nach einer Kenterung Eisgefahren Rettungsmaßnahmen Schwimmende Arbeitsplattformen / Fähren Verwendungsbreite Anforderungen an den Führer einer Arbeitsplattform / Fähre Besatzung Bau, Ausrüstung und Betrieb Tragfähigkeit Motorisierung Arbeitseinrichtungen Anforderungen an den Bootsführer eines Schubbootes (M- Boot groß) Erkundung eines Gewässers Brandschutz Feuerbekämpfung auf Wasserfahrzeugen Umwelt und Naturschutz...24 Stand: Seite 2
6 18 Anhang...25 Stand: Seite 3
7 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1.1 Diese Dienstvorschrift regelt bindend alle Tätigkeiten des THW, die an oder auf dem Wasser zu verrichten sind. Insbesondere gilt dies für folgende Tätigkeiten: - Fahren auf dem Wasser mit und ohne Motorkraft - Arbeiten auf oder an Ufern und Uferbefestigungen - Arbeiten an ufernahen Bauwerken und wasserbaulichen Einrichtungen - Arbeiten an oder auf dem Wasser, auch unter erschwerten Bedingungen - Arbeiten an oder auf Bundeswasserstrassen Bei allen Arbeiten im Geltungsbereich dieser Dienstvorschrift ist zudem auf bestimmungsgemäße Ausbildung der eingesetzten Helfer sowie auf Einhaltung übergeordneter Vorschriften und Verordnungen zu achten. Diese Dienstvorschrift ist als Ergänzung zu bestehenden Vorschriften und Verordnungen anzusehen, die nicht ausdrücklich Reglungen für Tätigkeiten des THW oder des KatS enthalten, aber allgemeinverbindlichen Status besitzen. Stand: Seite 1
8 2 Begriffsbestimmungen und Begriffsabgrenzungen 2 Folgende Begriffe und deren Bedeutung sind einheitlich im internen Sprachgebrauch zu verwenden. Sie verhindern Missverständnisse und vermeiden Unfälle. Einsatztaktische Begriffe: - Führer und Unterführer von THW- Einheiten haben Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Einheiten, Teileinheiten und Helfern. - Bootsführer müssen im Besitz des Bootsführerscheines des Katastrophenschutzes sein. Er hat Weisungsbefugnis über die ihm zugewiesenen Helfer und allen Insassen seines Bootes. Vor Arbeitsaufnahme ist ein verantwortlicher Bootsführer vom zuständigen Einheitsführer zu bestimmen. Bootsmänner sind spezielle THW-Helfer, die den Bootsführer bei der Führung seines Fahrzeuges unterstützen. Begriffe an Gewässern: diesseits oder jenseits Oberstrom oder Unterstrom anwerfender Strom oder abwerfender Strom Neerstrom Bergfahrt oder Talfahrt Wassertiefe wasserwärts oder landwärts rechtes oder linkes Ufer Stromstrich Wasserspiegel Flussgrund- oder Gewässergrund Uferböschung Begriffe an Ufern: Als Ufer wird der Landstreifen zwischen Uferoberkante und Wasserspiegel bezeichnet. Zu unterscheiden sind: flache Ufer (Böschungswinkel < 15 ) ansteigende Ufer (Böschungswinkel 15 bis 60 ) Stand: Seite 2
9 Steilufer (Böschungswinkel > 60 ) überhängende Ufer (Böschungswinkel > 90 ) Begriffe an Wasserfahrzeugen: Bug / Heck Backbord / Steuerbord Innenbords/Außenbords 3 Verkehrsrecht 3 Wasserstraßen sind Verkehrswege für die Schifffahrt. Es gelten nachfolgende gesetzliche Bestimmungen. 3.1 Gesetze und Verordnungen 3.1 Bundeswasserstraßen: Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) Rheinschifffahrts- Polizeiverordnung (Rhein Sch Po VO) Moselschifffahrts- Polizeiverordnung (Mosel Sch Po VO) Donauschifffahrts- Polizeiverordnung (Donau Sch Po VO) Stand: Seite 3
10 Binnen- und Landesgewässer: Landesgewässer (z.b. der Stadtstaaten Hamburg und Bremen) Landesverordnung für die Schifffahrt auf Bayrischen Gewässern Bodensee-Schifffahrtsordnung Hafengesetze Verkehrsverordnung für Seen, Stauseen, Talsperren Seeschifffahrtsstraßen: Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung (SeeSchStrO) Kollisionsverhütungsregeln (KVR) Schifffahrtsordnung Emsmündung (Ems Sch O) THW-interne Vorschriften und sonstige Regelwerke Fahrzeugdienstanweisung THW Unfallverhütungsvorschriften Unfallverhütungsvorschriften sind bindend und müssen eingehalten werden. Im einzelnen: UVV der Tiefbau- und Bau- Berufsgenossenschaft UVV Binnenschifffahrts- Berufsgenossenschaft UVV See- Berufsgenossenschaft UVV der Gesetzlichen Unfallversicherungen (GUV) Stand: Seite 4
11 4 Sicherheit an der Einsatzstelle 4 Neben den Unfallverhütungsvorschriften sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 4.1 Unterweisung in die örtlichen Verhältnisse 4.1 Grundsätzlich muss der Helfer vor Beginn einer Ausbildung, einer Übung oder eines Einsatzes über die jeweiligen örtlichen Verhältnisse belehrt werden. Die Belehrungen sind durch Ausbilder, Übungs- oder Einsatzleiter vorzunehmen. 4.2 Rettungswesten 4.2 Bei Arbeiten an und auf dem Wasser ist eine geschlossene, ohnmachtsichere Rettungsweste zu tragen. 4.3 Schutzbekleidung und Schutzausrüstung 4.3 Bei Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen an und auf dem Wasser ist die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. 4.4 Persönliche Mindestausstattung 4.4 Einsatzanzug Schutzhandschuhe Sicherheitsschuhe 4.5 Zusätzliche persönliche Schutzausstattung 4.5 Bei entsprechenden Gefahren ist eine zusätzliche persönliche Schutzausstattung erforderlich. Atemschutz Gesichts- und Augenschutz Kopf- und Nackenschutz Gehörschutz Rettungsausstattung Stand: Seite 5
12 4.6 Arbeiten in Wathosen (Wasserhosen) 4.6 Das Arbeiten in Wathosen ist bis zu einer Wassertiefe von max. 1,10 m zulässig. Vor Arbeitsbeginn ist der Untergrund nach Gefahrenstellen abzusuchen und zu kennzeichnen. Helfer in Wathosen sind grundsätzlich mit einer Sicherheitsleine zu sichern. Diese ist als Rettungsleine von einem zweiten Helfer zu führen. Bei einer Wassertiefe von max. 0,50 m kann die Leinensicherung entfallen. Statt dessen ist eine Rettungsweste anzulegen. Stand: Seite 6
13 5 Fahren auf dem Wasser Grundsätze über das Verhalten auf fließenden Gewässern 5.1 Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätze auf fließenden Gewässern sind grundsätzlich unterstrom von Hindernissen und wasserbaulichen Anlagen durchzuführen. Ist ein Einsatz aus zwingenden Gründen oberstrom erforderlich, muss ein ausreichender Sicherheitsabstand mit zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden. Der Einsatz von Längs- oder Hochseilen für den Betrieb von Arbeitsplattformen ist nur mit Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsbehörden gestattet. 5.2 Führen der Wasserfahrzeuge 5.2 Jedes Wasserfahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Personen werden als Bootsführer oder Führer einer Arbeitsplattform bezeichnet. Die Eignung gilt als vorhanden, wenn der Nachweis des Abschlusses einer für die Verwendung vorgeschriebenen Ausbildung vorliegt. 5.3 Überprüfen der Wasserfahrzeuge 5.3 Wasserfahrzeuge dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit gewährleistet ist. Vor Antritt der Fahrt sind Bootsausrüstung und Rettungsmittel auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Ladung ist gegen Verrutschen zu sichern. 5.4 Einsätze unter erschwerten Bedingungen 5.4 Starke Strömung, hoher Wellengang, Nebel, Eisgang und Dunkelheit stellen hohe Anforderungen an die Bootsbedienung und Bootsführung. Unter diesen Bedingungen ist eine eingehende Belehrung der Bootsbesatzung durch den Bootsführer erforderlich. Er hat auf besondere Gefahrenpunkte hinzuweisen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Havarien und Unfällen zu treffen. 5.5 Notsignale und Signalmittel 5.5 Geraten Personen oder Wasserfahrzeuge in eine Notsituation, ist der Bootsführer verpflichtet, in der Nähe befindliche Wasserfahrzeuge oder Landstationen auf seine Notsituation aufmerksam zu machen. Das geschieht durch den Einsatz von Signalen und Signalmitteln. Stand: Seite 7
14 6 Rettungsdienst Aufgaben 6.1 Bei Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen am und auf dem Wasser ist ein Rettungsdienst einzusetzen. Er rettet Personen, leitet Sofortmaßnahmen bei Verletzten ein und ergreift Maßnahmen bei Unterkühlung. 6.2 Ausstattung und Kennzeichnung 6.2 Neben der vorgeschriebenen Bootsausrüstung ist für Rettungsboote eine zusätzliche Rettungsausstattung an Bord mitzuführen. Im einzelnen: Erste-Hilfe-Ausstattung Wolldecken. Rettungsbojen Leinenbehang zusätzliche Rettungswesten Suchscheinwerfer Rettungsboote sind durch eine gelbe Flagge zu kennzeichnen. 6.3 Rettungsfahrzeuge und Rettungsgeräte 6.3 Geeignet sind alle Wasserfahrzeuge, die zur Bekämpfung und Abwehr von Wassergefahren sowie zur Boots- und Wasserrettung im THW eingesetzt werden. 6.4 Besatzung des Rettungsfahrzeuges Bootsführer 2 Bootsmänner 1 zusätzlicher Rettungsschwimmer 6.5 Anforderungen an die Bootsbesatzung 6.5 Einschlägige Erfahrung in der Bootsbedienung und Bootsführung. Gründliche Kenntnisse in der Rettung und Bergung aus Wassergefahren. Unterwiesen in den vorgesehenen Rettungsablauf vor Übungs- bzw. Einsatzbeginn. Stand: Seite 8
15 6.6 Auslösen und Beenden des Rettungsdienstes 6.6 Rettungsmaßnahmen werden durch den Ruf Rettungsdienst ausgelöst. Sie sind durch Schall- bzw. Lichtzeichen zu ergänzen, die vor Übungs- oder Einsatzbeginn festgelegt werden müssen. Beendet wird der Einsatz des Rettungsdienstes nur auf Weisung des Ausbildungsoder Einsatzleiters bzw. Leiter des Rettungsdienstes. 6.7 Leiter des Rettungsdienstes 6.7 Art und Umfang einer Übung oder eines Einsatzes sind entscheidend, ob ein Leiter des Rettungsdienstes bestimmt werden muss oder nicht. Die Entscheidung darüber treffen die verantwortlichen Ausbildungs- bzw. Einsatzleiter. Stand: Seite 9
16 7 Bootsbedienung und Bootsführung ohne Motorkraft 7 Einsatzfahrzeuge des THW sind so konstruiert, dass sie als Einzelfahrzeuge mit oder ohne Motorkraft eingesetzt werden können. 7.1 Besatzung 7.1 Die Stärke der Besatzung ist so festzulegen, dass die Sicherheit für Besatzung, Fahrzeug und Ladung gewährleistet ist. Wasserfahrzeuge ohne Motorkraft sind je nach Fortbewegungsart wie folgt zu besetzen: 1 Bootsführer 1 Bootsmann eine entsprechende Anzahl von Helfern als Fahrtrupp. 7.2 Ausrüstung 7.2 Die Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge ist gem. STAN vorzunehmen. Sie besteht mindestens aus: Fahrgerät Kleingerät Rettungsausstattung Ankergerät (abhängig von der Einsatzart) Beleuchtung Flaggen und Signale (abhängig von der Einsatzart) Navigationsmittel (abhängig von der Einsatzart) Der Bootsführer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt die Vollzähligkeit und Gebrauchsfähigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. 7.3 Tragfähigkeit 7.3 Die vom Hersteller festgelegte Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden. Eine gekennzeichnete Freibordgrenze von: 0,30 m bei Mehrzweckbooten und Stand: Seite 10
17 0,50 m bei Pontons ist einzuhalten. Schlauchboote dürfen bis zur halben Eintauchtiefe des Schlauchdurchmessers beladen werden. Bei der Beladung ist auf Stabilität und Trimmlage der Wasserfahrzeuge zu achten. Die Ladung ist gegen Verrutschen zu sichern. 7.4 Kennzeichnung 7.4 THW- Wasserfahrzeuge sind nach den gesetzlichen und organisationseigenen Vorschriften zu kennzeichnen (siehe Fahrzeugdienstanweisung Anlage 4). 7.5 Manöver 7.5 Das Einsatzgebiet manuell betriebener Wasserfahrzeuge des THW sind stehende und fließende Gewässer im Binnenbereich. Die Verantwortung für die Durchführung der Manöver trägt der Bootsführer. Stand: Seite 11
18 8 Bootsbedienung und Bootsführung mit Motorkraft 8 Einsatzgebiet motorisierter Wasserfahrzeuge des THW ist der Binnen- und geschützte Küstenbereich. Verwendungsbreite: Rettung und Bergung von Menschen und Tieren Bergung und Sicherung von Sachwerten Technische Arbeiten und Transportleistungen Transporte bei der Damm- und Deichsicherung 8.1 Ausbildung zum THW-Bootsführer Binnen / See 8.1 Erwerb des Bootsführerscheines des Katastrophenschutzes für den Binnen- bzw. Seebereich an der THW- Bundesschule Hoya. Anderweitig erworbene Bootsführerscheine können auf Antrag bei der THW- Bundesschule Hoya in den Bootsführerschein des Katastrophenschutzes umgeschrieben werden, wenn der Bewerber eine entsprechende Prüfung vor einer Prüfungskommission der THW- Bundesschule Hoya, oder an einem THW Bootsführerlehrgang Aufbau Binnen/ See erfolgreich teilgenommen hat. Die Gültigkeit der Fahrgenehmigung ist in der Fahrzeugdienstanweisung Anlage 6 b geregelt. 8.2 Geltungsbereiche der THW-Bootsführerscheine Binnen / See 8.2 Die Geltungsbereiche der THW-Bootsführerscheine orientieren sich an der Sportbootführerscheinverordnung Binnen bzw. See. 8.3 Anforderungen an den Bootsführer THW 8.3 Zur Führung motorisierter Wasserfahrzeuge ab 3,68 KW ist ein Bootsführerschein des Katastrophenschutzes und eine Fahrgenehmigung erforderlich. Bootsführer sind berechtigt, allen Personen an Bord Weisungen zu erteilen. Stehen mehrere Helfer als Bootsführer zur Verfügung, ist vor Antritt der Fahrt ein verantwortlicher Bootsführer zu bestimmen. Die sichere Bootsführung darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen beeinträchtigt werden. An Bord herrscht Rauchverbot. Stand: Seite 12
19 8.4 Anforderung an die Bootsbesatzung 8.4 Als Bootsbesatzung sind vorzugsweise Helfer einzuteilen, die über entsprechende Ausbildung verfügen. 8.5 Aufgaben des Bootsführers und Bootsmannes 8.5 Bootsführer und Bootsmann sind für die Sicherheit im Verkehrsablauf, die Einsatzbereitschaft, die Betriebssicherheit und Gebrauchsfähigkeit von Boot und Ausstattung und die sicherheitstechnische Ausrüstung verantwortlich. 8.6 Besatzung 8.6 Motorisierte Einsatzfahrzeuge sind mit mindestens zwei Helfern zu besetzen: 1 Bootsführer 1 Bootsmann 8.7 Ausrüstung 8.7 Die Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge ist gem. STAN vorzunehmen. Sie besteht aus: Fahrzeug und Zubehör Kleingerät Rettungsausstattung Ankergerät (abhängig von der Einsatzart) Beleuchtung Der Bootsführer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt die Vollzähligkeit der Ausrüstung zu überprüfen. 8.8 Motorisierung 8.8 Bei der Auswahl der Motorisierung sind die in der STAN festgelegten Bootsmotore einzusetzen. Wasserfahrzeuge, die nicht der STAN entsprechen, müssen im Bedarfsfall auf die Verwendungsfähigkeit im THW geprüft werden. Es sind die Herstellerangaben einzuhalten. Stand: Seite 13
20 8.9 Tragfähigkeit 8.9 Die vom Hersteller festgelegte Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden. Eine Freibordgrenze von: 0,30 m bei Mehrzweckbooten und 0,50 m bei Pontons ist einzuhalten. Schlauchboote dürfen bis zur halben Eintauchtiefe beladen werden. Bei der Beladung ist auf die Stabilität und die Trimmlage der Wasserfahrzeuge zu achten. Die Ladung ist gegen Verrutschen zu sichern Kennzeichnung 8.10 THW-Einsatzfahrzeuge sind nach den gesetzlichen und organisationseigenen Vorschriften zu kennzeichnen Manöver 8.11 Manöver liegen in der Verantwortung des Bootsführers. Sie sind nach seemannschaftlichen Grundsätzen durchzuführen. Stand: Seite 14
21 9 Einfluss von Wind und Strom auf Wasserfahrzeuge 9 Wind- und Strömungsverhältnisse üben einen besonderen Einfluss auf Richtung und Geschwindigkeit eines Einsatzfahrzeuges aus. Bleiben die Einflüsse unberücksichtigt, sind Boot und Besatzung bei Fahr- und Rettungsmanöver gefährdet. Sie sind bei der Erkundung der örtlichen Verhältnisse besonders zu berücksichtigen und in die Ausbildungs- bzw. Einsatzplanung einzubeziehen. 9.1 Abdrift und Stromversetzung 9.2 Abdrift: Stromversetzung: Einfluss des Windes auf Kurs und Geschwindigkeit eines Bootes. Einfluss der Strömung auf Kurs und Geschwindigkeit eines Bootes. 9.2 Stromgeschwindigkeit, Wirbel- und Neerströmung 9.3 Die Stromgeschwindigkeit kann die Manövrierfähigkeit eines Wasserfahrzeuges im Zusammenspiel mit Beladung und Antriebsleistung nachhaltig beeinträchtigen bis zur völligen Manövrierunfähigkeit. An wasserbaulichen Anlagen (Staustufen, Brückenpfeilern, Buhnen) entstehen Wirbelbildungen und Neerströmungen (Gegenströmungen). Sie können Bootsmanöver wesentlich beeinträchtigen. 9.3 Gezeitenströme 9.3 Gezeitenströme werden ausgelöst durch das Steigen und Fallen des Wassers (Beispiel Nordsee). Gezeitenströme haben ähnliche Auswirkungen auf einen Einsatzablauf wie Flussströmungen. Durch Ebbe- und Flutstrom können sich die Verhältnisse zum Einsatzzeitpunkt gegenüber dem Erkundungszeitraum vollständig umkehren; es können neue Gefährdungen entstehen, die besonders zu berücksichtigen sind. Stand: Seite 15
22 10 Rettungsmanöver 10 Rettungsmanöver stellen hohe Anforderungen an Bootsführung und Bootsbesatzung. Der Bootsführer entscheidet über: Anlaufkurs und Anlaufwinkel Aufnahme des Verunglückten an Bord Sofortmaßnahmen im Rahmen der Erstversorgung führt der Ersthelfer durch. Ein Rettungsmanöver gilt erst dann als beendet, wenn sich der Verunglückte an Bord befindet und im Rahmen der Ersten Hilfe versorgt ist Auf fließenden Gewässern 10.1 Unter Einfluss der Strömung werden Anlaufkurs und Anlaufwinkel grundsätzlich gegen den Strom durchgeführt. Vor der Personenaufnahme ist grundsätzlich der Antrieb in den Leerlauf zu schalten Im Stauwasser 10.2 Ohne Einfluss von Wind und Strom wird das Rettungsmanöver in einem direkten Anlaufkurs zur Unglücksstelle durchgeführt. Vor der Personenaufnahme ist grundsätzlich der Antrieb in den Leerlauf zu schalten Rettungsmanöver unter Windbeeinflussung 10.3 Unter Einfluss des Windes wird der Anlaufkurs entweder in einem direkten Kurs gegen den Wind zur Unglücksstelle oder einem Anlaufwinkel von zur Achse der Windrichtung durchgeführt. Der Verunglückte wird grundsätzlich auf der dem Wind zugekehrten Seite (Luv) aufgenommen. Vor der Personenaufnahme ist grundsätzlich der Antrieb in den Leerlauf zu schalten Unter Einfluss von Wind und Strom 10.4 Wirken Wind und Strom gleichzeitig auf die Manövrierfähigkeit eines Rettungsfahrzeuges ein, entscheidet der Bootsführer nach eigenem Ermessen Unter erschwerten Bedingungen 10.5 Bei erschwerten Bedingungen ist eine Bootsbesatzung besonderen Gefahren ausgesetzt. Stand: Seite 16
23 Besonders bei: schlechten Sichtverhältnissen starkem Wellengang oberstrom von Wehren, Staustufen oberstrom von festgefahrenen oder gesunkenen Wasserfahrzeugen Hochwassereinsätze Ist der Rettungseinsatz unter diesen Bedingungen geplant, muss der Bootsführer seine Besatzung eingehend belehren, auf besondere Gefahrenpunkte hinweisen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen treffen Retten Verunglückter oder in Not geratener Personen 10.6 (Manöver Mann über Bord ) Das Heranfahren an den Verunglückten wird nach den Grundsätzen Ziffer durchgeführt Hilfeleistung bei Havarien und Bootsunfällen 10.7 Wird das THW bei Schiffshavarien und Bootsunfällen zur Hilfeleistung eingesetzt, gelten folgende Grundsätze: Menschenrettung hat Vorrang! Frauen, Kinder, Verletzte, Bewusstlose sind zuerst zu retten. Bewusstlose, verletzte oder unterkühlte Personen sind im Rahmen der Ersten Hilfe zu versorgen, bis eine ärztliche Weiterversorgung gewährleistet ist. Treibgut ist an der Einsatzstelle nur dann zu bergen, wenn Einsatzfahrzeuge bei ihren Rettungsmanövern behindert oder gefährdet werden oder der Auftrag hierzu besteht. Stand: Seite 17
24 11 Verhalten der Bootsbesatzung bei Festkommen und nach einer Kenterung 11 Ist ein Einsatzfahrzeug auf eine Untiefe aufgelaufen gelten folgende Regeln: Bei Festkommen oder nach einer Kenterung hat die Bootsbesatzung alle Maßnahmen einzuleiten, die ein schnelles und sicheres Auffinden aller Besatzungsmitglieder und der Bootsausstattung sicherstellen. 12 Eisgefahren 12 Die unterschiedliche Stärke einer Eisfläche sowie plötzlich eintretendes Tauwetter können die Tragfähigkeit einer Eisdecke herabsetzen. Beim Betreten besteht die Gefahr einzubrechen. Eine Selbstrettung ist nur in den seltensten Fällen möglich, Sicherungsmaßnahmen sind vorzusehen Rettungsmaßnahmen 12.1 Liegt die Einbruchstelle in Ufernähe, ist dem Verunglückten durch Zureichen eines festen Gegenstandes (Bohle, Leiterteil, Bootshaken) oder einer Leine zu helfen. Liegt die Einbruchstelle weiter vom Ufer entfernt, ist der Eingebrochene zunächst mit einer Leine zu sichern. Um das Körpergewicht der Helfer auf dem Eis besser zu verteilen, sind Bohlen, Bretter oder Steckleiterteile bis zur Unfallstelle vorzuschieben, auf denen sich der Helfer kriechend vorwärtsbewegen soll. Alle an der Rettung beteiligten Helfer sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Stand: Seite 18
25 13 Schwimmende Arbeitsplattformen / Fähren Verwendungsbreite 13.1 Arbeitsplattformen finden auf Binnengewässern und in geschützten Küstenbereichen Verwendung. Sie bestehen aus Schwimm- oder Bootskörpern und einem Oberbau. Auf diesen schwimmenden Konstruktionen können ständig, aber auch vorübergehend, Arbeitseinrichtungen für den Einsatz- oder Katastrophenfall in Betrieb genommen werden. Zu den ständig oder vorübergehend einsetzbaren Arbeitseinrichtungen gehören die Ausstattungen der Fachgruppen, um Arbeiten am und auf dem Gewässer durchzuführen Anforderungen an den Führer einer Arbeitsplattform / Fähre 13.2 Der Helfer muss als Führer der Arbeitsplattform/ Fähre im Besitz eines gültigen Bootsführerscheines des Katastrophenschutzes sein und an dem hierfür erforderlichen Ausbildungslehrgang Führen einer Arbeitsplattform erfolgreich teilgenommen haben Besatzung 13.3 Auf einer Arbeitsplattform dürfen nur Helfer eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen Bau, Ausrüstung und Betrieb 13.4 Arbeitsplattformen, die als schwimmende Geräte eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen der Binnenschilffahrts-Berufsgenossenschaft (VBG 40a alt, BGV D21). Insbesondere sind 3a bis 18 zu berücksichtigen Tragfähigkeit 13.5 Arbeitsplattformen müssen an der tiefsten eintauchenden Stelle zwischen der Wasserfläche und der Oberkante der Bordwand einen Sicherheitsabstand (Freibord) von mind. 500mm haben. Der Neigungswinkel gekränkter oder getrimmter Schwimmkörper darf nicht mehr als 5 betragen. Die Freibordgrenze muss an den Außenseiten der Schwimmkörper durch Markierungen gekennzeichnet sein (siehe Fahrzeugdienstanweisung Anlage 4). Stand: Seite 19
26 13.6 Motorisierung 13.6 Arbeitsplattformen können zu Ortsveränderungen mit einem Maschinenantrieb ausgerüstet werden. Bei der Auswahl der Motorisierung sind die in der STAN festgelegten Bootsmotore zu verwenden Arbeitseinrichtungen 13.7 Bei Aufbau und Betrieb von Arbeitseinrichtungen auf Arbeitsplattformen ist die Tragfähigkeit der Arbeitsplattform zu beachten. Hierbei ist neben dem Gewicht des Arbeitsgerätes auch das Gewicht von Bedienpersonal sowie weiterer Helfer und Materialien zu berücksichtigen, die zum Aufbau und Betrieb auf der Arbeitsplattform vorgesehen sind. Die Kränkungsgefahr durch Befahren mit schwerem Gerät und hochliegendem Geräteschwerpunkt ist möglichst gering zu halten. Unter Umständen ist der Einsatzablauf anders zu gestalten bzw. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Über Art und Umfang des Einsatzes der Arbeitsplattform entscheidet der Führer der Arbeitsplattform. Stand: Seite 20
27 14 Anforderungen an den Bootsführer eines Schubbootes (M- Boot groß) Der Helfer muss als Bootsführer eines Schubbootes (M- Boot groß) im Besitz eines gültigen Bootsführerscheines des Katastrophenschutzes sein und an dem hierfür erforderlichen Ausbildungslehrgang M- Boot groß erfolgreich teilgenommen haben. Außerdem muss er mit dem Gewässer vertraut sein, auf dem das Gerät eingesetzt wird. Stand: Seite 21
28 15 Erkundung eines Gewässers 14 Vor Beginn von Ausbildungen, Übungen und Einsätzen an und auf dem Wasser ist eine Erkundung und eine Belehrung über die örtlichen Verhältnisse durchzuführen. Erkundungsschwerpunkte sind: Stromgeschwindigkeit Wassertiefe Gewässerbreite Uferbeschaffenheit Untiefen Hindernisse im und am Wasser Wasserbauwerke nicht befahrbare Zonen und Bereiche Stand: Seite 22
29 16 Brandschutz 15 Auf jedem motorisierten Wasserfahrzeug des THW ist ein tragbarer Feuerlöscher mitzuführen (mind. 2 kg). Der Feuerlöscher muss der Brandklasse ABC gem. DIN entsprechen. Er muss amtlich geprüft, gebrauchsfertig und leicht erreichbar sein Feuerbekämpfung auf Wasserfahrzeugen 15.1 An Bord motorisierter Einsatzfahrzeuge muss mit Brandrisiken gerechnet werden. Brandrisiken entstehen durch: mitgeführte Kraftstoffe hohe Motortemperaturen Kurzschlüsse an der elektrischen Anlage Die Bootsbesatzung muss kleinere, noch in der Entstehungsphase befindliche Brände schnell löschen können. Stand: Seite 23
30 17 Umwelt und Naturschutz 16 Bei Ausbildungs- oder Einsatzfahrten sind die Umweltschutzbestimmungen zu beachten. Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung und Naturschutzbestimmungen. Befahrensregelungen für Naturschutzgebiete Stand: Seite 24
31 18 Anhang 17 1) Tragfähigkeitsberechnungen Offene Schwimmkörper Mittlere Länge X mittlere Breite X nutzbare Höhe = m 3 = t Tragfähigkeit Achtung: Unter nutzbare Höhe ist die verbliebene Freibordhöhe abzüglich der Mindestfreibordhöhe zu verstehen. (Ist die verbliebene Freibordhöhe gleich der Mindestfreibordhöhe, ist keine Zuladung mehr erlaubt!) Tragfähigkeitsberechnungen durch Probebelastungen sind möglich. Geschlossene Schwimmkörper Volumen (m 3 ) - Eigengewicht (kg) = kg Tragfähigkeit 2) Berechnen der Stromgeschwindigkeit Strecke in (m) : Zeit (s) = Stromgeschwindigkeit in m/s 3) Anker, Ankergewichte, Ketten- und Leinenlängen Der Bootsführer entscheidet, ob Anker an Bord eines Einsatzfahrzeuges mitgeführt werden müssen. Entscheidungskriterien sind: Art des Einsatzes Bootstyp zul. Gesamtgewicht Beschaffenheit des Gewässergrundes Strömungsverhältnisse Witterungsverhältnisse Stand: Seite 25
32 Dann sind zu ermitteln: Gewicht des Ankers Länge der Ankerkette oder Ankerleine Haltekräfte 4) Leinenverbindungen für den Bootseinsatz Die Bootsbesatzung muss Leinenverbindungen schnell und sicher herstellen können. Verwendungsbreite: - Festmachen - Festlegen - Schleppen - Sichern - Ankern 5) Notsignale Auf Binnenschifffahrtsstraßen: , 3.30 und 4.04 Auf Seeschifffahrtsstraßen und küstennaher Bereich: - Anlage IV der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) Abschnitt 1 (a)- 1(o) 6) Seenot- Signalmittel Signalraketen, Fallschirm- Leuchtraketen, Handfackeln und Rauchsignale. Sie unterliegen als pyrotechn. Signale dem Sprengstoffgesetz. Durch eine Zusatzprüfung kann die entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden. Stand: Seite 26
33 8) Rettungswesten Rettungswesten unterliegen Europäischen Normen N- Rettungswesten DIN EN 399 9) Bootsanhänger (Trailer) Der Bootsantrieb ist beim Straßentransport abzudecken. Werden Bootsanhänger beladen, so ist auf eine gleichmäßige Gewichtsverteilung und Einhaltung der zulässigen Stützlast zu achten. Beladung und Verzurrung sind bei längeren Fahrten wiederholt zu kontrollieren. Die Straßenverkehrsvorschriften sind einzuhalten. Hiefür ist der Kraftfahrer verantwortlich. Stand: Seite 27
Anforderungen an das Führen von Booten
Anforderungen an das Führen von Booten Grundsätzliches Jedes Feuerwehrboot darf nur eingesetzt werden, wenn die Betriebssicherheit gewährleitet ist. Es ist daher nach jedem Einsatz, beziehungsweise vor
MehrBasisausbildung I
Basisausbildung I Lernabschnitt 8.1 Arbeiten im/am Wasser Überarbeitet von der Projektgruppe Agenda Ausbildung. Ein besonderer Dank gilt Andreas Poggensee und Klaus-Dieter Skjöth (Ausbildergruppe Hamburg)
MehrBootsführerlehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses (BZ) für Motorrettungsboote der Wasserwacht im DRK
Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Sachsen e.v. Wasserwacht -M- Bootsführerlehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses (BZ) für Motorrettungsboote der Wasserwacht im DRK Lehr- und Stoffverteilungsplan
MehrGrundsätzliches Der Bootsführer trägt die Verantwortung für Boot und Bootsbesatzung und hat die Befehlsgewalt auf dem Boot. Einsatzgebiet beachten
Einsatzgrundlagen Bootseinsatz Grundsätzliches Der Bootsführer trägt die Verantwortung für Boot und Bootsbesatzung und hat die Befehlsgewalt auf dem Boot. Geeignete Boote einsetzen, dabei... Einsatzgebiet
MehrSportbootführerschein See
www.bennewitz.de Sportbootführerschein See Allgemeines Frage Frage Antwort 1 5) Welche drei gesetzlichen Bestimmungen regeln den Verkehr auf den Seeschifffahrtsstraßen? 1. KVR 2. SeeSchStrO 3. SchO Ems
MehrLernziele für die RettungsschwimmAusbildung. Wasserrettungsdienst im Arbeiter-Samariter-Bund
Lernziele für die RettungsschwimmAusbildung Wasserrettungsdienst im Arbeiter-Samariter-Bund März 2007 Herausgeber: Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.v. Sülzburgstr. 140 50937 Köln Telefon 0221 / 47605-0
MehrAnordnung. über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs. am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977
Anordnung über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977 Auf Grund des 32 des Landeswassergesetzes vom 22.5.1962 (GV. NW. S. 235/SGV NW 77) und des
MehrInhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen...1
Inhaltsverzeichnis Seite KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen 1.01 Begriffsbestimmungen...1 1.02 Geltungsbereich...1 1.03 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen.1 1.04 Anordnungen vorübergehender Art...2
MehrRechtsverordnung 6.0 Herthasee. Rechtsverordnung
Rechtsverordnung für die Benutzung "", Gemarkung Holzappel und Gemarkung Horhausen, Verbandsgemeinde Diez, Rhein-Lahn-Kreis Aufgrund der 36 Abs. 3, 93 Abs. 3 und 106 des Landeswassergesetzes (LWG) Rheinland-Pfalz
Mehrultramarin.online Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt (Anlage 2 zu Protokoll 22 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt) FSV "Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt
MehrEinheiten im Hilfeleistungseinsatz
Seite 1 FwDV 3 TH Ergänzung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 Stand: Februar 2008 Einheiten im Hilfeleistungseinsatz Seite 2 Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz
MehrEinheiten im Hilfeleistungseinsatz
Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz Seite 0 EFwDV TH Ergänzung der Feuerwehr-Dienstvorschrift Stand: 0.0.0 Einheiten im Hilfeleistungseinsatz Feuerwehr-Dienstvorschrift
MehrVorläufiger Ausbildungsrahmenplan. Vorbereitungslehrgang zum DLRG-Bootsführerschein
Vorläufiger Ausbildungsrahmenplan Vorbereitungslehrgang zum DLRG-Bootsführerschein Stand: 01.11.2012 Seite 1 von 7 Ausbildungsrahmenplan zum Lehrgang Bootsführer in der DLRG 1. Auflage 2000 2. Auflage
MehrEinheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
Hessische Landesfeuerwehrschule FwDV 3 TH Ergänzung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 Stand Februar 2008 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten,
MehrEinheiten im Hilfeleistungseinsatz
Seite 1 FwDV 3 TH der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 Stand: Februar 2008 Einheiten im Hilfeleistungseinsatz Seite 2 Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz
MehrBGG 906. Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.
... Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Prüfbescheinigungen BGG 906 (bisher: ZH 1/55) BG-Grundsätze Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche
MehrAusbildung der Benutzer der PSA gegen Absturz
Ausbildung der Benutzer der PSA gegen Absturz Sicher arbeiten in Höhen und Tiefen 034601 24688 info@sicheres-befahren-schubert.de Inhalt Rechtliche Situation Warum immer noch PSA gegen Absturz? Ausbildung
MehrNeue Sportbootführerscheinverordnung
Neue Sportbootführerscheinverordnung Neue SpF-Verordnung Mit Inkrafttreten der neuen Sportbootführerscheinverordnung zum 10. Mai, entsteht auch das Erfordernis der Änderung des Fragenkatalogs. Im See-Bereich
MehrBoote für die Feuerwehr
Boote für die Feuerwehr Feuerwehrboote - Anforderungen An Feuerwehrboote werden besondere Anforderungen gestellt. Vor allem müssen sie im vollgeschlagenen Zustand schwifähig und so gestaltet und ausgerüstet
MehrBGG 906. Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Prüfbücher und Bescheinigungen BGG 906 BG-Grundsatz Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vom
MehrInhalt. 1. Zulassungsvoraussetzungen 1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ( 18 StVZO)
2.12 Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (Bonn, den 18. Juli 2000 33/36.24.02-50) Vorbemerkungen Für alle
MehrKAPITÄNSPATENT SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT A KAPITÄNSPATENT SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT B KAPITÄNSPATENT SEEN UND FLÜSSE
14 von 21 Anlage 5 zu 9 Abs. 1 KAPITÄNSPATENT SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT A KAPITÄNSPATENT SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT B KAPITÄNSPATENT SEEN UND FLÜSSE 1. Allgemeine Fachgebiete:
MehrGeltende vom Schiffsführer zu beachtende Vorschriften
Geltende vom Schiffsführer zu beachtende Vorschriften Dipl.-Ing. Hans-Josef Braun, Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Die Havarie der TMS Waldhof hat im Zuge der Unfallermittlung
MehrSCHULBOOTE. 10 Segelboote 2 Motorboote 1x mit Innenborder (Diesel) 1x mit Außenborder stehen zur Ausbildung zur Verfügung
SCHULBOOTE 10 Segelboote 2 Motorboote 1x mit Innenborder (Diesel) 1x mit Außenborder stehen zur Ausbildung zur Verfügung DIE FÜHRERSCHEINE (BSP/SBF) Das Bodenseeschifferpatent A (Motor) & D (Segeln) -
Mehr----UVV-Schulung---- Sicherheit im Feuerwehrdienst
Freiwillige Feuerwehr Feuer,Notfälle,Unfälle Wedesbüttel-Wedelheine Notruf : 112 ----UVV-Schulung---- Sicherheit im Feuerwehrdienst Quelle: BGI/GUV-I 8651 oder unter www.dguv.de/publikationen 1. Allgemeines
MehrBGG 910 (bisher ZH 1/173) Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau
BGG 910 (bisher ZH 1/173) Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau Fachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel" April 1990 Vorbemerkung Die nachstehenden Grundsätze
MehrAllgemeine Führerscheininfo
Allgemeine Führerscheininfo SEGELBOOTE 7 Segelboote stehen für die Ausbildung zur Verfügung Die Segelschule verfügt über einen der modernsten und jüngsten Fuhrparks am See (5 neue Schulungsboote wurden
MehrPrüfungsordnung Katastrophenschutz. Ergänzungsteil für den Landesverband Hessen
Prüfungsordnung Katastrophenschutz Ergänzungsteil für den Landesverband Hessen PRÜFUNGSORDNUNG KATASTROPHENSCHUTZ Ergänzungsteil für den Landesverband Hessen 1. Auflage 2018 IMPRESSUM Herausgeber: Deutsche
MehrRettungsmaßnahmen nach Segelunfällen eine besondere Herausforderung
Rettungsmaßnahmen nach Segelunfällen eine besondere Herausforderung Stefanie Holzbach Dipl. Gesundheitsökonomin Qualitätsmanagementbeauftragte Dreifaltigkeits-Krankenhaus Wesseling Bonner Straße 84 50389
MehrRettungsbootsführer See
Anhang 2.1 Rettungsbootsführer See Richtlinien zur Ausbildung Rahmenausbildungsplan Herausgeber: Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.v. Sülzburgstraße 140 50937 Köln Verantwortlich: Bundesverband, Referat
MehrAnweisung für den Bootsdienst in der DLRG (Bootsdienstanweisung)
Anweisung für den Bootsdienst in der DLRG (Bootsdienstanweisung) www.dlrg.de ANWEISUNG FÜR DEN BOOTSDIENST IN DER DLRG 1. Auflage 1983 2. Auflage 1991 3. überarbeitete Auflage 1997 4. überarbeitete Auflage
MehrElektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)
Seite 1 von 9 Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > NPNordSBefV Inhalt: Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen
MehrMerkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr
MehrWorkshop: Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr
Workshop: Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr Was bedeutet Arbeitsschutzorganisation Eine wirksame Arbeitsschutzorganisation ist dadurch gekennzeichnet, dass Zuständigkeiten,
MehrVerordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.06.2005 bis 30.06.2013 V aufgeh. durch 9 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung
MehrPräsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen
Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen Polizeiliches Vorbeugungsprogramm Führerscheine und Patente im Sportbootbereich Gesetzliche Bestimmungen (Binnen) Für das Führen von Sportbooten auf
MehrUnfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 1. Mai 2017 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze... 3 2 Erste-Hilfe-Leistung...
MehrPrüfungen von LKW-Ladekranen was ist neu? "Arbeitssicherheit in der Energieversorgung" 9. Rheinsberger Fachtagung
Prüfungen von LKW-Ladekranen was ist neu? "Arbeitssicherheit in der Energieversorgung" 9. Rheinsberger Fachtagung 14.09.2016 Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
MehrDienstvorschrift Jährliche Unterweisungen in der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (DV Jährliche Unterweisungen)
Dienstvorschrift Jährliche Unterweisungen in der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (DV Jährliche Unterweisungen) Herausgeber: Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Referat Z 4 Provinzialstraße 93 53127
MehrÜbungsbogen DLRG-Bootsführerschein A/B (DLRG-spezifischer Teil)
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen http://www.rheinland-pfalz.dlrg.de/ Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A/B (DLRG-spezifischer Teil) Bearbeitungszeit
MehrAnweisung für den Bootsdienst in der DLRG (Bootsdienstanweisung)
Anweisung für den Bootsdienst in der DLRG (Bootsdienstanweisung) Impressum Anweisung für den Bootsdienst in der DLRG (Bootsdienstsanweisung) 1. Auflage 1983 2. Auflage 1991 3. überarbeitete Auflage 1997
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...
MehrInformationen zur Zulassung von. Vergnügungsfahrzeugen
Informationen zur Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Zuständige Behörden 2 2. a) Welche Boote müssen zugelassen werden? 3 b) Welche Boote müssen registriert werden? 3 3. Voraussetzung
MehrBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der
MehrJugendlizenz B1. Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 2 Nr. Frage Antwort Pkt 1 Wer überwacht die Einhaltung der Vorschriften auf dem Wasser?
Jugendlizenz B1 Name Vorname Anschrift PLZ, Ort Geb.-Datum Landesverband Prüfer Punkte erreichbar: 60 Punkte erreicht bestanden Datum, Unterschrift ja nein Jugendlizenz-Fragebogen Nr. 2 1 Wer überwacht
MehrWelche Begriffe werden sich ändern? Sportbootführerschein-Binnen. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
Änderungen im Fragen- und Antworten-Katalog für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen (mit Antriebsmaschine) Mit Inkrafttreten der neuen Sportbootführerscheinverordnung
MehrANLEGESTELLEN FÜR KLEINBOOTE
ANLEGESTELLEN FÜR KLEINBOOTE Anlegestellen Arten einer Anlegestelle KAI = durch Mauern befestigter Uferdamm Das Fahrwasser ist davor so tief, dass Schiffe festmachen können. Um mehr Platz für anlegende
MehrDeichverteidigung in akuten Hochwasserlagen
Deichverteidigung in akuten Hochwasserlagen Spezielle Fähigkeiten des Fachdienstes Wasserrettung DLRG Landesverband Westfalen Eckhard Menzel Stellv. Bezirksleiter Bezirk Nordheide ZFü WRZ LK Lüneburg Bau-Ing.
MehrThüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO)
Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO) Vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467). 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen
MehrBaustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG
Seite 1 von 5 Stand : Dez. 2009 Baustellenordnung gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Hans Flender GmbH & Co. KG so wie Rudolf Flender GmbH & Co. KG Für alle Arbeiten
MehrFührerschein-Übersicht. Sportbootführerschein Binnen (SBF Binnen) Segel/Motor oder Motor (Seite 2) Sportbootführerschein See (SBF See) (Seite 3)
Führerschein-Übersicht Sportbootführerschein Binnen (SBF Binnen) Segel/Motor oder Motor (Seite 2) Sportbootführerschein See (SBF See) (Seite 3) Sportküstenschifferschein (SKS) (Seite 4) Sportseeschifferschein
MehrSportbootführerschein See. Gesetzeskunde 2011
Sportbootführerschein See Gesetzeskunde 2011 Gliederung KVR SeeSchStrO Schiffahrtszeichen Beleuchtung Sonstiges Rechtsgrundlagen KVR Kollisionsverhütungsregeln Geltungsbereich: international SeeSchStrO
MehrArbeitssicherheit bei Arbeiten in Gruben und Gräben
Arbeitssicherheit bei Arbeiten in Gruben und Gräben Verfasser: Dipl.-Ing. Günter Eisenbrandt Tiefbau-Berufsgenossenschaft München 1 Einleitung Schwere Arbeitsunfälle bei Arbeiten in Baugruben im II. Halbjahr
MehrBGI 758. BG-Information. Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit U N > 1 kv BGFE. (bisherige ZH1/122)
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 758 (bisherige ZH1/122) BG-Information Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit U N > 1 kv
MehrDas THW und sein Potenzial
Das und sein Potenzial Technisches Welche Möglichkeiten bietet das im Hochwasserfall? www.thw.de Personalstruktur In den -Ortsverbänden wirken insgesamt ca. 80.000 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
MehrWasserretter in der DRK Wasserwacht
Wasserretter in der DRK Wasserwacht Ausbildungsmodul: Rettung aus fließendem Gewässer Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift Rettung an fließenden Gewässern Geltungsbereich in DRK Wasserwacht Sachsen Alle
MehrSeeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) Inhaltsverzeichnis
Seeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) in der Fassung vom 13. Juli 2010 Ordnung Datum In Kraft getreten vom 28.06.1983 01.07.1983 I. Nachtrag vom 19.06.1984 20.06.1984
MehrInfo s für Einsatzkräfte
Info s für Einsatzkräfte 1 Themen UVV und Info s für Einsatzkräfte Anfahrt / Einsatzfahrt Arbeiten am Gewässer Wasser im Gebäude Sicherheit rund um den Einsatz (persönliche) Schutzausrüstung Absicherung
MehrStand 07/2014 SICHERHEITS- VORSCHRIFTEN FÜR DAS BETRETEN UND BEFAHREN DES TERMINALS. Für Besucher und Betriebsfremde
Stand 07/2014 SICHERHEITS- VORSCHRIFTEN FÜR DAS BETRETEN UND BEFAHREN DES TERMINALS Für Besucher und Betriebsfremde GELTUNGSBEREICH: Diese Sicherheitsvorschriften gelten entsprechend der Terminal Betriebsordnung
MehrAusbildungsheft für die Truppmannausbildung Teil 2
Ausbildung Ausbildungsheft für die Truppmannausbildung Teil 2 Nachweis zur Vorlage bei der Anmeldung zum Lehrgang Truppführer Persönliche Angaben Name: Vorname: Geburtsdatum: Abteilung: Atemschutztauglich:
Mehr1 Fachliche Hintergründe Geschichtliche Entwicklung Entwicklung der Gewässer, Freizeitanlagen bzw. Wassersportgeräte...
Inhalt Inhalt Vorwort........................................ 5 Inhalt.......................................... 7 1 Fachliche Hintergründe............................ 9 1.1 Geschichtliche Entwicklung.........................
MehrVERORDNUNG FÜR DIE ANLEGESTELLE FÜR FAHRGASTSCHIFFE AM MAIN-DONAU-KANAL (LÄNDEORDNUNG)
VERORDNUNG FÜR DIE ANLEGESTELLE FÜR FAHRGASTSCHIFFE AM MAIN-DONAU-KANAL (LÄNDEORDNUNG) 1 Geltungsbereich...2 2 Geltung anderer Vorschriften...2 3 Begriffsbestimmung...2 4 Vollzugsbehörde...2 5 Anordnungen,
MehrÜbungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil)
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen http://www.rheinland-pfalz.dlrg.de/ Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil) Bearbeitungszeit
MehrStandard-Einsatz-Regel Person im Rhein ENTWURF V 0.2. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Dormagen e.v.
ENTWURF V 0.2 Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Dormagen e.v. Herausgeber: erstellt durch: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Dormagen e.v. -Einsatzleitung- Robert-Koch-Str.
Mehr- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.
Verl. d. BMVBW v. 18.07.2000 (VkBl S. 406); geändert v. 13.11.2000 (VkBl S. 680) betr. Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
MehrMerkblatt für den Einsatz vorgefertigter, schwimmender Ölsperren auf Binnengewässern (Stand: 1/92) Bek. d. BMU v. 31. August WA /18
Merkblatt für den Einsatz vorgefertigter, schwimmender Ölsperren auf Binnengewässern (Stand: 1/92) Bek. d. BMU v. 31. August 1992 - WA 1 3-23074/18 1 Allgemeines Dieses Merkblatt ist für den Personenkreis
MehrBGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Hinweis: Ab 1. Januar 2005 gilt die neue Bestellnummer BGV A3. 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
MehrWasserrettung. Erstellt von Patrick Sandfort - Feuerwehr Telgte -
Wasserrettung Erstellt von Patrick Sandfort - Feuerwehr Telgte - Theoretische Einführung HINTERGRÜNDE 2003: 644 Tote (Von 2000 auf 2003 50% mehr Unfalltote) Unbewachte Binnengewässer: 483 Opfer Seen /
MehrFlucht, Rettung und Erste-Hilfe-Leistung. Tipps
Flucht, Rettung und Erste-Hilfe-Leistung Tipps Flucht, Rettung und Erste-Hilfe-Leistung Auch bei größter Vorsicht kann es zu einem Unfall kommen. Seine Folgen müssen so gering wie möglich gehalten werden.
MehrDRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Abteilung II Rotkreuz-Gemeinschaften Mitternachtsgasse 4, Mainz. Sicherheit im Einsatz
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Sicherheit im Einsatz Sicherheit im Einsatz Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - Ihre Pflichten im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,
MehrGefahrgut-Shop.ch. Fahrzeugausrüstung» ADR-Set COMPACT. Sympathisch - Vielseitig - Kompetent. Ihre drei Top-Vorteile: Kurzbeschreibung
Fahrzeugausrüstung» ADR-Set COMPACT Mit dem Kauf dieses Sets sind Sie ausgerüstet für den nächsten SDR/ADR-Transport. Es enthält alle Gegenstände, die gemäss den schriftlichen Weisungen gefordert sind
Mehr2007 W. Kohlhammer, Stuttgart 1 Einleitung
1 Einleitung Mit neuen Erkenntnissen aus dem Bereich der Höhenrettung, die nach dem Fall der Mauer ab 1990 auch in den alten Bundesländern Einzug hielten, erkannte man Defizite bei der Verwendung von Fangleinen
MehrAllgemeine Unterstützungspflicht
Beschäftigte Allgemeine Unterstützungspflicht 15 (1) BGV A1 Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen. Auch
MehrInhalt. Alle unsere Broschüren auf einen Blick
Inhalt Binnen Sportbootführerschein Binnen Seite 4 Sportschifferpatent für den Rhein Seite 4 Bodenseeschifferpatent Seite 5 Berlin Seite 5 See Sportbootführerschein See Seite 6 Sportküstenschifferschein
MehrAntrag auf Zulassung zur Prüfung
... Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung) [CELEX-Nr. 396 L 0050) BGBl. II Nr. 258/1997 idf BGBl. II Nr.
MehrVerantwortliche Person: Vorbemerkung. Leistungsbeschreibung
Zusammenfassung des Informationstages zum Erwerb der Fahrberechtigung für ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der
MehrGemeinsame Fahrordnung
1. Zweck Gemeinsame Fahrordnung der Frankfurter Rudervereine Diese Fahrordnung dient dem Zweck, durch einheitliche Regelungen den Ruderbetrieb auf dem Main zu erleichtern und Gefahren für Menschen und
Mehr4. Prüfungen Die Prüfung ist innerhalb von 12 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzunehmen.
1. Prüfungen Alle Ausbildungsmaßnahmen mit Ausnahme von Einweisungen, Unterweisungen und Fortbildungsmaßnahmen enden mit einer Prüfung gemäß den Bestimmungen dieser Prüfungsvorschrift. 2. Anmeldung zur
MehrEine Zusammenfassung zum Dienstabend am 24. Mai 2004 der DRK-Bereitschaft Römerstein
Inhaltsverzeichnis Gesetzestext (Auszüge)...3 Sonderrechte ( 35 StVO)...3 Voraussetzungen...3 Wirkung...4 Folgerungen...4 Wegerecht ( 38 StVO)...5 Voraussetzungen...5 Wirkung...5 Blaues Blinklicht alleine
MehrPrüfungsfragen Rettungsschwimmen Bronze
Deutsches Rotes Kreuz KV Potsdam/Zauch-Belzig e.v. WASSERWACHT Geschäftsstelle: Schwimmhalle Am Brauhausberg Max Planck Str. 14473 Potsdam Prüfungsfragen Rettungsschwimmen Bronze A. Allgemeines, Aufgaben
MehrDurchführungsanweisungen vom 1. Januar 2008
Durchführungsanweisungen vom 1. Januar 2008 zur Unfallverhütungsvorschrift Zelte und Tragluftbauten vom 1. April 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997 v. BGV C 25 DA Januar 2008 Durchführungsanweisungen
MehrÜbungsbogen DLRG-Bootsführerschein A/B (DLRG-spezifischer Teil)
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. Bergstraße 18 56332 Lehmen http://www.rheinland-pfalz.dlrg.de/ Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A/B (DLRG-spezifischer Teil) Bearbeitungszeit
MehrEin Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
Förderrichtlinie zum Erwerb von Führerscheinen der Klassen C1, C und CE und Sportboot- Führerscheinen Binnen für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen zum Führen von
MehrMotorboot Informationen Gardasee
Riva del Limone sul Moniga del Peschiera del Motorboot Informationen see Stand 01.2003 see-info.de, Bürgereschstraße 71a, D-26123 Oldenburg Riva del Limone sul Moniga del Peschiera del Allgemeines: Der
MehrLadungssicherung. Bedeutung der VDI-Richtlinie bei Verkehrskontrollen
Ladungssicherung Bedeutung der VDI-Richtlinie bei Verkehrskontrollen 22 StVO neu - (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern,
MehrSBF - Kurs Teil 6 - Adolf & Detlef - 1.Halbjahr SGZ - Yachtschule K.H. Degenhardt
SBF - Kurs Teil 6 - Adolf & Detlef - 1.Halbjahr 2003 - SGZ - Yachtschule K.H. Degenhardt gelesen? Weiter mit SBF-Kurs Teil 7 Positionslaternen Signalkörper Maschinenfahrzeuge Segelfahrzeuge Sonderbeleuchtungen
MehrDie Die Gruppe im im Technischen Hilfeleistungseinsatz. Was ist Technische Hilfeleistung?
Gesetzliche Grundlage: Sächs. Brandschutzgesetz 7 Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen Technische Hilfeleistung bei Katastrophen im Rahmen des Rettungsdienstes und bei Umweltgefahren Was ist
MehrAusbildungsrichtlinie. für Sportwarte der DMSB- Staffel
Ausbildungsrichtlinie für Sportwarte der DMSB- Staffel Stand: 07.11.2012 Der Sportwart der DMSB-Staffel Die in dieser Ausbildungsrichtlinie verwendeten Sportwart-Begriffe gelten gleichermaßen für weibliche
MehrFragen rund ums Motorboot fahren und ums Segeln
Fragen rund ums Motorboot fahren und ums Segeln Inh.: Carola Habenicht zeppelinstr. 23 78315 radolfzell tel. 07732 971 931 fax: 07732 10 3 29 funk 0172 7405 440 info@wassersportzentrum-radolfzell.de www.wassersportzentrum-radolfzell.de
MehrDienstvorschrift 406 (DV 406) Schneelastmessung/Schneelasträumung. Stand:
Dienstvorschrift 406 (DV 406) Schneelastmessung/Schneelasträumung Stand: 16.12.2013 Herausgeber: Referat E1 / Grundsatz Provinzialstraße 93 53127 Bonn Aktenzeichen: E1 / 101-07-12 Seite: 2 von 6 Inhaltsverzeichnis
MehrOktober 2010, Markus und Sascha
Natürliche Gefahren an und in Binnengewässern Oktober 2010, Markus und Sascha Inhaltsverzeichnis Unterwasserhindernisse Untiefen Temperatur des Wassers Kalte Strömungen Gewitter (Platzregen Hagel) Schlammige
MehrRechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs Titisee
Rechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs Titisee Aufgrund des 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg i.d.f. vom 01. Januar 1999 (GBI. S. 1) erlässt das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
MehrRechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr
Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren Feuerwehrdienstvorschrift 2/2 Allgemeine Grundlagen Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit
MehrHinweise bei der Planung und Einrichtung von Baustellen im Stadtgebiet Heidelberg.
Hinweise bei der Planung und Einrichtung von Baustellen im Stadtgebiet Heidelberg www.feuerwehr-heidelberg.de Hinweise bei der Planung und Einrichtung von Baustellen im Stadtgebiet Heidelberg Wenn die
MehrLandratsamt Lindau ( Bodensee ) Schifffahrtsamt
Landratsamt Lindau ( Bodensee ) Informationen zur Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen Landratsamt Lindau (B) Bregenzer Str. 35 88131 Lindau Telefon : 08382-270- 239 FAX : 08382-270 -237 e-mail: willi.maier@landkreis-lindau.de
MehrMerkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen BMVBW/S 33/36.24.02-50 vom 18.7.2000, VkBl 2000 S 406, geändert im VkBl
MehrBGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG
Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005
MehrNovellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber
Novellierung der BetrSichV was hat sich zum Explosionsschutz für Gasanlagenbetreiber geändert? Dr. Albert Seemann Rheinsberg, 29. bis 30. September 2015 Gliederung des Vortrages Rechtliche Grundlagen Anforderungen
Mehr