Sportbootführerschein See. Gesetzeskunde 2011

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1 Sportbootführerschein See Gesetzeskunde 2011

2 Gliederung KVR SeeSchStrO Schiffahrtszeichen Beleuchtung Sonstiges

3 Rechtsgrundlagen KVR Kollisionsverhütungsregeln Geltungsbereich: international SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung Geltungsbereich: national EmsSchO Schifffahrtsordnung Emsmündung Geltungsbereich: regional/international Bekanntmachungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Hafenordnungen

4 Geltungsbereich KVR international, auf hoher See und auf mit dieser Zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern SeeSchStrO Auf deutschen Seeschiffahrtsstraßen EmsSchO im Mündungsgebiet der Ems und auf der Leda

5 Subsidiarität Es gilt spezielles vor allgemeinem Recht. D.h. EmsSchO vor SeeSchStrO vor KVR.

6 KVR Regel 3 enthält allgemeine Begriffsbestimmugen. b) Der Ausdruck Maschinenfahrzeug bezeichnet ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb. c) Der Ausdruck Segelfahrzeug bezeichnet ein Fahrzeug unter Segel, dessen Maschine, falls vorhanden nicht benutzt wird. d) fischendes Fahrzeug: fischt mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen o. and. Fanggeräte Ist dadurch i.d. Manövrierfähigkeit eingeschränkt Schleppangel oder andere Fanggeräte die nicht die Manövrierfähigkeit einschränken gelten nicht.

7 KVR Regel 3 f) manövrierunfähiges Fhzg. Kann wegen außergewöhnlicher Umstände nicht so manövrieren kann, wie es diese Regel vorschreiben kann daher nicht ausweichen. Flaute ist kein außergewöhnlicher Umstand g) manövrierbehindertes Fahrzeug Kann wegen der Art seines Einsatzes nicht so manövrieren wie diese Regeln es vorschreiben Kann daher nicht ausweichen Katalog i)-vi) mit Regelbeispielen i) Fahrzeug in Fahrt: liegt nicht vor Anker, sitzt nicht auf Grund, ist nicht an Land festgemacht

8 KVR Regel 3 k) Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht befindlich, wenn jedes vom anderen optisch wahrgenommen werden kann. l) verminderte Sicht: jeder Zustand bei dem die Sicht durch Nebel Dickes Wetter Schneefall Heftige Regengüsse Sandstürme Ähnliche Umstände eingeschränkt ist.

9 KVR Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Fhzg kann mit geeigneter und wirksamer Maßnahme Zusammenstoß vermeiden Fhzg. kann innerhalb einer Entf. zum Stehen gebracht werden die den Umständen entspricht Zu berücksichtigen: Sicht Verkehrsdichte (einschl. Fischerei o.ä.) Manövrierfähigkeit, Stoppstrecke, Dreheigenschaften, gegebene Bedingungen Bei Nacht Hintergrundhelligkeit, Lichter an Land, Rückstrahlung der eigenen Lichter Wind, Seegang, Strömung, Schiffahrtsgefahren Tiefgang/Wassertiefe

10 KVR Regel 7 Möglichkeit eines Zusammenstoßes a) [ ] Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen d) Bei der Feststellung ob die Möglichkeit eines Zusammenstoßes besteht muß unter anderem folgendes berücksichtigt werden: Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen, wenn die Kompasspeilung eines sich nähernden Fahrzeugs sich nicht merklich ändert; Eine solche Möglichkeit kann manchmal auch dann bestehen, wenn die Peilung sich merklich ändert insbesondere bei Annäherung an ein sehr große Fahrzeug, an einen Schleppverband oder ein Fahrzeug nahebei.

11 Kollisionsgefahr Abstand verringert sich Peilung steht wiederholt bei gleichem Wert Man sieht das rote und das grüne Positionslicht des anderen Fahrzeugs!!!

12 KVR- Regeln 8 Vermeidung von Zusammenstößen a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muß in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teiles erfolgen und, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordern. b) Jede Änderung des Kurses und/oder der Geschwindigkeit muss, [ ] optisch oder durch Radar [schnell erkennbar sein]; aufeinander folgende kleine Änderungen [ ] sollen vermieden werden.

13 KVR - Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete Verkehrstrennungsgebiete sind von IMO eingerichtet. VTG sind zwei Einbahnwege die durch Trennlinien oder Trennzonen getrennt werden.

14 KVR - Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muss i) auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren, ii) sich, soweit möglich von der Trennlinie oder Trennzone klarhalten, iii) in der Regel an den Enden des Einbahnweges ein- der auslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, muss dies einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Fahrtrichtung erfolgen. Ein [Fhzg. muss ] das Queren [ ] vermeiden; [falls nötig] möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung [ ].

15 Ausweichregeln Es gibt ausweichpflichtige und kurshaltepflichtige Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat muß dem anderen ausweichen. (Regel 12 i) Steuerbordbug weicht Backbordbug Das luvwärtige Fahrzeug muß dem leewärtigen ausweichen. (Regel 12 ii) Luv weicht Lee Motorboot weicht Segelboot Der Überholer hat sich freizuhalten. (Regel 13) Exkurs Regeln KVR.

16 Quellen Rolf Dreyer, Sportküstenschifferschein + Sportbootführerschein See, 8. Auflage, S Stefan Einecke info@rechtsanwalteinecke.de

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