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1 Anlage 1 Bundesministerium für Wirtschaft Bonn, den 23. September 1999 III A / 5 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BS Referentenentwurf - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) *) Auf Grund der 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 sowie der 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Fußnote für die Verkündung: *) Die 1 bis 6 und 7 Abs. 3, die 14 bis 17, 19 und 20 sowie die Anhänge 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung - SAVE - (ABl. EG Nr. L 237 S. 28), 7 dient der Umsetzung des Artikels 2 dieser Richtlinie. Die 10 Abs. 1 und 3 sowie die Nrn.... a) des 18 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32). a) Nach Vorliegen der Bußgeldregelungen einzusetzen - 2-

2 - 2 - ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen ZWEITER ABSCHNITT Begrenzung des Energie- und Wärmebedarfs bei zu errichtenden Gebäuden und Anlagen 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen 5 Dichtheit 6 Bauteilbezogene Anforderungen, Mindestwärmeschutz DRITTER ABSCHNITT Bestehende Gebäude und Anlagen 7 Änderung von bestehenden Gebäuden 8 Nachrüstung bei bestehenden Gebäuden und Anlagen 9 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität VIERTER ABSCHNITT Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen, raumlufttechnische Anlagen 10 Inbetriebnahme von Heizkesseln 11 Verteilungse inrichtungen und Warmwasseranlagen 12 Raumlufttechnische Anlagen FÜNFTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften, Bußgeldvorschriften und Schlußbestimmungen 13 Energiekennzahlen, Ausweise über Energie- und Wärmebedarf 14 Gebäude mit gemischter Nutzung 15 Regeln der Technik 16 Ausnahmen 17 Härtefälle 18 Bußgeldvorschriften 19 Übergangsregelungen 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - 3 -

3 - 3 - ANHÄNGE Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: Anhang 4: Anhang 5: Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude Anforderungen an die Dichtheit Begrenzung der Wärmeverluste von Rohrleitungen und Armaturen - 4 -

4 - 4 - ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an die energetische Qualität von: 1. Wohngebäuden, 2. Büro- und Verwaltungsgebäuden, 3. Schulen, Kindertagesstätten, Bibliotheken, 4. Aufenthaltsgebäuden in Justizvollzugsanstalten und Kasernen, 5. Gebäuden des Hotel- und Gaststättengewerbes, 6. Waren- und sonstigen Geschäftshäusern, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck üblicherweise auf Innentemperaturen von mindestens 19 C beheizt werden, 7. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck üblicherweise auf Innentemperaturen von mindestens 19 C beheizt werden, 8. Gebäuden für Sport- oder Versammlungszwecke, soweit sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 15 C und jährlich mehr als drei Monate beheizt werden, 9. Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen, Pflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen und 10. Gebäuden, die eine nach den Ziffern 1) bis 9) gemischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen, einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen (Gebäude mit normalen Innentemperaturen). Darüber hinaus stellt sie Anforderungen an die energetische Qualität von Waren- und sonstigen Geschäftshäusern sowie Betriebsgebäuden, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 C und weniger als 19 C und jährlich mehr als 4 Monate beheizt werden, einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen (Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen). (2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des 10 nicht für Bestandteile des Heizsystems, die sich außerhalb eines Gebäudes nach Abs. 1 befinden. Sie gilt mit Ausnahme des vierten Abschnitts nicht für 1. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck üblicherweise großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen, 2. unterirdische Bauten, 3. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, 4. Traglufthallen, Zelte und Raumzellen sowie sonstige Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, 5. Operationsräume und ähnlich genutzte Räume in Gebäuden nach Abs.1 Nr Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht und zur Haltung von Tieren genutzt werden

5 - 5-2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. der Jahres-Heizenergiebedarf die Energiemenge, die nach der Berechnungsvorschrift in Anhang 1 Nr dem Gebäude zum Zwecke der Beheizung, Lüftung und Warmwasserbereitung jährlich zugeführt werden muß, 2. der Jahres-Primärenergiebedarf der mit Primärenergie-Aufwandszahlen gewichtete Jahres-Heizenergiebedarf, 3. der Jahres-Heizwärmebedarf die Wärmemenge, die von der heizungstechnischen Anlage unter vorgegebenen Randbedingungen jährlich zur Beheizung des gesamten Gebäudes bzw. der Gesamtheit der beheizten Räume bereitzustellen ist, 4. ein beheizter Raum ein Teil der Gesamtheit von Räumen, die aufgrund bestimmungsgemäßer Benutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden, 5. der Jahres-Transmissionswärmebedarf die Wärmemenge, die unter vorgegebenen Randbedingungen jährlich aufgrund der Wärmeleitung durch die Außenbauteile dem gesamten Gebäude bzw. der Gesamtheit der beheizten Räume verlorengeht, 6. erneuerbare Energie zu Heizungszwecken, zur Warmwasserbereitung oder zur Nutzung in raumlufttechnischen Anlagen eingesetzte Solarenergie, Umweltwärme, Erdwärme und Biomasse mit Ausnahme von stückigem Brennholz, 7. eine raumlufttechnische Anlage die Gesamtheit der Einrichtungen, die der mechanischen Förderung und der thermodynamischen Behandlung der Raumluft dienen, 8. ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient, 9. ein Gerät der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner, 10. die Nennleistung, die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in kw, 11. ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch die Auslegung beschränkt sein kann, 12. ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von C betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann, 13. ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist, - 6 -

6 - 6 - ZWEITER ABSCHNITT Begrenzung des Energie- und Wärmebedarfs bei zu errichtenden Gebäuden 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen (1) Bei zu errichtenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen dürfen 1. der auf das beheizte Gebäudevolumen oder die Gebäudenutzfläche bezogene Jahres-Heizenergiebedarf nach Anhang 1 Nr die in Anhang 1 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten, 2. der auf das beheizte Gebäudevolumen oder die Gebäudenutzfläche bezogene, nach Anhang 1 Nr zu ermittelnde Jahres-Primärenergiebedarf 115 vom Hundert der in Anhang 1 Nr. 1 für den Jahres-Heizenergiebedarf festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten und 3. der Jahres-Heizwärmebedarf 92 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten. (2) Die Berechnung des Jahres-Heizenergiebedarfs, des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Jahres- Heizwärmebedarfs für das jeweilige zu errichtende Gebäude hat nach den in Anhang 1 Nr. 2 bis 4 festgelegten Rechenverfahren, Randbedingungen und den dort genannten Regeln der Technik zu erfolgen. (3) Zur Sicherstellung eines energiesparenden sommerlichen Wärmeschutzes darf bei einem Anteil der Fensterfläche von mehr als 25 vom Hundert an einer Fassadenfläche der nach dem Verfahren in DIN V : Nr. 6.5 zu bestimmende Sonneneintragskennwert den nach diesem Verfahren jeweils zulässigen Höchstwert nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist bei Gebäuden nach 1 Abs. 1 Nr. 2 und 5 bis 10 die Überschreitung des Höchstwertes zulässig, soweit nutzungsbedingt besondere Fassadenkonstruktionen erforderlich sind. Werden diese Gebäude mit Anlagen ausgestattet, durch die Raumluft unter Einsatz von Energie gekühlt wird, so ist das Gebäude so auszuführen, daß die auf das gekühlte Raumluftvolumen bezogene Kühlleistung nach dem Stand der Technik und der im jeweiligen Einzelfall anwendbaren baulichen Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Satz 3 gilt nicht, wenn diese Anlagen überwiegend mit erneuerbaren Energien betrieben werden. (4) Anstelle der Anforderungen des Absatzes 1 darf der Jahres-Heizwärmebedarf bei Gebäuden mit 1. Einzelheizgeräten zur Beheizung von einzelnen Räumen oder Raumgruppen 80 vom Hundert, 2. überwiegender Beheizung durch erneuerbare Energien oder durch Fernwärme aus Kraft-Wärme- Kopplung 92 vom Hundert oder 3. überwiegend elektrischer Speicherheizung 70 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten

7 - 7 - (5) Abweichend von Absätzen 1 bis 4 dürfen Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen oder drei Wohnungen sowie einem Fensterflächenanteil von 15 bis einschließlich 30 vom Hundert auch nach den Anforderungen des Anhanges 1 Nr. 5 errichtet werden. 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (1) Bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen darf der auf das beheizte Gebäudevolumen bezogene Jahres-Transmissionswärmebedarf die in Anhang 2 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten. (2) Der Jahres-Transmissionswärmebedarf für das jeweils zu errichtende Gebäude ist nach Anhang 2 Nr. 2 zu berechnen. 5 Dichtheit (1) Gebäude nach 1 Absatz 1 sind so zu errichten, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Darüber hinaus ist die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster und Fenstertüren nach Anhang 4 Nr. 1 zu begrenzen. Bei der Überprüfung der Dichtheit nach Satz 1 und 2 ist Anhang 4 Nr. 2 zu beachten. (2) Bei der Errichtung und baulichen Änderung von Gebäuden nach 1 Absatz 1 ist der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sicherzustellen. Soweit dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet werden, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen. 6 Bauteilbezogene Anforderungen, Mindestwärmeschutz (1) Bei Flächenheizungen in Außenbauteilen darf der Wärmedurchgangskoeffizient der Bauteilschichten zwischen dem Wärmeträger und der Außenluft, dem Erdreich oder unbeheizten Gebäudeteilen oder Gebäudeteilen mit niedrigen Innentemperaturen 0,35 W/(m² K) nicht überschreiten. (2) Der Wärmedurchgangskoeffizient von Außenwänden darf im Bereich von Heizkörpern den Mittelwert der nicht transparenten Außenwände des Gebäudes nicht überschreiten. (3) An Heizkörpern, die weniger als 1,50 m vor außenliegenden Fensterflächen angeordnet werden, sind zur Begrenzung der Abstrahlungsverluste geeignete fensterseitige Abdeckungen, die nicht demontierbar oder in den Heizkörper integriert sind, anzubringen. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Fensterflächen in diesen Bereichen darf 1,5 W/(m² K) nicht überschreiten

8 - 8 - (4) Im Bereich von Rolladenkästen darf der Wärmedurchgangskoeffizient 0,6 W/(m² K) nicht überschreiten. (5) Bei Bauteilen, die Gebäude gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, sind die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, sofern nach 3 oder 4 geringere Anforderungen zulässig wären. (6) Die Gebäude sind so auszuführen, daß der Einfluß konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach dem Stand der Technik und den im jeweiligen Einzelfall anwendbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der verbleibende Einfluß der Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs nach Anhang 1 Nr. 3.2 zu berücksichtigen. DRITTER ABSCHNITT Bestehende Gebäude und Anlagen 7 Änderung von bestehenden Gebäuden (1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 5 durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn 1. die Änderungen gemäß Anhang 3 bei Außenwänden, außenliegenden Fenstern und Fenstertüren sowie Dachfenstern weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung und bei sonstigen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteile betreffen, 2. nach der Änderung bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen deren Jahres-Heizenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Nr. 1 um nicht mehr als 35 vom Hundert überschreitet oder 3. nach der Änderung bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen deren Jahres-Transmissionswärmebedarf den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 2 Nr. 1 um nicht mehr als 35 vom Hundert überschreitet. (2) Für Gebäude nach 1 Abs.1, die wesentlich geändert werden, gelten die Anforderungen des 13 entsprechend. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn a) innerhalb eines Jahres mindestens drei der in Anhang 3 Nrn. 1 bis 5 genannten Änderungen in Verbindung mit dem Austausch eines Heizkessels oder der Umstellung einer Heizungsanlage auf einen anderen Energieträger durchgeführt werden oder b) das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom Hundert erweitert wird

9 - 9 - (3) Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um mindestens 30 m 3 sind für die neuen Gebäudeteile die jeweiligen Vorschriften für zu errichtende Gebäude mit Ausnahme des 13 einzuhalten. 8 Nachrüstung bei bestehenden Gebäuden und Anlagen (1) Bei heizungstechnischen Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb genommen worden sind, müssen bis spätestens zum 31. Dezember zugängliche Wärmeverteilungsleitungen und Armaturen mit einer Wärmedämmung nach Anhang 5 versehen sein, sofern sie sich nicht in beheizten Räumen befinden, und 2. Heizkessel 10 genügen. Heizkessel, bei denen der Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden ist, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2008 Satz 1 Nr. 2 genügen. Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, soweit die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel im Sinne der Begriffsbestimmungen des 2 sind. (2) Ungedämmte, nicht begehbare und zugängliche oberste Geschoßdecken sind bis spätestens zum 31. Dezember 2005 so zu dämmen, daß der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschoßdecke 0,30 W/(m² K) nicht überschreitet. (3) Ungedämmte Decken zum unbeheizten Keller sind bis spätestens zum 31. Dezember 2005 so zu dämmen, daß der Wärmedurchgangskoeffizient der Decke 0,40 W/(m² K) nicht überschreitet. Satz 1 gilt nur, soweit bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (4) Bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erst zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel zu erfüllen. 9 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (1) Anlagen nach dem vierten Abschnitt dieser Verordnung, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energiesparrechtlicher Vorschriften des Bundes berücksichtigt worden sind, und Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. (2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Abs. 1 sind betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Ausgleich durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen erfolgt

10 VIERTER ABSCHNITT Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen, raumlufttechnische Anlagen 10 Inbetriebnahme von Heizkesseln (1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens 4 kw und höchstens 400 kw beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäude nach 1 Abs. 1 nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden; dabei sind die Parameter zu beachten, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben. (2) Standardheizkessel dürfen darüber hinaus zum Zwecke der Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn 1. die Nennleistung nicht größer ist als die nach den Regeln der Technik zu ermittelnde Heizlast einschließlich angemessener Zuschläge für Warmwasserbereitung sowie raumlufttechnische Anlagen und 2. bei bestehenden Gebäuden durch geeignete Einrichtungen gewährleistet ist, daß die Temperatur des Wärmeträgers im Rohrnetz in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit zwischen höchstens 75 C und 40 C oder tiefer gleitet. 1 (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. einzeln produzierte Heizkessel, 2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen; 3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung ; 4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern; 5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kw zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf. (4) Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als 4 kw oder größer als 400 kw ist und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nach 1 Abs. 1 eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind. 1 Text ist wegen der Wirkungsgrad-Richtlinie (92/42/EWG) noch mit der Europäischen Kommission abzustimmen

11 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit auszustatten. (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung in Gebäuden nach 1 Abs. Nr. 2 bis 10 ist Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an den Wärmebedarf ausgestattet werden. (3) Warmwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulationspumpen in Abhängigkeit von der Zeit auszustatten. (4) Die Wärmeverluste von Warmwasser- und Wärmeverteilungsleitungen und Armaturen sind durch Wärmedämmung nach Anhang 5 zu begrenzen. (5) Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, sind nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste zu dämmen. 12 Raumlufttechnische Anlagen Raumlufttechnische Anlagen für den dauerhaften Verbleib in Gebäuden nach 1 Abs.1 sind so zu planen und auszuführen, daß ihre energiebedarfsbestimmenden Merkmale anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ihre Leistungsmerkmale nach anerkannten Regeln der Technik auf die von ihnen versorgten Räume und Gebäude abgestimmt sind. FÜNFTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften, Bußgeldvorschriften und Schlußbestimmungen 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchszahlen (1) Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der nach dieser Verordnung erforderlichen Berechnungen, insbesondere die spezifischen Werte des Jahres- Heizwärmebedarfs, des Jahres-Heizenergiebedarfs und des Jahres-Primärenergiebedarfs, in einem

12 Energiebedarfsausweis zusammenzustellen. Die zur Deckung des Jahresheizenergiebedarfs eingesetzten Energieträger sind anzugeben. Einzelheiten über den Energiebedarfsausweis werden in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates näher bestimmt. Hierbei ist auf die normierten Bedingungen hinzuweisen. Rechte Dritter werden durch den Ausweis nicht berührt. (2) Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der Berechnungen nach dieser Verordnung, insbesondere der spezifische Wert des Jahres-Transmissionswärmebedarfs, in einem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Der Energiebedarfsausweis nach Absatz 1 oder der Wärmebedarfsausweis nach Absatz 2 sind den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen und Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. (4) Soweit ein Energiebedarfsausweis nach Absatz 1 nicht zu erstellen ist, können insbesondere die Eigentümer von Wohngebäuden, die der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten nach der Verordnung über die Heizkostenabrechnung unterliegen, den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberechtigten und Miet- und Kaufinteressenten die Energieverbrauchszahl zusammen mit den für das Gebäude zutreffenden Angaben nach Absatz 5 Satz 2 mitteilen. Energieverbrauchszahlen im Sinne dieser Vorschrift sind die witterungsbereinigten Energieverbräuche für Raumheizung in Kilowattstunden pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes und Jahr. Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist das in VDI 3807 : Juni 1994 angegebene Verfahren unter Berücksichtigung der Klimazonen nach DIN 4710 anzuwenden. Die für die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten sind den Bekanntmachungen nach Absatz 6 zu entnehmen. (5) Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchszahlen nach Absatz 4 gibt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchszahlen und deren Bandbreiten, die den topographischen Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rechnung tragen, und die für die Witterungsbereinigung erforderlichen Daten bekannt. Bei der Bekanntmachung durchschnittlicher Energieverbrauchszahlen ist sachgerecht insbesondere hinsichtlich der Altersklassen, der Bauweise, der Wohnungsanzahl, der Wohnfläche und der Art der Beheizung und von der üblichen Wohnnutzung abweichenden Nutzungen zu unterscheiden. (6) Die Ausweise nach Absatz 1 und 2 und die Energieverbrauchszahlen nach Absatz 4 stellen energiebezogene Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (Abl. EG Nummer L 237 S. 28) dar

13 Gebäude mit gemischter Nutzung Bei Gebäuden, die mehreren unterschiedlichen der in 1Abs. 1 genannten Gebäudearten zuzurechnen sind, gelten für die einzelnen Gebäudeteile die jeweils zutreffenden Vorschriften dieser Verordnung. 15 Regeln der Technik (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Bezug genommen wird. (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn deren Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet. (3) Soweit die Bewertung der zum Zwecke des Wärmeschutzes oder der in Anlagen verwendeten Baustoffe oder Bauteile für Zwecke dieser Verordnung nicht aufgrund anerkannter Regeln der Technik möglich ist, kann in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden, welche Regeln anzuwenden sind. 16 Ausnahmen (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde, lassen die nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen zu. (2) Soweit durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen die Ziele dieser Verordnung im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten. (3) Soweit das beheizte Gebäudevolumen eines zu errichtenden Gebäudes 100 m³ nicht übersteigt und die Anforderungen des vierten Abschnittes dieser Verordnung eingehalten werden, gelten die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten aller Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte nicht überschreiten

14 Härtefälle Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. (Wird nach Fertigstellung des Entwurfes formuliert) 18 Bußgeldvorschriften 19 Übergangsregelungen Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, für die bis zum Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Für genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung bis zum Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Für die Bauvorhaben nach Satz 1 und 2 gelten weiterhin die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851). 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Tag des 6. auf Ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abweichend davon treten 13 Abs. 1 Satz 3, 15 und 16 Absatz 2 bereits am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und die Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt

15 Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen 1. Höchstwerte des Jahres-Heizenergiebedarfs Q (zu 3 Abs.1) Tabelle 1 Höchstwerte des auf das beheizte Bauwerksvolumen V e oder die Gebäudenutzfläche A N bezogenen Jahres-Heizenergiebedarfs in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V e Verhältnis A/V e Jahres-Heizenergiebedarf Q abhängig vom beheizten Gebäudevolumen V e in kwh/(m³ a) Jahres-Heizenergiebedarf Q abhängig von der Gebäudenutzfläche A N 1) in kwh/(m² a) ,2 12,80 40,00 0,3 15,06 47,06 0,4 17,32 54,12 0,5 19,58 61,18 0,6 21,83 68,23 0,7 24,09 75,29 0,8 26,35 82,35 0,9 28,61 89, ,87 96,47 1,05 32,00 100,00 1) Die auf die Gebäudenutzfläche A N bezogenen Höchstwerte gelten ausschließlich bei Gebäuden mit Raumhöhen bis einschließlich 2,60 m. 1.1 Ermittlung von Zwischenwerten Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln: Spalte 2: Q = 8, ,59. A/V e in kwh/m³. a Spalte 3: Q = 25, ,59. A/V e in kwh/m². a

16 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden Bei Wohngebäuden, bei denen die Warmwasserbereitung aus Anlagen erfolgt, die mit der Heizungsanlage verbunden sind oder bei denen Verteilnetze für mehrere Wohnungen betrieben werden, ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Heizenergiebedarfs zu berücksichtigen. Bei diesen Gebäuden dürfen die Höchstwerte nach Tabelle 1 Spalte 2 um 7,5+3,4 (A/V e ) kwh/(m³ a) sowie die Höchstwerte nach Tabelle1 Spalte 3 um 7,5+3,4 (A/V e ) / 0,32 kwh/(m³ a) überschritten werden. Der Energiebedarf der Warmwasserbereitung in von Satz 1 abweichenden Wohngebäuden ist bei dem Rechenverfahren nach 2.1 nicht zu berücksichtigen. Bei diesen Wohngebäuden ist im Energiebedarfsausweis nach 13 als Energiebedarf für die Warmwasserbereitung 4 kwh/m³ a und als Primärenergiebedarf für die Warmwasserbereitung 12 kwh/m³ a anzugeben. 1.3 Definition der Bezugsgrößen Wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes ist nach Anhang B der DIN EN ISO : 1997, Fall Außenabmessung, zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die Festlegung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A gemäß DIN EN 832 : 1998 so zu treffen, daß ein dort beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt Beheiztes Gebäudevolumen V e Das beheizte Gebäudevolumen V e ist das Volumen, das von der nach Nr ermittelten wärmeübertragende Umfassungsfläche A umschlossen wird A/V e -Werte Das Verhältnis A/V e ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr Gebäudenutzfläche A N Die Gebäudenutzfläche A N wird für Gebäude, deren lichte Raumhöhe 2,60 m nicht überschreitet, wie folgt ermittelt: A N = 0,32 V e

17 Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichtenden Gebäudes 2.1 Berechnung des Jahres-Heizenergiebedarfs Q Der Jahres-Heizenergiebedarf Q für Gebäude ist nach DIN EN 832 : 1998 wie folgt zu ermitteln: Q = Q + Q + Q Q oder Q = Q (A + A ) + Q (A + A ) Q h w t r h h hel w w wel r Dabei bedeuten Q h Q t Q w Q r A h A h el A w A w el der Jahres-Heizwärmedarf die Wärmeverluste des Heizsystems und des Systems zur Warmwasserbereitung einschließlich des Energiebedarfs für Pumpen, Ventilatoren, Brennstoffvorwärmung, Begleitheizungen und sämtliche anderen Einrichtungen, die für den Betrieb der Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen benötigt werden der Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung, der für Wohngebäude mit 4 kwh/m³a und für andere Gebäude mit 0 kwh/m³a anzusetzen ist; schließt die Auslauf- und Auskühlverluste der Stichleitungen zu den Zapfstellen ein vom Heizsystem oder Zusatzeinrichtungen aus der Umwelt genommene Wärme; sie ist nur insoweit zu berücksichtigen, als dies nicht bei der Ermittlung der Aufwandszahlen erfolgt ist (A h oder A w < 1) die thermische Aufwandszahl der Heizungsanlage bei der Bereitstellung der Heizwärme die elektrische Aufwandszahl der Heizungsanlage bei der Bereitstellung der Heizwärme die thermische Aufwandszahl der Einrichtungen zur Warmwasserbereitstellung die elektrische Aufwandszahl der Einrichtungen zur Warmwasserbereitstellung Der Jahres-Primärenergiebedarf ist aus dem Jahres-Heizenergiebedarf zu ermitteln, indem die zur Deckung des Jahres-Heizenergiebedarf jeweils eingesetzten Energiearten mit Primärenergie- Aufwandszahlen multipliziert werden, die aus den Regeln der Technik zu entnehmen sind. 2.2 Berechnung des Jahres-Heizwärmebedarfs Q h Der Jahres-Heizwärmebedarf Q h ist nach dem Monatsbilanzverfahren oder dem Heizperiodenbilanzverfahren nach DIN EN 832 : 1998 in Verbindung mit DIN V : zu ermitteln. Bei Verwendung des Monatsbilanzvervahren ist eine Nachtabschaltung von 8,0 h anzunehmen. Bei Verwendung des Heizperiodenbilanzverfahrens ist der auf der Gradtagszahl basierende Faktor F Gt mit 72 und die Dauer der Heizperiode mit t x =190 d anzusetzen. 3. Randbedingungen Für das Rechenverfahren nach Nr. 2 sind die Klimadaten für den mittleren Standort und die einschlägigen Randbedingen nach DIN V : sowie die nachstehenden Randbedingungen zugrundezulegen

18 Tabelle 2: Randbedingungen Zeile Kenngröße Fundstelle der Kenngröße Festlegung Spalte mittlere Gebäudeinnen-temperatur DIN EN 832 Gleichung (2) θ i =23 C für Gebäude nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 θ i =19 C für andere Gebäude nach 1 Abs. 1 Satz 1 2 Luftwechselrate n DIN EN 832 Gleichung (6) Ohne Nachweis n = 0,70 h -1 Bei Nachweis der ausreichenden Dichtheit der Gebäudehülle nach Anhang 4 gilt: 2 a) bei freier Lüftung / Fensterlüftung n = 0,60 h 1 2 b) bei Abluftanlagen gemäß Nr. 4 *) 0,60 h 1 bei einem Anlagenluftwechsel n Anl > 0,50 h 1 0,57 h 1 bei einem Anlagenluftwechsel n Anl = 0,30 bis 0,50 h 1 0,45 h 1 bei einem Anlagenluftwechsel n Anl = 0,25 bis 0,29 h 1, der als Bedarfslüftung (selbstätige, nutzungsabhängige Regelung) bereitgestellt wird 2.c) bei Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung gemäß Nr. 4 *) n = n Anl (1-η V ) + n x n Anl η V n x Anlagenluftwechsel Nutzungsfaktor des Luft / Luft- Wärmerückgewinnungssystems zusätzlicher Luftwechsel nach DIN EN 832 n x ist mit 0,20 h 1 anzusetzen 2 d) bei sonstigen Zu- und Abluftanlagen (auch solchen mit Wärmerückgewinnung, die den Anforderungen nach Nr. 4 nicht entsprechen) 0,70 h 1 *) Der Anlagenluftwechsel nach den Zeilen 2b) und 2c) ist hier als zeitlicher und räumlicher Mittelwert definiert. Betriebsweisen, die für die Abfuhr kurzzeitig erhöhter Luftbelastungen vorübergehend einstellbar sind, bleiben unberücksichtigt

19 Zeile Kenngröße Fundstelle der Kenngröße Festlegung Spalte mittlerer interner Wärmegewinn Q i DIN EN 832 Gleichung (13) Φ i = q i. A N bei Wohngebäuden mit dezentraler Warmwasserbereitung: q i = 4,5 W/m² bei anderen Wohngebäuden: q i = 5 W/m² bei Büro- und Verwaltungsgebäuden: q i = 6 W/m² bei allen weiteren Gebäuden: q i = 5 W/m², soweit hierfür in Regeln der Technik nicht andere Werte festgelegt sind. 3.1 Beheiztes Luftvolumen V Das beheizte Luftvolumen V ist nach DIN EN 832 :1998 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden: V = 0,76 V e V = 0,80 V e bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen mit nicht mehr als 2 Wohnungen in den übrigen Fällen 3.2 Wärmebrücken Zulässige Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs: a) Ohne weiteren Nachweis darf die Berücksichtigung dadurch erfolgen, daß für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche die Wärmedurchgangskoeffizienten um U WB = 0,10 W/(m² K) erhöht werden. b) Werden die Regelkonstruktionen nach einschlägigen Regeln der Technik eingehalten, darf die Berücksichtigung dadurch erfolgen, daß für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche die Wärmedurchgangskoeffizienten um U WB = 0,05 W/(m² K) erhöht werden. c) Ein genauer Nachweis der Wärmebrücken nach DIN EN ISO : 1995 und DIN EN ISO : 1998 ist zulässig

20 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und bei Gebäuden, die nach Wiederverwendungsprojekten errichtet werden Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung nach Nr. 2 die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert. 3.4 Gebäudetrennwände bei aneinandergereihter Bebauung Bei der Berechnung nach Nr. 2 werden Gebäudetrennwände a) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/V e nicht berücksichtigt, b) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktoren F u nach DIN V : gewichtet und c) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN : bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktoren F u = 0,5 gewichtet. Werden beheizte Teile eines Gebäudes (z.b. bauliche Erweiterungen nach 7 Abs. 3 ) getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a) sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände mindestens den Mindestwärmeschutz nach 6 Abs. 5 aufweisen. 4. Vorraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen Bei dem im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 zu ermittelnden spezifischen Lüftungswärmeverlust H V ist eine Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nach Tabelle 2 Zeilen 2 b) und 2 c) dieses Anhangs nur zulässig, wenn a) die Anforderungen an die Dichtheit des Gebäudes nachgewiesen werden und b) in der Lüftungsanlage die Zuluft nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird. Wird nur ein Teil eines Gebäudes mit Lüftungsanlagen ausgestattet, so beschränkt sich die Anrechnung nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis des beheizten Luftvolumens dieses Gebäudeteils zum beheizten Luftvolumen des Gebäude insgesamt. Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder aus allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen

21 Die Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muß sichergestellt sein, daß die aus der Abluft rückgewonnene Wärme im Verhältnis zu der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme vorrangig genutzt wird. 5. Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude nach 3 Abs Einteilung der Heizungsanlagen nach Ausstattungsgrad Es werden drei verschiedene Ausführungen der Anlagentechnik unterschieden, die mindestens den folgenden Anforderungen (Ausstattungs- und Betriebsmerkmale) genügen müssen: Tabelle 3 Heizungsanlagen Zeile 1 2 3a 3b 3c Standard verbesserter Standard optimierte Ausführung maximal 15 m in Außenwandschlitzen Ausführung der Wärmeerzeugung Warmwasserbereitung Verteilnetz für Wärme und Warmwasser Regelung im Raum Heizungsanlagwasser- mittl. Heiz- Verlegung temperatur in C Niedertemperatur- 60 Thermostatventile Heizkessel Niedertemperatur- Heizkessel Brennwertkessel oder Fernwärmeübergabestation Thermostatventile Niedertemperatur- Heizkessel monovalente Wärmepumpe zentral über Heizkessel oder dezentral elektrisch zentral über Heizkessel oder dezentral elektrisch zentral über Heizkessel oder dezentral elektrisch Solaranlage mit Nachheizung zentral über Wärmepumpe oder dezentral elektrisch nicht in Außenbauteilen keine Anforderungen nicht in Außenbauteilen Thermostatventile nicht in Außenbauteilen PI-Regler keine Anforde rungen Für alle in Tabelle 3 genannten Ausführungen gilt folgende gemeinsame Anforderung: Das Wärme- und Warmwasser-Verteilnetz: ist innerhalb des wärmegedämmten Gebäudevolumens zu verlegen und vollständig nach Anhang 5 Tabelle 2 Zeile 1 bis 4 zu dämmen

22 Anforderungen an die Außenbauteile In Abhängigkeit der nach Nr. 5.1 gewählten Ausführung der Anlagentechnik und dem Dichtheitsnachweis nach Anhang 4 Nr. 2 dürfen die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach Tabelle 4 nicht überschritten werden. Der Einfluß von Wärmebrücken ist durch Anwendung von Regelkonstruktionen nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 1998 zu reduzieren. Tabelle 4: Begrenzung des Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen Zeile Ausführung der Heizungsanlage gemäß Nr. 5.1 Dichtheitsnachweis Maximale Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile [W/(m ² K)] Außenwände Fenster, Dachfenster, Fenstertüren, Außentüren Oberste Geschoßdecken, Dächer und Dachschrägen Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser 1 Standard nachgewiesen 0,34 1,4 0,17 0,28 ohne Nachweis 0,24 1,4 0,17 0, Verbesserter Standard Optimierte Ausführung nachgewiesen 0,44 1,4 0,17 0,28 ohne Nachweis 0,34 1,4 0,17 0,28 nachgewiesen 0,54 1,4 0,17 0,28 ohne Nachweis 0,44 1,4 0,17 0,28 Reihen-Mittelhäuser 4 Standard nachgewiesen 0,42 1,4 0,17 0,28 ohne Nachweis 0,32 1,4 0,17 0, Verbesserter Standard Optimierte Ausführung nachgewiesen 0,49 1,4 0,17 0,28 ohne Nachweis 0,39 1,4 0,17 0,28 nachgewiesen 0,56 1,4 0,17 0,28 ohne Nachweis 0,46 1,4 0,17 0,

23 Tabelle 4 (Fortsetzung) Zeile Ausführung der Heizungsanlage gemäß Nr. 5.1 Dichtheitsnachweis Maximale Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile [W/(m ² K)] Außenwände Fenster, Dachfenster, Fenstertüren, Außentüren Oberste Geschoßdecken, Dächer und Dachschrägen Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich Reihen-Endhäuser 7 Standard nachgewiesen 0,30 1,4 0,17 0,28 ohne Nachweis 0,20 1,4 0,17 0, Verbesserter Standard Optimierte Ausführung nachgewiesen 0,38 1,4 0,17 0,28 ohne Nachweis 0,28 1,4 0,17 0,28 nachgewiesen 0,46 1,4 0,17 0,28 ohne Nachweis 0,36 1,4 0,17 0,28 Für Abseitenwände sowie untere Decken gegen Außenluft gelten die Anforderungen der Spalte 6. Der Gesamtenergiedurchlaßgrad der eingesetzten Verglasungen darf 0,62 nicht unterschreiten. Im Falle des Reihenendhauses darf der Wärmedurchgangskoeffizient für die Außenwände aus den Werten für die Giebelwand sowie den anderen Wandflächen gemittelt werden. 5.3 Berechnung des Fensterflächenanteils Der Fensterflächenanteil f nach 3 Abs. 5 ist wie folgt zu ermitteln: Ist ein Dachgeschoß zu Wohnzwecken ausgebaut, so ist die Fläche aller Fenster der Dachwohnung in die Fläche A w und die Fläche der Dachschrägen in die Fläche A AW einzubeziehen. 5.4 Bestimmung des Jahres-Heizenergiebedarfs und des Jahres-Primärenergiebedarfs Auch für Gebäude, bei denen das vereinfachte Verfahren angewandt wird, ist das Verhältnis A/V e nach Nr und die sich für dieses Verhältnis A/V e nach Nr. 1.1 und 1.2 ergebenden Höchstwerte für den Jahres- Heizenergiebedarf und den Jahres-Primärenergiebedarf zu bestimmen. Diese Werte entsprechen bei Ausführung dieser Gebäude nach Nr. 5.1 und 5.2 dem Jahres-Heizenergiebedarf und dem Jahres-Primärenergiebedarf für das jeweilige Gebäude und sind nach Maßgabe der nach 13 Abs. 2 zu erlassenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Energiebedarfsausweis aufzuführen

24 Anhang 2 Anforderungen zur Begrenzung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs Q l,t bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen (zu 4) 1. Höchstwerte des Jahres-Transmissionswärmebedarfs (zu 4 Abs.1 ) Tabelle 1 Maximale Werte des auf das beheizte Gebäudevolumen bezogenen Jahres-Transmissionswärmebedarfs Q' l,t in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V e A/V e in m -1 1 ) Q' l,t in kwh/(m³ a) 2 ) < 0,20 9,67 0,30 12,33 0,40 15,00 0,50 17,67 0,60 20,33 0,70 23,00 0,80 25,67 0,90 28,33 > 1,00 31,00 1 ) Die A/V e -Werte sind nach Anhang 1 Nr zu ermitteln. 2 ) Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgender Gleichung zu ermitteln: Q' l,t = 4, ,77 (A/V) in kwh/(m³ a) 2. Berechnung des spezifischen Jahres-Transmissionswärmebedarfs Q l,t (zu 4 Abs. 2) Der Jahres-Transmissionswärmebedarf Q l,t ist nach DIN EN 832 : 1998 in Verbindung mit DIN V : 1999 wie folgt zu ermitteln: Für F Gt = 50 und H V = 0 ergibt sich Q l,a = F Gt (H T+H V ) Q l,t = 50 H T in kwh/a in kwh/a Bei der Berechnung von H T dürfen die Temperatur-Reduktionsfaktoren nach DIN V : 1999 verwendet werden. Bei aneinandergereihten Gebäuden werden die Gebäudetrennwände - unabhängig davon, auf welches Temperaturniveau diese Gebäude beheizt werden - als wärmeundurchlässig angenommen. Der auf das beheizte Gebäudevolumen bezogene spezifische Jahres-Transmissionswärmebedarf Q' l,t wird wie folgt ermittelt: in kwh / (m 3 a)

25 Anhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu 7 Abs. 1) 1. Außenwände Soweit bei beheizten Räumen Außenwände in der Weise erneuert werden, daß a) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden, b) bei beheizten Räumen auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden, c) Dämmschichten eingebaut werden, d) bei einem bestehenden Bauteil mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/m². K der Außenputz erneuert wird oder e) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden, gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1. In den Fällen a) und b) ist die Ausnahmeregelung nach 7 Abs. 1 Nr. 1 auf jede einzelne Fassadenfläche eines Gebäudes anzuwenden. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Fall c) gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird. 2. Fenster und Fenstertüren sowie Dachflächenfenster Soweit bei beheizten Räumen Fenster, Fenstertüren sowie Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, daß a) das gesamte Bauteil ersetzt wird oder erstmalig eingebaut wird, b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder c) die Verglasung bei geeigneten Rahmen ersetzt wird, gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile Außentüren Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren mit wärmegedämmten Profilen eingebaut werden; die Türfläche darf einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,5 W/m². K nicht überschreiten. 4. Decken, Dächer und Dachschrägen 4.1 Steildächer Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, in der Weise erneuert werden, daß

26 a) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, b) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden, c) Dämmschichten eingebaut werden d) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an der Abseitenwand zum unbeheiztem Dachraum eingebaut werden, gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 a). Ist bei einer Zwischensparrendämmung aufgrund der Maßnahmen nach Fall a) die die Dämmdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik maximal mögliche Dämmstoffdicke eingebaut wird. 4.2 Flachdächer Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer in der Weise erneuert werden, daß a) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, b) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden, c) Dämmschichten eingebaut werden, gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 b). Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 : 1996, Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muß den Mindestwärmeschutz nach 6 Abs. 5 gewährleisten. 5. Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die gegen unbeheizte Räume oder gegen Erdreich grenzen, in der Weise erneuert werden, daß a) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert werden, b) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht werden, c) Fußbodenaufbauten (auf der beheizten Seite) aufgebaut oder erneuert werden, d) Deckenbekleidungen (auf der Kaltseite) angebracht werden oder e) Dämmschichten eingebaut werden gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4. Die Anforderungen nach Fall c) gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit einer maximal möglichen Dämmstoffdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,04 W/m. K) ausgeführt wird, der keine Anpassung der Türhöhen erfordert

27 Tabelle 1 Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen Zeile Bauteil Gebäude nach 1 Abs.1 Satz 1 Gebäude nach 1 Abs.1 Satz 2 max. Wärmedurchgangskoeffizient U max in W / (m² K) Spalte a) Außenwände U AW 0,45 U AW 0,75 b) Außenwände bei Erneuerungsmaßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe a), c) und d) 2 a) Außenliegende Fenster, Fenstertüren sowie Dachflächenfenster nach Nr. 2 Buchstabe a) und b) b) Verglasungen nach Nr. 2 Buchstabe c) 3 a) Decken, Dächer und Dachschrägen nach Nr. 4.1 U 0,35 U AW AW 0,75 U w 1,7 U w 2,8 Ug 1,5 keine Anforderungen U D 0,30 U D 0,40 b) Dächer nach Nr. 4.2 U D 0,25 U D 0,40 4 a) Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich nach Nr. 5 Buchstabe a) und d) b) Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich nach Nr. 5 Buchstabe b), c) und e) U G 0,40 U u 0,40 U G 0,50 U u 0,50 keine Anforderungen keine Anforderungen Dabei bedeuten: U Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und Indizes : AW Außenwand der vorhandenen Bauteilschichten w g D G u Fenster Verglasung Dach gegen Erdreich gegen unbeheizte Räume 6. Gewährleistung der Luftdichtheit der erneuerten Bauteile Bei Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 4.1 Buchstabe b) und d), Nr. 4.2 Buchstabe b) und Nr. 5 Buchstabe b) und c) ist eine nach dem Stand der Technik luftdichte Schicht im Bereich der zu erneuernden Bauteile einzubauen.. Geschlossene, vollfugig gemauerte Deckenplatten gelten als luftdichte Schicht. Mauerwerkswände und durchgehende

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