Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde

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1 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer: 1. Allgemeines (1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichten des 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den schriftlichen Auftrag zur Auftragsdatenverarbeitung i.s.d. 11 BDSG und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung. (2) Sofern in diesem Vertrag der Begriff Datenverarbeitung oder Verarbeitung (von Daten) benutzt wird, wird damit allgemein die Verwendung von personenbezogenen Daten verstan-den. Eine Verwendung personenbezogener Daten umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Sperrung, Löschung oder sonstige Nutzung von Daten. 2. Gegenstand des Auftrags Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Auftrag. Gegenstand des Auftrages sind Tätigkeiten, die im Hauptvertrag und/oder in den Einzelverträgen und in der jeweiligen Produktbeschreibung konkretisiert sind. In den jeweiligen Verträgen ist auch die Laufzeit geregelt. Im Rahmen der Leistungserbringung kann der Auftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, um seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Der Zugang erfolgt dabei ausschließlich zur Vertragserfüllung. Der Zugang zu den Daten ist dabei auf den Zeitraum der Beauftragung beschränkt. Die von der Datenverarbeitung betroffenen Daten sind u.a. Kundendaten. Die von der Datenverarbeitung Betroffenen sind u.a. Kunden sowie sonstige Partner. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, wenn besondere personenbezogene Daten im Sinne des 3 Absatz 9 BDSG verarbeitet werden sollen.

2 3. Rechte und Pflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung obliegt daher allein dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verantwortliche Stelle im Sinne des 3 Abs. 7 BDSG für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. (2) Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Auftraggeber auch während der Dauer des Hauptvertrages die Löschung, Berichtigung, Sperrung und Herausgabe von Daten verlangen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer hierfür einen angemessenen Zeitraum für die Erfüllung einräumen. (3) Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit zu überzeugen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Ergebnis in geeigneter Weise zu dokumentieren. (4) Der Auftraggeber hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen. Mündliche Weisungen oder Weisungen in Textform (z.b. ) sind unverzüglich vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. (5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern sensitive Daten vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeitet werden, wird der Auftraggeber weisungsberechtigte Personen konkret benennen: Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform mitteilen. (6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt. 4. Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat. (2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Durchführung von Kontrollen durch den Auftraggeber unterstützen und an der vollständigen und zügigen Abwicklung der Kontrolle mitwirken. (3) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.s.d. 4f BDSG bestellt hat. Auf Anforderung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten schriftlich mit. Im Übrigen ist der Datenschutzbeauftragte mit seinen Kontaktdaten in der auf der Homepage des Auftragnehmers enthaltenen Datenschutzerklärung aufgeführt. (4) Der Auftragnehmer gewährleistet im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen und dass die verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen getrennt werden. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. (6) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine

3 vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung(en) solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder gegen die erteilten Weisungen des Auftraggebers unverzüglich mitzuteilen, wenn dadurch In-formationspflichten gegenüber Betroffenen insbesondere gemäß 42 a BDSG ausgelöst werden. (8) Die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers außerhalb des Sitzes des Auftragnehmers oder Subunternehmern ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform oder Textform zulässig. (9) Die Pflicht zur Führung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses nach 4 g Abs. II BDSG liegt beim Auftraggeber. An der Erstellung der Verfahrensverzeichnisse durch den Auftraggeber wirkt der Auftragnehmer mit. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben auf Anforderung in geeigneter Weise mitzuteilen. (10) Erteilt der Auftraggeber Weisungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, trägt der Auftraggeber die entsprechenden Kosten. 5. Umfang der Weisungsbefugnis (1) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen bezüglich Zweck, Art und Umfang der Verarbeitung von Daten an den Auftragnehmer zu erteilen. Die Weisungen müssen schriftlich erfolgen. Dem Auftragnehmer soll eine angemessene Frist zur Umsetzung der Weisungen gesetzt werden. (2) Mehraufwände, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 6. Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Subunternehmen durch den Auftragnehmer ist zulässig. (2) Der Auftragnehmer hat den Subunternehmer sorgfältig auszuwählen. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Subunternehmer die nach 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf schriftliche Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Subunternehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.s.d. 4f BDSG bestellt hat. 7. Kontrollbefugnisse (1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. (2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.s.d. Absatzes 1 erforderlich ist. (3) Soweit erforderlich, kann der Auftraggeber nach vorheriger Vereinbarung eines Termins die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 am Sitz des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Kontrollen nur im notwendigen Umfang durchgeführt werden.

4 (4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Kosten des Auftragnehmers, die im Zuge der Durchführung der Kontrolle entstehen, zu tragen. 8. Datengeheimnis und Fernmeldegeheimnis (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des 5 BDSG verpflichtet. (2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.s.d. 5 BDSG verpflichtet werden. Sofern der Auftragnehmer im Zusammenhang mit Leistungen für den Auftraggeber an der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirkt, ist er verpflichtet, die hieran beteiligten Beschäftigten schriftlich auf das Fernmeldegeheimnis i.s.d. 88 TKG zu verpflichten. 9. Wahrung von Betroffenenrechten (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Betroffenenrechte sind gegenüber dem Auftraggeber wahrzunehmen. (2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. (3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber dabei unterstützen, Informationen bereit zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer hierzu schriftlich auffordert und der Auftraggeber dem Auftragnehmer die durch die Unterstützung entstandenen Kosten erstattet. 10. Vergütung Die Vergütung wird gesondert vereinbart. 11. Laufzeit dieser Vereinbarung Die Laufzeit dieser Vereinbarung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages und/oder Einzelauftrages. 12. Beendigung (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, zu löschen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Die Löschungsverpflichtung betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer eine Löschungsfrist von 14 Tagen, soweit nicht anders vereinbart. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine

5 Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen am Sitz des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle wird mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt. (3) Entstehen nach Beendigung zusätzliche Kosten durch z.b. Löschung, so trägt diese der Auftraggeber. 13. Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. (2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. (3) Gerichtsstand ist Würzburg, sofern der Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt., den Würzburg, den Ort Datum Ort Datum - Auftraggeber - - Auftragnehmer Stand: März 2016

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