Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19.

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1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern (Rettungssanitäterausbildungsverordnung - RettSanAPrV) Vom 19. Dezember 1995 (GVOBl. M-V 1996 S. 53), in Kraft am 25. Januar 1996 GS Meckl.- Vorp. Gl. Nr Aufgrund des 29 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623, 736) verordnet das Sozialministerium: 1 Ausbildungsziel Die Ausbildung soll dazu befähigen, den Arzt und den Rettungsassistenten in der Notfallrettung bei der Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen und der Herstellung der Transportfähigkeit der Notfallpatienten zu unterstützen sowie eine fachgerechte Betreuung der Patienten beim Krankentransport zu gewährleisten. 2 Ausbildungsstätten (1) Die Ausbildung erfolgt an einer durch das Sozialministerium anerkannten Ausbildungsstätte. Eine Ausbildungsstätte wird zur Ausbildung von Rettungssanitätern als geeignet anerkannt, wenn die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Voraussetzungen vorliegen. (2) Die Ausbildungsstätte soll hauptberuflich entweder von einem Arzt, der über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" verfügt, oder einem Rettungsassistenten mit geeigneter pädagogischer Qualifikation geleitet werden. Die Leitung kann auch einem Kollegium von bis zu drei Personen obliegen, wobei mindestens ein Mitglied der Leitung die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen muß. (3) Die Ausbildungsstätte muß für die in der Anlage 1 Teil A zu dieser Verordnung genannten Lehrgebiete über Lehrkräfte verfügen, die eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen und mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf tätig waren. (4) In der Ausbildungsstätte müssen geeignete Räume für den Unterricht zur Verfügung stehen. Dies ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bau-, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen. (5) Für den Unterricht nach Anlage 1 Teil A müssen geeignete Lehr- und Lernmittel vorhanden sein. (6) Die praktische Ausbildung nach 4 muß durch vertragliche Regelungen mit geeigneten Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (Lehrrettungswachen), die gemäß 7 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), ermächtigt sind, sichergestellt werden. 3 Zugangsvoraussetzungen Die Ausbildung kann nur beginnen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und 1. ein Zeugnis über einen Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, 2. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit sowie

2 3. ein amtliches Führungszeugnis, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit nicht ergibt, vorlegt. 4 Form, Dauer und Inhalte der Ausbildung (1) Die Ausbildung von Rettungssanitätern erfolgt nach den Grundsätzen des 520-Stunden- Programms des Bund-Länder-Ausschusses "Rettungswesen", beschlossen am 20. September 1977, und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. mindestens 160 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht entsprechend der Anlage 1 Teil A zu dieser Verordnung, 2. mindestens 160 Stunden klinisch-praktische Ausbildung an einem geeigneten Krankenhaus nach Anlage 1 Teil B zu dieser Verordnung, 3. mindestens 160 Stunden Ausbildung an einer ermächtigten Lehrrettungswache nach Anlage 1 Teil B, 4. Abschlußlehrgang von 40 Stunden, in dem die Kenntnisse der vorhergehenden Ausbildungsabschnitte vertieft werden, 5. die staatliche Abschlußprüfung, wobei der schriftliche Teil der Prüfung innerhalb des Abschlußlehrganges nach Nummer 4 erfolgen kann. Die Ausbildungsabschnitte sind in der angegebenen Reihenfolge abzuleisten. (2) Die Auszubildenden haben über ihre Tätigkeiten während der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. (3) Die Ausbildung kann berufsbegleitend oder als Vollzeitmaßnahme durchgeführt werden und soll innerhalb von einem Jahr abgeschlossen werden. (4) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe kann auf Antrag im Rahmen der Gleichwertigkeit Ausbildungsabschnitte, die in anderen Ländern abgeleistet worden sind, oder wenn vergleichbare Kenntnisse durch andere Ausbildungen erworben wurden, auf die Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. 5 Prüfungsausschuß (1) Zur Durchführung der Prüfung ist bei jeder anerkannten Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einem Arzt, der im Hauptamt im öffentlichen Dienst tätig ist, als Vorsitzenden, 2. als Fachprüfer die Lehrkräfte, die an der Ausbildung überwiegend beteiligt waren, davon mindestens ein im Rettungsdienst erfahrener Arzt sowie ein Rettungsassistent. (2) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und seine Stellvertreter sowie auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Fachprüfer nach Absatz 1 Nr. 2. (3) Das Landesprüfungsamt für Heilberufe kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an der Prüfung entsenden. 6 Zulassung zur Prüfung

3 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zwei Wochen vor Beginn des Abschlußlehrganges über die Leitung der Ausbildungsstätte an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Zulassung wird erteilt, wenn vorliegen. 1. eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht nach 4 sowie 2. das Nachweisheft über die regelmäßige und erfolgreiche praktische Ausbildung im Krankenhaus und in der Lehrrettungswache (2) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling mit Beginn des Abschlußlehrganges mitgeteilt werden. 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich/praktischen Teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte die Prüfungstermine fest. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlich/praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen. 8 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit über 120 Minuten und erstreckt sich auf die Unterrichtsfächer: - Allgemeine medizinische Grundlagen, - Allgemeine Notfallmedizin, - Spezielle Notfallmedizin, - Rechtliche Grundlagen im Rettungsdienst, - Katastrophenmedizin und Einsatztaktik. (2) Die Aufsichtsführenden sind von der Ausbildungsstätte zu stellen. (3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern, die dem Prüfungsausschuß angehören, zu bewerten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 9 Mündlich/praktischer Teil der Prüfung (1) Der mündlich/praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle in der Anlage 1 Teil A und B genannten Ausbildungsinhalte. Er ist von mindestens zwei Fachprüfern abzunehmen. (2) Der mündlich/praktische Teil der Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden und soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten nicht überschreiten. (3) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlich/praktischen Teil der Prüfung. 10 Benotung

4 Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der mündlich/praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: - "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, - "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, - "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, - "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, - "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, - "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 11 Prüfungsniederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach 7 vorgeschriebenen Prüfungsteile mindestens mit "ausreichend" benotet wird. (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Jeder Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. (4) Hat der Prüfling den mündlich/praktischen Prüfungsteil zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. (5) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann das Landesprüfungsamt für Heilberufe in begründeten Fällen zulassen. 13 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

5 Schwerin, den 19. Dezember Versäumnisfolgen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; 13 Abs. 1 gilt entsprechend. 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig. 16 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. 17 Gleichwertige Ausbildungen (1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977 in einem anderen Bundesland, der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig. (2) Eine außerhalb des Bundesgebietes abgeschlossene Ausbildung kann als gleichwertig anerkannt werden, wenn der Antragsteller dem Landesprüfungsamt für Heilberufe nachweist, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 18 Übergangsvorschriften Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgeschlossen. Sie sind einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig. 19 Die Anlagen 1 und 2 sind Teil dieser Verordnung. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Sozialminister Hinrich Kuessner Anlage 1

6 Teil A (zu 4) Theoretischer und praktischer Unterricht Unterrichtsfach Stundenzahl 1. Allgemeine medizinische Grundlagen 40 - Anatomie/Physiologie - Hygiene - Arzneimittellehre 2. Allgemeine Notfallmedizin 30 - Störung der Vitalfunktion - Reanimation 3. Spezielle Notfallmedizin 45 - chirurgische Notfälle - internistische Notfälle - pädiatrische Notfälle - gynäkologische und geburtshilfliche Notfälle - neurologische und psychiatrische Notfälle - Notfälle durch physikalische und chemische Einflüsse 4. Grundlagen der Psychologie 6 5. Rechtliche Grundlagen im Rettungsdienst 4 6. Gerätetechnik 6 7. Katastrophenmedizin und Einsatztaktik 4 8. Lehrunterweisung mit praktischen Übungen 20 Verfügungsstunden 5 Stundenzahl insgesamt: 160 Teil B (zu 4) Praktische Ausbildung 1 Krankenhaus 160 Stunden 1.1 Anästhesie 80 Stunden 1.2 Intensivtherapie 40 Stunden 1.3 Notaufnahme 40 Stunden 1.4 Kreißsaal Anwesenheit bei mindestens zwei Entbindungen (auf Abruf) 2 Lehrrettungswachen 160 Stunden

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