Seminar "Geflohen aus Afghanistan" am 4. April 2016

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1 Seminar "Geflohen aus Afghanistan" am 4. April 2016 I. Zur aktuellen politischen Situation In Thüringen haben sich zum Stichtag 30. Oktober 2015 insgesamt afghanische Staatsangehörige aufgehalten, von denen sich Personen im Asylverfahren befanden. 144 Personen waren ausreisepflichtig. In der Thüringer Jugendhilfe sind 640 UMAs aus Afghanistan untergebracht gewesen (Stand 15. März 2016). Im Oktober 2015 hat der Bundesinnenminister Thomas de Maiziere erklärt, Afghanistan stehe auf Platz zwei der Liste der häufigsten Asyl-Herkunftsländer. Das hält er für inakzeptabel. Die Bundesregierung sei sich einig mit der afghanischen Regierung, das wollen wir nicht. Seiner Meinung nach sind große Summen Entwicklungshilfe nach Afghanistan geflossen: Da kann man erwarten, dass die Afghanen in ihrem Land bleiben. Die Menschen, die als Flüchtlinge aus Afghanistan zu uns kommen, können nicht erwarten, dass sie in Deutschland bleiben können, auch nicht als Geduldete. Am 5. November 2015 wurden von den Vorsitzenden der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD noch weitere Verschärfungen in der Asylpolitik vereinbart, darunter die Aussage: Wir wollen zur Schaffung und Verbesserung innerstaatlicher Fluchtalternativen beitragen und vor diesem Hintergrund die Entscheidungsgrundlage des BAMF überarbeiten und anpassen. Dies ermöglicht auch eine Intensivierung der Rückführung. Dementsprechend hat der Bundesinnenminister seinen Tonfall am 10. November 2015 sogar noch verschärft: Wir wollen, dass in Afghanistan das Signal kommt: Bleibt dort! ( ) wir führen euch aus Europa ( ) direkt nach Afghanistan zurück! Vom 31. Januar bis 2. Februar 2016 ist der Bundesinnenminister selbst nach Afghanistan gereist, um mit der afghanischen Regierung die notwendigen Vereinbarungen über die Rückführung von Flüchtlingen auszuhandeln. Zeitgleich mit seinem Besuch wurde die afghanische Hauptstadt Kabul wieder einmal zum Ziel eines terroristischen Anschlages mit mindestens 20 toten und 29 verletzten Menschen. Insoweit hat der afghanische Flüchtlingsminister anlässlich des Besuches des Bundesinnenministers gesagt, in seinem Land seien 31 von 34 Regionen unsicher. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 hat der Bundesinnenminister die Länder um Unterstützung seiner politischen Linie gebeten, damit noch in diesem Monat mindestens ein Flug nach Afghanistan mit zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen durchgeführt werden kann. Die Länder sollten nach dem Willen des Bundesinnenministers vollziehbar ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige zur Rückkehr/Rückführung anmelden. Tatsächlich ist es dann aber so gewesen, dass das Flugzeug im Februar 2016 nur mit freiwilligen Rückkehrern nach Kabul geflogen ist. Die Praxis sieht ohnehin ganz anders aus. Im Zeitraum seit 2009 hat es insgesamt 67 Abschiebungen aus Deutschland nach Afghanistan gegeben. Im Jahr 2014 waren es sechs Abschiebungen. Aus Thüringen wurde im Zeitraum von 2011 bis heute kein Afghane nach Afghanistan abgeschoben.

2 Am 16. Februar 2016 hat der Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Dieter Lauinger gegenüber der dpa erklärt: Thüringen will gegen den Willen der Bundesregierung keine Flüchtlinge nach Afghanistan abschieben. Dies lässt die derzeitige Situation in dem Land nicht zu. Diese Einschätzung der Situation darf wohl als zutreffend bezeichnet werden. II. Zum Asylverfahren In den beiden Monaten Januar und Februar 2016 haben insgesamt Flüchtlinge aus Afghanistan einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Die Afghanen stellen damit nach Syrien und dem Irak tatsächlich die drittgrößte Flüchtlingsgruppe in Deutschland. Im ganzen Jahr 2015 wurden in Thüringen insgesamt Asylanträge von Afghanen gestellt. Ende 2015 war in Thüringen noch Asylverfahren in Sachen Afghanistan rechtshängig. Demgegenüber stehen 141 Asylanträge von Afghanen, über die im gleichen Zeitraum entschieden worden ist (Asylberechtigung 2, Flüchtlingseigenschaft 52, subsidiärer Schutz 3, Abschiebungsverbot 25, Ablehnung 17, sonstige Verfahrensbeendigung 42). Die unbereinigte Gesamtschutzquote der Asylanträge von Afghanen hat in den beiden Monaten Januar und Februar ,2 % betragen. Demgegenüber hat die bereinigte Schutzquote für Afghanen im zweiten und dritten Quartal 2015 bei ungefähr 82 % gelegen. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Asylverfahren in Sachen Afghanistan bis zur Entscheidung durch das BAMF hat im zweiten und dritten Quartal 2015 durchschnittlich 12,5 Monate gedauert. Bis zur gerichtlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidung haben die Asylverfahren in Sachen Afghanistan in der ersten Jahreshälfte 2015 durchschnittlich 24,2 Monate gedauert. Rechtsprechungsübersicht 1. Flüchtlingseigenschaft nach der GFK und 3 AsylG Die Familienangehörigen eines Regierungsbeamten in Afghanistan gelten als politisch verfolgt, wenn Taliban sein Kind entführt hatten und die Familie auch erneut bedroht haben. Der afghanische Staat ist dann nicht in der Lage, seine Bürger vor den Taliban zu schützen (VG Augsburg Urteil vom 3. November 2015). Nach der Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass afghanische Zivilisten, die für internationale Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, deshalb bedroht und angegriffen werden. Zudem sind Afghanen, die mit dem internationalen Militär oder NGOs zusammen arbeiten, proklamiertes Ziel der Taliban und immer wieder Opfer von Anschlägen (VG Gelsenkirchen Urteil vom 7. November 2014). Frauen nach einem längeren Aufenthalt in Europa, wenn ihre Identität westlich geprägt ist (OVG Niedersachsen Urteil vom 21. September 2015). Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Annahme von Verfolgungsgefahr aufgrund des Übertritts vom Islam zum Christentum (VG Hannover Urteil vom 9. Juni 2015).

3 Familienangehörige von durch die Taliban verfolgten Personen. Zu den Grundsätzen der Taliban gehört es, sowohl die Person ihrer Gegner als auch deren Familienangehörige zum Ziel von Angriffen zu machen. Familienangehörige werden en zur Einschüchterung und auch aus Rache entführt und/oder ermordet (VG Frankfurt Urteil vom 26. Juni 2015). 2. Subsidiärer Schutz 4 AsylG Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufgrund der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure mit nur kriminellen Motiven (VG Gießen Urteil vom 27. Januar 2016). Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufgrund der Gefahr einer ernsthaften Verfolgung durch die Taliban nach der Zerstörung von Mohnfeldern. Ablehnung einer inländischen Fluchtmöglichkeit in Kabul, weil dort keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage vorzufinden ist (VG Meiningen Urteil vom 20. Mai 2015). 3. Abschiebungsverbote 60 Abs. 5 und 7 AufenthG a) 60 Abs. 5 AufenthG Schlechte humanitäre Bedingungen können eine Gefahrenlage für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe darstellen. Dies ist bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen der Fall (VGH Bayern Urteil vom 21. November 2014). b) 60 Abs. 7 AufenthG Eine extreme Gefahrenlage kann sich für besonders schutzbedürftige Rückkehrer, wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Menschen, alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben (VG Stuttgart Urteil vom 21. Dezember 2015). Besteht keine Möglichkeit der engmaschigen Betreuung durch Familienangehörige zur Sicherstellung der erforderlichen medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung in Afghanistan, ist ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen (OVG Niedersachsen Urteil vom 21. Dezember 2015). Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch wenn sie Afghanistan bereits im Kleinkindalter verlassen haben, angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot führt (VGH Bayern Urteil vom 12. Februar 2015 VG Meiningen). 4. Fazit Die Schutzquote für Afghanen im Asylverfahren ist mit ungefähr 80 % sehr hoch. Bei negativen Entscheidungen des BAMF zeigt die Entwicklung der Rechtsprechung deutlich, dass der Klageweg vor Gericht für die Betroffenen günstig ist. Nach Auskunft der für Afghanistan zuständigen Kammer des VG Meiningen werden dort noch einmal weit mehr als 50 % der Entscheidungen des BAMF aufgehoben, und es wird positiv über einen Schutzstatus für die Antragsteller bzw. Kläger entschieden. Für UMAs ist die Schutzquote noch einmal höher, und zwar aufgrund der besonderen Gefährdungssituation für Minderjährige in Afghanistan (bereinigte Schutzquote für UMAs im Jahr %).

4 Problematisch ist die Gruppe der alleinstehenden arbeitsfähigen bzw. gesunden Männer. Können sie keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen, so werden ihre Asylanträge in der Regel abgelehnt, und sie können auch nicht anderweitig Schutz beanspruchen. III. Zum Familiennachzug 1. Anerkannte Flüchtlinge a) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder nach 29 Abs. 2 AufenthG. Für Antragstellung beachte 3-Monats-Frist nach 29 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG! b) Eltern und Geschwister von UMAs nach 36 Abs. 1 und 2 AufenthG. Nur bis zum18. Geburtstag möglich. 2. Subsidiär Geschützte Der Familiennachzug ist für zwei Jahre ausgesetzt; dies gilt auch für UMAs. Bei Härtefällen können aus dringenden humanitären Gründen Einzelfallprüfungen durchgeführt werden. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium. 3. Personen mit Abschiebungsverboten Der Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern ist nur aus besonderen völkerrechtlichen oder humanitären Gründen gemäß 29 Abs. 3 AufenthG möglich. Voraussetzung: Lebensunterhaltssicherung und Deutschkenntnisse. 4. Asylbewerber Der Familiennachzug ist ausgeschlossen. IV. Integrationsmöglichkeiten 1. Während des Asylverfahrens und mit Duldung - Asylbewerberleistungen (können mit Ablehnung im Asylverfahren gekürzt werden 1a, b AsylbLG), - Wohnsitzauflage, - Schulpflicht und Anspruch auf KiTa-Platz nach drei Monaten, - Erwerbstätigkeit (drei Monate Arbeitsverbot, 15 Monate Vorrangprüfung, vier Jahre Arbeitsbedingungsprüfung, - kein Zugang zu Integrationskursen. 2. Nach dem Asylverfahren mit Schutzstatus - Zugang zu Integrationskursen, - Leistungen Jobcenter und freier Zugang zu Arbeitsmarkt, - Wohnsitzauflage abhängig von Schutzstatus.

5 V. Wege aus der Duldung 1. Mögliche Aufenthaltstitel und spezielle Duldungsgründe Rechtliche Merkmale/Voraussetzungen Grundlage 25b AufentG 8 bzw. 6 Jahre Aufenthalt in DE; überwiegende LUS; Nachweis Sprachkenntnisse; Schulbesuch der Kinder. 25a AufenG Richtet sich an 14- bis 21-Jährige; Nachweis 4 Jahre Schulbesuch; positive Integrationsprognose. 18a AufentG AE für Menschen mit qualifizierter Berufsausbildung und anschließender Beschäftigung. 60a Abs. 2 Ermessensduldung für die Zeit der laufenden Ausbildung, S. 3-8 AufentG wenn Ausbildungsbeginn vor Vollendung 21. Lebensjahres 25 Abs. 5 AufentG i. V. m. Art. 8 EGMR (Erlass NDS vom ) liegt. Verwurzelung in DE; fehlende Bezüge ins HKL; Recht auf Achtung des Privatlebens (d. h. alle wichtigen persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen) gem. Art. 8 EMRK. 23a AufentG Atypische, besondere Härte; Verwurzelung in DE; Nachweis von Sprachkenntnissen; Arbeit bzw. Perspektive der LUS. 25 Abs. 5 AufentG AE, die in der Praxis bei afghanischen Staatsangehörigen selten in Frage kommt; eventuell aber bei Familienangehörigen von Flüchtlingen mit AE nach 25 Abs. 3 AufentG oder bei Vorliegen von langfristiger Erkrankung/ SonstigeAufenthaltsbzw. Duldungsgründe Suizidalität. Familiäre Gründe; Krankheit/Traumata; Reiseunfähigkeit; fehlender Pass. Kapitel im Online-Leitfaden Kapitel 6 Kapitel 7 Kapitel 8 Kapitel 17.1 Kapitel 9.2 c Kapitel 9.2 d Kapitel 14 Kapitel 9.2 a und 9.3 Abkürzungen: LUS= Lebensunterhaltssicherung; AE = Aufenthaltserlaubnis; HKL= Herkunftsland; EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention; DE = Deutschland; NDS = Niedersachsen 2. Die Arbeitsmarktintegration mit/trotz Duldung Hier folgt ein Überblick über die verschiedenen Aktivitäten, welchen man mit einer Duldung (nicht) nachgehen kann. Aktivität Erforderliche nachgewiesene Aufenthaltszeit Ausbildung, Praktika, Sofort erlaubt. Freiwilligendienste (Näheres siehe 32 Abs. 2 BeschäftigungsVO) Unselbstständige Arbeit 1. bis 3. Monat: Arbeitsverbot 4. bis 15. Monat: grundsätzlich von der Ausländerbehörde zu erlauben, aber vom Ergebnis der Vorrang- und Arbeitsbedingungsprüfung durch die BA abhängig 16. bis 48. Monat: grundsätzlich von der Ausländerbehörde zu erlauben, aber vom Ergebnis der Arbeitsbedingungsprüfung durch die BA abhängig ab 48. Monat: grundsätzlich von der Ausländerbehörde zu erlauben

6 Aktivität Erforderliche nachgewiesene Aufenthaltszeit Hochqualifizierte Sofort erlaubt. Arbeit und Arbeit bei (Näheres siehe 32 Abs. 2 BeschäftigungsVO) Verwandten (ohne Vorrangprüfung) Selbstständige Arbeit Nicht erlaubt. Hinweis zu möglichen Arbeitsverbote Bei mangelnder Mitwirkung des Duldungsinhabers kann die Ausländerbehörde jederzeit Arbeitsverbote aussprechen. Mit einem Arbeitsverbot können Sie aber weiterhin Hospitationen machen, studieren oder eine schulische Ausbildung (BBS) absolvieren. Abkürzung: BA = Bundesagentur für Arbeit; BBS = Berufsbildende Schule

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