2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind."

Transkript

1 FG München, Urteil v K 3435/11 Titel: (Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage zu verwenden) Normenketten: 3 Abs 4 UStG Abs 12 S 2 UStG Abs 2 S 2 UStG 2005 UStG VZ 2010 Orientierungsätze: 1. Lässt ein Unternehmer ein fremdes Dach im eigenen Namen und auf eigene Rechnung renovieren und erhält dafür das Recht, das Dach zum Betrieb der Photovoltaikanlage zu verwenden, liegt ein tauschähnlicher Umsatz i.s. von 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor. 2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind. Schlagworte: Aufwand, Bemessungsgrundlage, Bewertung, Dach, Fotovoltaik, Fotovoltaikanlage, Gegenleistung, Leistung, Photovoltaik, Photovoltaikanlage, Tausch, Tauschähnlicher Umsatz, Unternehmer, Werklieferung Fundstellen: EFG 2015, 78 BeckRS 2014, LSK 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber ihren Eltern eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat. 2 Die Klägerin ließ auf einer im Eigentum ihrer Eltern stehenden Scheune eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Scheune wurde von den Eltern zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte genutzt. Die Landwirtschaft wurde aber nicht mehr betrieben, die landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet. 3 Vor der Errichtung der Fotovoltaikanlage wurden im Auftrag der Klägerin im April 2010 auf dem Süddach der Scheune aus statischen Gründen die Sparren verstärkt, neue Querlatten eingezogen und das Dach neu eingedeckt. Die hierüber ausgestellte Rechnung der Fa. XY GmbH vom 13. April 2010 über... ist auf die Klägerin ausgestellt. Den Vorsteuerabzug hieraus in Höhe von... machte die Klägerin mit der im Januar 2011 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für April 2010 geltend. 4

2 Im Rahmen einer bei der Klägerin ab dem 25. Januar 2011 für den Zeitraum April 2010 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde u.a. festgestellt, dass die Fotovoltaikanlage auf der streitgegenständlichen Dachfläche fertig gestellt war und von der Klägerin als Unternehmerin betrieben wurde, sowie dass zwischen der Klägerin und ihren Eltern eine mündliche Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung der Dachfläche für 20 Jahre vorgelegen habe. 5 Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Leistung der Dacherneuerung im Wege eines tauschähnlichen Umsatzes zur Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung an ihre Eltern verwendet habe. Die Dacherneuerung sei im Zuge einer Werklieferung im Zeitpunkt des fertigen Werkes an die Eltern weiter geliefert worden und als steuerpflichtige Lieferung mit einer Bemessungsgrundlage von... mit einer darauf entfallenden Umsatzsteuer von... zu besteuern. Der Vorsteuerabzug wurde nur in Höhe von... anerkannt, weil vom Rechnungsbetrag ein Skonto von 2 % (= ) gewährt wurde. 6 Den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten lehnte der Beklagte (das Finanzamt) mit Bescheid vom 7. März 2011 ab. 7 Mit Bescheid vom 18. März 2011 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat April 2010 unter Übernahme der Prüfungsfeststellungen auf 0,07 fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen. 8 Am 9. Mai 2011 schloss die Klägerin mit ihren Eltern mit Wirkung vom 1. April 2011 für die Dauer von 20 Jahren und 2 Monaten einen schriftlichen Mietvertrag zum Zwecke des Betriebs einer Fotovoltaikanlage auf der südlichen Dachseite der Scheune. Als jährliche Miete wurde ein Betrag von 620,- vereinbart. 9 Nach Klageerhebung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2010 mit Bescheid vom 6. Juni 2012 auf -... fest. 10 Mit der Klage wird im Wesentlichen vorgebracht, dass weder eine unentgeltliche Wertabgabe noch ein tauschähnlicher Umsatz vorliege, weil die Klägerin ihre Eltern für die Dauer des Mietverhältnisses von der Nutzung der durch die Dachsanierung erlangten Vorteile ausschließen könne und davon auszugehen sei, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses die Eltern keine Vorteile aus der Dachsanierung ziehen könnten, weil dann sowohl die montierte Fotovoltaikanlage als auch das Gebäude als wirtschaftlich abgenutzt angesehen werden könnten. Da es somit an dem Tatbestandsmerkmal der Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils durch die Klägerin an die Eltern fehle, liege auch kein Leistungsaustausch vor. 11 Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerjahresbescheids für 2010 vom 6. Juni 2012 die Umsatzsteuer für 2010 auf -... festzusetzen. 12 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Es bringt vor, dass zum Zeitpunkt der Sanierung des Daches im April 2010 durch die Klägerin kein Mietvertrag über die Dachnutzung vorgelegen habe. Damit liege eine unentgeltliche Wertabgabe zum Zeitpunkt der Sanierung des Daches vor. Hätte zum Zeitpunkt der Sanierung des Daches ein Mietvertrag vorgelegen, so wäre ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen, da das Gewerk Dachsanierung sofort in das Eigentum der Eltern übergegangen und daher von einer Werklieferung an diese auszugehen wäre. Als Gegenleistung sei die Nutzungsüberlassung des Daches zu sehen.

3 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 II. Die Klage ist unbegründet. 16 Das Finanzamt hat die Weiterlieferung der Dachsanierung durch die Klägerin an ihre Eltern zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen Die Klägerin ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im Voranmeldungszeitraum April 2010 zum Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung berechtigt gewesen. Nach dem Grundsatz des Sofortabzugs ist der Vorsteuerabzug bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Vorsteuerabzug in der Investitionsphase). 18 Die Klägerin ist Leistungsempfängerin, auch wenn sie nicht Eigentümerin der Scheune ist. Die Dachsanierung ist als Werklieferung im Sinn von 3 Abs. 4 UStG an die Klägerin als Auftraggeberin erbracht worden. 19 Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich grundsätzlich nach den schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BStBl. II 2004, 627, vom 24. August 2006 V R 16/05, BStBl. II 2007, 340, und vom 23. September 2009 XI R 14/ 08, BStBl. II 2010, 243). Nur wer aus dem der Lieferung oder sonstigen Leistung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis berechtigt oder verpflichtet ist, kann einen Vorsteuerabzug vornehmen. Leistungsempfänger ist somit regelmäßig der Auftraggeber einer Leistung. Dies ist vorliegend die Klägerin Das Finanzamt hat der Umsatzbesteuerung der Klägerin für 2010 aber auch zu Recht einen steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von...,- zugrunde gelegt. 21 a) Die Fa. XY GmbH hat mit der streitgegenständlichen Dachrenovierung gegenüber der Klägerin eine Werklieferung im Sinn von 3 Abs. 4 UStG erbracht. Die Klägerin hat diese an ihre Eltern weiter geliefert und konnte im Gegenzug die renovierte Südhälfte des Daches zur Montage und zum Betrieb der Fotovoltaikanlage nutzen. 22 Hierbei hat es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz im Sinn von 3 Abs. 12 Satz 2 UStG gehandelt. Nach dieser Vorschrift liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht. Dies gilt umgekehrt auch dann, wenn das Entgelt - wie vorliegend - für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung besteht (EuGH-Urteil vom 23. November 1988 Rs. 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6385; BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343). 23 b) Vorliegend hat die Klägerin für die Lieferung des renovierten Daches an ihre Eltern eine sonstige Leistung, nämlich das Recht erhalten, das Dach für die Montage und den Betrieb der Fotovoltaikanlage zu nutzen. Indem die Klägerin die Südhälfte des Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hat

4 renovieren lassen und dafür das Recht erhalten hat, das Dach zum Betrieb der Fotovoltaikanlage zu verwenden, liegt eine entgeltliche Leistung vor. 24 Eine entgeltliche Leistung liegt selbst dann vor, wenn im Streitjahr, wie es sich unwidersprochen aus dem Prüfungsbericht ergibt, zwischen der Klägerin und ihren Eltern nur eine Vereinbarung zur unentgeltlichen Nutzung der Dachfläche für 20 Jahre bestanden hat. 25 Ein Umsatz ist als Umsatz gegen Entgelt einzustufen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung vorliegt. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. BFH- Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BStBl. II 2014, 411; EuGH-Urteil vom 26. September 2013 C-283/12, DStRE 2014, 476, Rn. 37). 26 Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. 27 Da sich die Klägerin verpflichtet hatte, die Südhälfte des Daches auf eigene Rechnung zu renovieren und dafür das Recht erhalten hat, hierüber zu verfügen, um es für die Dauer des Vertrages (20 Jahre) für ihre wirtschaftliche Tätigkeit (Betrieb der Fotovoltaikanlage) zu nutzen, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung der Klägerin und der von ihr im Austausch tatsächlich empfangenen Gegenleistung (vgl. EuGH-Urteil vom 26. September 2013 C-283/12, DStRE 2014, 476, Rn. 40). 28 Der Umstand, dass die Eltern als Eigentümer der Scheune erst nach Vertragsende wieder die uneingeschränkte Verfügungsmacht über das streitgegenständliche Dach haben, ändert hieran nichts, da sich die Klägerin und ihre Eltern bereits mit Abschluss der Vereinbarung im Streitjahr 2010 einander verpflichtet haben, gegenseitige Leistungen zu erbringen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. September 2013 C- 283/12, DStRE 2014, 476, Rn. 41). 29 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Eltern für die Dauer des Mietverhältnisses von der Nutzung der Vorteile aus der Dachsanierung ausgeschlossen seien und ihnen deswegen kein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet worden sei. Denn die Eltern haben erst durch die Leistung der Klägerin (Lieferung der renovierten Dachhälfte) ein vermietungsfähiges Dach erhalten, bzw. ein Dach, das sie der Klägerin zum Betrieb der Fotovoltaikanlage überlassen konnten. Ohne die Dachsanierung durch die Klägerin wäre keine Vereinbarung über die Nutzung des Daches zwischen der Klägerin und ihren Eltern zustande gekommen. Dafür, dass die Eltern die streitgegenständliche Dachhälfte ihrer Tochter (der Klägerin) auch ohne die Dachsanierung zum Zwecke des Betriebs der Fotovoltaikanlage zur Nutzung überlassen hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. 30 c) Bei tauschähnlichen Umsätzen ( 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz ( 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Diese Regelung ist richtlinienkonform an Hand des Art. 73 MwStSystRL auszulegen, wonach Bemessungsgrundlage alles ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Die tatsächlich erhaltene Gegenleistung muss bei den von 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erfassten Umsätzen in Geld ausdrückbar sein (vgl. z.b. EuGH-Urteile vom 23. November 1988, Rs. 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, vom 2. Juni 1994 C-33/93, Empire Stores, Slg. 1994, I-

5 2329, Rn. 12 und vom 26. September 2013 C-283/12, DStRE 2014, 476, Rn. 38 f.; BFH-Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01, BStBl II 2003, 438). Der Wert der Leistung wird bei richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung bestimmt. 31 Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und der dem "Betrag" entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (vgl. EuGH in der Rs. C-33/93, Empire Stores, a.a.o., Rn. 19, und vom 3. Juli 2001 C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, Rn. 23). Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Mai K 108/04, EFG 2006, 1865). Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind. 32 Dies ist vorliegend der Betrag von... netto für die Dachrenovierung. 33 Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Mietpreises einer mit Modulen überdeckten Dachfläche von 2 bis 4 pro qm im Jahr (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom , S /48 St 33) und einer Nutzung von 20 Jahren ist der vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des tauschähnlichen Umsatzes zugrunde gelegte Betrag von... netto nicht zu beanstanden. 34 Bei einem jährlichen Mietbetrag von 620,- (= 2,48 /qm/jahr für 250 qm) ergäbe sich ein Gegenleistungswert von...,-. 35 Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob ab 2011 zwischen der Klägerin und ihren Eltern tatsächlich ein Mietzins vereinbart und gezahlt worden ist. Denn maßgebend für die Bemessung des Umsatzes nach 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 UStG sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen ( 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG) Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft)

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) FG München, Urteil v. 29.07.2014 2 K 3594/11 Titel: (Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) Normenketten:

Mehr

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen)

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) FG München, Gerichtsbescheid v. 27.06.2014 2 K 596/12 Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) Normenketten: 1 Abs 1 S 1 UStG 2005 15 Abs 1 S

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Schlagworte: Anschaffungskosten, Auslegung, Beleg, Rechtsnorm, Reisemobil, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wohnmobil

Schlagworte: Anschaffungskosten, Auslegung, Beleg, Rechtsnorm, Reisemobil, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wohnmobil FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1003/11 Titel: (Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils - Nachweis der Absicht zur Aufnahme einer zu besteuerten Umsätzen führenden wirtschaftlichen

Mehr

Titel: (Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Unterhalt von Wanderwegen)

Titel: (Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Unterhalt von Wanderwegen) FG München, Urteil v. 23.06.2015 2 K 3104/12 Titel: (Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Unterhalt von Wanderwegen) Normenketten: 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005

Mehr

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile)

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 414/14 Titel: (Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006

Mehr

Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil)

Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 1248/11 Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil) Normenketten: 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005 Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL

Mehr

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung)

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 1495/12 Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) Normenketten: 4 Nr 22 Buchst

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

Tatbestand. FG München, Urteil v K 1776/14. Titel:

Tatbestand. FG München, Urteil v K 1776/14. Titel: FG München, Urteil v. 10.05.2017 3 K 1776/14 Titel: Umsatzsteuer: Dachsanierung zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage als tauschähnlicher Umsatz Ermittlung der beklagten Behörde durch Auslegung der

Mehr

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

(Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer)

(Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer) FG München, Urteil v. 26.03.2013 2 K 695/10 Titel: (Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 3 Abs 11 UStG 2005

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching)

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) FG München, Beschluss v. 06.12.2012 14 V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006 4 Nr 21 Buchst

Mehr

(Tauschähnlicher Umsatz - Vorsteuerabzug)

(Tauschähnlicher Umsatz - Vorsteuerabzug) FG München, Urteil v. 23.07.2012 14 K 2389/10 Titel: (Tauschähnlicher Umsatz - Vorsteuerabzug) Normenketten: 162 AO 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999 3 Abs 12 S 2 UStG 1999 10 Abs 2 S 2 UStG 1999 Art 17 Abs 2 EWGRL

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung)

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 26.04.2012 14 V 280/12 Titel: (Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) Normenketten:

Mehr

FG München, Urteil v K 1122/14. Titel:

FG München, Urteil v K 1122/14. Titel: FG München, Urteil v. 17.09.2014 3 K 1122/14 Titel: (Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise vom Gesellschafter-Geschäftsführer zum Wohnen genutzt wird (unter

Mehr

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze)

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze) BUNDESFINANZHOF Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze) 1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung. FG München, Beschluss v. 08.06.2012 14 V 1319/12 Titel: (Umsatzsteuer bei Sicherungsübereignung) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005 3 Abs 1 UStG 2005 3 Abs 3 UStG 2005 930 BGB Orientierungsätze: 1. Übernimmt

Mehr

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften)

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) FG München, Urteil v 16072015 14 K 1813/13 Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) Normenketten: 3 Abs 6 UStG 2005 3 Abs 7 S 2 Nr 2 UStG

Mehr

EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: BUNDESFINANZHOF EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein Steuerpflichtiger bereits dann

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung Dok.-Nr.: 0950418 Bundesfinanzhof, V-R-26/15 Urteil vom 20.10.2016 Fundstellen Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7100 Karte 16 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 28. Januar 2009 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen,

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

2. Die Haftungsinanspruchnahme setzt das Bestehen der materiell-rechtlich bestehenden Primärschuld nicht dessen formale Festsetzung voraus.

2. Die Haftungsinanspruchnahme setzt das Bestehen der materiell-rechtlich bestehenden Primärschuld nicht dessen formale Festsetzung voraus. FG München, Urteil v. 24.05.2012 14 K 2541/09 Titel: (Haftung für Steuerschulden einer GbR: Bekanntwerden der Existenz einer GbR im Wege der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch einen der Gesellschafter

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 311/13

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 311/13 FG München, Urteil v. 28.05.2014 14 K 311/13 Titel: (Organschaft bei einer GmbH & Co. KG - Umsatzsteuerpflicht der von der Komplementär-GmbH vereinnahmten Vergütung des Aufwands und der Haftung) Normenketten:

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 55/09

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 55/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 02.09.2010, Az.: V R 55/09 Steuerrecht: Bei falscher Steuernummer guckt auch unschuldiger Empfänger in die Röhre Ist die Steuernummer in einer Eingangsrechnung fehlerhaft, kann

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 02/2016: - Finanzgerichte verwehren Erstattung von Vorsteuer bei teilweise nicht unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern, wenn bis zum 31. Mai des auf die Anschaffung folgenden Jahres beim Finanzamt

Mehr

Einheitliche Reiseleistung, Ermäßigter Steuersatz, Streitjahr, Reisevorleistung, Bundesfinanzhof, Regelsteuersatz, Befähigung zum Richteramt

Einheitliche Reiseleistung, Ermäßigter Steuersatz, Streitjahr, Reisevorleistung, Bundesfinanzhof, Regelsteuersatz, Befähigung zum Richteramt FG München, Urteil v. 08.06.2016 3 K 3557/13 Titel: Einheitliche Reiseleistung, Ermäßigter Steuersatz, Streitjahr, Reisevorleistung, Bundesfinanzhof, Regelsteuersatz, Befähigung zum Richteramt Schlagworte:

Mehr

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3608/11. Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3608/11. Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft) FG München, Urteil v. 21.03.2013 14 K 3608/11 Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft) Normenketten: 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005 UStG VZ 2008 UStG VZ 2009 UStG VZ 2010 Orientierungsätze:

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 1256/12

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 1256/12 FG München, Urteil v. 08.03.2013 6 K 1256/12 Titel: (Körperschaftsteuererhöhung bei Veräußerung eines Gewinnausschüttungsanspruchs - Abgrenzung zwischen Forderungskauf und Darlehen in Abhängigkeit von

Mehr

N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T

N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U R T E I L vom 20.02.2009 Az.: 16 K 311/08 Orientierungssatz: Umsatzsteuer 2006 Vorsteuerabzug und Angabe der Steuernummer in Rechnungen - 2

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

UStG 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 MwStSystRL Art. 63, Art. 90

UStG 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 MwStSystRL Art. 63, Art. 90 BUNDESFINANZHOF Sollbesteuerung und Steuerberichtigung Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen

Mehr

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2016, Az. 3 K 264/15

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2016, Az. 3 K 264/15 Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 7. Januar 2016, Az. 3 K 264/15 A. 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besteuerung der Umsätze der Klägerin im Streitjahr 2009 aus dem Betrieb sog. "Geldspielgeräte

Mehr

(Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog."spartenbeiträgen" eines Schützenvereins)

(Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog.spartenbeiträgen eines Schützenvereins) FG München, Urteil v. 29.01.2015 14 K 1553/12 Titel: (Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog."spartenbeiträgen" eines Schützenvereins) Normenketten: 15 Abs 1 UStG 1999 15 Abs 1 UStG 2005 4 Nr 22 Buchst

Mehr

Urteil Az. V R 8/11. Leitsätze. Tatbestand. BFH 15. September 2011

Urteil Az. V R 8/11. Leitsätze. Tatbestand. BFH 15. September 2011 Urteil Az. V R 8/11 BFH 15. September 2011 Leitsätze Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maÿgeblichen Verhältnisse ändern sich i.s. des Ÿ15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpichtige während

Mehr

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

(Leistungsempfänger als Steuerschuldner; Abgrenzung von nicht selbständiger zu unternehmerischer Tätigkeit)

(Leistungsempfänger als Steuerschuldner; Abgrenzung von nicht selbständiger zu unternehmerischer Tätigkeit) FG München, Urteil v. 18.09.2012 2 K 2829/09 Titel: (Leistungsempfänger als Steuerschuldner; Abgrenzung von nicht selbständiger zu unternehmerischer Tätigkeit) Normenketten: 2 Abs 1 UStG 1999 2 Abs 2 Nr

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung ( 6 Abs. 4 UStG i.v.m. 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 29/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 29/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 11.04.2013, Az.: V R 29/10 Auch "betriebliche" Strafverteidigungskosten können "privat" veranlasst sein Wird ein Bauunternehmer in einem Verfahren von einem Strafverteidiger vertreten,

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht Seite 1 von 7 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren,

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen

Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) ZDH-Abt. Steuer- und Finanzpolitik Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen I. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von

Mehr

(Uneinbringlichkeit einer Forderung i.s. des 17 UStG nicht bereits beim bloßen Bestreiten der Forderung und Klageerhebung erst im Folgejahr)

(Uneinbringlichkeit einer Forderung i.s. des 17 UStG nicht bereits beim bloßen Bestreiten der Forderung und Klageerhebung erst im Folgejahr) FG Nürnberg, Urteil v. 03.06.2014 2 K 1058/13 Titel: (Uneinbringlichkeit einer Forderung i.s. des 17 UStG nicht bereits beim bloßen Bestreiten der Forderung und Klageerhebung erst im Folgejahr) Normenketten:

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom I B 52/14, nicht dokumentiert).

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom I B 52/14, nicht dokumentiert). FG München, Urteil v. 05.05.2014 7 K 2/12 Titel: (Pauschale Hinzurechnungsbesteuerung nach 38 Abs. 5 KStG bei gemeinnütziger GmbH mit Anteilseignern, die als gemeinnützige Körperschaften und als Körperschaften

Mehr

Der Zusammenhang von Eingangsleistung und Ausgangsleistung am Beispiel der Zahnärzte

Der Zusammenhang von Eingangsleistung und Ausgangsleistung am Beispiel der Zahnärzte VORSTEUERABZUG Der Zusammenhang von Eingangsleistung und Ausgangsleistung am Beispiel der Zahnärzte von StB Catrin Stockhausen, Korbach Unternehmer dürfen Vorsteuerbeträge abziehen, wenn sie Eingangsleistungen

Mehr

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Umsatzsteuer Veranstaltungsorte: 15. November 2016 in München 16. November 2016 in Augsburg 22. November 2016 in Nürnberg 23. November 2016

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016)

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Quelle: Bundesministerium der Finanzen Abschnitt 14.8. UStAE Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen (1)

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2222/11. Titel: (Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2222/11. Titel: (Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage) FG München, Urteil v. 26.01.2012 14 K 2222/11 Titel: (Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage) Normenketten: 15 Abs 1 Nr 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 UAbs 2 S 2 EGRL 112/2006 2 Abs 1 UStG 2005

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 3 GZ. RV/0385-G/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der OEG, in FD, vertreten durch WTKEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Tatbestand. BUNDESFINANZHOF Urteil vom , XI R 29/10

Tatbestand. BUNDESFINANZHOF Urteil vom , XI R 29/10 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/10 Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage: Neueindeckung des Daches einer Scheune - Wahlrecht über die Form der Ausübung

Mehr

Titel: (Tierarztkosten: keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß 35a EStG)

Titel: (Tierarztkosten: keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß 35a EStG) FG Nürnberg, Urteil v. 04.10.2012 4 K 1065/12 Titel: (Tierarztkosten: keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß 35a EStG) Normenketten: 35a Abs 2 EStG 2009 35a Abs 3 EStG 2009

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

EinfÅhrung in die Umsatzsteuer

EinfÅhrung in die Umsatzsteuer Steuerbarkeit E I N F Û H R U N G Die PrÅfung von umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen ist logisch und nachvollziehbar, denn die PrÅfung jedes Falles vollzieht sich eigentlich immer nach demselben Grundschema,

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 295/13 Urteil des Einzelrichters vom 23.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, GewSt 2, EStG 15 Leitsatz: Wird bei einer

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO FG München, Urteil v. 26.07.2012 14 K 3600/11 Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO Orientierungsätze: 1. Bei nachhaltiger und erheblicher Vernachlässigung

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 1712/13. Titel:

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 1712/13. Titel: FG München, Urteil v. 08.04.2014 6 K 1712/13 Titel: (Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags

Mehr

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b UStG Abs. 1 a, 4 Nr. 8, 4 Nr. 9, 4 Nr. 12 Buchst. a und c, 9 Abs. 2

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b UStG Abs. 1 a, 4 Nr. 8, 4 Nr. 9, 4 Nr. 12 Buchst. a und c, 9 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.s. des 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann. 2. Zu den

Mehr