Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz"

Transkript

1 Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz, Frau Dipl.-Biologin, Projektmanagerin Transfer Folie: 1

2 Arbeitnehmererfinderrecht Interessenkonflikt Das Ergebnis der Arbeit gehört dem Arbeitgeber. Das Recht auf eine Erfindung gebührt dem Erfinder. Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Folie: 2

3 1 ArbEG Anwendungsbereich Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Folie: 3

4 2 ArbEG Erfindungen 3 ArbEG Technische Verbesserungsvorschläge Arbeitnehmererfindungen sind patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die während der Dienstpflicht entstanden sind. Technische Verbesserungsvorschläge sind nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig. Folie: 4

5 4 ArbEG Diensterfindungen und freie Erfindungen Gebundene Erfindung: Freie Erfindung: aus der obliegenden Tätigkeit heraus entstanden (Aufgabenerfindung). auf Erfahrungen des Betriebs begründet (Erfahrungserfindung). sonstige Erfindungen sind freie Erfindungen. 18 ArbEG Mitteilungspflicht 19 ArbEG Anbietungspflicht Folie: 5

6 5 ArbEG Meldepflicht 18 ArbEG Mitteilungspflicht Die gebundene oder freie Erfindung muss dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform gemeldet werden. Nennung der Erfinder. Beschreibung der technischen Aufgabe, Lösung und Zustandekommen der Erfindung. Der Eingang der Meldung ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Folie: 6

7 5 ArbEG Unvollständigkeit Unvollständigkeit: Eine Meldung gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, welcher Ergänzung es bedarf. Folie: 7

8 Freie Erfindung 18 ArbEG Bestreiten Bestreiten: Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten, bestreitet, dass die Erfindung frei ist, so kann sie nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden. Folie: 8

9 6 ArbEG Inanspruchnahme Der Arbeitgeber kann ein Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht binnen vier Monaten gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform freigibt. Folie: 9

10 7 ArbEG Wirkung der Inanspruchnahme Durch die Inanspruchnahme gehen alle Vermögensrechte auf den Arbeitgeber über. Folie: 10

11 42 ArbEG Besondere Bestimmungen an Hochschulen Der Erfinder kann die Erfindung in der Lehr- und Forschungstätigkeit offenbaren, wenn er das dem Arbeitgeber rechtzeitig (2 Monate) angezeigt hat. Lehnt ein Erfinder die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so muss er sie nicht melden. Im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung hat der Erfinder ein nicht-ausschließliches Benutzungsrecht. Verwertet ein Dienstherr die Erfindung, so beträgt die Höhe der Vergütung 30% der durch die Verwertung erzielte Einnahme. Folie: 11

12 13 ArbEG Anmeldung im Inland 14 ArbEG Anmeldung im Ausland Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung im Inland anzumelden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Erfindung auch im Ausland anzumelden. Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber keine Schutzrechte erlangen will, muss er diese dem Arbeitnehmer auf eigene Kosten freigeben. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen. Folie: 12

13 15 ArbEG Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Anmeldeunterlagen auszuhändigen und ihn über das Verfahren zu unterrichten. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb der Schutzrechte unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abgeben. Folie: 13

14 16 ArbEG Aufgabe des Schutzrechtes Wenn der Arbeitgeber das Schutzrecht nicht weiterverfolgen will, hat er das dem Arbeitnehmer mitzuteilen und auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen. Er muss das Schutzrecht 3 Monate vor Ablauf den Erfindern anbieten und ggf. übertragen. Folie: 14

Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen

Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen Platzhalter für Bild, Bild auf Titelfolie hinter das Logo einsetzen Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen David Kindt 1957 wurde das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG) in Kraft gesetzt. Das

Mehr

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 20.11.2007, Universität Duisburg-Essen Dipl. Phys.-Ing. Rolf Klingelberger Patentanmeldungen in Deutschland

Mehr

Anwendungsbereich. Zielsetzung des ArbEG. ... aus Sicht der Arbeitnehmer. Meldepflicht

Anwendungsbereich. Zielsetzung des ArbEG. ... aus Sicht der Arbeitnehmer. Meldepflicht 51 Anwendungsbereich Nach 1 unterliegen diesem Gesetz Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Zielsetzung

Mehr

9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) 10. Arbeitnehmererfindungen

9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) 10. Arbeitnehmererfindungen 9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, dürfen nicht an Dritte geliefert oder angeboten werden, wenn der Dritte weiß oder es offensichtlich

Mehr

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ IMPRESSUM Herausgeber: Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte Schatzenberg 2 D 77871 Renchen Partnerschaftsregister 700047 PR Nr. 1 www.patus.org Tel: 07843 993730 Fax: 07843 994716 Redaktion: Dr.

Mehr

Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Nachstehend wird die Neufassung der zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen abgedruckt. Die mit de r Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über

Mehr

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 29./30. Juni 2006, Universität Duisburg-Essen Patentanmeldungen in Deutschland Ca. 50.000 Patentanmeldungen

Mehr

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Inkrafttreten: 1. Oktober 1957 Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 246 Historie 1920 Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen

Mehr

S. Rz. Vorwort Abkürzungen Schrifttum

S. Rz. Vorwort Abkürzungen Schrifttum Vorwort Abkürzungen Schrifttum V XIII XXI Teil 1 Erläuterungen A. Einführung in das Recht der Arbeitnehmererfindung 3 1 I. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) 3 1 II. Überblick

Mehr

Kleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)

Kleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) Kleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) I. Grundsätzliches Unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen alle Personen, die als Arbeitnehmer aufgrund eines Vertrages im Dienste eines

Mehr

Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 4: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 4: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz Von Dipl.-Ing. Stefan Brinkmann, Düsseldorf Patentanwalt und Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft

Mehr

Quelle: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: ArbnErfG Ausfertigungsdatum: 25.07.1957 Textnachweis ab: 01.10.1968 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1957, 756 FNA: FNA 422-1, Bundesgesetzblatt Teil III

Mehr

ARBEITNEHMERERFINDERRECHT

ARBEITNEHMERERFINDERRECHT Dr. Enno Cöster Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Dipl.-Ing. (FH) Christian Heitzer Rechtsanwalt Ar b e i t n e h m e r e r f i n d e r v e r g ü t u n g Einleitung Die Praxis

Mehr

Arbeitnehmererfindungsrecht

Arbeitnehmererfindungsrecht Arbeitnehmererfindungsrecht einschließlich Verbesserungsvorschlagswesen von Dr. Kurt Bartenbach * ;^! ' ;?' Rechtsanwalt -..J und Dr. Franz-Eugen Volz HH Luchterhand Vorwort des Herausgebers Abkürzungen

Mehr

HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, Bonn-Bad Godesberg. POSTANSCHRIFT Bonn TEL +49 (0) FAX +49 (0)

HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, Bonn-Bad Godesberg. POSTANSCHRIFT Bonn TEL +49 (0) FAX +49 (0) POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Leitungen der Patentinformationszentren - qua Verteiler - HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn-Bad Godesberg POSTANSCHRIFT

Mehr

Hochschule Emden/ Leer

Hochschule Emden/ Leer Hochschule Emden/ Leer Ein einfacher Überblick über das Arbeitnehmererfindungsgesetz und Patente Matthias Schoof 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbErfG) besagt,

Mehr

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756 mit den Änderungen vom 4. September 1967 BGBl. I S. 953, vom 15. August 1986 BGBl. I S. 1450, vom 24. Juni 1994, BGBl. I S. 1366, vom

Mehr

Patentverwertungsstrategie Hochschule Trier

Patentverwertungsstrategie Hochschule Trier Patentverwertungsstrategie Hochschule Trier Inhalt Inhalt... 1 Präambel... 2 1. Ziele der Patentverwertungsstrategie... 2 2. Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Patentverwertungsstrategie... 3 3. Verfahren

Mehr

Arbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens

Arbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens Arbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens Klaus Gnatzig am 06.07.2005-1- Kernbestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (1) - Was ist eine Erfindung ( 2 ArbEG) Voraussetzung patent- oder

Mehr

Bewährtes Deutsches Arbeitnehmererfindergesetz?

Bewährtes Deutsches Arbeitnehmererfindergesetz? Bewährtes Deutsches Arbeitnehmererfindergesetz? Eine Analyse unter rechtstatsächlichen, rechtshistorischen und rechtsvergleichenden Aspekten mit Alternativen und Vorschlägen zur Neugestaltung Von Dr. Axel

Mehr

Inhaltsübersicht. Arbeitnehmererfindungen

Inhaltsübersicht. Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz 2.1 Anwendungsbereich 2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich 2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich 2.1.3 Zeitlicher

Mehr

Leitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt

Leitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt Leitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt 1 Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmer/innen verpflichtet,

Mehr

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Arbeitnehmererfinderrecht. I.

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Arbeitnehmererfinderrecht. I. Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/2017 10 Arbeitnehmererfinderrecht I. Grundlagen Grundsätzlich ist allein der Erfinder berechtigt, eine Erfindung

Mehr

Strategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum (IP- Strategie)

Strategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum (IP- Strategie) Strategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum (IP- Strategie) Prolog Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie von Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus

Mehr

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Dipl.-Ing. (Univ.) Günther Wittmann Patentanwalt European Patent Attorney 26. März 2014 Übersicht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Anwendungsbereich Verfahren im

Mehr

FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen

FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen Zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Erfindungen an der Fachhochschule Bielefeld ist das F.I.T.T-Team. Kontakt: Eva Mataré Patentbeauftrage

Mehr

Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum 1

Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum 1 Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum 1 Präambel Die HFD hat eine Forschungsstrategie mit drei Forschungsschwerpunkten etabliert. Diese

Mehr

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756 Zuletzt geändert durch das 2. PatGÄndG - Artikel 4 - vom 16. Juli 1998, in Kraft ab 1. November 1998 BGBl.

Mehr

Kapitel 6 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1

Kapitel 6 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 Kapitel 6 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 6. Kapitel Das 6. Kapitel behandelt sowohl die besonderen Regelungen für Erfindungen an Hochschulen als auch die allgemeinen Reglungen, die aufgrund

Mehr

Das Recht der Arbeitnehmererfindung im öffentlichen Dienst

Das Recht der Arbeitnehmererfindung im öffentlichen Dienst Das Recht der Arbeitnehmererfindung im öffentlichen Dienst von Dr. Franz-Eugen Volz Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlb Bonn Mündien Vorwort Inhalt Literatur Abkürzungen VII IX XVII XXXV Einleitung ) A.

Mehr

Erfinder kann nur eine natürliche Person sein, keine Betriebserfindung (beachte aber die Inanspruchnahme

Erfinder kann nur eine natürliche Person sein, keine Betriebserfindung (beachte aber die Inanspruchnahme 33 3. Inhaberschaft Lit.: Kraßer, 19-21; Götting, 14-18 a) Das Erfinderrecht und sein Schutz Erfinderprinzip und first-to-file -System Das deutsche Patentrecht beruht auf dem Erfinderprinzip: Nicht der

Mehr

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ArbnErfG Ausfertigungsdatum: 25.07.1957 Vollzitat: "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten

Mehr

Kapitel 5 Seite 1

Kapitel 5  Seite 1 Kapitel 5 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 5. Kapitel In Kapitel 5 soll der erste Teil der speziellen Regelungen für Erfindungen an Hochschulen dargestellt werden. In den nächsten Kapiteln werden

Mehr

FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen

FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen 1. Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? Nach 40 Satz 1 i. V. m. 5 Arbeitnehmererfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur. I. Diensterfindung A.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur. I. Diensterfindung A. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur III V XIII XV I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? 1 2. Was ist der

Mehr

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 18.06.2015 Aktenzeichen: Arb.Erf. 17/13 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag, Zwischenbescheid Publikationsform: gekürzter

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur... Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur... XV I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung?...

Mehr

Arbeitnehmererfindungsrecht

Arbeitnehmererfindungsrecht Arbeitnehmererfindungsrecht www.bardehle.com 2 Inhalt 5 Diensterfindung freie Erfindung 5 Arbeitnehmer 5 Räumlicher Anwendungsbereich 6 Meldepflicht des Arbeitnehmers 6 Inanspruchnahme der Diensterfindung

Mehr

DIE HOCHSCHULE WIRD DIE EINGEREICHTEN

DIE HOCHSCHULE WIRD DIE EINGEREICHTEN Erfindungsmeldung An den Patent- und Lizenzservice der Freien Universität Berlin Abteilung VI Kaiserswerther Str. 16-18 14195 Berlin PULS DER FU Berlin Patent- und Lizenzservice WIRD VON DER HOCHSCHULE

Mehr

Know-How-Schutz Geheimhaltungsvereinbarungen Arbeitnehmererfindergesetz

Know-How-Schutz Geheimhaltungsvereinbarungen Arbeitnehmererfindergesetz Know-How-Schutz Geheimhaltungsvereinbarungen Arbeitnehmererfindergesetz Dipl.-Ing. (Univ.) Günther Wittmann Patentanwalt European Patent Attorney 21. November 2013 Übersicht Geheimhaltungsvereinbarungen

Mehr

Leitlinie zum Umgang. mit Erfindungen. und Patenten. an der. Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Leitlinie zum Umgang. mit Erfindungen. und Patenten. an der. Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Leitlinie zum Umgang mit Erfindungen und Patenten an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg - Fassung 15.12.2015 - Präambel Mit der Generierung und Vermittlung neuen Wissens kommen Hochschulen einer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Deutscher Bundestag Drucksache 14/ 14. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen A. Problem und Zielsetzung Das Gesetz

Mehr

Patent- und Verwertungspolitik der Hochschule Landshut (IP Policy)

Patent- und Verwertungspolitik der Hochschule Landshut (IP Policy) Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-1 Patent- und Verwertungspolitik der Hochschule Landshut (IP Policy) I. Grundsätze 1. Es ist Ziel der Hochschule

Mehr

Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015

Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015 Verwaltungshandbuch Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 3. November 2015 (Mitt. TUC 2015, Seite 453).

Mehr

Arbeitnehmererfinderrecht

Arbeitnehmererfinderrecht Arbeitnehmererfinderrecht Unsere Expertise: Arbeitnehmererfinderrecht Erfinderkultur als Motor für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Etwa 80 Prozent aller eingereichten Patentanmeldungen in

Mehr

Arbeitnehmererfindungsrecht

Arbeitnehmererfindungsrecht 1 Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Patentanwälte -European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys Dipl.-Ing. Matthias Jabbusch, LL.M. Arbeitnehmererfindungsrecht OPMF IHK Oldenburg/Oldb.

Mehr

ArbEG. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und deren Vergütungsrichtlinien Kommentar. Begründet von Professor Dr. Eduard Reimer.

ArbEG. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und deren Vergütungsrichtlinien Kommentar. Begründet von Professor Dr. Eduard Reimer. ArbEG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und deren Vergütungsrichtlinien Kommentar Begründet von Professor Dr. Eduard Reimer weitergeführt von Dr. Dr. Hans Schade Professor Dr. Helmut Schippel und Gernot

Mehr

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand Vertrag Anlage 4 zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Klinikum der Universität Regensburg, dieses vertreten durch den Verwaltungsdirektor - nachfolgend als Klinikum bezeichnet - und vertreten

Mehr

FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen

FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen Übersicht 1. Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? 2. Was ist eine Erfindungsmeldung und wo findet man das Formular? 3. An wen schickt man die Erfindungsmeldung?

Mehr

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37 III. Inhaberschaft Lit.: Kraßer, 19-21; Götting, 15 18 a) Das Erfinderrecht und sein Schutz Erfinderprinzip und first-to-file -System

Mehr

Ausbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ...

Ausbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ... Ausbildungsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Auszubildender genannt gesetzlicher Vertreter Herr/Frau Anschrift wird der

Mehr

DIE HOCHSCHULE WIRD DIE EINGEREICHTEN UNTERLAGEN VERTRAULICH BEHANDELN!

DIE HOCHSCHULE WIRD DIE EINGEREICHTEN UNTERLAGEN VERTRAULICH BEHANDELN! Erfindungsmeldung An WIRD VON DER HOCHSCHULE AUSGEFÜLLT Humboldt-Universität zu Berlin Servicezentrum Forschung Eingegangen am: Stempel Unter den Linden 6 10099 Berlin Schriftl. Eingangsbestätigung verschickt

Mehr

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG von Prof. Dr. Burkhard Boemke, Dr. Stefan Kursawe, Peter Engemann, Prof. Klaus Gennen, Daniel Hoppe-Jänisch, Julian Nebel,

Mehr

Arbeitnehmererfindungen

Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungen Erste IHK Unternehmerwoche 18. September 2012 Patentanwältin Dipl.-Phys. Cordula Knefel 35578 Wetzlar Wertherstraße 16 Telefon 06441/46330 Fax 06441/48256 Cordula.Knefel@t-online.de

Mehr

Amtliche Mitteilungen I

Amtliche Mitteilungen I Amtliche Mitteilungen I Datum: 24.11.2015 Nr.: 58 Inhaltsverzeichnis Seite Präsidium: Leitlinie der Stiftungsuniversität Göttingen für den Umgang mit Geistigem Eigentum in Forschung und Lehre und bei Wissenstransfertätigkeiten

Mehr

ERFINDUNGSMELDUNG. Datum: Fundstellen zum Stand der Technik (Prospekte, Publikationen etc.) An das

ERFINDUNGSMELDUNG. Datum: Fundstellen zum Stand der Technik (Prospekte, Publikationen etc.) An das Erfindungsmeldung.doc Stand: 09/2014 ERFINDUNGSMELDUNG Datum: An das Präsidium der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (SG 23) Welfengarten 1 30167 Hannover wird von der Hochschulverwaltung

Mehr

Reform des Arbeitnehmererfindergesetzes zum 1. Oktober 2009

Reform des Arbeitnehmererfindergesetzes zum 1. Oktober 2009 Reform des Arbeitnehmererfindergesetzes zum 1. Oktober 2009 Verbesserter Rechtserwerb für Unternehmen Rundschreiben 5/2009 * Am 1. Oktober 2009 ist die Novelle des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG)

Mehr

Seiten Beschreibung der Erfindung incl... Skizzen/ Zeichnungen. Erklärung des Lehrstuhlinhabers bzw. Vorgesetzten

Seiten Beschreibung der Erfindung incl... Skizzen/ Zeichnungen. Erklärung des Lehrstuhlinhabers bzw. Vorgesetzten ERFINDUNGSMELDUNG Datum: An den Kanzler der Universität Rostock Universitätsplatz 1 18051 Rostock wird von der Hochschule ausgefüllt: eingegangen am: schriftliche Eingangsbestätigung verschickt am: Mitteilung

Mehr

Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Montanuniversität Leoben

Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Montanuniversität Leoben Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Montanuniversität Leoben Gemäß Universitätsgesetz 2002 106 1 Abs. 2 und 3 stehen Diensterfindungen, die an einer Universität

Mehr

ERFINDUNGSMELDUNG. Datum: Nur verschlossen versenden! Nicht per ! 1. Bezeichnung der Erfindung. 2. Anlagen

ERFINDUNGSMELDUNG. Datum: Nur verschlossen versenden! Nicht per  ! 1. Bezeichnung der Erfindung. 2. Anlagen ERFINDUNGSMELDUNG Datum: Wird vom Arbeitgeber ausgefüllt Internes Aktenzeichen: Eingegangen am : Schriftliche Eingangsbestätigung verschickt am: Mitteilung über Unvollständigkeit am: Ablauf der 4-Monatsfrist

Mehr

Arbeitnehmererfindungen

Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungen Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ("Gesetz über Arbeitnehmererfindungen", ArbnErfG) hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf Erfindungen, die der Arbeitnehmer während

Mehr

Nur verschlossen und gesondert versenden! eigene Arbeiten/ Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Erfindung

Nur verschlossen und gesondert versenden! eigene Arbeiten/ Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Erfindung ERFINDUNGSMELDUNG Datum: An... (Arbeitgeber)... (Straße, Hausnummer)... (PLZ, Ort) wird von der Einrichtung/Arbeitgeber ausgefüllt: eingegangen am: schriftliche Eingangsbestätigung verschickt am: Mitteilung

Mehr

I PRÄAMBEL II ERFINDUNGEN Eigentumsrechte Vorgehensweise Verteilung von Einkünften Verträge mit Dritten...

I PRÄAMBEL II ERFINDUNGEN Eigentumsrechte Vorgehensweise Verteilung von Einkünften Verträge mit Dritten... INHALTSVERZEICHNIS I PRÄAMBEL... 1 II ERFINDUNGEN... 1 1 Eigentumsrechte... 1 2 Vorgehensweise... 1 3 Verteilung von Einkünften... 3 4 Verträge mit Dritten... 4 III URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE...

Mehr

Patents and IPR for Engineers

Patents and IPR for Engineers Diensterfindungen Patents and IPR for Engineers Mag. Therese Wagenhofer, MBA Rechtsabteilung der Johannes Kepler Universität Altenberger Straße 69, A-4040 Linz therese.wagenhofer@jku.at DIENSTERFINDUNGEN

Mehr

Ablauf der 4-Monatsfrist zur Inanspruchnahme am: ... Seiten Beschreibung der Erfindung incl... Skizzen / Zeichnungen

Ablauf der 4-Monatsfrist zur Inanspruchnahme am: ... Seiten Beschreibung der Erfindung incl... Skizzen / Zeichnungen Erfindungsmeldung Nur verschlossen und gesondert versenden! An / to Von / from Universität Passau Kanzlerin Innstraße 41 94032 Passau Tel / phone E-Mail Eingangsvermerk / receipt notes Wird von der Universität

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht

Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht 16.11.2016 Dr. Wolfgang Stille Forschung und Technologietransfer, Johannes Gutenberg-Universität Mainz Innovation strategische Ausrichtung

Mehr

FAQs - Erfindung und Erfindungsmeldung, Publikation und Patentierung und Vermarktung

FAQs - Erfindung und Erfindungsmeldung, Publikation und Patentierung und Vermarktung FAQs - Erfindung und Erfindungsmeldung, Publikation und Patentierung und Vermarktung Erfindung und Erfindungsmeldung Was ist eine Diensterfindung? Eine Diensterfindung oder korrekter eine Arbeitnehmererfindung

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

Kapitel 8 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1

Kapitel 8 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 Kapitel 8 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 Kapitel 8 Nachdem wir in den vorherigen Kapiteln uns theoretisch mit dem Patentrecht und den Grundzügen des ArbEG beschäftigt haben, kommen wir nun zu

Mehr

Umgang mit Erfindungen und Patenten der FH OÖ

Umgang mit Erfindungen und Patenten der FH OÖ Umgang mit Erfindungen und Patenten der FH OÖ (Version 9. Feb 2006) Allgemeine Richtlinien Hinsichtlich der Anmeldung von Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern der FH OÖ ist folgendes festzuhalten.

Mehr

"Risiken bzw. Vorteile bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen im Hinblick auf die Änderung von 42 ANEG für Hochschulangehörige"

Risiken bzw. Vorteile bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen im Hinblick auf die Änderung von 42 ANEG für Hochschulangehörige "Risiken bzw. Vorteile bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen im Hinblick auf die Änderung von 42 ANEG für Hochschulangehörige" Dr. Annette Oschmann CLIFFORD CHANCE PÜNDER Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf

Mehr

I. Diensterfindung. A. Begriff. 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung?

I. Diensterfindung. A. Begriff. 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? Der Begriff der Diensterfindung wird in 6 sowie 7 Abs 3 PatG zunächst dahingehend definiert, dass es sich um eine während

Mehr

Das Recht der Arbeitnehmererfindung

Das Recht der Arbeitnehmererfindung Das Recht der Arbeitnehmererfindung Kommentar zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und deren Vergütungsrichtlinien Begründet von Professor Dr. Eduard Reimer Dr. Dr. Hans Schade weitergeführt von Professor

Mehr

Mindestlohn Selbstauskunft - e-kurier.net Ausland

Mindestlohn Selbstauskunft - e-kurier.net Ausland Mindestlohn Selbstauskunft - e-kurier.net Ausland Nach 16 Meldepflicht des Mindestlohngesetzes sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer(innen) unter anderem im Speditions-, Transport- und/oder

Mehr

IT-Outsourcing und Betriebsübergang im Sinne des 613a BGB

IT-Outsourcing und Betriebsübergang im Sinne des 613a BGB IT-Outsourcing und Betriebsübergang im Sinne des 613a BGB - arbeitnehmererfindungsrechtliche und arbeitnehmerurheberrechtliche Problemlösungen Von Dr. iur. Sabrina Leinhas ).Carl Heymanns Verlag 2009 Seite

Mehr

Patentverwertungsstrategie der Hochschule Kaiserslautern

Patentverwertungsstrategie der Hochschule Kaiserslautern Patentverwertungsstrategie der Hochschule Kaiserslautern Präambel Die Hochschule betreibt angewandte Forschung und Entwicklung mit großem Innovationspotenzial. Ergebnisse und Technologien aus Hochschulen

Mehr

Erfinderrecht Vorwort

Erfinderrecht Vorwort VAA Erfinderrecht Erfinderrecht Vorwort Die überwiegende Mehrheit von technischen Weiterentwicklungen, für die in Form von Patentanmeldungen um Schutz vor Nachahmung durch Dritte (Wettbewerber) nachgesucht

Mehr

Von der Erfindung zum Patent

Von der Erfindung zum Patent Von der Erfindung zum Patent Ein Vortrag im Haus der Wirtschaft Veranstalter: des Regierungspräsidiums Stuttgart Autor + Vortragender: Dr. Stephan Wimmer Dipl.-Physiker (TUM) Deutscher und Europäischer

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines

Mehr

... Seiten Beschreibung der Erfindung inklusive... Skizzen/ Zeichnungen. eigene Arbeiten/ Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Erfindung

... Seiten Beschreibung der Erfindung inklusive... Skizzen/ Zeichnungen. eigene Arbeiten/ Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Erfindung ERFINDUNGSMELDUNG Nur verschlossen und gesondert versenden! An den Kanzler der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten Bahnhofstr. 61 87435 Kempten wird von der Hochschule ausgefüllt: Eingang

Mehr

Von der Erfindung zum Patent

Von der Erfindung zum Patent Von der Erfindung zum Patent Informationszentrum Patente Stuttgart 8. Oktober 2013 Michael Bregenzer Patentanwalt Welches gewerbliche Schutzrecht ist richtig? Erfindung Kennzeichen Name Design Technische

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Kurzer Leitfaden. für Universitäts- und Hochschulerfinder

Kurzer Leitfaden. für Universitäts- und Hochschulerfinder Kurzer Leitfaden für Universitäts- und Hochschulerfinder Der Leitfaden wurde mit der üblichen Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haftung oder Gewähr für dessen Inhalt kann leider nicht übernommen werden.

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten

Mehr

DPMA Info. Das Deutsche Patent- und Markenamt

DPMA Info. Das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA Info Das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA.pdf Von der Idee zum Patent Neuheiten Erfinderische Tätigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Zeichnungen, Patentansprüche- Zusammenfassung einreichen Die Prüfung

Mehr

RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE

RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE zwischen Dienstleister......... - nachfolgend Auftragnehmer genannt - und BuL Systeme GmbH Eglimarstr. 2 D-44379 Dortmund nachfolgend Auftraggeber

Mehr

Deutsches Patent- und Markenamt

Deutsches Patent- und Markenamt Deutsches Patent- und Markenamt München, den 1. Juni 2010 Patentanwaltsprüfung II / 2010, Gruppen A C Schriftliche Aufsichtsarbeit betreffend eine wissenschaftliche Aufgabe Bestehend aus 3 Teilen; Bearbeitungszeit

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2003/ Ausgegeben am 20. September Stück

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2003/ Ausgegeben am 20. September Stück MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2003/2004 - Ausgegeben am 20. September 2004-30. Stück Sämtliche personen- und funktionsbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. R I C H T L I N I E N

Mehr

Das Recht der Arbeitnehmererfindung

Das Recht der Arbeitnehmererfindung Das Recht der Arbeitnehmererfindung Kommentar zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und deren Vergütungsrichtlinien Bearbeitet von Gernot Kaube, Prof. Dr. Dieter Leuze, Prof. Dr. Eduard Reimer neu bearbeitete

Mehr

Quelle: Zwischenbescheid

Quelle: Zwischenbescheid Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 07.03.2016 Aktenzeichen: Arb.Erf. 09/14 Dokumenttyp: Zwischenbescheid Publikationsform: gekürzter Auszug Normen: Stichwort:

Mehr

Quelle: Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG. Deutsches Patent- und Markenamt. Datum: Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10

Quelle: Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG. Deutsches Patent- und Markenamt. Datum: Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10 Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 11.12.2014 Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug Normen: Stichwort:

Mehr

Arbeitnehmererfindergesetz Fluch oder Segen?

Arbeitnehmererfindergesetz Fluch oder Segen? Tag der gewerblichen Schutzrechte 6. Juli 2011 Haus der Wirtschaft Stuttgart Vortrag Arbeitnehmererfindergesetz Fluch oder Segen? von Jürgen Herrmann -2-1. Grundsätzliches 1.1 Die Idee, dem Arbeitnehmer

Mehr

Patentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn

Patentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Patentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn Patentstrategie der Rheinischen

Mehr

Abschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch,

Abschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch, Abschlussarbeiten im Betrieb Mittwoch, 15.06.2016 1 Wenn jemand dir sagt, er sei durch harte Arbeit reich geworden, frag ihn, durch wessen Arbeit. Unbekannt Dienst du dem Herrscher, so denke in erster

Mehr

Nur verschlossen und gesondert versenden! ... Seiten Beschreibung der Erfindung incl... Skizzen/ Zeichnungen

Nur verschlossen und gesondert versenden! ... Seiten Beschreibung der Erfindung incl... Skizzen/ Zeichnungen ERFINDUNGSMELDUNG Datum: An...... (Straße, Hausnummer)... (PLZ, Ort)... wird von der Hochschule/Forschungseinrichtung ausgefüllt: eingegangen am: schriftliche Eingangsbestätigung verschickt am: Mitteilung

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr