Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz
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- Hilke Schumacher
- vor 7 Jahren
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1 Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz, Frau Dipl.-Biologin, Projektmanagerin Transfer Folie: 1
2 Arbeitnehmererfinderrecht Interessenkonflikt Das Ergebnis der Arbeit gehört dem Arbeitgeber. Das Recht auf eine Erfindung gebührt dem Erfinder. Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Folie: 2
3 1 ArbEG Anwendungsbereich Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Folie: 3
4 2 ArbEG Erfindungen 3 ArbEG Technische Verbesserungsvorschläge Arbeitnehmererfindungen sind patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die während der Dienstpflicht entstanden sind. Technische Verbesserungsvorschläge sind nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig. Folie: 4
5 4 ArbEG Diensterfindungen und freie Erfindungen Gebundene Erfindung: Freie Erfindung: aus der obliegenden Tätigkeit heraus entstanden (Aufgabenerfindung). auf Erfahrungen des Betriebs begründet (Erfahrungserfindung). sonstige Erfindungen sind freie Erfindungen. 18 ArbEG Mitteilungspflicht 19 ArbEG Anbietungspflicht Folie: 5
6 5 ArbEG Meldepflicht 18 ArbEG Mitteilungspflicht Die gebundene oder freie Erfindung muss dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform gemeldet werden. Nennung der Erfinder. Beschreibung der technischen Aufgabe, Lösung und Zustandekommen der Erfindung. Der Eingang der Meldung ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Folie: 6
7 5 ArbEG Unvollständigkeit Unvollständigkeit: Eine Meldung gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, welcher Ergänzung es bedarf. Folie: 7
8 Freie Erfindung 18 ArbEG Bestreiten Bestreiten: Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten, bestreitet, dass die Erfindung frei ist, so kann sie nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden. Folie: 8
9 6 ArbEG Inanspruchnahme Der Arbeitgeber kann ein Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht binnen vier Monaten gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform freigibt. Folie: 9
10 7 ArbEG Wirkung der Inanspruchnahme Durch die Inanspruchnahme gehen alle Vermögensrechte auf den Arbeitgeber über. Folie: 10
11 42 ArbEG Besondere Bestimmungen an Hochschulen Der Erfinder kann die Erfindung in der Lehr- und Forschungstätigkeit offenbaren, wenn er das dem Arbeitgeber rechtzeitig (2 Monate) angezeigt hat. Lehnt ein Erfinder die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so muss er sie nicht melden. Im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung hat der Erfinder ein nicht-ausschließliches Benutzungsrecht. Verwertet ein Dienstherr die Erfindung, so beträgt die Höhe der Vergütung 30% der durch die Verwertung erzielte Einnahme. Folie: 11
12 13 ArbEG Anmeldung im Inland 14 ArbEG Anmeldung im Ausland Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindung im Inland anzumelden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Erfindung auch im Ausland anzumelden. Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber keine Schutzrechte erlangen will, muss er diese dem Arbeitnehmer auf eigene Kosten freigeben. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen. Folie: 12
13 15 ArbEG Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Anmeldeunterlagen auszuhändigen und ihn über das Verfahren zu unterrichten. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb der Schutzrechte unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abgeben. Folie: 13
14 16 ArbEG Aufgabe des Schutzrechtes Wenn der Arbeitgeber das Schutzrecht nicht weiterverfolgen will, hat er das dem Arbeitnehmer mitzuteilen und auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen. Er muss das Schutzrecht 3 Monate vor Ablauf den Erfindern anbieten und ggf. übertragen. Folie: 14
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