Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Erstaufforstungen im Land Sachsen-Anhalt (Richtlinie Erstaufforstung)

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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Erstaufforstungen im Land Sachsen-Anhalt (Richtlinie Erstaufforstung) RdErl. des MRLU vom / Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck: 1.1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf Grundlage: a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (ABl. EG L 160 S. 80), b) Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (ABl. EG L 74 S. 1), c) des GAK-Gesetzes (GAKG) i.d.f. der Bek. vom (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2027), d) des Bundeswaldgesetzes vom (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom (BGBl. I S. 2521), e) des Landeswaldgesetzes vom (GVBl. LSA S. 520), geändert durch Art. 87 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom (GVBl. LSA S. 540), sowie f) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 241, gegebenenfalls der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, MBl. LSA 2001 S. 281) Zuwendungen für die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) mit dem Ziel der Waldvermehrung, auch für die, der Zielerreichung in besonderem Maße förderliche Durchführung von Erstaufforstungen in Eigenregie der Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden aus Mitteln des Bundes, des Landes und bei Maßnahmen nach Artikel 31 der VO(EG) Nr. 1257/99 auch aus Mitteln der Abteilung Garantie des EAGFL gewährt Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung: 2.1. Erstaufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen 1) : Neuanlage von Wald im Sinne des 2 des Landeswaldgesetzes auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; als bisher landwirtschaftlich genutzt gelten Flächen, die vor der Aufforstung als Acker, Dauergrünland, Dauerweide oder mit landwirtschaftlichen Dauer- oder Sonderkulturen (z.b. Obstanlagen) regelmäßig bewirtschaftet wurden. Förderfähig sind: Kulturbegründung 2) : Saat oder Pflanzung jeweils einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung auch mit standortgerechten heimischen Sträuchern und Schutz der Kultur gegen Wild. 1) 2) Maßnahme nach Art. 31 der VO(EG) Nr. 1257/99. Anpflanzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 der VO(EG) Nr. 1257/99. 1

2 Kulturpflege 3) : Maßnahmen zur Regulierung konkurrierender sowie verdämmender Bodenpflanzen und Gehölze während der ersten fünf Jahre nach Kulturbegründung. Die Kulturpflege kann nur einmal je Jahr und insgesamt nur fünfmal gefördert werden Ausgleich aufforstungsbedingter Einkommensverluste (Erstaufforstungsprämie) 4) : Jährliche Prämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren nach erfolgter Kulturbegründung Erstaufforstung sonstiger Flächen 5) : Neuanlage von Wald im Sinne des 2 des Landeswaldgesetzes auf sonstigen Flächen; als sonstige gelten die von Nr. 2.1 nicht erfassten Flächen. Förderfähig sind: Kulturbegründung: Die Bestimmungen der Nr gelten entsprechend Kulturpflege: Die Bestimmungen der Nr gelten entsprechend. 3. Zuwendungsempfänger: 3.1. Zuwendungen können vorbehaltlich Nr. 3.2 erhalten: Zu Kulturbegründung (Nr , 2.2.1) und Kulturpflege (Nr , 2.2.2): Natürliche Personen als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Juristische Personen des Privatrechts als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen Zum Ausgleich aufforstungsbedingter Einkommensverluste (Erstaufforstungsprämie nach Nr : Natürliche Personen als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Juristische Personen des Privatrechts als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Juristische Personen des öffentlichen Rechts 6) als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, sofern diese unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes als Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen. 3) 4) 5) 6) Unterhaltung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Anstrich 1 der VO(EG) Nr. 1257/99; Pflegemaßnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der VO(EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. EG L 215 S. 96), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 231/96 der Kommission vom zum Ersatz der Beträge in Ecu in der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. EG L 30 S. 33) sind vorstehenden Unterhaltungsmaßnahmen gleichgestellt. Ausgleich für aufforstungsbedingte Einkommensverluste im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Anstrich 2 der VO(EG) Nr. 1257/99. Maßnahme im Sinne von Art.30 Abs. 1 Anstrich 1 der VO(EG) Nr. 1257/99, die ausschließlich auf Grundlage des GAK-Gesetzes mit dazugehörigem Rahmenplan gefördert wird und von einer Kofinanzierung durch den EAGFL-G ausgenommen ist. Die Prämiengewährung erfolgt an juristische Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich auf Grundlage des GAK-Gesetzes mit dazugehörigem Rahmenplan aus Bundes und Landesmitteln, d.h. ohne finanzielle Beteiligung des EAGFL-G. 2

3 3.2. Ausschluss: Von der Förderung ausgenommen sind: a) Bund, Länder und nichtländliche Gemeinden, b) juristische Personen des Privatrechts mit einer Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von mehr als 25 v.h. des Eigenkapitals, c) Personen, die Vorruhestandsbeihilfen nach Kapitel IV der VO(EG) Nr. 1257/99 in Anspruch nehmen Von der Gewährung der Erstaufforstungsprämie sind darüber hinaus ausgenommen: a) Sonstige Gebietskörperschaften, b) Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom (BGBl I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 49 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1983). 4. Zuwendungsvoraussetzungen: Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn: a) für das Aufforstungsvorhaben eine Genehmigung nach 9 des Landeswaldgesetzes nachgewiesen ist; b) die beantragte Aufforstungsfläche mindestens 0,4 ha beträgt; c) für die beantragte Fläche die Größe und Lage, das Eigentum oder im Falle der Aufforstung von Pachtflächen der Pachtvertrag mit einer Einwilligung des Eigentümers zur Durchführung der Aufforstung (auf dem vorgesehenen Vordruck) nachgewiesen sind; d) bei Zuwendungsempfängern ohne eigene Rechtspersönlichkeit alle dem Land für die sachgerechte Verwendung der Zuwendung haftenden Personen verbindlich benannt sind; e) die Zuwendungsempfänger verbindlich erklären, dass: aa) das Vorhaben nicht anderweitig mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, bb) das Vorhaben nicht Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme im Sinne des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Art. 87 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom (GVBl. LSA S. 540), des Landeswaldgesetzes oder auf anderer öffentlich- oder privatrechtlicher Grundlage ist, cc) mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde; als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages; f) das Aufforstungsvorhaben nicht im Widerspruch zu den im Landeswald geltenden waldbaulichen Grundsätzen steht, insbesondere standortgerechte Baumarten und geeignetes Vermehrungsgut in ausreichender Menge verwendet werden; die Begründung von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und Kurzumtriebskulturen ist hingegen nicht und die Begründung von Nadelreinbeständen nur bei fehlenden standörtlichen Wuchsbedingungen für Laubbaumanteile förderfähig; g) bei vorgesehenen Erstaufforstungen nach Nr. 2.1 die vorherige landwirtschaftliche Nutzung belegt ist. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung: 5.1. Kulturbegründung und Kulturpflege: Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung zur Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung: Förderfähig sind die vom Zuwendungsempfänger zum Zwecke der Durchführung nachgewiesenen Ausgaben bis zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen nachfolgend ausgewiesenen förderfähigen Höchstbeträge. Bei Durchführung der Maßnahmen in Eigenregie der Zuwendungsempfänger, ihren Familienangehörigen und angestellten Arbeitskräften stellen abweichend von Satz 1 die in der Anlage ausgewiesenen Hektarpauschalen, die nach den Grundsätzen des Rahmenplanes zum GAK-Gesetz aus Durchschnittssätzen für vergleichbare Maßnahmen im Landeswald hergeleitet sind, die Bemessungsgrundlage dar; Voraussetzung hierfür ist jedoch die Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen der Antragstellung. Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um Zuschüsse und Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen, um projektbezogene Spenden sowie um die Umsatzsteuer, die nach 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 i.d.f. der Bek. vom (BGBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1790) als Vorsteuer abziehbar ist. Vorstehende Bestimmungen gelten für die in der Anlage ausgewiesenen Hektarpauschalen entsprechend. 3

4 Die förderfähigen Ausgaben und Hektarpauschalen werden mit folgenden Fördersätzen bezuschusst: a) Nadelbestand (der Laubbaumanteil beträgt weniger als 40 v.h. der Gesamtpflanzenzahl): 50 v.h.; b) Mischbestand (der Laubbaumanteil beträgt 40 bis 80 v.h. der Gesamtpflanzenzahl (zusammenhängende Nadelbaumpflanzungen über 0,2 ha gelten als Nadelbestand): 70 v.h.; c) Laubbestand (der Laubbaumanteil beträgt mehr als 80 v.h. der Gesamtpflanzenzahl): 85 v.h.. Maßgeblich für die Zuordnung zu vorstehenden Bestandeskategorien ist der Laubbaumanteil bei der Kulturbegründung. RL- Maßnahme Nadelbestand Mischbestand Laubbestand Nr. Förderfähiger Höchstbetrag ( /ha) Förderfähiger Höchstbetrag ( /ha) Förderfähiger Höchstbetrag ( /ha) 2.1.1/2.2.1 Kulturbegründung - Saat: mit/ohne Zäunung 4.090/ Pflanzung: mit/ohne Zäunung 4.090/ /4.090 Ei 7), RBu 8) : 7.150/5.620 Sonstige: 5.620/ / Kulturpflege Manuelle/motormanuelle Pflege Maschinelle und alle übrigen Verfahren Erstaufforstungsprämie: Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für eine Dauer von bis zu 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufforstung, gewährt Die Erstaufforstungsprämie beträgt für Aufforstungsmaßnahmen von Zuwendungsempfängern, die: a) die Aufforstungsfläche in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewirtschaftet haben und b) mindestens 25 v.h. ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmen, jährlich: a) bei Aufforstung von Ackerflächen: aa) bis zu 35 Bodenpunkten: bis zu 300 je Hektar, bb) je weiterem nachgewiesenen Bodenpunkt zusätzlich: bis zu 8 je Hektar, cc) höchstens jedoch: bis zu 715 je Hektar; b) bei Aufforstung von Dauergrünland und -weide: bis zu 300 je Hektar. Dem Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten nach Abs. 1 wird der prozentuale Einkommensanteil gleichgesetzt. Der Nachweis erfolgt über den letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid oder -soweit dieser nicht vorliegt- über andere geeignete Unterlagen. Als geeignete Unterlagen kommen u.a. der Nachweis über die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Alterskasse (Befreiung ist gleichgestellt), der Nachweis über die Überschreitung der von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzten landwirtschaftlichen Mindestflächengröße oder der Nachweis des Erhalts von landwirtschaftlichen Flächen- oder Tierprämien in Betracht In allen übrigen Fällen beläuft sich die Erstaufforstungsprämie auf bis zu 175 je Hektar und Jahr aufgeforsteter landwirtschaftlicher Nutzfläche. 7) Stieleiche und Traubeneiche 8) Rotbuche 4

5 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen: 6.1. Die zeitliche Bindung (Verpflichtungszeitraum) im Sinne von Nr. 4.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu 44 LHO) und Nr. 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Peson des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu 44 LHO) beträgt bei Erstaufforstungsmaßnahmen 5 Jahre nach erfolgter Kulturbegründung. Bei Gewährung der Erstaufforstungsprämie nach Nr gelten abweichend von Satz 1 20 Jahre als Verpflichtungszeitraum Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich Änderungen des Besitzes an den geförderten Grundstücken (z.b. Abgabe der prämienbegünstigten Grundstücke im Zusammenhang mit der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, Rückfall der Flächen an den Verpächter) sowie den Empfang von Leistungen nach dem FELEG anzuzeigen und die geförderten Erstaufforstungen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes ordnungsgemäß zu pflegen Bei Besitzwechsel an den geförderten Flächen, bei Empfang von Leistungen nach dem FELEG und bei Nichteinhaltung der Pflegeverpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes sind die für die Erstaufforstungsmaßnahme erhaltenen Zuwendungen vom Zuwendungsempfänger vorbehaltlich Nr. 6.4 vollständig zurück zu erstatten Die Bestimmung der Nr. 6.3 findet keine Anwendung: bei Besitzwechselfällen und Empfang von Leistungen nach FELEG: a) innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Kulturbegründung, sofern der Zuwendungsempfänger eine Übernahme der eingegangenen Verpflichtungen durch den Besitznachfolger, den die Abgabe der Übernahmeerklärung zum Empfang von Zuwendungen für Pflegemaßnahmen (Kulturpflege) berechtigt, nachweist; b) nach Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Kulturbegründung; c) infolge von Flurbereinigungs- oder anderen öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren; d) im Sinne von Artikel 33 der VO(EG) Nr. 445/2002 der Kommission bei Nichteinhaltung der Pflegeverpflichtung nach Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Kulturbegründung. In diesen Fällen erlischt, sofern nicht Nr Buchstabe b anzuwenden ist, allein der Anspruch auf Auszahlung der künftig fällig werdenden Prämien nach Nr Anweisung zum Verfahren: 7.1. Allgemeine Bestimmungen: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind, sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i.d.f. der Bek. vom (GVBl. LSA. S 2), geändert durch Art. 1 1 des Landesdiskontüberleitungsgesetzes vom (GVBl. LSA S. 108). Neben vorstehenden Bestimmungen sind außerdem die zu Maßnahmen der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft im Land Sachsen-Anhalt vom Ministerium erlassenen Dienstanweisungen in den jeweils gültigen Fassungen einzuhalten In Umsetzung der Artikel 62 bis 64 der VO(EG) Nr. 445/2002 werden folgende Sanktionsregelungen getroffen: a) Bei vorsätzlichen Falschangaben ist eine Gewährung von Zuwendungen für Erstaufforstungsmaßnahmen ausgeschlossen. Bei nachträglicher Feststellung werden der Zuwendungsbescheid aufgehoben, die Zuwendungen in vollem Umfange einschließlich Zinsen (ab dem Tag der Auszahlung) zurückgefordert. Bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, sind die Zuwendungsempfänger von der Gewährung aller Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes, die im betreffenden Kapitel der Ratsverordnung vorgesehen sind, für das entsprechende Kalenderjahr ausgeschlossen. Im Fall falscher Angaben, die absichtlich gemacht wurden, sind die Zuwendungsempfänger für das folgende Jahr ebenfalls ausgeschlossen. Diese Sanktion gilt unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften. 5

6 b) Die Bestimmungen des Buchstaben a gelten bei festgestelltem Nichterreichen des Zuwendungszwecks (als Zuwendungszweck gilt die Begründung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes) entsprechend. c) Bei Abweichungen gegenüber der Antragstellung im Zusammenhang mit anderweitigen Beihilferegelungen für landwirtschaftliche Betriebsinhaber finden die Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) entsprechende Anwendung. d) In allen übrigen Fällen gilt: aa) Bei festgestellten negativen Flächendifferenzen bis zu 3 v.h. der Antragsfläche bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach der tatsächlich festgestellten Fläche. bb) Bei festgestellten negativen Flächendifferenzen von mehr als 3 v.h. oder mehr als 2 ha und bis 20 v.h. der Antragsfläche bemisst sich die Höhe der Zuwendung aus der Differenz von tatsächlich festgestellter Fläche und der doppelten festgestellten Flächendifferenz. cc) Bei festgestellten negativen Flächendifferenzen von mehr als 20 v.h. der Antragsfläche wird keine Zuwendung gewährt Verfahrensbestimmungen: Beantragung: Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke gewährt. Die Vordrucke sind bei den Bewilligungsbehörden und den staatlichen Forstämtern erhältlich. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen, Nachweisen und mit einer kartenmäßigen Darstellung der Lage der Aufforstungsflächen (Auszug aus der TK 10 9) ) versehen, soweit durch das Ministerium keine abweichenden Fristen zugelassen sind, bis zu folgenden Fristen (Ausschlussfristen) über das örtlich zuständige staatliche Forstamt, das dem Antrag eine fachliche Stellungnahme beifügt, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen: a) Erstantrag (Kulturbegründung, Erstaufforstungsprämie): 1.9., b) Folgeantrag (Kulturpflege, Auszahlung Erstaufforstungsprämie): des jeweiligen Jahres Bewilligung: Bewilligungsbehörde für die Gewährung der Zuwendung ist das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betriebssitz nach 4 Abs. 1 der Flächenzahlungs-Verordnung vom (BGBl. I S. 15), geändert durch Art. 2 der Rinder- und Schafprämienverordnung vom (BGBl. I S. 1583), liegt. Liegt der Betriebsitz außerhalb von Sachsen-Anhalt, entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung über den Antrag, in dessen Zuständigkeitsbereich der größte Teil der beantragten Flächen liegt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das Ergebnis wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt Durchführung und Nachweis der Verwendung: Die Durchführung der Kulturbegründung und -pflege ist spätestens bis zu der im Bescheid festgesetzten Frist auf dem vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Verwendungsnachweis, der in einfacher Form gemäß Nr. 6.6 der ANBest-P zugelassen ist, über das örtlich zuständige staatliche Forstamt in der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Das staatliche Forstamt leitet den Verwendungsnachweis nach Inaugenscheinnahme der abgeschlossenen Maßnahmen und mit einem entsprechenden Prüfvermerk versehen an die Bewilligungsbehörde weiter Auszahlung der Zuwendung: Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Kulturbegründung und -pflege vorbehaltlich Nr Buchstabe c nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises bis zu der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Höhe auf das im Antrag bezeichnete Konto des Zuwendungsempfängers. Die Auszahlung der Erstaufforstungsprämie erfolgt bei eingereichtem Auszahlungsantrag vorbehaltlich Nr Buchstabe c davon abweichend zum 1.9. des jeweiligen Jahres, bei Frühjahrsaufforstungen erstmalig zum 1.9. des laufenden, bei Herbstaufforstungen erstmalig zum 1.9. des Folgejahres. 9) Topographische Karte im Maßstab 1:

7 7.3. Kontrollen: Für Kontrollen bei Erstaufforstungsmaßnahmen finden die Bestimmungen der Artikel 59 bis 61 der VO(EG) Nr. 445/2002 der Kommission entsprechende Anwendung Für Vor-Ort-Kontrollen (VOK) nach Nr wird ergänzend bestimmt: a) Zuständig für die Durchführung sind die Bewilligungsbehörden, die örtlich zuständigen staatlichen Forstämter sind jedoch zu beteiligen. b) Für Erstanträge wird der Prüfumfang mit 100 v.h. und für Folgeanträge mit 5 v.h. (die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer zentralen Risikoanalyse) festgesetzt. c) Bei den ausgewählten Maßnahmen sind Auszahlungen der beantragten Zuwendungen erst nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle zulässig Zu Kontrollen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes berechtigt ist darüber hinaus das Ministerium Die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe von Land, Bund und Europäischer Union und der von diesen beauftragten Dienststellen und Personen bleiben von vorstehenden Bestimmungen unberührt. 8. In-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in und mit Ablauf des außer Kraft. An die Regierungspräsidien die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung, den Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt, die Staatlichen Forstämter, 7

8 Hektarpauschalen für Erstaufforstungsmaßnahmen in Eigenregie Anlage Fördergegenstand RL-Nr. Bezeichnung der Maßnahme/Teilmaßnahme Pauschalen /2.2.1 Kulturbegründung A) Kulturvorbereitung - plätze- /streifenweise Bodenbearbeitung 165 /ha - Vollumbruch 370 /ha - Sonstige Bodenbearbeitungsmaßnahmen (Rückverfestigung, Bodenmeißel o.a.) 140 /ha - Anlage einer Schutzpflanzendecke 80 /ha B) Bestandesbegründung a) Pflanzung* - Buche, Stiel- und Traubeneiche /ha - Linde, Hartlaubbaumarten (ohne Hainbuche) /ha - Hainbuche, Weichlaubbaumarten (einschließlich Straucharten) /ha - Kiefer /ha - Fichte, Douglasie, sonstige Nadelbaumarten /ha b) Saat* - Stiel- und Traubeneiche (mindestens 200 kg) /ha - sonstige Laubbaumarten /ha C) Schutz der Kulturen vor Wild - Rot- / Damwildzaun (Mindesthöhe 1,80 m; bei Nadelbäumen nur DGL/TA**) 850 /ha - Rehwildzaun (Mindesthöhe 1,60 m; Nadelbäume nur DGL/TA) 665 /ha D) Zuschlag für schwierige Verhältnisse (z.b. relief- oder standortsbedingte Erschwernisse) 100 /ha 2.1.2/2.2.2 Kulturpflege a) manuelle/motormanuelle Pflege: - normale Verhältnisse 385 /ha - schwierige Verhältnisse 425 /ha b) Sonstige Verfahren: 260 /ha * Die Werte gelten für Arbeitsleistungen einschließlich Vermehrungsgut. Bei Mischbeständen ist die Hektarpauschale aus den für die Baumarten vorgesehenen Beträgen entsprechend der konkreten Flächenanteile herzuleiten. ** DGL Douglasie, TA Tanne. Hektar-

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