NATIONALE UMSETZUNG DER
|
|
- Waltraud Bretz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 NATIONALE UMSETZUNG DER EU-VERBRAUCHERRECHTE- RICHTLINIE ("GRUNDTARIFTHEMATIK")
2 GESETZLICHE VORGABEN ZUM "GRUNDTARIF" Regelung zum Grundtarif in der neuen Fassung von 312a BGB Abs. 5 Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt Gesetzesbegründung zu 312a BGB Abs. 5 Absatz 5 sieht vor, dass eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, unwirksam ist, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt (Satz 1). Dadurch, dass der Verbraucher für einen Anruf bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers nicht mehr als die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes zu vergüten hat, soll sichergestellt werden, dass der Unternehmer aus dem Betrieb der Hotline keine Gewinne zieht. In Deutschland gewährleisten dies zurzeit unter anderem folgende im TKG genannte Rufnummern: 4. Rufnummern für Service-Dienste im Sinne von 3 Nummer 8b TKG, wenn von dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird, 2
3 GESETZLICHE VORGABEN ZUM "GRUNDTARIF" FAZIT Nutzung von 0180-Rufnummern für Kontakte im verhältnis 0180-Rufnummern können von Unternehmen weiterhin auch für Fragen oder Erklärungen im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse genutzt werden. Allerdings darf das Unternehmen für Fragen oder Erklärungen im verhältnis grundsätzlich kein Entgelt erhalten. Auszahlungen sind lediglich noch möglich, wenn: es sich nicht um einen Kontakt mit einem Verbraucher handelt, die vom gewählte 0180-Rufnummer von dem Unternehmen nicht für Fragen oder Erklärungen im Rahmen des bereitgehalten wird und der Vertrag fällt unter eine der Ausnahmeregelungen (siehe nächste Folie) Ist wenigstens eine dieser Voraussetzungen erfüllt, darf für das Gespräch ein Entgelt an das Unternehmen gezahlt werden. 3
4 AUSNAHMEREGELUNGEN FÜR 312A BGB ABS. 5 Ausnahmeregelungen g für folgende Verträge Reiseleistungen gem. 651a BGB, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde Personenbeförderung Bankdienstleistungen und Versicherungen Vermietung von Wohnraum Behandlungsverträge nach 630a BGB Soziale Dienstleistungen Verträge über die Nutzung von Münz- und Kartentelefonen Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und bei denen das Entgelt 40 nicht übersteigt Notariell beurkundete Verträge Verkauf von Grundstücken und Bau von Gebäuden Verkauf beweglicher Sachen aufgrund von Zwangsvollstreckungen Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte Unter Verwendung von Warenautomaten Einzelne Telefon-, Fax- oder Internetverbindungen Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden 4
5 POTENZIELLE LÖSUNGSANSÄTZE Keine 0180 im bestehenden Vertrag 0180 im bestehenden Vertrag ohne WKZ Nutzung z.b oder Local Service Call- Rufnummern für Kontakte im bestehenden Vertrag anstelle der 0180-Rufnummern Für ggf. bestehende 0180-Rufnummern für andere Zwecke kann weiter WKZ gezahlt werden Für Kontakte in- und außerhalb bestehender Verträge werden weiterhin 0180-Rufnummern genutzt Für die 0180-Rufnummern für Kontakte außerhalb bestehender Verträge wird WKZ gezahlt, für Anrufe auf den anderen Nummern nicht 1 2 Korrigierte WKZ-Abrechnung Grundsätzlich wird WKZ gezahlt, das Call Center teilt der Telekom aber im Nachgang mit, welcher Teil der Verbindungen/Minuten in bestehende Verträge fiel Für diesen Anteil der Verbindungen/Minuten erfolgt eine Rückverrechnung des WKZ 3 5
6 OPTION 1 KEINE 0180 IM BESTEHENDEN VERTRAG Verwendung von 0180 und 0800/LSC Kontakt außerhalb eines Kontakt innerhalb eines Auswirkungen Aufwand für die Kommunikation einer neuen Servicenummer (freecall 0800 oder Local Service WKZ-Zahlung Call) 0180 Verlust des WKZ für Anrufvolumina aus verhältnissen, stattdessen mehr oder weniger hohe Routingkosten Schwenk von Verkehr, der nicht im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen steht, ist zu erwarten Diese Verkehrsverlagerung erhöht den Verlust des WKZ bzw. den Kostenanstieg Call Center Vermutlich Anstieg des Gesprächsvolumens Chance: Umsatzsteigerung t durch mehr telefonische Kundenkontakte Risiko: Anstieg der Telekommunikations- und 0800 / LSC Call Center-Kosten ohne Umsatzeffekt Routing-Kosten 6
7 OPTION IM BESTEHENDEN VERTRAG OHNE WKZ Kein WKZ für ausgewählte Rufnummern Kontakt außerhalb eines WKZ-Zahlung Auswirkungen Aufwand für Kommunikation einer neuen 0180call- Rufnummer 0180 Verlust des WKZ für Anrufvolumina aus verhältnissen, ABER: keine bzw. sehr geringe Routingkosten Call Center Keine Verlagerung von Verkehren aus bestehenden Verträgen auf die neue 0180call-Rufnummer zu erwarten, da kein Kostenvorteil für den Kein Anstieg des Gesprächsvolumen durch unveränderten tarif Kontakt innerhalb eines 0180 Keine WKZ-Zahlung 7
8 OPTION 3 KORRIGIERTE WKZ-ABRECHNUNG WKZ-Zahlung abhängig vom Anrufgrund Kontakt außerhalb eines Auswirkungen Kein Aufwand für die Kommunikation einer neuen Servicenummer Information darüber, ob der Anruf in ein bestehendes Vertragsverhältnis fällt, muss bei der Anrufgrundkodierung immer erfasst werden 0180 Kontakt innerhalb eines Call Center % WKZ-Zahlung Anrufgrundkodierung Regelmäßige Meldung des Anteil der Calls bzw. Minuten aus bestehenden Verträgen an den Netzbetreiber Im Einzelfall ll möglicherweise i Diskussionen i mit Endkunden, kein Nachweis auf der Ebene von Einzelverbindungen möglich 8
9 VIELEN DANK!
Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten:
Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten: I. Die Entscheidung des EuGH II. Gesetzeslage Was ist unter Entgelt und Grundtarif zu verstehen? Folgen
MehrLG Stuttgart: EuGH-Vorlage zur Anwendung eines den Grundtarif übersteigenden Tarifs bei Service-Nummern - beck-online
GRUR-RS 2016, 00368 LG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2015-11 O 21/15 Titel: EuGH-Vorlage zur Anwendung eines den Grundtarif übersteigenden Tarifs bei Service- Nummern Normenketten: BGB 312a IV RL 11/83/EU
MehrNeue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Rechtsanwalt Rainer Schulz Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Überblick Inkrafttreten: 29.07.2014 Umsetzung
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrSONSTIGE ÄNDERUNGEN NACH DER UMSETZUNG DER VERBRAUCHERRECHTERICHTLINIE
SONSTIGE ÄNDERUNGEN NACH DER UMSETZUNG DER VERBRAUCHERRECHTERICHTLINIE Dr. Martin Schirmbacher Webinar, 09. Mai 2014 ein Rechtsberatungsangebot des Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) e.v.
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrWohnraummietrecht als Verbraucherrecht
Prof. Dr. Beate Gsell, LMU München Einleitung Gemengelage aus autonomem nationalem Recht und europäisch geprägtem Sozialer Schutz des Wohnraummieters im nationalen Recht Allgemeine zur Gewährleistung materieller
MehrINFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT
INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT Sofern ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, also ein Vertrag, 1. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers
MehrNeues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk
Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 Umsetzungsgesetz seit 13. Juni 2014 in Kraft Ziel: EU will hohen, einheitlichen Verbraucherschutz und Hindernisse in grenzüberschreitenden
MehrNeue Regeln für Websites und Webshops
Neue Regeln für Websites und Webshops After Work Info Business Breakfast 25. Juni 2014 26. Juni 2014 Manfred Pascher Gerold Pawelka Esther Sowka-Hold Ein kurzer Überblick Von der EU-RL zum nationalen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 2. März 2017 *
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 2. März 2017 * Vorlage zur Vorabentscheidung Verbraucherschutz Richtlinie 2011/83/EU Art. 21 Telefonische Kommunikation Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete
MehrMerkblatt 6/14 Beiblatt
Merkblatt 6/14 Beiblatt Telefonnummer, u.a.) 3. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen (inkl. Steuern und Abgaben) bzw. Art der Preisberechnung; ggf. Fracht-, Liefer-, oder Versandkosten bzw. Hinweis
MehrLeseprobe zu. Bittner/Clausnitzer/Föhlisch Das neue Verbrauchervertragsrecht
Leseprobe zu Bittner/Clausnitzer/Föhlisch Das neue Verbrauchervertragsrecht Leitfaden für die Beratungspraxis 2014, ca. 272 Seiten, Monographie / Praxisbuch / Ratgeber ISBN 978 3 504 47107 1 39,80 Seite
MehrBekämpfung von Zahlungsverzug. Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr
Bekämpfung von Zahlungsverzug Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr Gesetzesänderung zum 29.07.14 Zahlungsverzug ist im Geschäftsverkehr ein großes Problem, die Liquidität fehlt den Unternehmen. Die gerichtliche
MehrRechtsanwalt J. Küpperfahrenberg kfb@kanzlei-essen.de www.kanzlei-essen.de
Grober Überblick über die gesetzlichen Grundlagen aus dem BGB Bürgerlichen Gesetzbuch bei Fernabsatzverträgen (also über das Internet, wie z.b. Onlineshops; ebay) 312 [1] Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
MehrGesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung*
3642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung*
MehrNEUES VERBRAUCHERRECHT - ÄNDERUNGEN UND AUSWIRKUNGEN
NEUES VERBRAUCHERRECHT - ÄNDERUNGEN UND AUSWIRKUNGEN IN DER ONLINE-DISTRIBUTION INFOBLATT DES HOTELVERBANDES DEUTSCHLAND (IHA) Vorbemerkung Das neue EU-Verbraucherrecht tritt am 13. Juni 2014 in Kraft
MehrMERKBLATT. Neue Verbraucherrechte im Handel
MERKBLATT Neue Verbraucherrechte im Handel Stand: 05/2014 Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie tritt am 13. Juni 2014 ohne Übergangsfrist in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist es,
MehrBürgerliches Gesetzbuch
BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher
MehrVerbraucherschutzbestimmungen ab
Verbraucherschutzbestimmungen ab 13.06.2014 Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie tritt am 13.06.2014 in Kraft und beinhaltet vor allem Neuregelungen zu Informationspflichten, zum
MehrStellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen
MehrÄnderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) Köln, den 14. November 2013
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) Köln, den 14. November 2013 1 Fernunterrichtsschutzgesetz in Kraft getreten am 1. Januar 1977 Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. November 2011
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrMuster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung. Widerrufsrecht
Muster für die Widerrufsbelehrung 23.02.2011-03.08.2011 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief,
MehrIuK-Betreiber im Hochschulbereich
IuK-Betreiber im Hochschulbereich als Adressaten des 110 Abs. 1 TKG und der TKÜV? Ass. jur. Jan K. Köcher 1 Verpflichtung aus 110 TKG Rechtsgrundlagen Rechtlicher Hintergrund Voraussetzungen für eine Verpflichtung
MehrDeutscher Bundestag Wahlperiode -2- Drucksache 17/13951 Widerrufsrecht betreffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EG
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13951 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12637 eines
MehrStand: Mai Tel Fax
Einspeisevertrag Risiko für Anlagenbetreiber: BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Blindstromregelung im Einspeisevertrag Stand: Mai 2011 Susanne Lindenberger Paluka Sobo la Loibl & Partner Neupfarrplatz
MehrDer gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage
Kanzlei für Bau- und Energierecht Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Mittwoch, 4. Juli 2012 1 1. Einleitung 2. Wohnungseigentum und Solaranlage 3. Betreibergesellschaft
MehrSeminar. VOB/B-Kompass
Seminar VOB/B-Kompass - Wegweiser für Bauleiter - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag Rechtsquellen BGB und VOB/B Zusammenfassung in Leitsätzen 3.
MehrDie Bestätigungslösung
Die Bestätigungslösung Risiken für den Vertragsschluss am Telefon White Paper Februar 2014 1. Was ist die Bestätigungslösung? Die sogenannte Bestätigungslösung bezeichnet eine rechtliche Regelung, durch
MehrModernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
MehrVertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt
Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten
MehrKlausurbesprechung Modul Sommersemester 2015
Klausurbesprechung Modul 55301 Sommersemester 2015 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Privatrechtsgeschichte sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Feld 2 Notenverteilung
MehrInformationen gemäß der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)
Informationen gemäß der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) (Stand Dezember 2008) Information zu den kostenlosen und kostenpflichtigen Dienstleistungen der Regman
MehrVertragsabschlüssen. Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschlüssen. Inhalt. I. Allgemeines. 19. März 2015 Widerrufsbelehrung bei
Seite 1 von 5 Widerrufsbelehrung bei Inhalt I. Allgemeines II. III. IV. Das Widerrufsrecht Die Widerrufsfolgen Die Widerrufsbelehrung I. Allgemeines Mit Wirkung von Juni 2014 wurden zahlreiche Verbraucherrechte
MehrSynopse der Änderungen zum aufgrund der EU Verbraucherrichtlinien im BGB. BGB alte Fassung bis BGB neue Fassung ab
Am 22. November 2011 wurde die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) verkündet. Anschließend hatten die Mitgliedstaaten bis zum 13. Dezember 2013 Zeit, die Richtlinie
MehrV e r t r a g über die Lieferung und Abnahme von Fernwärme Nummer
V e r t r a g über die Lieferung und Abnahme von Fernwärme Nummer 012.345.6789 Zwischen Herrn Max Mustermann Musterstraße 1 01234 Musterhausen nachfolgend "Kunde" genannt und den Stadtwerken Energie Jena-Pößneck
MehrKostenfreie Warteschleife
Kostenfreie Warteschleife Was sagt das Gesetz? Wer ist betroffen? Bezahlbarer Service! Kundenorientierte Lösungen! Was ist eine Warteschleife? Annehmen und Halten von Anrufen ohne Bearbeitung des Anliegens
MehrLeistungsbeschreibung nexiu VoIP-Flatrate
Leistungsbeschreibung nexiu VoIP-Flatrate Die folgende Leistungsbeschreibung regelt - in Verbindung mit den nexiu AGB sowie mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) - den Inhalt des nexiu VoIP-Flatrate Vertrages.
MehrDIE VERMITTLUNG VON REISELEISTUNGEN UNTER DEM NEUEN REISERECHT EIN DISKURS OFFENER RECHTSFRAGEN DEUTSCHER REISERECHTSTAG
DIE VERMITTLUNG VON REISELEISTUNGEN UNTER DEM NEUEN REISERECHT EIN DISKURS OFFENER RECHTSFRAGEN DEUTSCHER REISERECHTSTAG 2016 24.09.2016 RECHTSANWALT FRANK HÜTTEN Die 4 Rollen des Reisebüros 1. Reisevermi+ler
MehrWiderrufsrecht für Verbraucher
Widerrufsrecht für Verbraucher A. Widerrufsbelehrung bei einem vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 2. Aktualisierung 2014 (13. Juni 2014) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
MehrVertrag über den Transport von Sterilgut
1 Vertrag über den Transport von Sterilgut Zwischen der Krankenhaus GmbH Landkreis Weilheim-Schongau, Marie-Eberth-Straße 6, 86956 Schongau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Lippmann -
MehrZugang zur Inhouse-Verkabelung für NGA aus Sicht der Kabelnetzbetreiber
Zugang zur Inhouse-Verkabelung für NGA aus Sicht der Kabelnetzbetreiber Präsentation für das NGA-Forum der Bundesnetzagentur Dr. Adrian v. Hammerstein Vorstandsvorsitzender Kabel Deutschland Holding AG
MehrAllgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Allgemeines Geltungsbereich Diese Bedingungen der Metzgerei Grosse Mannheim gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen
Mehr226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)
226 Berlin, 15. Juli 2009 Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) Preisvorschriften für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Ärztinnen und Ärzte können patientenindividuelle
MehrWIDERRUFSBELEHRUNG. 4eck Media GmbH & Co. KG Papenbergstr Waren (Müritz) Deutschland Tel.:
WIDERRUFSBELEHRUNG WIDERRUFSRECHT UND MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR FÜR VERBRAUCHER DIGITALE INHALTE Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist
MehrReferentenentwurf für ein
- 1 - Bearbeitungsstand: 23.03.2010 11:41 Uhr Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen1) Vom [Datum der Ausfertigung] Der
MehrAss. jur. Jan K. Koecher, Forschungsstelle Recht im DFN. 41. DFN-Betriebstagung Forum Rechtsfragen
41. DFN-Betriebstagung 12. 13.10.2004 Forum Rechtsfragen 1 Themen Neuerungen durch das neue TKG Ass. jur. Jan K. Koecher Haftung für fremde Inhalte im Internet Ass. jur. Noogie C. Kaufmann Verhalten bei
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Erwerb, den Vertrieb und die Verwendung von online-gutscheinen der Leistungsgemeinschaft Landeck-Zams 1. Allgemeines Die vorliegenden
MehrVerkaufsaufgabe über eine freie 2 Zimmer Eigentumswohnung Lohe 5b Bargteheide
Verkaufsaufgabe über eine freie 2 Zimmer Eigentumswohnung Lohe 5b 22941 Bargteheide Objektdaten: Baujahr ca. 1983 Wohnfläche: ca. 64 m² Kfz-Außenstellplatz Kaufpreis inkl. Stellplatz: 139.000,00 Erwerbsnebenkosten:
MehrHerzlich willkommen! 15. Bayerischer Gästeführertag Passau 13. Januar 2017
Herzlich willkommen! 15. Bayerischer Gästeführertag Passau 13. Januar 2017 Aktuelle Anforderungen an die Rechnungstellung ------------------------------------------------- Geschäftsführer: Klaus Richter,
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel
MehrCopyright by it-basixs
! ENTWURF EDV Anlagen Wartungsvertrag ENTWURF! 1 Gegenstand des Vertrages zwischen it basixs Mönchstr. 42 18439 Stralsund als Anbieter und der Kunde, Anschrift, PLZ und Ort als Auftraggeber wird folgender
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrSYNOPSE VERBRAUCHERRECHTENOVELLE
SYNOPSE VERBRAUCHERRECHTENOVELLE NEUE FASSUNG ALTE FASSUNG 1 312 (Anwendungsbereich) (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des 310 Absatz
MehrV e r t r a g über die Lieferung und Abnahme von Fernwärme Nummer
V e r t r a g über die Lieferung und Abnahme von Fernwärme Nummer 012.345.6789 Zwischen Herrn Max Mustermann Musterstraße 1 01234 Musterhausen nachfolgend "Kunde" genannt und den Stadtwerken Energie Jena-Pößneck
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) 1. Begriff Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie dienen
MehrMuster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge
Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend
MehrDie Zulässigkeit von Calling Card Services
Die Zulässigkeit von Calling Card Services Mag. Stephan Buschina MAS 1 1. Allgemeines: Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen bieten auf dem Gebiet der Sprachtelefonie zunehmend auch sogenannte
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrProvisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung?
Provisionssicherung: Ist die Maklerklausel im Notarvertrag noch die Lösung? Hans F. Lutwitzi Rechtsanwalt,Bingen a.r. 24.02.2015 Köln Gesetzl. Neuregelung seit 13.6.2014 312 b BGB Für außerhalb von Geschäftsräumen
MehrZusammenstellung Fernabsatzgesetz Verbraucherkreditgesetz Haustürwiderrufsgesetz
I Zusammenstellung Fernabsatzgesetz Verbraucherkreditgesetz Haustürwiderrufsgesetz (jeweils neue Fassung vor Zustimmung Bundesrat) aktuellere Hinweise unter www.rolfbecker.de oder www.fernabsatz-gesetz.de
MehrHäufig gestellte Fragen zu den Tarifen VR-Web phone Standard VR-Web phone Flatrate
Häufig gestellte Fragen zu den Tarifen VR-Web phone Standard VR-Web phone Flatrate Stand Dezember 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Fragen zu Preselection... 2 1.1 Was ist Preselection?... 2 1.2 Wer kann Preselection
MehrMusterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Stand: 24.01.2017 Haftungsausschluss: Die Verwendung der nachfolgenden Regelungen erfolgt in eigener Verantwortung der die
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen I. Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Anwendungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermittlung von Verträgen
MehrWiderrufsrecht für Verbraucher. Rudolf Koch IVD Vizepräsident Branchentalk Immobilienwirtschaft Wuppertal, 1. September 2014
Widerrufsrecht für Verbraucher Rudolf Koch IVD Vizepräsident Branchentalk Immobilienwirtschaft Wuppertal, 1. September 2014 Agenda Der Makler und das neue Verbraucherrecht Die EU Verbraucherrechterichtlinie
MehrVertragsschluss mit AGB
Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse
MehrQualitätskriterien Checkliste Beziehungen zwischen den WG-Mitgliedern
Beziehungen zwischen den WG-Mitgliedern Muss oll I. Beziehungen zwischen den WG - Mitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern 1.) Innenverhältnis a) Regelung der Entscheidungsfindung bzgl. Inhalt und
MehrVereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)
Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Zwischen Name, Straße, Haus-Nr., Plz, Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt Und Westfalen Weser Netz GmbH,
MehrNEUE GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER ZAHLUNGSMORAL IM GESCHÄFTSVERKEHR. Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.)
NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER ZAHLUNGSMORAL IM GESCHÄFTSVERKEHR Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar
MehrTMI-Mitgliederversammlung 22. August 2012 in Stralsund. Kostenlose Warteschleife. INTRACALL Contact Center Software VOICE SOLUTION
TMI-Mitgliederversammlung 22. August 2012 in Stralsund Kostenlose Warteschleife INCAS GmbH Europark Fichtenhain A15 47807 Krefeld fon (02151) 620-100 fax (02151) 620-1010 email: info@incas-voice.de http://www.intracall.de
MehrLeistungsbeschreibung für A1 Sat-Internet (LB A1 Sat-Internet)
Leistungsbeschreibung für A1 Sat-Internet (LB A1 Sat-Internet) Diese Leistungsbeschreibung gilt ab 1. Juni 2016 für neue Bestellungen. Die auf Grundlage bisheriger LB A1 Sat-Internet abgeschlossenen Verträge
MehrBeispielbild. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen
Beispielbild Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Überblick I. Vertragsabschluss II. Vertragsdurchführung III. Flüchtlingsspezifische Vertragsregeln? IV. Vertragsbeendigung
MehrAnlage 3. - mindestens das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen, das
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVerG) 1. Zahlung von Mindestentgelten Der
MehrDas IT-Sicherheitsgesetz Pflichten und aktueller Stand Rechtsanwalt Dr. Michael Neupert
Das IT-Sicherheitsgesetz Pflichten und aktueller Stand Rechtsanwalt Dr. Michael Neupert 6. Essener Gespräche zur Infrastruktur, 10. März 2016 Das IT-Sicherheitsgesetz Ergänzung BSI-Gesetz und mehrerer
MehrWir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung:
Pflichtangaben zu Rechnungen (keine Kleinbetragsrechnung) Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt Telefon 1234/56789 Telefax 1234/5678910 info@musterfrau.de Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 12.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrBeispiel 1 zur Form. Folie 168. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 1 zur Form Mieter kündigt seinen Wohnraummietvertrag per E-Mail an seinen Vermieter V. Dann überlegt er sich, doch in der Wohnung bleiben zu wollen. Muss er räumen? Anspruch auf Räumung des V
MehrInformationspflichten für Webshops. Dr Christian Handig Abteilung Rechtspolitik
Informationspflichten für Webshops Dr Christian Handig Abteilung Rechtspolitik Heute veröffentlicht Fernabsatzvertrag nur B2C keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner Vertriebs-
MehrBitcoin? Was verstehen wir darunter?
Kryptowährungen Rechtliche Must-Knows für Händler Dr. Arthur Stadler (RA) Stadler Völkel Rechtsanwälte BTC & Co, Raus aus dem Bermudadreieck Palais Pálffy Bitcoin? Was verstehen wir darunter? Währungssurrogat
MehrKOSTENLOSE WARTESCHLEIFE AKTUELLER SACHSTAND UND LÖSUNGSANGEBOTE DER TELEKOM
KOSTENLOSE WARTESCHLEIFE AKTUELLER SACHSTAND UND LÖSUNGSANGEBOTE DER TELEKOM DEFINITION VON WARTESCHLEIFEN Definition von n in 3 Nr. 30c TKG Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Anruf wird entgegengenommen
MehrVERTRAG. Kunden-Nr.: 12. Bedingungen Der Kunde hat von den umseitig abgedruckten Bedingungen Kenntnis genommen.
n-nr.:, : - nachfolgend genannt LL stellt dem n das LL e-va Terminal für die Dauer des Vertrages leihweise zur Verfügung. Der zahlt für die Gestellung des LL e-va Monat jederzeit änderbar. Nach Vertragsbeendigung
MehrDas neue Regime für Außergeschäftsraumverträge
Das neue Regime für Außergeschäftsraumverträge Neue Verbraucherrechte Was Sie für Ihr Unternehmen unbedingt wissen sollten! WKÖ 25. April 2014 Der neue gesetzliche Rahmen Bisher: Richtlinie 85/577/EWG
MehrSenatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
Mehr1. Widerrufsrecht bei Bezug von Dienstleistungen. Widerrufsbelehrung. Folgen des Widerrufs
Widerrufsbelehrung DSL Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrNachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen, die sich durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ergeben.
Informationen über die wichtigsten Änderungen für den Handel im Fernabsatz mit Waren einschließlich elektronischem Handel (Onlinehandel) nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) mit Inkrafttreten
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen des Miele Webshops und Widerrufsbelehrung
Allgemeine Vertragsbedingungen des Miele Webshops und Widerrufsbelehrung 1. Allgemeines Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe von Waren durch die Miele & Cie. KG, Carl Miele
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags verdeutlichen. Teil
MehrDie Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz
Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor
MehrVENTUS. ventures. Direktvermarktung von Biogas. Einfach mehr verdienen. VentusVentures
VENTUS ventures Direktvermarktung von Biogas Einfach mehr verdienen. VentusVentures der weg mit VentusVentures V Die VentusVentures GmbH ist ein von Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreibern unabhängiger
MehrÄnderungen im Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014
17. April 2014 Änderungen im Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014 von Referendarin Isabelle Möllers Am 20. September 2013 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung - Anders: gesetzl.
MehrNetzentgelte für Entnahmestellen mit Leistungsmessung (Preisblatt LG)
Netzentgelte für Entnahmestellen mit Leistungsmessung (Preisblatt LG) Jahresleistungspreissystem Benutzungsdauer < 2.500 h/a Entnahme Leistungspreis in /kw*a Arbeitspreis in ct/kwh Mittelspannung 17,90
Mehr6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten
Mehr