S A T Z U N G schwarz = alte Fassung rot = neue Fassung
|
|
- Ludo Weiss
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 S A T Z U N G schwarz = alte Fassung rot = neue Fassung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Kraftsportclub Germersheim" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.v.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Germersheim. (3) Tag der Errichtung der Fassung der Satzung ist der 18. Januar (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (1) Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen Kraftsportclub Germersheim e.v. und hat seinen Sitz in Germersheim. (2) Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt gemäß 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung von 1953 in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihren Eigenschaften als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss, sowie bei Auflösung oder Aufhebung keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Auslagen können erstattet werden. (3) Der Kraftsportclub setzt sich zur Aufgabe den Sport zu pflegen. Er betreibt vor allem Kraftsport, aber auch andere Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Der Verein pflegt Volksbewusstsein und will seine Mitglieder, besonders die Jugend zu aufrechten Menschen erziehen helfen. Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern sein Vermögen, insbesondere Sportgeräte und Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Verein verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. (4) Der Verein ist frei von rassischen, parteipolitischen und konfessionellen Tendenzen. (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung insbesondere des Kraftsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausübung von sportlichen Übungen und Leistungen verwirklicht. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Trainingsräumen. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Bedarf können Vereinsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
2 Gleiches gilt für Vertragsinhalte und bedingungen. (6) Übungsleiter können ebenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Entscheidung über die Übungsleiterentschädigung trifft der Vorstand. (7) Mitglieder können ferner Aufwandsersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen erhalten. (8) Der Verein ist frei von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Tendenzen. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. (2) Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern: a) Aktive Mitglieder Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Trainingsräume des Vereins zu nutzen. Sie sind verpflichtet, pro Kalenderjahr für Vereinsarbeiten zehn Arbeitsstunden zu leisten und den vollen Beitrag zu entrichten. Geleistete Arbeitsstunden sind dem Vorstand nachzuweisen. Nichtgeleistete Arbeitsstunden werden in Rechnung gestellt. b) Passive Mitglieder Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche nicht am Training des Vereins teilnehmen wollen. Die passive Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Passive Mitglieder zahlen den ermäßigten Beitrag und sind von den Arbeitsstunden befreit. c) Jugendliche Mitglieder Jugendliche Mitglieder sind noch nicht volljährig. Sie sind verpflichtet, pro Kalenderjahr für Vereinsarbeiten zehn Arbeitsstunden zu leisten und den ermäßigten Beitrag zu entrichten. Geleistete Arbeitsstunden sind dem Vorstand nachzuweisen. Nichtgeleistete Arbeitsstunden werden in Rechnung gestellt. d) Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Arbeitsstunden und der Beitragszahlung befreit. (3) Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt; b) durch Ausschluss aus dem Verein; c) mit dem Tod. (4) Der freiwillige Austritt erfolgt frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Quartals zulässig. (5) Mitglieder können, wenn sie gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen haben, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem auszuschließendem Mitglied ist der Beschluss der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen. (6) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter voraus. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. (2) Der Verein hat: a) Aktive Mitglieder Aktive Mitglieder sind verpflichtet, pro Kalenderjahr zehn Arbeitsstunden zu leisten und den vollen Beitrag zu entrichten. Geleistete Arbeitsstunden sind dem Vorstand nachzuweisen. Nichtgeleistete Arbeitsstunden werden in Rechnung gestellt. b) Passive Mitglieder Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche nicht am Training teilnehmen wollen. Die passive Mitgliedschaft muss in Textform beantragt werden. Passive Mitglieder zahlen den ermäßigten Beitrag und sind von den Arbeitsstunden befreit. c) Jugendliche Mitglieder Jugendliche Mitglieder sind noch nicht volljährig. Sie sind verpflichtet, pro Kalenderjahr zehn Arbeitsstunden
3 zu leisten und den ermäßigten Beitrag zu entrichten. Geleistete Arbeitsstunden sind dem Vorstand nachzuweisen. Nichtgeleistete Arbeitsstunden werden in Rechnung gestellt. d) Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Arbeitsstunden und der Beitragszahlung befreit. (3) Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt; b) durch Ausschluss; c) mit dem Tod. (4) Der freiwillige Austritt erfolgt frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Quartals zulässig. (5) Mitglieder können, wenn sie gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen haben, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenem Mitglied ist der Beschluss der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen. (6) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. 4 Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es sind dies a) die Aufnahmegebühr b) der monatliche Mitgliedsbeitrag c) der Betrag, der für jede nicht geleistete Arbeitsstunde zu bezahlen ist. (2) Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und im Voraus zu entrichten. (3) Die einmalige Eintrittsgebühr ist bei Aufnahme in den Verein zu entrichten. (4) Nichtgeleistete Arbeitsstunden müssen von den Mitgliedern spätestens nach schriftlicher Aufforderung durch den Verein beglichen werden. (5) Der Verein fordert ausstehende Mitgliedsbeiträge unter Gewährung einer Zahlungsfrist und Erhebung von Gebühren ein. (6) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Mitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung - das zweite Mal unter Androhung des Ausschlusses - seine Verpflichtung nicht erfüllt. (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es sind dies a) die Aufnahmegebühr b) der monatliche Mitgliedsbeitrag c) der Betrag, der pro nichtgeleistete Arbeitsstunde zu entrichten ist. (2) Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. (3) Die einmalige Aufnahmegebühr ist bei Eintritt zu entrichten. (4) Nichtgeleistete Arbeitsstunden müssen von den Mitgliedern spätestens nach Aufforderung in Textform beglichen werden. (5) Ausstehende Mitgliedsbeiträge werden unter Gewährung einer Zahlungsfrist und Erhebung von Gebühren eingefordert. (6) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Mitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist und trotz zweimaliger Aufforderung in Textform - das zweite Mal unter Androhung des Ausschlusses - seine Verpflichtung nicht erfüllt. 5 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind a) der Vorstand und
4 b) die Mitgliederversammlung. (1) Organe der Körperschaft sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung. 6 Der Vorstand (1) Dem Vorstand gehören an: a) der 1. Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schriftführer d) der Schatzmeister e) der Beirat (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Widerrufung der Bestellung während der Amtsdauer ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. (3) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der jeweils der 1. und stellvertretende Vorsitzende. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je allein berechtigt. (4) Die Vorstandschaft ist einzuberufen, sobald es erforderlich erscheint oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung beantragt. (5) Die Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Der Schatzmeister hat das Vermögen des ereins zu verwalten. (7) Die Rechnungsführung ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre zu bestimmende Kassenprüfer zu kontrollieren, die der Mitgliederversammlung jedes Jahr Bericht zu erstatten haben. Die Wahl der Kassenprüfer findet im Rahmen der Vorstandswahlen statt. (8) Der Schriftführer führt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. (9a) Der Beirat besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Seine Aufgabe ist es, die Vorsitzenden in der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu unterstützen. (9b) Beiräte können vom 1. Vorsitzenden Aufgaben übertragen bekommen. Die Beiratsmitglieder führen die ihnen übertragenen Aufgaben aus und haben vor dem übrigen Vorstand Rechenschaft abzulegen. (1) Dem Vorstand gehören an: a) der 1. Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schriftführer d) der Schatzmeister e) der Beirat (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Widerrufung der Bestellung während der Amtsdauer ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. (3) Die Vorstandschaft ist einzuberufen, sobald ein Vorstandsmitglied die Einberufung beantragt. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. und stellvertretende Vorsitzende. Zur Vertretung der Körperschaft nach außen sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je allein berechtigt.
5 (6) Der Schriftführer führt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. (7) Der Schatzmeister hat das Vermögen und die Mitgliederdaten zu verwalten sowie die Mitgliedsbeiträge einzufordern. (8) Die Rechnungsführung ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre zu bestimmende Kassenprüfer zu kontrollieren, die der Mitgliederversammlung jedes Jahr Bericht zu erstatten haben. Die Wahl der Kassenprüfer findet im Rahmen der Vorstandswahlen statt. (9) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Seine Aufgabe ist es, die Vorsitzenden in der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu unterstützen, indem Sie bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden Aufgaben übertragen bekommen. Die Beiratsmitglieder führen die ihnen übertragenen Aufgaben aus und haben vor dem übrigen Vorstand Rechenschaft abzulegen. 7 Die Mitgliederversammlung (1) Mitgliederversammlungen sind a) die ordentliche Mitgliederversammlung und b) die außerordentliche Mitgliederversammlung. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. (4) Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (5) Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig, sofern vorschriftsmäßig eingeladen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Beantragt ein stimmberechtigter Teilnehmer an der Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung, ist dem Antrag zu entsprechen. (7) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 3/4 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. (8) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin der Vereinsleitung schriftlich einzureichen. (9) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (1) Mitgliederversammlungen sind a) die ordentliche und b) die außerordentliche Mitgliederversammlung. Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen haben aktive, passive und Ehrenmitglieder. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
6 (4) Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag in Textform einzuladen. Mitglieder, die eine -Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (5) Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig, sofern vorschriftsmäßig eingeladen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Beantragt ein stimmberechtigter Teilnehmer die geheime Abstimmung, ist dem Antrag zu entsprechen. (7) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der ¾-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. (8) Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand in Textform einzureichen. (9) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht. Gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben hiervon unberührt. Für die Organmitglieder ist die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen. 9 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann neben den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, auf Beschluss der Mitglieder in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder vollzogen werden. (2) Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, der Stadt Germersheim zu, mit der Auflage, es einem gemeinnützigen und im Interesse des Sports liegenden Zweck zuzuführen. (1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigster Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Germersheim zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und im Interesse des Sports liegende Zwecke zu verwenden. 8 Haftung (1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine
Circus Cabali Die Kleine Kunst e.v.
Satzung Circus Cabali die kleine Kunst e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Circus Cabali die kleine Kunst e.v. Er hat seinen Sitz in 16321 Bernau,
MehrSatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballabteilung SV Kasing (e. V.)
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballabteilung SV Kasing (e. V.) 2. Er hat seinen Sitz in Kasing und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt
MehrVereinssatzung. In der Fassung vom 2. März Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v..
Vereinssatzung In der Fassung vom 2. März 2012 1 Name und Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. 1.2. Er hat seinen Sitz in 78003 Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk
MehrVereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v.
Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v. beschlossen in der Gründungsversammlung vom 24. März 2016, 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Gröbenbachschule. Er soll
MehrSatzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. 2. Der Sitz des Vereins ist Dülmen. 3. Der Verein soll in das
MehrSatzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH
Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH 1 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH. Er wird im Vereinsregister
MehrSatzung Inhaltsverzeichnis
Satzung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 3 5 Ende der Mitgliedschaft...
MehrSatzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..
Satzung 1 Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v.. Der Sitz des Vereins ist Soest. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest
MehrSatzung. Förderverein der Grundschule Marbach e.v.
Satzung Förderverein der Grundschule Marbach e.v. in der Fassung vom 15. November 2011 1 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Marbach e.v. 2. Nach erfolgter Eintragung
MehrSatzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder
Satzung 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Langwedel von 1878 e. V. und hat seinen Sitz in Langwedel. 2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr
MehrSatzung. Altstadtfreunde Nürnberg e.v. 1 Sitz, Geschäftsjahr
des Vereins Satzung Altstadtfreunde Nürnberg e.v. in der Fassung vom 26.06.2012 1 Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Altstadtfreunde Nürnberg e. V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrFörderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v. 1 Name und Sitz Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen und hat seinen Sitz in Ingelfingen.
MehrSatzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
MehrSatzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister
MehrSATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
MehrSATZUNG. ROLLSTUHL-SPORTGEMEINSCHAFT HANNOVER 94 e.v. im ADAC
SATZUNG ROLLSTUHL-SPORTGEMEINSCHAFT HANNOVER 94 e.v. im ADAC 1. Name, Sitz und Rechtsform Der Name der Vereins lautet Rollstuhl-Sportgemeinschaft Hannover 94 e.v. im ADAC. Der Verein wurde am 4. August
Mehr1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung der Pforzheimer Linux User Group e. V. Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr...1 2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit...1 3 Mitgliedschaft...1 4 Ausscheiden von Mitgliedern...2
MehrGESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG. vom i. d. F. vom
GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG vom 22.05.1971 i. d. F. vom 22.11.2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen»GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG
MehrSatzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrSatzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser"
Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser" 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Barchfelder Schlösser". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.
Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt. Er ist im Vereinsregister des
Mehr1 Name und Sitz des Vereins
Satzung des Vereins: 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Sisi Pamoja -Gemeinsam mit Pemba Island- Er hat seinen Sitz in 19288 Leussow, Feldstraße 3. Der Verein ist im Vereinsregister
MehrSatzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen
Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr. 8-97318 Kitzingen 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Schülerübungsfirmen Erich Kästner
Mehrder Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.
Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden
MehrDer Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.
Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrS a t z u n g für den Förderverein der FREUNDE DER PESTALOZZISCHULE LEER
S a t z u n g für den Förderverein der FREUNDE DER PESTALOZZISCHULE LEER 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen FREUNDE DER PESTALOZZISCHULE LEER Er ist in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung des FC Bergheim 2000 e.v. (vom zuletzt geändert am )
FC Bergheim 2000 Vereinssatzung Satzung des FC Bergheim 2000 e.v. (vom 27.12001 zuletzt geändert am 28.12001) 1 Name und Verbandszugehörigkeit Der am 27.12001 gegründete Sportverein führt den Namen FC
MehrSatzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.
Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...
Mehr(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Satzung des Vereins Dokumentationszentrum Prora 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 29.05.2010 gegründete Verein führt ab 01.10.2011 den Namen Dokumentationszentrum Prora und hat seinen Sitz in Binz
MehrBeschlossen auf der Gründungsversammlung am im Ratssaal Linzer Str.2 in Unkel
Satzung Förderverein Sport in Unkel e.v. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18.02.2016 im Ratssaal Linzer Str.2 in Unkel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 18.02.2016 gegründete Verein führt
MehrKunstverein Tölzer Land e. V.
Kunstverein Tölzer Land e. V. S A T Z U N G 1 Zweck des Vereins Der Verein "Kunstverein Tölzer Land e.v." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte
MehrSatzung des Kultur- und Förderkreises Frankfurt-Sossenheim e. V.
Satzung des Kultur- und Förderkreises Frankfurt-Sossenheim e. V. 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen: Kultur- und Förderkreis Frankfurt- Sossenheim e. V.. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt-Sossenheim.
MehrFörderverein Spielplatz Gernlinden. Vereinssatzung
Förderverein Spielplatz Gernlinden Vereinssatzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Spielplatz Gernlinden. Er hat seinen Sitz in Maisach, OT Gernlinden, soll in das Vereinsregister
MehrFreundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste
Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste Diakonisches Werk Husum ggmbh Theodor Storm - Str. 7 25813 Husum Tel.: 04841 691450 Satzung - 1 - 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Freundeskreis
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.
Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr
MehrSatzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013
Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
MehrBürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung
1 Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung 1 Name, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Dagobertshausen e.v.. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach Eintragung
MehrSATZUNG. der Seglervereinigung Oste Hemmoor e. V. (SVOH)
SATZUNG der Seglervereinigung Oste Hemmoor e. V. (SVOH) 1 Der Verein trägt den Namen "Seglervereinigung Oste Hemmoor e.v.", abgekürzt SVOH und hat seinen Sitz in Hemmoor. Gründungstag ist der 30. Juni
Mehrl Name, Sitz, Geschäftsjahr
l Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen BSC Gelnhausen" (Badminton-Sport-Club Gelnhausen) und hat seinen Sitz in Gelnhausen. Er wurde am 22.12.1982 gegründet und soll in das Vereinsregister
MehrSatzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.
Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Klingenberg e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung des Vereins inklusiv wohnen Köln
Satzung des Vereins inklusiv wohnen Köln Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird die männliche Schreibweise verwandt. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 13. 11. 2013 gegründete Verein
MehrSatzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen
Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
MehrSatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v.
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.1. Der Verein trägt den Namen: 1 Name und Sitz Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Farmsen e.v. 1.2. Er ist in das Vereinsregister
MehrSatzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt
MehrSatzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.
Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim
MehrPORTARIS & Reha Sport e.v.
Satzung Verein PORTARIS & Reha Sport e.v. In der Fassung des Beschlusses vom 25.07. 2015 Verein für Ganzheitliche Gesundheit & Reha Sport Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Geschäftsjahr 3 Zweck des
MehrSatzung des Büchereivereins Borken-Burlo
Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Büchereiverein Borken-Burlo". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
MehrDer Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins ist 79114 Freiburg im Breisgau.
MehrSatzung für den. Schulverein Lessing-Grundschule Bad Doberan
Satzung für den Schulverein Lessing-Grundschule Bad Doberan 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen Schulverein Lessing-Grundschule. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält
MehrSatzung des Heimatvereins Wilstedt e. V. Name und Sitz. Zweck des Vereins. Verwendung der Mittel
Satzung des Heimatvereins Wilstedt e. V. 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Heimatverein Wilstedt e. V.. Er hat seinen Sitz in Wilstedt, Kreis Rotenburg/Wümme. Der Verein ist ins Vereinsregister
MehrSatzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister
MehrVerein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am beschlossenen Fassung
Satzung Verein für historische Brücken Erfurt e.v. in der von der Mitgliederversammlung am 08.12.2011 beschlossenen Fassung 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen: Verein für historische
MehrSatzung Fluchtraum Bremen e.v.
Satzung Fluchtraum Bremen e.v. 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Fluchtraum Bremen e.v. 2. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Vereinszweck,
MehrSatzung des Förderverein der Kaufmännischen Schulen 1 Villingen-Schwenningen
Satzung des Förderverein der Kaufmännischen Schulen 1 Villingen-Schwenningen 1 (Name, Sitz) 1.1 Der Verein führt den Namen Förderverein der Kaufmännischen Schulen 1 Villingen-Schwenningen. 1.2 Vereinssitz
MehrSatzung für Sportverein
Satzung für Sportverein 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 25.08.2006 gegründete Verein führt den Namen Verein zur Förderung von Gesundheit und Rehabilitation im Westend. Er ist Mitglied des Behindertensportverbandes
MehrSatzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v.
Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v. 1 Der Verein der Freunde der Zwieseltalschule mit Sitz in Schwabach/Wolkersdorf, Am Wasserschloss 65, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
MehrSatzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.
Satzung des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v. in der Fassung vom 21.09.1992 zuletzt geändert am 18.04.2002 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen "Mühlheimer Karneval-Verein e.v." und hat seinen Sitz
MehrBillardclub Siegtal 89 e.v. Satzung
Billardclub Siegtal 89 e.v. Satzung 1 Name und Sitz : Der Verein führt den Namen Billardclub Siegtal `89 mit Sitz in Siegen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt
MehrDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Elterninitiative krebskranker Kinder OWL-e.V. Der Verein wird als rechtsfähiger Verein im sinn des BGB in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrFörderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien
Förderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien SATZUNG I. Name und Sitz 1 (1) Der Verein führt den Namen Förderkreis Mutter-Anna-Kirche Sanktanna. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung. 1 Name, Sitz, Rechtsform. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit. 3 Mitgliedschaft
Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform a) Der Verein führt den Namen Baseball und Softball Dresden Dukes. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter VR 3625 eingetragen. Der Vereinsname trägt
MehrSatzung des. Schwimmbadverein. Sulzbach
Satzung des Schwimmbadverein Sulzbach Untenstehend die Überarbeitete Satzung des Schwimmbadvereins Sulzbach mit den zu beschließenden Änderungen für die JHV am Sonntag den 02.04.2017 um 10:30 Uhr im Vereinsheim
MehrInternationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus e.v. Satzung 2. Mai 2017
Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus e.v. Satzung 2. Mai 2017 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus. Er ist
MehrSatzung. des Fördervereins. Ferienbetreuung Kaufering e.v.
Satzung des Fördervereins Ferienbetreuung Kaufering e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Ferienbetreuung Kaufering ev.. Er hat seinen Sitz in Kaufering
MehrVerein der Freunde. des Schönbuch-Gymnasiums Holzgerlingen. Satzung
Verein der Freunde des Schönbuch-Gymnasiums Holzgerlingen Satzung 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz! 3 2 Zweck! 3 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)! 3 4 Erwerb der Mitgliedschaft! 3 5 Beendigung
MehrSatzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v.
Satzung Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Chinesischer-Förderverein e.v.. Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg
MehrName, Sitz, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit
S a t z u n g 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Schulwald Tetenhusen e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Tetenhusen. Das Geschäftsjahr
MehrFörderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.
Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v. Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Hanse-Bibliothek Demmin e.v.. (2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Demmin eingetragen.
MehrNeue Schule Wolfsburg
Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. FÖRDERVEREIN Name, Sitz und Zweck Der Verein der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. -Förderverein - verfolgt ausschließlich
MehrSatzung "Westfälische Orientierungslauffreunde e.v." (WOLF)
Satzung "Westfälische Orientierungslauffreunde e.v." (WOLF) 1 Name und Sitz 1) Der am 16.02.2002 in 45721 Haltern am See gegründete Verein führt den Namen Westfälische Orientierungslauffreunde e.v. 2)
MehrSatzung des Vereins DorfGut Beelen e.v.
Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1) Der Verein führt den Namen DorfGut Beelen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
MehrSatzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.
Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Städtepartnerschaftsverein Köln-Liverpool, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem
MehrVolldampf für Kinder e.v. Satzung
Volldampf für Kinder e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Volldampf für Kinder. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
MehrFörderverein TuS Baerl Für Jugend-und Seniorenfußball e.v.
Satzung März 2016 Förderverein TuS Baerl für Jugend- und Seniorenfußball e.v. -gemeinnütziger Verein- Satzung 1 Name, Sitz und Konzeption des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten
MehrSatzung des Lehniner Carnevalvereins (LCV) als gemeinnütziger Verein
Satzung des Lehniner Carnevalvereins (LCV) als gemeinnütziger Verein. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Lehniner Carnevalsverein im folgenden kurz LCV genannt. Er hat seinen Sitz in
MehrVEREINSSATZUNG in der Fassung vom
VEREINSSATZUNG in der Fassung vom 18.06.2017 1 Vereinsname, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Mit Zahnrad & Zylinder.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.".
MehrSatzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster
Satzung des Westfälischen Steuerkreises e.v. Verein zur Förderung des Steuerrechts an der Universität Münster 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Westfälischer Steuerkreis; er hat seinen Sitz in
MehrVEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name
VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Berufsschule I Regensburg e.v. Er ist unter
MehrSatzung des Vereins Triathlon Friedrichroda
Satzung des Vereins Triathlon Friedrichroda 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Triathlon Friedrichroda ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen.
MehrTischtennisverein Stirpe Oelingen e.v. Satzung. 1 Name, Sitz und Zweck
Satzung 1 Name, Sitz und Zweck Der Tischtennisverein Stirpe-Oelingen e.v. mit Sitz in Bohmte, Ortsteil Stirpe-Oelingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
MehrVerein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung
1 Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein ist ein eingetragener Verein und führt den Namen Verein der Freunde und Förderer
MehrSatzung Vereins EL21
Satzung Vereins EL21 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein EL21-für Emscher-Lippe als Region mit Zukunft-. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrSatzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.
Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Akademische Philharmonie Heidelberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
MehrTurn- und Sportverein
S A T Z U N G 1 Name, Sitz 1. Der Turn- und Sportverein (TSV) ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Grömitz. 2. Er ist Mitglied im Kreissportverband Ostholstein e.v. 3. Das Geschäftsjahr
MehrSatzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister
MehrSatzung des Vereins Deutsch-Albanischer Verein für Kultur, Jugend und Sport,,Pavarësia
Satzung des Vereins Deutsch-Albanischer Verein für Kultur, Jugend und Sport,,Pavarësia 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Albanischer Verein für Kultur, Jugend und Sport
MehrS CHULVEREIN GYMNASIUM GLINDE e.v.
! S CHULVEREIN GYMNASIUM GLINDE e.v. An die Mitglieder des Schulvereins, die Mitglieder des Schulelternbeirates und den Vorstand des Schulvereins Glinde, 24. März 2016 Einladung zu einer Mitgliederversammlung
MehrMuster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins
Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins Wie erstellt man eine Satzung für einen gemeinnützigen Verein? Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen. Er
MehrS a t z u n g. des. Vereins der Förderer und Freunde der Förderschule für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung
(Neufassung nach Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2001, nach Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 22.02.2006 und Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2010) S a t z u n
MehrSatzung des Modellflug-Club Lachtetal e.v. 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr. "Modellflug-Club Lachtetal e. V. "
1. Der Verein führt den Namen Satzung des Modellflug-Club Lachtetal e.v. 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr "Modellflug-Club Lachtetal e. V. " Der Verein hat seinen Sitz in Ahnsbeck und wird im Vereinsregister
MehrSatzung des Vereins Rhythmik/Musik & Bewegung Nord e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Rhythmik/Musik & Bewegung Nord.
Satzung des Vereins Rhythmik/Musik & Bewegung Nord e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Rhythmik/Musik & Bewegung Nord. 2. Er hat seinen Sitz in Mühbrook und ist beim Amtsgericht
MehrS a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v.
1 S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins Groß Lüben e.v. 1 Name und Sitz Der Reit- und Fahrverein Groß Lüben e.v. hat seinen Sitz in Groß Lüben und ist beim Amtsgericht in Perleberg eingetragen (Aktenzeichen
MehrSatzung. des Vereins Uhlenbusch. 1 Name und Sitz
Satzung des Vereins Uhlenbusch 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Uhlenbusch. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e. V.. (2) Sitz des Vereins ist Bosau. (3)
MehrMustersatzung (gemeinnütziger Verein)
Mustersatzung (gemeinnütziger Verein) 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. 3. Der Sitz des Vereins ist 2 Zweck
MehrSatzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...
MehrSatzung des Vereins Deutsch-Albanischer Verein für Kultur, Jugend und Sport.,,Pavarësi
Satzung des Vereins Deutsch-Albanischer Verein für Kultur, Jugend und Sport,,Pavarësi 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Albanischer Verein für Kultur, Jugend und Sport
MehrSatzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v.
Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 11. September 1996 in Velbert-Neviges gegründete Verein Bürgerverein Hardenberg e.v. trägt seit dem 28.07.2011 den Namen
MehrSatzung des Schützenvereins Diele und Umgebung e. V.
Satzung des Schützenvereins Diele und Umgebung e. V. 1 Name,Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 3.10.1953 gegründete Schützenverein Diele und Umgebung e.v. mit Sitz in der Schützenstraße 30, 26826 Weener, Ortschaft
MehrSatzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Deutschorden-Schule. 2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 3. Der Sitz des Vereins ist Lauchheim. 4.
Mehr