Die Produktinformationsdatei (EU-Verordnung 1223/2009)

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1 Die Produktinformationsdatei (EU-Verordnung 1223/2009) DI Gregor Özelt Abt. Kosmetische Mittel Infoveranstaltung der WK 2012 Salzburg; Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Inhalt Gliederung der Produktinformationsdatei - Vergleich mit Regelungen in der KontrollamnahmenVO rechtliche Grundlagen - Artikel, 10, 11, Anhang 1 - Erläuterungen zu den einzelnen Punkten Zusammenfassung und Ausblick 2 1

2 Gliederung der Produktinformationsdatei 3 Produktangaben Kontrollmaßnahmenverordnung 1 (1) Z 2 a) Qualitative und quantitative Zusammensetzung b) physikalisch-chemische und mikrobiologische Spezifikationen Produktangaben EU-verordnung = Anhang 1, Teil A, 1. = Anhang 1, Teil A, 2 und 3 c) Die Herstellungsweise = Artikel 11 (2) c d) Die Bewertung der Sicherheit = Artikel 10, Anhang 1 Teil A, 4,5,6,7,8,9,10 und Anhang 1 Teil B e) Name und Anschrift des Sicherheitsbewerters f) Bekannte Daten über unerwünschte Nebenwirkungen h) Nachweis über angepriesene Wirkungen = Anhang 1, Teil B, 4 = Anhang 1, Teil A, 9 = Artikel 11 (2) d h) Daten über Tierversuche = Artikel 11 (2) e 4 2

3 Grundlagen Artikel 11 Produktinformationsdatei - Beschreibung des kosmetischen Mittels - Sicherheitsbericht - Beschreibung der Herstellung, GMP-Bestätigung - Wirksamkeitsnachweise - Daten über Tierversuche Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre nachdem letzte Charge in Verkehr gebracht wird Für die Behörde unter der am Produkt angegeben Anschrift (elektronisch oder in anderer Form) leicht zugänglich, in leichtverständlicher Sprache 5 Grundlagen Artikel 10 Kosmetische Mittel muss eine Sicherheitsbewertung durchlaufen auf Grundlage von Sicherheitsinformation gemäß Anhang I Die verantwortliche Person stellt sicher, dass - Beabsichtigte Verwendung und systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in der Sicherheitsbewertung berücksichtigt wird - Dabei ein Beweiskraftkonzept angewendet wird - Der Sicherheitsbericht aktualisiert wird Die Kommission erlässt für KMU Leitlinien Anforderung an Sicherheitsbewerter (Diplom in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder ähnlich) 6 3

4 Gliederung der Leitlinie 1. Background 2. Annex I Safety Report - Sicherheitsbericht soll Gliederung von Anhang I übernehmen o Referenz auf den Ort der Informationen möglich 3. Part A Cosmetic Product Safety Information - Sammlung aller relevanten Informationen 4. Part B Cosmetic Product Safety Assessment - Die Begründung und nachvollziehbare Schlussfolgerungen - Gleiche Kapitelüberschrift wie Annex I - Kurze Zusammenfassungen am Beginn des Kapitels - Einführung weitere Unterkapitel dort wo nötig 7 Teil A - Die Sicherheitsinformation Part A des Sicherheitsberichts beinhaltet die Information um Gefahren zu identifizieren und Risiken zu identifizieren bzw. quantifizieren Die aufgezählten Informationen in Teil A stellen die Minimalanforderung dar. Die Abwesenheit von einzelnen Daten muss begründet werden und vom Sicherheitsbewerter im Teil B bewertet werden 8 4

5 1. Qualitative und quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses Die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels, einschließlich der chemischen Identität der Stoffe (einschließlich chemischer Bezeichnung, INCI, CAS, EINECS/ELINCS, wenn möglich) und ihrer beabsichtigten Funktion. Bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Codenummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten. Ziel: exakte (Angabe von Konzentrationsbereichen sind zu vermeiden!!) quantitative und qualitative Zusammensetzung des Produkts - Alle Substanzen von zusammengesetzten Rohstoffen (Konservierungsmittel, Antioxidantien, Puffermittel, Lösungsmittel ) müssen identifiziert und quantifiziert werden Betriebsrezeptur ist nicht ausreichend - Bei komplexen Inhaltsstoffen (mineralisch, pflanzlich, tierisch) ist die Beschreibung der Herstellung und Aufbereitung zur Charakterisierung wichtig - Bei Duftstoffen: Identifizierung durch Hersteller und Codenummer, Informationen über regulierte Duftstoffe wichtig 9 2. Physikalische und chemische Eigenschaften und Stabilität Die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Stoffe oder Gemische sowie des kosmetischen Mittels. Die Stabilität des kosmetischen Mittels unter vernünftigerweise vorhersehbaren Lagerbedingungen physikalisch und chemische Eigenschaften der Rohstoffe Beispiele: chemische Identität, physikalische Form, Löslichkeit, Molekulargewicht, Verteilungskoeffizient, mittleres Molekulargewicht bei Polymeren, Teilchengröße speziell für Nanomaterialen, UV-Spektren für UV-Absorber physikalisch und chemische Eigenschaften des Endprodukts Angabe des Spezifikationen des Endprodukts mit Toleranzbereichen: z.b.: ph 5,5-6, Stabilität des kosmetischen Mittels Wenn Lagerungsbedingungen die Stabilität beeinflussen, müssen diese am Produkt angegeben sein. Die Methode zur Bestimmung der Mindesthaltbarkeit soll beschrieben werden. Die Grundlagen der Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen 10 5

6 3. mikrobiologische Qualität Die mikrobiologischen Spezifikationen der Stoffe oder Gemische und des kosmetischen Mittels. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen kosmetische Mittel, die in der Nähe der Augen, auf Schleimhäuten im Allgemeinen, auf geschädigter Haut, bei Kindern im Alter von weniger als drei Jahren, bei älteren Menschen und Menschen mit eingeschränkter Immunantwort angewendet werden. Ergebnisse des Konservierungsmittelbelastungstests. Begründung der Wirksamkeit des Konservierungssystems Begründung der Mindesthaltbarkeit und Haltbarkeit nach dem Öffnen Bestimmung der Ausgangskontamination und der Möglichkeit des Keimwachstum Verunreinigungen, Spuren, Verpackungsmaterial Die Reinheit der Stoffe und Gemische. Falls Spuren verbotener Stoffe vorliegen, Nachweis, dass diese technisch unvermeidbar sind. Die maßgeblichen Eigenschaften des Verpackungsmaterials, insbesondere Reinheit und Stabilität. Gefahren durch nicht-absichtlich zugesetzte Stoffe Verunreinigungen: unerwünschte Substanzen in den Rohstoffen Spur: unerwünschte kleine Menge einer Substanz im Endprodukt: stammen aus Verunreinigungen von Rohstoffen, Herstellungsprozess, Migration aus Verpackungsmaterial, chemische Reaktion 12 6

7 4. Reinheit und Verpackungsmaterial Reinheit: durch Spezifikationsdatenblätter oder eigene Untersuchungen Verpackung: Nützliche Informationen: o Zusammensetzung inkl. Additive o Technisch unvermeidbare Verunreinigungen o Kompatibilitätsstudien (es gibt jedoch keine standardisierten Testbedingungen für kosmetische Mittel) o Information über Stoffmigrationen (wenn Migration abhängig von Lagerbedingungen, müssen diese am Produkt angegeben sein) o Ist Formulierung licht- oder sonnenempfindlich muss eine geeignet Verpackung gewählt werden) Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch Der normale und vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch des kosmetischen Mittels. Die Darlegungen müssen insbesondere hinsichtlich der Warnhinweise und anderer Erläuterungen auf dem Etikett des kosmetischen Mittels gerechtfertigt sein. - Notwendig um die Exposition zu bestimmen - Die Verwendung muss angemessen dem Verbraucher kommuniziert werden (Warnhinweis und Erläuterungen) - Vernünftigerweise vorhersehbar: Haarshampoo als Duschshampoo; Missbrauch: z.b.: orale Aufnahme - Ein Foto der Aufmachung im PIF ist hilfreich, die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung zu dokumentieren 14 7

8 6. Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel Daten zur Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäß Abschnitt 5 hinsichtlich: - Ort(e) der Anwendung - Oberfläche(n) der Anwendung; (z.b.: ganzer Körper, Augen, Mundhöhle ) - Menge des angewendeten kosmetischen Mittels; - Dauer und Häufigkeit des Gebrauchs; - normale und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionswege; (z.b.: oral bei Lippenstiften und Zahnpasten, Inhalation bei Sprays) - Zielgruppen (oder exponierte Gruppen). Die mögliche Exposition einer bestimmten Personengruppe ist ebenfalls zu berücksichtigen. (z.b.: Kinder) - Produktart (leave-on; rinse off) - Einfluss der Partikelgröße auf Exposition Um die Menge des kosmetischen Mittels zu bestimmen, welches unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung mit dem Menschen in Kontakt kommt Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel Bei der Berechnung der Exposition sind auch die toxikologischen Wirkungen zu berücksichtigen (z. B. Berechnung der Exposition je Flächeneinheit der Haut oder je Einheit des Körpergewichts). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer sekundären Exposition auf anderen Wegen als denen, die sich durch die unmittelbare Anwendung ergeben (z. B. unbeabsichtigtes Einatmen von Sprays, unbeabsichtigtes Verschlucken von Lippenmitteln usw.). Besonderer Berücksichtigung bedürfen alle möglichen Expositionsfolgen infolge der Partikelgröße. 16 8

9 7. Exposition gegenüber der Substanz Daten zur Exposition gegenüber den im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffen für die maßgeblichen toxikologischen Endpunkte unter Berücksichtigung der Informationen von Abschnitt 6. Notwendig zur Risikobewertung der einzelnen Stoffe Berechnet aus der Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel und der Konzentration des Stoffes im Erzeugnis Das toxikologische Profil der Bestandteile die toxikologischen Profile der im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe für alle maßgeblichen toxikologischen Endpunkte. Besonders zu beachten ist die Bewertung der lokalen Toxizität (Reizung von Haut und Augen), die Sensibilisierung der Haut und im Fall der UV-Absorption die photoinduzierte Toxizität. Alle signifikanten toxikologischen Absorptionswege sind ebenso zu berücksichtigen wie die systemischen Effekte; auf NOAEL (no observed adverse effects level) basierende MoS (margin of safety) sind zu berechnen. Die Unterlassung dieser Erwägungen ist ordnungsgemäß zu begründen. Besonders zu beachten sind alle möglichen Folgen für das toxikologische Profil aufgrund von Partikelgrößen, einschließlich Nanomaterialien; Verunreinigungen von verwendeten Stoffen und Rohstoffen und Wechselwirkung zwischen Stoffen. Alle Analogieschlüsse sind ordnungsgemäß zu belegen und zu begründen. Die Informationsquelle ist eindeutig zu kennzeichnen. 18 9

10 8.1. Beispiel für toxikologisches Profil Produktname Handcreme Rezeptur Nr.: AB 1234 Inhaltsstoff Glycerin CAS-Nr Handelsname GLYCERIN (99.5%), techn. INCI Glycerin Konzentration 2% Toxikologisches Profil: Acute toxicity (LD 50 rats) 12,6 g/kg Datenquelle x1 Sub chronic toxicity (90d rats, OECD 408) NOAEL 950 mg/kg/d Datenquelle x2 Percutane Permeation Dermal Irritation (rabbit OECD 404) Nicht irritierend Datenquelle x5 Mucous Membrane Irritation (rabbit, OECD 405) Leicht irrititerend Datenquelle x6 Skin Sensitation (guniea pigs, OECD 406) Nicht sensibilisierend Datenquelle x7 Mutagenity (AMES-test, OECD 471) Nicht mutagen Datenquelle x Berücksichtigung aller signifikanten Absorptionswege Relevante Exposition: dermal, oral oder inhalativ Die Absorption ist verbunden mit der Bioverfügbarkeit der Substanzen Systemische Exposition (SED) = Externe Exposition x Absorption Die systemische Exposition muss mit einem geeigneten NOAEL-Wert verglichen werden MoS NOAEL SED 20 10

11 8.3. Berücksichtigung systemischer Effekte und Berechnung des MOS MoS Niedrigster relevanter NOAEL (aus sub-akuten, chronischen, subchronischen Studien, Kanzerogenitätsstudien, Reproduktionsstudien ) soll verwendet werden Generell muss MOS >100 sein NOAEL SED Bei Zweifeln sind höhere Sicherheitsfaktoren einzubeziehen Bei entsprechender Begründung kann er auch niedriger sein Bei Verwendung von oralem NOAEL Wert nach dermaler Anwendung muss auch die orale Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden Berücksichtigung systemischer Effekte und Berechnung des MOS Wenn keine Bioverfügbarkeit gegeben ist, kann die MOS- Berechnung entfallen Wenn kein NOAEL verfügbar ist kann die Ermittlung einer sicheren Dosis auch durch alternative Ansätze erfolgen (z.b.: NOEL, LOAEL, LOEL, BMD, VSD) MOS-Studien auf Basis des LD50 sind nicht geeignet Wenn es nicht möglich ist eine sichere Dosis zu definieren, kann auch die Sicherheit des Endprodukts nicht demonstriert werden 22 11

12 9 Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen Alle verfügbaren Daten zu den unerwünschten Wirkungen und den ernsten unerwünschten Wirkungen des kosmetischen Mittels bzw., soweit sachdienlich, anderer kosmetischer Mittel. Dies umfasst statistische Daten. Ziel: Beobachtung der Sicherheit nach Markteinführung Bei ernsten unerwünschten Wirkungen, Meldepflicht nach Artikel 23 Aufnahme aller Meldungen inkl. Korrekturmaßnahmen in Sicherheitsbericht Daten müssen dem Sicherheitsbewerter zur Kenntnis gebracht werden Produktverantwortliche (in Zusammenarbeit mit den Händlern) hat dazu ein geeignetes System einzuführen, um die Daten zu sammeln, die Kausalität zu bewerten und zu informieren. Statistische Daten: z.b.: Anzahl und Art der unerwünschten Wirkungen pro Jahr Informationen über das Produkt Weitere sachdienliche Informationen, z. B. vorhandene Untersuchungen an menschlichen Freiwilligen oder ordnungsgemäß bestätigte und begründete Ergebnisse der Risikobewertungen, die in anderen relevanten Bereichen vorgenommen wurden. - Dieser Abschnitt für alle relevanten Informationen, welche nicht unter die anderen Punkte des Teils A fallen - Z.B.: Informationen von ähnlichen Produkten, (freiwillige) Humanstudien, Risikobewertungen aus anderen Bereichen 24 12

13 Part B Die Sicherheitsbewertung Dieser Teil ist die Bewertung, welche zur Schlussfolgerung führt dass das Produkt sicher ist. In der Begründung muss der Sicherheitsbewerter alle identifizierten Gefahren des Produkts und die Exposition berücksichtigen besteht aus - Bewertungsergebnis - Warnhinweise und Anwendungsbedingungen - Begründung - Angaben zum Sicherheitsbewerter Bewertungsergebnis Aussagen zur Sicherheit des kosmetischen Mittels hinsichtlich Artikel 3. Bewertungsergebnisse: sicher, sicher mit Einschränkungen oder nicht sicher Ein nicht sicheres Produkt kann nicht vermarktet werden Artikel 3: Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte: - Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG; - Kennzeichnung; - Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen; - alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens der in Artikel 4 näher bezeichneten verantwortlichen Person

14 2. Warnhinweise und Anwendungshinweise Aussagen zur Notwendigkeit, auf dem Etikett bestimmte Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d anzubringen. Ziel: Liste aller notwendigen anzubringenden Vorsichtmaßnahmen für die sichere Verwendung Mindestens jene der Anhänge der Verordnung Auch jene von Kommissionsempfehlungen (z.b.: über Sonnenschutzmittel) Weitere Hinweise liegt in der Verantwortung des Sicherheitsbewerters Spezielle Vorsichtmaßnahmen für den professionellen Verwender Begründung Erläuterung der wissenschaftlichen Überlegungen, die zu der Schlussfolgerung der Bewertung nach Abschnitt 1 und zu den Aussagen nach Abschnitt 2 geführt haben. Diese Erläuterung stützt sich auf die Beschreibungen nach Teil A. Soweit maßgeblich sind Sicherheitsmargen zu bewerten und zu erörtern. Unter anderem wird bei kosmetischen Mitteln, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, sowie bei kosmetischen Erzeugnissen, die ausschließlich für die externe Intimpflege bestimmt sind, eine spezifische Bewertung durchgeführt. Mögliche Wechselwirkungen zwischen den Stoffen im kosmetischen Mittel sind zu bewerten. Die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der einzelnen toxikologischen Profile ist stichhaltig zu begründen. Die Auswirkungen der Stabilität auf die Sicherheit des kosmetischen Mittels sind gebührend zu berücksichtigen

15 3.1. Begründung Ist der Kern der Bewertung Präzise und nachvollziehbare Darlegung wie der Sicherheitsbewerter zu dieser Schlussfolgerung kommt Für jedes einzelne kosmetische Mittel Sicherheitsbewerter muss - für die Schlussfolgerung die Sicherheit der individuellen Substanzen und das Endprodukt evaluieren. - sicherstellen: Zugang zu allen relevanten Informationen - die Relevanz der Daten beurteilen (Beweiskraftverfahren) - die Abwesenheit von Daten begründen - zeigen, dass trotz aller identifizierten Gefahren das Produkt sicher ist Sicherheitsbewertung des Endprodukts Gesetzlicher Auftrag für Aktualisierung* der Bewertung, notwendig wenn - Neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen - Rezepturänderungen, Änderung der Qualität der Rohstoffe - Änderungen der Anwendungsbedingungen - Gesetzliche Änderungen - Zunahme an (ernsten) unerwünschten Wirkungen *Strukturen und Prozesse sind notwendig, um diesen Informationsaustausch zwischen verantwortlicher Person und Sicherheitsbewerter sicherzustellen 30 15

16 4. Qualifikation des Bewerters Qualifikation des Bewerters und Genehmigung für Teil B Name und Anschrift des Sicherheitsbewerters. Qualifikationsnachweis des Sicherheitsbewerters. Datum und Unterschrift des Sicherheitsbewerters. Ein klarer Zusammenhang zwischen Bewerter, der Formulierung und Datum soll hergestellt werden Qualifikation des Bewerters Artikel 10 (2) Die Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels wird, wie in Anhang I Teil B ausgeführt, durch eine Person durchgeführt, die im Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweise formaler Qualifikationen ist, der nach Abschluss eines theoretischen und praktischen Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengangs erteilt worden ist

17 Ausbildung zum Sicherheitsbewerter Safety assessment of cosmetics in the EU, Vrije Universiteit Brussel - Safety Course 2010 : 4-9.Feb in Brüssel DGK/IKW-Sicherheitsbewerterkurse in Deutschland Module (1,5-2 Tage/Modul): - Kurs I: Exposition und perkutane Penetration - Kurs II: Lokalverträglichkeit, Immunologie und Sensibilisierung - Kurs III: Metabolismus, Kinetik und Struktur-Wirkungs- Beziehungen - Kurs IV: Kanzerogenese und Mutagenese - Kurs V: Reproduktionstoxikologie - Kurs VI: Allgemeine und systemische Toxikologie einschließlich Risikobewertung 33 Fazit 1. Ausreichende Dokumentation erforderlich. Rechtzeitig (möglichst bei Produktentwicklung) Zugang zu wichtigen Dateninformationsquellen. 2. Schlüssige, ggf. aufwändige Begründung notwendig, wenn im Falle von nicht vorhandenen Originaldaten alternative Bewertungsmethoden angewandt werden. 3. Ausreichend dokumentierte Sicherheitsbewertung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen wichtig, da die Beweislast ( vermarktetes kosmetische Mittel ist sicher ) eindeutig und klar beschrieben bei der verantwortlichen Person liegt. 4. Aktualisierung der Sicherheitsbewertung in bestimmten Fällen unumgänglich, daher kontinuierliche Einbindung des Sicherheitsbewerter z.b. bei ernsten unerwünschten Wirkungen oder Umformulierung erforderlich 34 17

18 Weitere Zeitplan Derzeit: Prüfung durch SCCS Weitere Schritte: Erstellung der nationalen Sprachversionen Ggf. nochmalige Annex I subgroup Sitzung Prüfung der nationalen Sprachversionen durch Mitgliedstaaten Abstimmung im Komitologieverfahren im Standing Committee Cosmetics bei der Europäischen Kommission (COSCOM) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 35 Beweiskraftverfahren Weight of Evidence-Approach VERFÜGBARKEIT - Information on chemicals Structure - Physical-chemical Data - In-vitro Data - In-vivo Data - Historical human Data RELEVANZ 18

19 Systemische Toxizität MOS Margin of Safety setzt Gefährdungspotential mit Exposition in Relation Source: V. Rogiers, M. Pauwels Safety assessment of Cosmetics in Europe- Current Problems in dermatology Vol. 36, 2008 Hautoberfläche nach Produkttyp Quelle: SCCP s Notes of Guidance for Testing of Cosmetic Ingredients and their Safety Evaluation (6. Revision, Seite 79-81) 38 19

20 Daten zur Anwendungsmenge Quelle: SCCP s Notes of Guidance for Testing of Cosmetic Ingredients and their Safety Evaluation (6. Revision, Seite 83) Durch den Retentionsfaktor R wird berücksichtigt, ob das kosmetische Mittel auf der Haut verbleibt (Leave-on) oder wieder abgewaschen wird (Rinse-off) sowie ob eine Verdünnung des kosmetischen Mittels bei der Anwendung auf nasser Haut bzw. nassem Haar resultiert (wie z.b. bei einem Duschgel, Shampoo) (siehe SCCNFP/0321/00)

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