Rechtliche Grundlagen
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- Sara Baum
- vor 7 Jahren
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1 Bundesverfassung Kompetenzen Bund / Bundesländer / Gemeinden Hoheitsverwaltung (Staat als Träger öffentlicher Gewalt) Gesetze Verordnungen Bescheide Privatwirtschaftsverwaltung (Staat als Träger privatrechtlicher Berechtigungen und Verpflichtungen) Eigenwirtschaftliche Betätigung Vergabe öffentlicher Aufträge Subventionierung 3.1
2 Hoheitsverwaltung: Bund Gesetzgebung + Vollziehung (Art.10 u.a.) Gesetzgebung (Vollziehung Länder) (Art.11 u.a.) Grundsatzgesetzgebung (Ausführungsgesetzgebung + Vollziehung Länder) (Art. 12 u.a.) Bundesländer Gesetzgebung + Vollziehung (Art. 15) Ausführungsgesetzgebung + Vollziehung Gemeinden Eigener Wirkungsbereich (Art. 118) (Übertragener Wirkungsbereich) Privatwirtschaftsverwaltung: Alle Gebietskörperschaften in gleicher Weise 3.2
3 Zuständigkeit für Raumplanung/Raumordnung (Hoheitsverwaltung) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht Artikel 15 (Generalklausel) - keine besondere, für sich bestehende Verwaltungsmaterie - komplexer Begriff (Querschnittsmaterie) - Bund/Länder/Gemeinden können raumordnende Tätigkeiten entfalten, aber nur in Sachgebieten, die nach der Kompetenzaufteilung laut Verfassung in ihre Zuständigkeit fallen - Bund/Länder können (nur) die in ihren Zuständigkeitsbereich fallende raumwirksame Planung in Gesetzen regeln Örtliche Raumplanung: Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (Art. 118, Abs.3) 3.3
4 Zuständigkeit für Raumplanung/Raumordnung (Hoheitsverwaltung) Bund: Verkehrswesen: Eisenbahn, Luftfahrt, Schifffahrt (Donau, Bodensee, Grenzgewässer, sonst Vollziehung Land) Bundesstraßen Post- und Fernmeldewesen Bergwesen Forstwesen Wasserrecht, Wildbachverbauung, Wasserstraßen Schulwesen (teilweise) Starkstromwege (über zwei oder mehrere Länder) Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie Militärische Angelegenheiten Denkmalschutz Grenzvermarkung Volkszählungen [Raumplanung (soweit Kompetenz des Bundes)] 3.4
5 Zuständigkeit für Raumplanung/Raumordnung (Hoheitsverwaltung) Länder: Naturschutz, Landschaftsschutz Ortsbildpflege Landwirtschaft Straßen (ausgenommen Bundesstraßen) Sportwesen Bestattungswesen Heil- und Pflegeanstalten (Ausführungsgesetze) Kindergärten Schulwesen (teilweise) Starkstromwege (innerhalb des Landes Ausführungsgesetze) Abwasserbeseitigung Abfallbeseitigung (teilweise) Baurecht Örtliche und überörtliche Raumplanung (soweit Kompetenz der Länder) 3.5
6 Zuständigkeit für Raumplanung / Raumordnung (Hoheitsverwaltung) Gemeinden (Eigener Wirkungsbereich, Art. 118): Alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemein-schaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden z. B.: Örtliche Baupolizei Örtliche Raumplanung Verkehrsflächen der Gemeinde Aber: Aufsichtsrecht Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich, wenn überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden. Versagung der Genehmigung nur dann, wenn Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig gerechtfertigt ist. (Art. 119a, Abs.8 ) 3.6
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