Finanz- und Wirtschaftspolitik. Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung

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1 Finanz- und Wirtschaftspolitik Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung

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3 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Ausgabe 2011

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5 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite 3 Inhalt 1. Verteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern (Art. 30 GG) Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder (Art. 70 GG) Verwaltungskompetenzen des Bundes und der Länder Verteilung der Finanzierungslasten auf Bund und Länder Grundsatz Ausnahmen Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a-d GG) Finanzhilfen (Art. 104 b GG) Geldleistungsgesetze (Art. 104 a Abs. 3 GG) Weitere besondere Lastentragungsregeln Übersicht zu den Bund - Länder - Mischfinanzierungstatbeständen Das Steuersystem und die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden Kurzdarstellung des Steuerverteilungssystems Vertikale Steuerverteilung Horizontale Steuerverteilung Kassenmäßige Einnahmen des Bundes, der Länder und Gemeinden aus Steuern ( ) Kassenmäßige Einnahmen des Bundes, der Länder und Gemeinden aus Steuern ( ) Aufteilung der Steuereinnahmen auf Gebietskörperschaften Anteile von Bund und Ländern (einschl. Gemeinden) am Gesamtsteueraufkommen Anteile am Umsatzsteueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden 26

6 Seite 4 4. Finanzentwicklung der Länder Gesamtausgaben der Länder (nur Länderhaushalte) Gesamtausgaben der Länder (einschl. Kommunen) Personalausgaben der Länder (nur Länderhaushalte) Personalausgaben der Länder (einschl. Kommunen) Investitionsausgaben der Länder (nur Länderhaushalte) Investitionsausgaben der Länder (einschl. Kommunen) Zinsausgaben der Länder (nur Länderhaushalte) Zinsausgaben der Länder (einschl. Kommunen) Gesamteinnahmen der Länder (nur Länderhaushalte) Gesamteinnahmen der Länder (einschl. Kommunen) Steuereinnahmen der Länder (nur Länderhaushalte) Steuereinnahmen der Länder (einschl. Kommunen) Defizite der Länder (nur Länderhaushalte) Defizite der Länder (einschl. Kommunen) Schulden der Länder (nur Länderhaushalte) Schulden der Länder (einschl. Kommunen) Der bundesstaatliche Finanzausgleich Deckungsquotenberechnung nach Art. 106 Abs. 3 und 4 GG Deckungsquoten von Bund und Ländern Kurzdarstellung des geltenden Finanzausgleichssystems Finanzkraftmesszahl Ausgleichsmesszahl Berechnung der Zuweisungen und Beiträge der Länder im Länderfinanzausgleich Bundesergänzungszuweisungen Daten zur horizontalen Umsatzsteuerverteilung, zum Länderfinanzausgleich und zu den Bundesergänzungszuweisungen Steuern der Länder nach dem Aufkommen Länderanteile an der Umsatzsteuer Finanzkraft der Länder vor dem Finanzausgleich Ausgleichsbeiträge und -zuweisungen im Länderfinanzausgleich in Mio. Euro

7 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite Finanzkraft der Länder nach dem Länderfinanzausgleich Bundesergänzungszuweisungen Finanzkraft nach Länderfinanzausgleich und Fehlbetrags-/allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen Die Finanzen der Gemeinden und Gemeindeverbände Die Steuereinnahmen der Gemeinden - Historische Entwicklung seit Gemeindehaushaltswesen im Überblick Der kommunale Finanzausgleich Entwicklung der Kommunalfinanzen 2001 bis Eckdaten zur Entwicklung der Haushalte Anteil der Pro-Kopf-Einnahmen und -Ausgaben der Gemeinden/ Gemeindeverbände in den neuen Ländern an denen der alten Länder Steuereinnahmen Gewerbesteuer und Grundsteuern; Gemeindeanteil an der Einkommensteuer; Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Zuweisungen der Länder Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen Personalausgaben Laufender Sachaufwand Zinsausgaben Ausgaben für Sachinvestitionen Ausgaben für soziale Leistungen Verschuldung Einleitung: Die vorliegende Dokumentation enthält Kurzdarstellungen der geltenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern, einen Überblick über die Finanzausstattung der staatlichen Ebenen sowie eine Zusammenstellung bedeutender Mischfinanzierungstatbestände.

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9 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite 7 1. Verteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern (Art. 30 GG) Die Erfüllung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Gesetzgebung sowie der Ausführung der Gesetze ist nach der Verfassung (Artikel 30, 70, 83 GG) grundsätzlich Sache der Länder. Der Bund ist nur dann zur Aufgabenerfüllung befugt, wenn das Grundgesetz ihn hierzu ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt. 1.1 Gesetzgebungskompetenzen Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind im Wesentlichen in Artikel 70 ff. GG und speziell für den Bereich der Steuern in Artikel 105 GG geregelt. Zu unterscheiden sind ausschließliche (Artikel 71, 73, 105 Absatz 1 GG) und konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen (Artikel 72, 74, 105 Absatz 2 GG) des Bundes. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Hingegen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Insgesamt haben sich die Gesetzgebungszuständigkeiten in der Staatspraxis weitgehend auf den Bund verlagert. Grund hierfür ist vor allem die umfangreiche Inanspruchnahme des weit reichenden Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hat hier in der Vergangenheit - weitgehend in Übereinstimmung mit den Ländern oder auf deren Wunsch - wesentliche Regelungsmaterien zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse und der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet an sich gezogen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund wurden durch Grundgesetzänderung im Jahr 1994 in Form des Überganges von einer Bedürfnis- zu einer Erforderlichkeitsklausel verschärft. Gleichzeitig wurde die Befugnis geschaffen, durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann (Artikel 72 Absatz 4 GG, Übergangsregelung in Artikel 125a Absatz 2 GG). Mit der Föderalismusreform 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I, S. 2034) ist eine Neuabgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten vorgenommen worden. Sie führt zur Stärkung der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes in überregional bedeutsamen Bereichen (z. B. Melde- und Ausweiswesen, Schutz des deutschen Kulturgutes, Waffen- und Sprengstoffrecht) sowie der ausschließlichen Länderkompetenzen in regionalbezogenen Regelungsfeldern (z. B. Strafvollzug, Versammlungsrecht, Beamtenbesoldung und -versorgung).

10 Seite 8 Verteilung der staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern (Art. 30 GG) Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen durch den Bund wird teilweise erleichtert, indem nur noch bestimmte Regelungsmaterien der Erforderlichkeitsprüfung untergeordnet werden (z. B. öffentliche Fürsorge, Recht der Wirtschaft, Straßenverkehr). Im Gegenzug erhalten die Länder die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen von Bundesgesetzen abzuweichen (z. B. Teilbereiche des Umweltrechts, Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse). Nunmehr sind drei Fallgruppen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zu unterscheiden, nämlich erstens eine solche, die nicht der Erforderlichkeitsprüfung unterliegt, zweitens eine solche, die nicht der Erforderlichkeitsprüfung unterliegt, aber von einem Abweichungsrecht der Länder begleitet wird, und drittens eine solche, die der Erforderlichkeitsprüfung unterliegt. Im Bereich des Finanzwesens besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Zölle und Finanzmonopole (Artikel 105 Absatz 1 GG). Im Hinblick auf die übrigen Steuern hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht, was beispielsweise bei den drei sog. Gemeinschaftsteuern, also Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, der Fall ist (Artikel 106 Absatz 3 Satz 1 GG), oder das Steuergesetz die Erforderlichkeitsprüfung besteht (Artikel 105 Absatz 2 GG). Im Rahmen der Bestrebungen des Bundes, die Kraftfahrzeugsteuer zu reformieren (Umstellung auf eine CO²-basierte Bemessungsgrundlage), wurde durch Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. I, S. 606) die Ertrags- und die Verwaltungskompetenz hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund übertragen (vgl. Artikel 106 Absatz 1 Nummer 3, 108 Absatz 1 Satz 1 GG). Um dem Gesetzgeber künftig eine größere Flexibilität bei der Ausgestaltung der Verkehrsbesteuerung zu ermöglichen, sind dabei zugleich die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Fortentwicklung einer verkehrsmittelbezogenen Besteuerung geschaffen worden. Die Länder erhalten - verfassungsrechtlich durch die Bestimmung des Artikel 106b GG abgesichert - als Kompensation für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 einen jährlichen Festbetrag. Da der Bund auch im Bereich der Steuern seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Gründen der Rechts- und Wirtschaftseinheit umfassend wahrgenommen hat, verbleiben den Ländern einschließlich ihrer Gemeinden - im Wesentlichen Steuererhebungsmöglichkeiten in Form von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind (Artikel 105 Absatz 2a Satz 1 GG). Außerdem besitzen die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Kirchensteuer (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung) und - seit der Föderalismusreform für die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 GG). Den Gemeinden kommt das Recht zu, die Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer festzulegen (Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 GG). Die Länder wirken durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Die stärkste Form der Mitwirkung ist gegeben, wenn ein Bundesgesetz nach den grundgesetzlichen Bestimmungen der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der in der bisherigen Staatspraxis hohe Anteil zustimmungsbedürftiger Bundesgesetze wurde vor allem durch den Zustimmungsvorbehalt bei den Gesetzen verursacht, die durch Regelung des Verwaltungsverfahrens oder der Behördeneinrichtung in den den Ländern vorbehaltenen Wirkungskreis eingegriffen

11 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite 9 haben. Um die daraus resultierende Blockadegefahr für das Gesetzgebungsverfahren zu verringern, ist im Rahmen der Föderalismusreform 2006 dem Bundesrat dieses Zustimmungsrecht weitgehend genommen und den Ländern grundsätzlich die Möglichkeit gegeben worden, von den das Verwaltungsverfahren bzw. die Behördeneinrichtung betreffenden Bestimmungen landesrechtlich abzuweichen (Artikel 84 Absatz 1 GG). Eine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesgesetzes wird künftig nur noch dann ausgelöst, wenn der Bundesgesetzgeber bei Regelungen des Verwaltungsverfahrens das Abweichungsrecht ausnahmsweise wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung ausschließt. Keinesfalls dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bundesgesetz Aufgaben übertragen werden (Artikel 84 Absatz 1 Satz 7, 85 Absatz 1 Satz 2 GG). Eine Zustimmungspflicht kann sich auch aus Artikel 104a Absatz 4 GG ergeben. Im Bereich der Steuergesetzgebung ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, wenn das Steueraufkommen ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden zufließt (Artikel 105 Absatz 3 GG). Letzteres ist zum Beispiel bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer der Fall (Artikel 106 Absatz 6 Satz 1 GG). 1.2 Verwaltungskompetenzen Auf der anderen Seite liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Gesetze wie auch für die gesetzesfreie Verwaltung überwiegend bei den Ländern. Dies gilt gerade auch für Bundesgesetze, welche die Länder grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen (Artikel 83 GG). Ausnahmsweise führen die Länder die Gesetze im Auftrag des Bundes aus, wenn das Grundgesetz dies bestimmt (sog. obligatorische Bundesauftragsverwaltung, z. B. Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 GG) oder zulässt (sog. fakultative Bundesauftragsverwaltung, z. B. Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung, Artikel 87d Absatz 2 GG). Im Unterschied zur Landeseigenverwaltung steht dem Bund bei der Auftragsverwaltung nicht nur die Rechts-, sondern auch die Fachaufsicht zu (einerseits Artikel 84 Absatz 3 Satz 1 GG, andererseits Artikel 85 Absatz 4 Satz 1 GG). Der Bund selbst führt Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts in den im Grundgesetz genannten Aufgabenfeldern aus. Auch insoweit kann zwischen obligatorischer (z. B. Auswärtiger Dienst, Artikel 87 Absatz 1 Satz 1 GG) und fakultativer (z. B. Bundesgrenzschutzbehörden, Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 GG) Bundeseigenverwaltung unterschieden werden. Einen wichtigen Fall der fakultativen Bundeseigenverwaltung enthält auch Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG, nach welchem für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz errichtet werden können. Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden, das heißt in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau, verwaltet (Artikel 108 Absatz 1 Satz 1, 87 Absatz 1 Satz 1 GG).

12 Seite 10 Verteilung der Finanzierungslasten auf Bund und Länder 2. Verteilung der Finanzierungslasten auf Bund und Länder 2.1 Grundsatz 2.2 Ausnahmen Nach der Verfassung hat jede staatliche Ebene ihre Aufgaben grundsätzlich selbst zu finanzieren. Die Ausgabenlast folgt der grundgesetzlich festgelegten Aufgabenlast im Sinne der Verwaltungskompetenz (Artikel 104a Absatz 1 GG, Prinzip der Vollzugskausalität). Auf Grund der grundsätzlichen Konnexität von Verwaltungskompetenz und Finanzierungskompetenz ergibt sich damit eine von der Regelzuständigkeit der Länder für den Vollzug der Gesetze sich ableitende Grundentscheidung für die Finanzierungszuständigkeit der Länder. Der Bund darf lediglich Aufgaben finanzieren, für die er nach dem Grundgesetz eine ausdrückliche oder ungeschriebene Verwaltungskompetenz besitzt. Bestätigt wird der Grundsatz, wonach die Finanzierungskompetenz der Verwaltungskompetenz folgt, durch die Vorgabe des Grundgesetzes, dass der Bund und die Länder die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben zu tragen haben. Verwaltungsausgaben, das sind die Kosten des Verwaltungspersonals und der Verwaltungseinrichtungen, müssen danach von den Zweckausgaben, das sind die bei der Verwirklichung des Verwaltungszwecks entstehenden Kosten, unterschieden werden. Der Grundsatz der strikten Trennung der Finanzierungsverantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern erfährt jedoch Ausnahmen. So räumt das Grundgesetz dem Bund wegen seiner gesamtstaatlichen und gesamtwirtschaftlichen Verantwortung vor allem Kompetenzen zur Mitfinanzierung von Länderaufgaben ein. Diese Mischfinanzierungstatbestände sind im Zuge der Föderalismusreformen 2006 und 2009 mit den Zielen der Effizienzverbesserung und entflechtenden Begrenzung teilweise neu gestaltet und ergänzt worden.

13 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite Gemeinschaftsaufgaben Für bestimmte Aufgabenbereiche der Länder, die für die Zukunftsentwicklung des Gesamtstaates von erheblicher Bedeutung sind, sieht die Verfassung die Beteiligung des Bundes an der Wahrnehmung und Finanzierung der Aufgabe vor, wenn dies zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Artikel 91a Absatz 1 GG, sog. Gemeinschaftsaufgaben). Die Mitwirkung erstreckt sich auf folgende im Grundgesetz abschließend aufgeführte Aufgabengebiete: > Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, > Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. In den Fällen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur trägt der Bund die Hälfte, in den Fällen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes mindestens die Hälfte der Ausgaben in jedem Land, wobei in den zuletzt genannten Fällen die Beteiligung für alle Länder einheitlich festzusetzen ist. Die Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken ist im Zuge der Föderalismusreform 2006 abgeschafft worden. Die Phase des bundesweiten Hochschulaus- und -neubaus ist inzwischen weitgehend abgeschlossen, sodass dieser Bereich nicht mehr die eine gemeinsame Bund-Länder-Finanzierung und -Planung erfordernde gesamtstaatliche Bedeutung besitzt. Der Hochschulbau fällt damit wieder in die alleinige Zuständigkeit der Länder. Außerdem sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Ausführungsgesetzgebung und die verfahrensrechtliche Durchführung der verbleibenden Gemeinschaftsaufgaben entschlackt und vereinfacht worden. Entfallen ist z. B. das Gebot, durch Bundesgesetz allgemeine Grundsätze für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben zu erlassen. Ferner entfiel die Vorgabe einer obligatorischen gemeinsamen Rahmenplanung von Bund und Ländern. Nach der aktuellen Verfassungsrechtslage werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung durch ein Bundesgesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher bestimmt (Artikel 91a Absatz 2 GG). Die Neuformulierung lässt weiterhin Instrumente wie die gemeinsame Rahmenplanung zu, schafft jedoch gleichzeitig Spielraum für andere, auch weniger intensive Koordinationsregelungen von Bund und Ländern. Im Rahmen der Koordinierung nimmt der Bund durchaus Einfluss auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung in den Ländern.

14 Seite 12 Verteilung der Finanzierungslasten auf Bund und Länder Während die gemeinschaftliche Wahrnehmung der genannten Gemeinschaftsaufgaben bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen zwingend ist, eröffnet die Verfassung in ausgewählten Bereichen der Forschung, der Wissenschaft und des Bildungswesens die Möglichkeit einer Bund Länder-Zusammenarbeit (Artikel 91b GG). So dürfen Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen zusammenwirken, und zwar erstens in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von > Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen, > Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen und > Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten, zweitens zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesen im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen. Diese Gemeinschaftsaufgaben im weiteren Sinne fanden mit der Föderalismusreform 2006 ihre Verankerung im Grundgesetz. Vereinbarungen zur Förderung von Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen bedürfen der Zustimmung aller Länder. Für alle bezeichneten Aufgabenbereiche gilt sodann, dass die Kostentragung in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt wird und damit von den Beteiligten verhandelt werden kann. Im Zuge der Föderalismusreform II sind diese Regelungen um Vorschriften über die informationstechnologische Zusammenarbeit von Bund und Ländern und über Effizienzsteigerung ergänzt worden. Bestandteil der Regelungen ist zum einen eine erstmalig verfassungsrechtlich verankerte Infrastrukturregelung der Bund-Länder-Zusammenarbeit in der Informationstechnik. Der hierzu neu eingefügte Artikel 91c GG sieht vor, dass Bund und Länder in IT-Angelegenheiten zusammenwirken sollen, gemeinsame Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards für die Verwaltung beschließen können und der Bund ein Bund-Länder- Verbindungsnetz errichtet und betreibt. Die damit einhergehenden Verbesserungen der öffentlichen Informationstechnik sollen dazu beitragen, die öffentliche Verwaltung in Zukunft noch schneller, effizienter und kostengünstiger zu machen. Die Einzelheiten hierzu werden grundsätzlich in einem zwischen Bund und Ländern in der Föderalismusreform-Kommission ausgehandelten Staatsvertrag geregelt; für das IT-Verbindungsnetz hingegen haben Bundestag und Bundesrat die näheren Einzelheiten durch ein mit der Föderalismusreform verabschiedetes IT- Netz-Gesetz geregelt. Mit der Vorschrift des Artikels 91d GG ist den Ländern und dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, Vergleichsstudien zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen durchzuführen (sog. Benchmarking). Mit solchen Leistungsvergleichen soll die Leistungsfähigkeit der Verwaltung insgesamt verbessert werden, indem zunächst Leistungen, Qualität und Kosten der verschiedenen Verwaltungen transparent gemacht werden, um Möglichkeiten zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung offen zu legen. Mit dem neuen Artikel 91e GG wird die Aufgabenwahrnehmung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die Arbeitsagenturen und Kommunen verfassungsrechtlich abgesichert.

15 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite Finanzhilfen Die Verfassung eröffnet dem Bund zusätzlich die Möglichkeit, Mitfinanzierungen in Form von Finanzhilfen zu leisten. Gemäß Artikel 104b Absatz 1 GG kann der Bund, soweit das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände gewähren, die >zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder >zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder >zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Die Förderung muss daher entweder auf Wachstumseffekte (1. Alternative) oder auf strukturelle Wirkungen als Basis für eine Wirtschaftsentwicklung innerhalb des regionalen Gebiets (2. und 3. Alternative) abzielen. Zugleich muss es sich um gesamtstaatlich besonders bedeutsame Investitionen im Aufgabenbereich der Länder handeln. Im Zuge des mit der Föderalismusreform 2006 verfolgten Abbaus von Mischfinanzierungen sind die Finanzhilfen des Bundes im Bereich der Wohnungsbauförderung und der Gemeindeverkehrswegefinanzierung abgeschafft worden, da diese Fördermaßnahmen keinen bundeseinheitlichen Handlungsbedarf mehr erkennen ließen. Eine Ausnahme von der - durch die Föderalismusreform 2006 hergestellten Bindung an die Gesetzgebungskompetenz (Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 GG) begründet die im Rahmen der zweiten Stufe der Föderalismusreform neu eingefügte Vorschrift des Artikels 104b Absatz 1 Satz 2 GG. Durch diese Erweiterung der Befugnisse kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. Dem Bund ist es verwehrt, die betreffende Investitionsmaßnahme vollständig zu finanzieren. Er darf lediglich einen Mitfinanzierungsanteil erbringen, um so die Länder zu vernünftigem Wirtschaften zu veranlassen. Finanzhilfen dürfen seit der Föderalismusreform 2006 nur noch befristet und mit im Zeitablauf fallenden Jahresbeträgen gewährt werden und sind hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Darüber hinaus sind Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten, womit die Möglichkeit einer an dem jeweiligen Förderziel orientierten Erfolgskontrolle geschaffen wird. Art, Umfang und Zweck der Finanzhilfen sind in einem Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung mit allen betroffenen Ländern festzulegen. Im Gesetz bzw. in der Verwaltungsvereinbarung müssen die für die Gewährung wesentlichen Voraussetzungen geregelt sein, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, die Bestimmung der Höhe des Bundesanteils und die Verteilung auf die Länder. Die Auswahl und Durchführung der konkreten Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Förderzweckes obliegt allein den Ländern.

16 Seite 14 Verteilung der Finanzierungslasten auf Bund und Länder Geldleistungsgesetze Weitere besondere Eine weitere Ausnahme vom Lastenverteilungsgrundsatz gilt bei Bundesgesetzen, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, den sog. Geldleistungsgesetzen (Artikel 104a Absatz 3 Satz 1 GG). Soweit der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen Privaten, z. B. aus sozialen Gründen, gegenleistungsunabhängig Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt, sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass der Bund die damit verbundenen Ausgaben ganz oder teilweise trägt. Beispiele hierfür bilden: > das Bundesausbildungsförderungsgesetz (Beteiligungsverhältnis: 65 % Bund, 35 % Länder), > das Wohngeldgesetz (Beteiligungsverhältnis: 50 % Bund, 50 % Länder) und > das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Beteiligungsverhältnis: 100 % Bund). Lastentragungsregeln Über die bisher genannten Bestimmungen hinaus kennt das Grundgesetz weitere Durchbrechungen des Lastenverteilungsgrundsatzes. Aus deren Kreis zu nennen ist etwa der Fall, dass die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen (sog. Bundesauftragsverwaltung). Hier trägt allein der Bund die sich aus dem Gesetzesvollzug ergebenden Zweckausgaben (Artikel 104a Absatz 2 GG). Die Kostenlast des Bundes rechtfertigt sich aus den stärkeren Einwirkungsmöglichkeiten, die er bei der Bundesauftragsverwaltung gegenüber den Ländern hat. Daneben trägt der Bund, von einigen Ausnahmen abgesehen, die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten (Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 GG) sowie die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung vgl. Artikel 120 Absatz 1 Satz 4 GG. Die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands tragen hingegen Bund und Länder nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung (Artikel 104a Absatz 6 GG). Insoweit gilt für die Frage der Lastenverteilung das Verursacherprinzip. Kosten, die durch Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft infolge der Verletzung der durch Artikel 104 EG-Vertrag verordneten Haushaltsdisziplin entstehen, tragen Bund und Länder gemäß Artikel 109 Absatz 5 GG im Verhältnis 65 zu 35.

17 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite Übersicht zu Bund - Länder - Mischfinanzierungstatbeständen Bundeshaushalt Ist Soll - in Mrd. - *) 1. Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91 a GG 1,3 1,2 davon 1.1 Regionale Wirtschaftsstruktur 0,6 0,7 1.2 Agrarstruktur und Küstenschutz 0,7 0,6 2. Zusammenwirken bei Bildungsplanung (Art. 91 b GG) 0,2 0,1 3. Zusammenwirken bei Forschungsförderung (Art. 91 b GG) 5,2 6,2 davon 3.1 Großforschungseinrichtungen 1,8 2,0 3.2 Andere Forschungseinrichtungen 0,5 0,5 (Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.v. - WGL -) 3.3 Sonstige Forschungsförderung 2,9 3,7 4. Geldleistungsgesetze (Art. 104 a Abs. 3 GG) 12,6 12,9 davon 4.1 BAföG 1,4 1,5 4.2 Wohngeld 0,9 0,7 4.3 Elterngeld (einschl. Ausfinanzierung des bisherigen Erziehungsgeldes) 4,6 4,4 4.4 Unterhaltsvorschuss 0,3 0,3 4.5 Bundesbeteiligung an Leistungen für Unterkunft und Heizung 3,2 3,6 4.6 Sonstiges 2,3 2,4 5. Finanzhilfen (Art. 104 b GG) 1,0 0,9 davon 5.1 Städtebauförderung 0,5 0,5 5.2 Schieneninfrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs 0,2 0,2 5.3 Sonstige Finanzhilfen 0,2 0,2 *) Differenzen durch Rundung Hinweis: Die zweckgebundenen Kompensationszahlungen des Bundes an die Länder für die ab 2007 weggefallenen Finanzierungsanteile des Bundes nach Art. 13 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes gehören nicht zur sog. Mischfinanzierung. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die außerhalb des Bundeshaushalts geführten Sondervermögen des Bundes.

18 Seite 16 Das Steuersystem und die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden 3. Das Steuersystem und die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden 3.1 Kurzdarstellung des Steuerverteilungssytems Vertikale Steuerverteilung Ertragshoheit nach Trennsystem (Artikel 106 GG): > Bundessteuern (z. B. Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer), Versicherungsteuer, Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt) > Landessteuern (z. B. Erbschaftsteuer, Biersteuer, Spielbankabgabe) > Gemeindesteuern (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer) Ertragshoheit nach Verbundsystem (Gemeinschaftsteuern): > Einkommensteuer (einschl. Lohnsteuer): Bund: 42,5 %; Länder: 42,5 %; Gemeinden: 15 % (Artikel 106 Absatz 3 GG i. V. m. 1 Gemeindefinanzreformgesetz) > Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge: Bund: 44 %; Länder: 44 %; Gemeinden: 12 % > Körperschaftsteuer: Bund: 50 %; Länder: 50 % (Artikel 106 Absatz 3 GG) > Umsatzsteuer: 1995: Bund: 56 %; Länder: 44 %; 2000: Bund: rd. 52,0 %; Länder: rd. 45,9 %; Gemeinden: rd. 2,1 % 2005: Bund: rd. 53,1 %; Länder: rd. 44,8 %; Gemeinden: rd. 2,1 % 2010: Bund: rd. 53,2 %; Länder: rd. 44,8 %; Gemeinden: rd. 2,0 % 2011: Bund: rd. 53,9 %; Länder: rd. 44,1 %; Gemeinden: rd. 2,0 % (Artikel 106 Absatz 3 und 4 GG i. V. m. 1 FAG)

19 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite Horizontale Steuerverteilung > Grundsätzlich Verteilung nach dem örtlichen Aufkommen > bei Zerlegung der Lohnsteuer nach Wohnsitzprinzip > bei Zerlegung der Körperschaftsteuer nach Betriebstättenprinzip > bei Zerlegung der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge auf Basis von Angaben der Banken zu den Wohnsitzländern bzw. Sitzländern der Steuerschuldner (Artikel 107 Absatz 1 GG i. V. m. Zerlegungsgesetz) Horizontale Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern > grundsätzlich nach Einwohnerzahl > bis zu 25 % nach Steuerkraftgesichtspunkten (sog. Ergänzungsanteile): Auffüllung der steuerschwachen Länder aus Ergänzungsanteilen mittels linear progressivem Tarif zwecks Annäherung ihrer Steuerkraft an den Durchschnitt der Steuern der Länder nach dem Aufkommen (Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern ohne Umsatzsteuer zzgl. Ländersteuern) (Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 GG i. V.m. 2 FAG).

20 Seite 18 Das Steuersystem und die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden Kassenmäßige Einnahmen aus Steuern des Bundes, der Länder und Gemeinden S t e u e r a r t Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Aufkom- Aufkom- Steuerein- Aufkom- Aufkom- Steuerein- Aufkom- Aufkom- Steuereinmens mens nahmen mens mens nahmen mens mens nahmen insgesamt insgesamt insgesamt Gemeinschaftliche Steuern Lohnsteuer 3) ,7 91, ,5 8, ,2 31, ,9 100, ,7 10, ,8 31, ,5 100, ,6 10, ,3 31,0 Veranlagte Einkommensteuer 4) 7.942,6 133, ,5-33, ,1 1, ,5 192, ,7-92, ,8 0, ,4 151, ,8-51, ,7 1,3 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 4) 6.593,0 96,6 230,4 3, ,3 1, ,0 96,4 272,0 3, ,0 1, ,1 97,4 306,0 2, ,1 2,7 Zinsabschlag 6.110,7 98,7 81,3 1, ,0 1, ,3 98,9 65,2 1, ,5 1, ,3 98,8 73,7 1, ,0 1,4 Körperschaftsteuer 4) ,1 100,3-46,6-0, ,5 3, ,9 98,4 280,4 1, ,3 4, ,8 97,0 555,8 3, ,6 4,3 Steuern vom Umsatz ,9 92, ,7 7, ,6 29, ,9 92, ,5 7, ,5 30, ,9 92, ,4 7, ,2 30,0 davon: Umsatzsteuer (MWSt) ,6 92, ,8 8, ,4 25, ,9 91, ,7 8, ,6 25, ,7 91, ,3 8, ,0 24,5 Einfuhrumsatzsteuer ,3 97,2 519,9 2, ,2 4, ,0 97,3 557,8 2, ,8 5, ,2 97,3 644,1 2, ,3 5,6 Gemeinschaftliche Steuern insgesamt ,9 93, ,9 6, ,8 69, ,5 97, ,2 7, ,8 69, ,9 97, ,7 7, ,9 70,9 Bundessteuern Energiesteuer ,4 8, ,5 8, ,4 8,0 Tabaksteuer ,7 2, ,3 2, ,6 2,6 Branntweinsteuer 2.599,8 0, ,7 0, ,9 0,5 Schaumweinsteuer 543,8 0,1 559,8 0,1 560,3 0,1 Zwischenerzeugnissteuer 26,6 0,0 28,5 0,0 34,8 0,0 Kaffeesteuer 1.143,1 0, ,2 0, ,3 0,3 Versicherungsteuer 7.336,0 1, ,3 1, ,2 1,7 Stromsteuer Ergänzungsabgabe/Solidaritätszuschlag ,9 3, ,9 3, ,2 2,5 Pauschalierte Einfuhrabgaben 4,0 0,0 4,8 0,0 5,2 0,0 Sonstige Bundessteuern 17,3 0,0 8,7 0,0-14,6 0,0 Bundessteuern insgesamt ,5 17, ,6 17, ,2 15,7 Ländersteuern Vermögensteuer 4.617,6 100,0 2,1 0, ,7 1,1 900,0 100,2-1,8-0,2 898,2 0,2 542,8 99,9 0,4 0,1 543,2 0,1 Erbschaftsteuer 2.043,2 98,6 29,3 1, ,5 0, ,5 98,7 26,6 1, ,1 0, ,0 98,8 30,2 1, ,2 0,6 Grunderwerbsteuer 2.441,8 74,7 825,3 25, ,1 0, ,1 77, ,4 22, ,5 1, ,9 81, ,5 18, ,4 1,3 Kraftfahrzeugsteuer 5.995,2 85, ,6 14, ,8 1, ,0 85, ,6 14, ,6 1, ,4 85, ,3 14, ,8 1,8 Rennwett- und Lotteriesteuer 1.337,8 92,0 115,9 8, ,8 0, ,2 91,3 129,5 8, ,8 0, ,9 90,4 156,6 9, ,5 0,4 Feuerschutzsteuer 336,8 87,2 49,5 12,8 386,3 0,1 317,1 87,4 45,7 12,6 362,8 0,1 288,9 87,4 41,7 12,6 330,6 0,1 Biersteuer 745,3 84,8 133,4 15,2 878,7 0,2 727,6 83,8 140,9 16,2 868,5 0,2 703,4 82,8 146,5 17,2 849,9 0,2 Ländersteuern insgesamt ,9 88, ,1 11, ,0 4, ,7 86, ,9 13, ,6 4, ,1 87, ,1 13, ,2 4,5 Gemeindesteuern Gewerbesteuer ,9 94, ,3 5, ,2 5, ,8 94, ,8 5, ,5 6, ,4 93, ,2 6, ,6 6,1 Grundsteuer A 256,3 80,2 63,3 19,8 319,7 0,1 263,0 80,0 65,6 20,0 328,6 0,1 261,0 79,9 65,7 20,1 326,7 0,1 Grundsteuer B 6.294,0 87,5 900,5 12, ,5 1, ,2 87,2 969,6 12, ,8 1, ,7 86, ,9 13, ,5 1,9 Grunderwerbsteuer 156,1 100,0 0,0 0,0 156,1 0,0 172,2 100,0 0,0 0,0 172,2 0,0 179,2 100,0 0,0 0,0 179,2 0,0 Sonstige Gemeindesteuern 532,7 90,3 56,9 9,7 589,6 0,1 534,9 89,3 64,3 10,7 599,2 0,1 535,8 88,7 68,3 11,3 604,1 0,1 Gemeindesteuern insgesamt ,0 92, ,1 7, ,1 7, ,1 92, ,3 7, ,3 8, ,1 92, ,0 8, ,1 8,2 Zölle Zölle (100 v.h.) 3.370,6 0, ,6 0, ,2 0,8 Steuereinnahmen insgesamt ,0 100, ,4 100, ,8 100,0 1) Unter ''Gebiet A'' ist der Gebietsstand der Bundesrepublik Deutschland (einschl. Berlin/West) bis zum zu verstehen. 2) Unter "Gebiet B" sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das frühere Berlin/Ost zu verstehen. 3) Nach Abzug der Kindergelderstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern. 4) Nach Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern.

21 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite S t e u e r a r t Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Aufkom- Aufkom- Steuerein- Aufkom- Aufkom- Steuerein- Aufkom- Aufkom- Steuereinmens mens nahmen mens mens nahmen mens mens nahmen insgesamt insgesamt insgesamt Gemeinschaftliche Steuern Lohnsteuer 3) ,8 106, ,0 10, ,1 29, ,5 108, ,0 10, ,1 29, ,7 109, ,6 10, ,9 29,7 Veranlagte Einkommensteuer 4) ,1 125, ,1-25, ,0 2, ,8 122, ,1-22, ,7 2, ,9 134, ,6-34, ,4 2,0 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 4) ,7 97,2 314,6 2, ,2 2, ,2 97,1 397,7 2, ,9 2, ,8 97,6 497,8 2, ,6 4,7 Zinsabschlag 5.940,0 98,3 104,9 1, ,9 1, ,7 97,6 176,5 2, ,2 1, ,7 97,5 223,3 2, ,0 2,0 Körperschaftsteuer 4) ,4 97,5 550,8 2, ,2 4, ,6 98,4 378,2 1, ,8 5,0 357,5-84,0-783,1 184,0-425,6-0,1 Steuern vom Umsatz ,0 92, ,5 7, ,6 30,3 x x x x ,3 30,1 x x x x ,1 31,1 davon: Umsatzsteuer (MWSt) ,0 91, ,5 8, ,5 24, ,3 90, ,3 9, ,5 22, ,1 90, ,9 9, ,0 23,4 Einfuhrumsatzsteuer ,1 97,6 619,0 2, ,1 5,6 x x x x ,7 7,2 x x x x ,1 7,7 Gemeinschaftliche Steuern insgesamt ,0 100, ,8 7, ,9 71,0 x x x x ,0 71,3 x x x x ,3 69,4 Bundessteuern Energiesteuer ,6 8, ,3 8, ,0 9,1 Tabaksteuer ,6 2, ,9 2, ,9 2,7 Branntweinsteuer 2.232,8 0, ,8 0, ,6 0,5 Schaumweinsteuer 545,4 0,1 477,5 0,1 457,2 0,1 Zwischenerzeugnissteuer 34,6 0,0 34,2 0,0 31,0 0,0 Kaffeesteuer 1.106,1 0, ,8 0, ,8 0,2 Versicherungsteuer 7.115,5 1, ,2 1, ,4 1,7 Stromsteuer 1.815,5 0, ,7 0, ,5 1,0 Ergänzungsabgabe/Solidaritätszuschlag ,4 2, ,2 2, ,6 2,5 Pauschalierte Einfuhrabgaben 9,2 0,0 4,8 0,0 4,1 0,0 Sonstige Bundessteuern 6,3 0,0 40,2 0,0 22,6 0,0 Bundessteuern insgesamt ,0 15, ,6 16, ,7 17,8 Ländersteuern Vermögensteuer 537,1 100,0-0,1 0,0 537,0 0,1 433,2 100,0 0,0 0,0 433,2 0,1 289,9 99,8 0,7 0,2 290,5 0,1 Erbschaftsteuer 3.018,6 98,8 37,2 1, ,7 0, ,6 98,6 41,0 1, ,6 0, ,3 98,5 45,3 1, ,7 0,7 Grunderwerbsteuer 5.012,7 82, ,6 17, ,3 1, ,6 86,9 666,2 13, ,7 1, ,9 88,9 537,5 11, ,3 1,1 Kraftfahrzeugsteuer 6.013,9 85, ,8 14, ,7 1, ,1 85, ,8 14, ,0 1, ,4 85, ,7 14, ,1 1,9 Rennwett- und Lotteriesteuer 1.543,8 89,6 178,7 10, ,5 0, ,9 89,4 190,3 10, ,2 0, ,5 89,4 204,2 10, ,7 0,4 Feuerschutzsteuer 271,8 88,1 36,6 11,9 308,5 0,1 253,9 88,1 34,3 11,9 288,3 0,1 257,4 87,7 35,9 12,3 293,3 0,1 Biersteuer 699,9 82,7 146,1 17,3 846,1 0,2 682,8 81,0 160,3 19,0 843,1 0,2 670,3 80,9 158,2 19,1 828,5 0,2 Ländersteuern insgesamt ,8 87, ,9 12, ,7 4, ,1 88, ,0 11, ,1 3, ,7 88, ,5 11, ,2 4,4 Gemeindesteuern Gewerbesteuer ,2 93, ,6 6, ,8 6, ,3 92, ,2 7, ,5 5, ,9 92, ,5 7, ,4 5,5 Grundsteuer A 262,5 80,0 65,4 20,0 327,9 0,1 265,9 79,9 66,9 20,1 332,8 0,1 268,1 79,8 67,9 20,2 336,0 0,1 Grundsteuer B 7.195,2 86, ,6 13, ,8 1, ,7 86, ,4 13, ,1 1, ,3 86, ,5 13, ,8 2,0 Grunderwerbsteuer 202,3 100,0 0,0 0,0 202,3 0,0 160,3 100,0 0,0 0,0 160,3 0,0 161,4 100,0 0,0 0,0 161,4 0,0 Sonstige Gemeindesteuern 550,9 88,6 71,1 11,4 622,0 0,1 549,0 88,0 74,7 12,0 623,7 0,1 553,7 88,1 74,6 11,9 628,3 0,1 Gemeindesteuern insgesamt ,1 91, ,8 8, ,8 8, ,2 91, ,2 8, ,4 7, ,4 91, ,5 8, ,9 7,7 Zölle Zölle (100 v.h.) 3.185,9 0, ,0 0, ,2 0,7 Steuereinnahmen insgesamt ,3 100, ,5 100, ,3 100,0 1) Unter ''Gebiet A'' ist der Gebietsstand der Bundesrepublik Deu 2) Unter "Gebiet B" sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das frühere Berlin/Ost zu verstehen. 3) Nach Abzug der Kindergelderstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern. 4) Nach Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern.

22 Seite 20 Das Steuersystem und die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden S t e u e r a r t Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Aufkom- Aufkom- Steuerein- Aufkom- Aufkom- Steuerein- Aufkom- Aufkom- Steuereinmens mens nahmen mens mens nahmen mens mens nahmen insgesamt insgesamt insgesamt Gemeinschaftliche Steuern Lohnsteuer 3) ,7 111, ,7 10, ,8 29, ,9 111, ,7 10, ,2 30, ,3 112, ,5 10, ,4 28,0 Veranlagte Einkommensteuer 4) ,0 140, ,3-40, ,7 1, ,2 165, ,1-65, ,1 1, ,3 150, ,8-50, ,5 1,2 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 4) ,9 97,3 379,7 2, ,6 3, ,4 96,2 344,6 3, ,0 2, ,9 95,8 413,9 4, ,8 2,2 Zinsabschlag 8.292,6 97,8 185,3 2, ,9 1, ,4 98,2 138,0 1, ,4 1, ,1 98,1 125,5 1, ,6 1,5 Körperschaftsteuer 4) 3.517,0 122,8-652,9-22, ,1 0, ,0 99,0 81,2 1, ,2 1, ,6 97,1 384,7 2, ,3 3,0 Steuern vom Umsatz x x x x ,1 31,3 x x x x ,9 31,0 x x x x x x davon: Umsatzsteuer (MWSt) ,7 90, ,1 9, ,8 23, ,1 89, ,6 10, ,7 23, ,6 89, ,8 10, ,4 23,6 Einfuhrumsatzsteuer x x x x ,3 7,4 x x x x ,2 7,7 x x x x ,6 7,4 Gemeinschaftliche Steuern insgesamt x x x x ,2 68,7 x x x x ,7 67,7 x x x x ,5 66,9 Bundessteuern Energiesteuer ,5 9, ,7 9, ,7 9,4 Tabaksteuer ,0 3, ,9 3, ,0 3,1 Branntweinsteuer 2.149,1 0, ,4 0, ,7 0,5 Schaumweinsteuer 420,2 0,1 432,3 0,1 435,9 0,1 Zwischenerzeugnissteuer 30,2 0,0 28,3 0,0 27,0 0,0 Kaffeesteuer 1.090,7 0,2 980,1 0, ,6 0,2 Versicherungsteuer 8.326,5 1, ,6 2, ,6 2,0 Stromsteuer 5.096,5 1, ,2 1, ,7 1,5 Ergänzungsabgabe/Solidaritätszuschlag ,3 2, ,3 2, ,4 2,3 Pauschalierte Einfuhrabgaben 4,9 0,0 4,8 0,0 3,5 0,0 Sonstige Bundessteuern 1,7 0,0-4,1 0,0 0,9 0,0 Bundessteuern insgesamt ,6 18, ,5 19, ,9 19,1 Ländersteuern Vermögensteuer 238,7 100,0 0,1 0,0 238,8 0,1 229,5 100,0 0,1 0,0 229,6 0,1 79,9 100,0 0,0 0,0 79,9 0,0 Erbschaftsteuer 2.977,5 98,6 43,1 1, ,6 0, ,0 98,5 51,8 1, ,8 0, ,8 98,8 51,6 1, ,4 1,0 Grunderwerbsteuer 4.246,4 89,2 516,5 10, ,9 1, ,0 90,2 472,6 9, ,6 1, ,5 90,1 459,6 9, ,1 1,0 Kraftfahrzeugsteuer 6.500,3 85, ,6 14, ,9 1, ,7 85, ,9 14, ,6 1, ,9 85, ,5 14, ,5 1,7 Rennwett- und Lotteriesteuer 1.641,1 89,0 203,3 11, ,4 0, ,8 88,5 213,6 11, ,4 0, ,7 88,7 213,3 11, ,1 0,4 Feuerschutzsteuer 647,6 79,8 163,9 20,2 811,5 0,2 284,2 86,7 43,6 13,3 327,8 0,1 302,4 85,7 50,3 14,3 352,7 0,1 Biersteuer 262,9 86,0 42,8 14,0 305,7 0,1 625,7 79,6 160,2 20,4 785,9 0,2 626,1 79,5 161,3 20,5 787,4 0,2 Ländersteuern insgesamt ,5 88, ,3 11, ,8 4, ,9 89, ,8 10, ,7 4, ,4 89, ,7 10, ,1 4,5 Gemeindesteuern Gewerbesteuer ,3 92, ,0 7, ,3 5, ,2 91, ,4 8, ,6 5, ,2 91, ,8 8, ,0 6,4 Grundsteuer A 270,4 78,3 74,8 21,7 345,2 0,1 273,8 80,3 67,3 19,7 341,1 0,1 280,4 80,5 67,8 19,5 348,2 0,1 Grundsteuer B 7.707,8 86, ,0 13, ,8 2, ,0 86, ,8 13, ,8 2, ,7 86, ,4 13, ,1 2,2 Grunderwerbsteuer 74,8 100,0 0,0 0,0 74,8 0,0 41,0 100,0 0,0 0,0 41,0 0,0 23,1 100,0 0,0 0,0 23,1 0,0 Sonstige Gemeindesteuern 547,3 87,9 75,3 12,1 622,6 0,1 563,7 88,1 76,2 11,9 639,9 0,1 568,2 88,0 77,8 12,0 646,0 0,1 Gemeindesteuern insgesamt ,6 90, ,1 9, ,7 7, ,7 90, ,7 9, ,3 7, ,6 90, ,8 9, ,4 8,8 Zölle Zölle (100 v.h.) 2.896,2 0, ,0 0, ,8 0,7 Steuereinnahmen insgesamt ,8 100, ,3 100, ,7 100,0 1) Unter ''Gebiet A'' ist der Gebietsstand der Bundesrep 2) Unter "Gebiet B" sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das frühere Berlin/Ost zu verstehen. 3) Nach Abzug der Kindergelderstattung und der Altersvorsorgezulage durch das Bundeszentralamt für Steuern. 4) Nach Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern.

23 Bund / Länder - Finanzbeziehungen auf der Grundlage der Finanzverfassung Seite S t e u e r a r t Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Gebiet A 1) Gebiet B 2) Bundesgebiet Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. des Mio. Euro v.h. der Aufkom- Aufkom- Steuerein- Aufkom- Aufkom- Steuerein- Aufkom- Aufkom- Steuereinmens mens nahmen mens mens nahmen mens mens nahmen insgesamt insgesamt insgesamt Gemeinschaftliche Steuern Lohnsteuer 3) ,6 91, ,6 9, ,3 26, ,6 91, ,6 8, ,1 25, ,0 94, ,3 5, ,3 24,5 Veranlagte Einkommensteuer 4) ,2 120, ,7-20, ,5 2, ,5 105,5-967,2-5, ,3 3, ,0 101,0-242,3-1, ,7 4,6 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 4) 9.485,2 95,3 467,3 4, ,4 2, ,3 95,9 491,0 4, ,3 2, ,6 97,3 370,0 2, ,6 2,6 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 6.680,4 95,6 309,8 4, ,2 1, ,5 95,3 357,5 4, ,0 1, ,3 98,5 165,6 1, ,9 2,1 Körperschaftsteuer 4) ,7 95,8 683,9 4, ,5 3, ,9 90, ,4 9, ,3 4, ,4 95,9 946,9 4, ,3 4,3 Steuern vom Umsatz x x x x x x x x x x x x x x x x x x davon: Umsatzsteuer (MWSt) ,9 90, ,8 9, ,8 24, ,3 90, ,8 9, ,2 22, ,7 92, ,4 7, ,1 23,7 Einfuhrumsatzsteuer x x x x ,7 6,9 x x x x ,2 7,2 x x x x ,9 7,8 Gemeinschaftliche Steuern insgesamt x x x x ,4 66,7 x x x x ,3 67,4 x x x x ,8 69,5 Bundessteuern Energiesteuer ,0 8, ,0 8, ,6 7,2 Tabaksteuer ,0 3, ,5 2, ,4 2,6 Branntweinsteuer 2.151,5 0, ,2 0, ,5 0,4 Schaumweinsteuer 424,3 0,1 420,8 0,1 371,4 0,1 Zwischenerzeugnissteuer 27,2 0,0 26,4 0,0 25,5 0,0 Kaffeesteuer 1.003,3 0,2 972,9 0, ,5 0,2 Versicherungsteuer 8.749,9 1, ,5 1, ,4 1,9 Stromsteuer 6.462,4 1, ,8 1, ,5 1,2 Ergänzungsabgabe/Solidaritätszuschlag ,3 2, ,2 2, ,5 2,3 Pauschalierte Einfuhrabgaben -1,1 0,0 0,1 0,0 1,4 0,0 Sonstige Bundessteuern 1,5 0,0 1,5 0,0 0,1 0,0 Bundessteuern insgesamt ,3 18, ,0 17, ,7 15,9 Ländersteuern Vermögensteuer 97,2 100,0 0,0 0,0 97,2 0,0 27,2 99,8 0,1 0,2 27,3 0,0 5,0 100,0 0,0 0,0 5,0 0,0 Erbschaftsteuer 4.038,8 98,6 57,8 1, ,6 0, ,9 98,3 62,7 1, ,6 0, ,5 98,5 64,6 1, ,1 0,8 Grunderwerbsteuer 4.273,9 89,2 517,1 10, ,0 1, ,3 88,1 727,0 11, ,3 1, ,9 89,7 718,5 10, ,4 1,3 Kraftfahrzeugsteuer 7.397,8 85, ,6 14, ,4 1, ,5 85, ,7 14, ,2 1, ,6 85, ,0 14, ,5 1,7 Rennwett- und Lotteriesteuer 1.602,9 88,4 209,8 11, ,7 0, ,2 88,1 210,9 11, ,1 0, ,9 89,3 181,6 10, ,5 0,3 Feuerschutzsteuer 277,1 83,7 53,8 16,3 331,0 0,1 277,2 86,1 44,6 13,9 321,9 0,1 275,7 86,3 43,6 13,7 319,3 0,1 Biersteuer 617,0 79,4 160,2 20,6 777,2 0,2 616,3 79,1 163,1 20,9 779,5 0,2 594,8 78,6 162,0 21,4 756,8 0,1 Ländersteuern insgesamt ,8 88, ,5 11, ,3 4, ,7 88, ,1 11, ,8 4, ,2 89, ,3 10, ,5 4,2 Gemeindesteuern Gewerbesteuer ,8 91, ,8 9, ,6 7, ,1 91, ,3 8, ,4 7, ,8 92, ,3 7, ,1 7,5 Grundsteuer A 280,4 80,0 70,2 20,0 350,6 0,1 282,5 80,0 70,7 20,0 353,2 0,1 283,4 79,8 71,9 20,2 355,2 0,1 Grundsteuer B 8.597,0 86, ,6 13, ,6 2, ,5 86, ,8 13, ,3 2, ,3 88, ,2 11, ,6 1,9 Sonstige Gemeindesteuern 490,6 86,8 74,7 13,2 565,3 0,1 478,6 86,9 72,0 13,1 550,6 0,1 504,9 88,3 66,8 11,7 571,7 0,1 Gemeindesteuern insgesamt ,8 89, ,3 10, ,1 9, ,7 90, ,8 9, ,5 10, ,3 91, ,2 8, ,6 9,5 Zölle Zölle (100 v.h.) 3.377,5 0, ,5 0, ,0 0,7 Steuereinnahmen insgesamt ,6 100, ,1 100, ,6 100,0 1) Unter ''Gebiet A'' ist der Gebietsstand der Bundesrepublik Deutschland (einschl. Berlin/West) bis zum zu verstehen. 2) Unter "Gebiet B" sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das frühere Berlin/Ost zu verstehen. 3) Nach Abzug der Kindergelderstattung und der Altersvorsorgezulage durch das Bundeszentralamt für Steuern. 4) Nach Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern.

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