TMASGFF, Referat 25 Erfurt, den 19. Mai 2015

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1 1 TMASGFF, Referat 25 Erfurt, den 19. Mai 2015 Erläuterungen zum Entwurf der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Eltern-Kind-Zentren in Thüringen (ThEKiZ) Hintergrund/Ausgangslage: Vom 1. November 2010 bis zum 30. Juni 2014 wurde unter Federführung des damaligen TMSFG das Modellprojekt Thüringer Kitas auf dem Weg zum Eltern-Kind-Zentrum durchgeführt. Es hatte zum Ziel, exemplarisch an zehn unterschiedlichen Modellstandorten, welche die Einrichtungsvielfalt in Thüringen widerspiegelten, die Entwicklung von Kitas zu Eltern-Kind-Zentren zu erproben. Dabei wurden die Einrichtungen wissenschaftlich begleitet, erhielten Fortbildungen und vernetzten sich untereinander. Das Modellprojekt wurde von einem Fachbeirat unter Federführung der damaligen Familienministerin Heike Taubert begleitet. Die Projektkosten beliefen sich im gesamten Projektzeitraum auf insgesamt Euro für die wissenschaftliche Begleitung sowie Zuschüsse an die zehn Modellkitas für Ausstattung und Fortbildungen. Dabei entstanden Einrichtungen mit besonders ausgeprägter Familien- und Sozialraumorientierung. Dieser Besonderheit liegt ein integriertes Gesamtkonzept zugrunde, welches die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen zur Betreuung, Erziehung und Bildung mit denen der Familienbildung, -beratung und Familienförderung nach 16 SGB VIII verbindet. Dieses Konzept erfordert neben der regulären Finanzierung der Kindertageseinrichtungen eine Verankerung in der kommunalen Jugendhilfeplanung. Thüringer Eltern-Kind-Zentren (ThEKiZ) schaffen erfolgreich als Schnittstelle zwischen Kindertageseinrichtung, Familienbildung und Familienhilfe niedrigschwellige Zugänge zu regionalen (Hilfs)angeboten für Familien, verbessern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und helfen dabei, die soziale Infrastruktur an die veränderten Bedarfe von Familien anzupassen. Nach dem Koalitionsvertrag ist es das Ziel der Landesregierung ( )Thüringer Kindertagesstätten schrittweise zu Eltern-Kind-Zentren ( ) auszubauen. Dieses Ziel wurde zwischenzeitlich im Arbeitsprogramm der Landesregierung aufgenommen und soll durch einen Stufenplan umgesetzt werden: Jeder/Jede Landkreis/Kommune entscheidet sich anhand der eigenen Jugendhilfeplanung fortlaufend für die Entwicklung von Kitas zum Eltern-Kind-Zentrum. Diese Kitas durchlaufen drei Stufen: Kita auf dem Weg zum ThEKiZ (Einrichtungen erhalten Fortbildungen, Prozessbegleitung, Unterstützung durch den Arbeitskreis und die koordinierende Stelle) Dauer: zwei Jahre ThEKiZ (Profil ist entwickelt und gesichert) ThEKiZ- Konsultationsstelle : Best-Practice-Beispiel (je eine Einrichtung in jedem Landkreis/ kreisfreier Stadt ) mit veranschaulichender, beratender Funktion. Es ist vorgesehen, die Finanzierung von ThEKiZ ab 2018 in ein Landesprogramm Solidarisches Zusammenleben der Generationen zu integrieren. Bis die konzeptionelle

2 2 Erarbeitung hierfür abgeschlossen ist, soll das Förderprogramm zum schrittweisen Ausbau von Eltern-Kind-Zentren als Übergangslösung für einen Förderzeitraum von zweieinhalb bis maximal drei Jahren die im Modellprojekt erreichten Standards sichern und zur Umsetzung der Ziele im Koalitionsvertrag beitragen. Erläuterung/ Begründung zu den Regelungen des Förderprogramms: zu Ziff. 1: Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Förderprogramm dient der Umsetzung der Festlegungen im Koalitionsvertrag und verfolgt zwei Förderzwecke: 1. die Unterstützung von Maßnahmen, die es Kindertagesstätten ermöglichen, eine ausgeprägte Familien- und Sozialraumorientierung auf der Grundlage einer Verankerung in der örtlichen Jugendhilfeplanung zu entwickeln (ThEKiZ); Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie 2. die Förderung von Personal- und Sachausgaben zur Koordinierung, Beratung, Information, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene bei der Elternakademie. Die Landesförderung von ThEKiZ basiert auf 82 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wonach das Land als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern hat. Zudem haben die Länder auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Für die Landesförderung wurden im Richtlinienentwurf insgesamt fünf Förderziele beschrieben (vgl. Ziff ) und Indikatoren zur Durchführung der Zielerreichungskontrolle (vgl. Ziff ) festgelegt. zu Ziff. 2: Gegenstand der Förderung Entsprechend der festgelegten Förderziele können zum einen Maßnahmen auf der örtlichen Ebene gefördert werden, die entsprechend dem Stufenplan dem weiteren Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu ThEKiZ dienen. Diese umfassen Personal-, Sach- und Honorarausgaben für Kindertageseinrichtungen, die sich auf den Weg zum ThEKiZ begeben, Personal- und Sachausgaben für ehemalige Modelleinrichtungen, die sich zur Konsultationseinrichtung weiterentwickeln wollen sowie Honorarausgaben für die Prozessbegleitung der Einrichtung von außen. ThEKiZ-Konsultationseinrichtungen sind die Einrichtungen, die die Modellphase unter wissenschaftlicher Begleitung und mit Unterstützung der Landesförderung erfolgreich über zwei Jahre absolviert haben. Sie dienen als Anlaufstelle für Fragen und fungieren aufgrund der eigenen Erfahrungen als Impulsgeber für Kitas die sich zum ThEKiZ weiterentwickeln möchten. Als so genannte Best-Practice- Beispiele sind ThEKiZ-Konsultationseinrichtungen Einrichtungen mit veranschaulichender und beratender Funktion. Die Erfahrungen im Modellprojekt haben gezeigt, dass eine Kindertageseinrichtung, die sich zum Eltern-Kind-Zentrum entwickeln möchte, zusätzliche Ressourcen (Personalressourcen, Sachmittel in begrenztem Umfang sowie eine extern moderierte Prozessbegleitung) benötigt. Zum anderen sollen Personal- und Sachausgaben zur Koordinierung, Beratung, Information, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene gefördert werden. Diese Aufgaben sollen durch die Thüringer Elternakademie wahrgenommen werden, da diese das Modellprojekt im Fortbildungsbereich bereits begleitet und mit dem Thüringer Institut für

3 3 Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) Fortbildungsmodule für verschiedene Zielgruppen zum Projekt ThEKiZ entwickelt hat. zu Ziff. 3: Zuwendungsempfänger Im Vorgriff auf das Vorhaben, ein Landesprogramm Solidarisches Zusammenleben der Generationen zu entwickeln und die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Schaffung und Vernetzung familienunterstützender Angebote zu fördern und die kommunale Verantwortung zu stärken, sollen die Landesmittel in Anlehnung an die Verfahrensweise beim Landesprogramm Kinderschutz den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen werden. Diese dürfen die Mittel entsprechend an die Kommunen bzw. Maßnahmeträger vor Ort weiterleiten. Das Nähere hierzu regeln die Zuweisungsbescheide an die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Zuwendung für die Koordinierungs- und Beratungsarbeit auf Landesebene wird an die Stiftung FamilienSinn als Träger der Elternakademie bewilligt. zu Ziff. 4: Zuwendungsvoraussetzungen Der Richtlinienentwurf regelt drei wesentliche fachliche Zuwendungsvoraussetzungen: 1. Im Ergebnis des Modellprojekts wurde festgelegt, dass der Landesjugendhilfeausschuss für die Arbeit von Eltern-Kind-Zentren Fachliche Empfehlungen entwickelt, die beispielsweise definieren, durch welche zusätzlichen Qualitätsmerkmale sich Eltern-Kind-Zentren von Kindertagesstätten unterscheiden, welche Rahmenbedingungen und sonstigen Anforderungen zu erfüllen sind. Da sich der Landesjugendhilfeausschuss erst im März 2015 neu konstituiert hat, kann die Arbeitsgruppe erst zur nächsten Sitzung im Juni 2015 benannt werden. Ziel sollte es sein, die Fachlichen Empfehlungen in der Dezembersitzung 2015 zu verabschieden. 2. Eine weitere Zuwendungsvoraussetzung ist die künftige Verankerung der Eltern-Kind- Zentren in der örtlichen Jugendhilfeplanung. Nur diese garantiert, dass sich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Einrichtung bekennen und diese entsprechend in ihrem Verantwortungsbereich unterstützen. Die Arbeit eines Eltern-Kind-Zentrums setzt eine intensive Netzwerkarbeit mit den Akteuren im kommunalen Raum voraus. Es geht darum, in gemeinsamer Verantwortung aller Akteure den Sozialraum der Einrichtung nach den Bedarfen der dort wohnenden Bevölkerung entsprechend zu gestalten und zu entwickeln. 3. Die dritte Zuwendungsvoraussetzung bezieht sich auf das Fachkräftegebot der Jugendhilfe. Hierfür hat der Landesjugendhilfeausschuss im Juni 2012 entsprechende Fachliche Empfehlungen erarbeitet, deren Einhaltung gewährleisten soll, dass die geförderten Maßnahmen die gebotene Qualität erreichen. zu Ziff. 5: Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuweisung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung. Im Modellprojekt hat sich gezeigt, dass die örtlichen Bedingungen und Bedarfe für die Entwicklung einer Kindertageseinrichtung zum Eltern-Kind- Zentrum sehr unterschiedlich sind. Diese lassen sich nicht pauschal für alle Einrichtungen der Höhe nach festlegen, sondern sollen je nach den Bedingungen vor Ort individuell durch

4 4 den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt werden. Daher wird bewusst die Form einer Pauschale gewählt. Die Kommunen sollen selbst entscheiden, wofür diese im Rahmen des Fördergegenstandes eingesetzt werden soll und wo Förderschwerpunkte zu setzen sind. Da die Prozessbegleitung für einen erfolgreichen Entwicklungsweg unabdingbar ist, wurde diese als Fördergegenstand separat aufgenommen. Zunächst soll für alle Landkreise und kreisfreien Städte ein gleich hoher Sockelbetrag (3.000 Euro) gewährt werden, da der Aufwand für die Einrichtungsentwicklung vor Ort unabhängig von der Einwohnerzahl gleich hoch ist. Die übrigen Mittel sollen zu jeweils 50 % nach der Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit Kindern unter 15 Jahren sowie nach der Anzahl der Kinder von 0-6 Jahren im jeweiligen Landkreis/ der kreisfreien Stadt aufgeteilt werden, um die spezifischen örtlichen Bedarfe zu berücksichtigen. Dabei soll auch die Möglichkeit bestehen, in begründeten Fällen und bei Vorliegen von besonders hohem Landesinteresse (beispielsweise für sehr aktive Kommunen, die bereits jetzt in diesem Bereich auch finanziell unterstützen) höhere Pauschalen zuweisen zu können. Die Beschränkung des Landesförderanteils auf 80 % soll die kommunale Verantwortung in diesem Bereich stärken und die Grundlage für einen Einstieg in das Landesprogramm Solidarisches Zusammenleben der Generationen bilden. Die Zuwendung an die Stiftung FamilienSinn soll ausnahmsweise im Wege der Vollfinanzierung erfolgen, da die Stiftung mit der Koordinierungsstelle zusätzliche Aufgaben wahrnimmt, die nach 5 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung FamilienSinn und über die Förderung der Thüringer Stiftung HandinHand-Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not vom Land zu finanzieren sind. zu Ziff. 6: Sonstige Zuwendungsbestimmungen Hier wird explizit auf die Prüfung und Einhaltung des Besserstellungsverbotes bei der Förderung von Personalausgaben verwiesen, wobei für die Förderung von Maßnahmen in kommunaler Trägerschaft der TV ö. D. für Bund und Kommunen zur Anwendung kommt. Für die Förderung von Personalausgaben in Kindertageseinrichtungen sind hier die Entgeltgruppen S 6 bzw. S 13 als Obergrenzen festgelegt. Für die Sachausgaben wird bewusst auf eine Festlegung von Obergrenzen verzichtet, da die Kommunen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten selbst entscheiden sollen, ob der Förderschwerpunkt eher bei den Personal-, Honorar- oder Sachausgaben zu setzen ist. Für die Förderung von Reisekosten sind die Anwendung des Thüringer Reisekostengesetzes und für die Förderung von Honorarausgaben die verbindliche Anwendung der Honorarstaffelung geregelt. Die bereits genannte Möglichkeit, dass die Kommunen die Landesmittel an die Maßnahmeträger weiterleiten, ist ebenfalls hier festgelegt. zu Ziff. 7: Verfahren Für das Haushaltsjahr 2015 wurde aufgrund der späten Verabschiedung des Landeshaushalts eine abweichende Regelung für die Antragstellung aufgenommen. In Anlehnung an die Verfahrensweise beim Landesprogramm Kinderschutz soll das Antrags-, Bewilligungs- und Controllingverfahren durch das zuständige Referat 25 des TMASGFF wahrgenommen werden. Dies ist insofern sinnvoll, da das Referat 25 gleichzeitig die Aufgaben des Landesjugendamtes für den Bereich nach 16 SGB VIII (Beratung der örtlichen Träger der Jugendhilfe) wahrzunehmen hat und hierdurch eine enge Abstimmung

5 5 mit den Jugendämtern ermöglicht wird. Hierdurch kann schnell auf unterschiedliche Mittelbedarfe in den einzelnen Landkreisen reagiert werden. Zudem sollen die Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Richtlinie in die Konzeption für ein künftiges Landesprogramm Solidarisches Zusammenleben der Generationen einfließen. Die Regelungen zum Verwendungsnachweis entsprechen den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. zu Ziff. 8: Schlussbestimmungen Diese sehen eine Regelung für die Abweichung im Einzelfall vor. Dies kann beispielsweise dann notwendig werden, wenn die Aufnahme der Maßnahme in die örtliche Jugendhilfeplanung aus Gründen, die Maßnahmeträger und Jugendamt nicht zu verantworten haben, noch nicht erfolgen konnte. zu Ziff. 9: Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Die Laufzeit des Förderprogramms ist befristet auf drei Jahre. Im Jahr 2018 soll das Förderprogramm durch das künftige Landesprogramm Solidarisches Zusammenleben der Generationen abgelöst werden.

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