VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS. 1. Allgemeine Vertragsbedingungen

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1 VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Vertragsbedingungen 2. Zusätzliche Vertragsbedingungen 2.1 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) 2.2 Preisermittlungen ( 2) 2.3 Stundenlohnarbeiten ( 2 Abs. 3) 2.4 Ankündigung von Mehrkosten ( 2 Abs. 3) 2.5 Bautagesberichte ( 4) 2.6 Baustellenräumung ( 4) 2.7 Anlagen im Baubereich ( 4 Abs. 2) 2.8 Umweltschutz ( 4 Abs. 2 und 3) 2.9 Nachunternehmer ( 4 Abs. 8) 2.10 Verteilung der Gefahr ( 7) 2.11 Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen ( 10) 2.12 Abnahme ( 12) 2.13 Mängelansprüche ( 13) 2.14 Abrechnung ( 14) 2.15 Preisnachlässe ( 14 und 16) 2.16 Stundenlohnarbeiten ( 15) 2.17 Haftpflichtversicherung 2.18 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers 2.19 Sicherung gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren 2.20 Vertragsänderungen 3. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

2 2 VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN 1. Allgemeine Vertragsbedingungen Es gelten die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, i. d.f. der Bekanntmachung vom und der Berichtigung vom und Teil C, Ausgabe 2006, sowie die einschlägigen DIN-Vorschriften und sonstigen veröffentlichten technischen Vorschriften in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung. 2. Zusätzliche Vertragsbedingungen Hinweis Die Paragraphenangaben beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 2.1 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. 2.2 Preisermittlungen ( 2) Sind nach 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.3 Stundenlohnarbeiten ( 2 Abs. 3) Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 2.4 Ankündigung von Mehrkosten ( 2 Abs. 3) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2.5 Bautagesberichte ( 4) Der Auftragnehmer hat Tagesberichte über die geleisteten Arbeiten (Arbeitsstunden und Leistungsmengen), die eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte sowie die eingegangenen und verbrachten bauseitig gelieferten Materialien auf der Baustelle einzureichen. Der jeweilige Tagesbericht mit den dazugehörigen Lieferscheinen muss im Laufe des folgenden Arbeitstags dem örtlichen Beauftragten des Auftraggebers vorgelegt werden. 2.6 Baustellenräumung ( 4)

3 3 Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instandzusetzen. 2.7 Anlagen im Baubereich ( 4 Abs. 2) Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen; daneben hat der Auftragnehmer den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung oder Beseitigung zu verständigen. Anlagen in diesem Sinne sind auch Freianlagen, Grünanlagen und Aufwuchs. 2.8 Umweltschutz ( 4 Abs. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2.9 Nachunternehmer ( 4 Abs. 8) Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung nach 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 einzuholen Verteilung der Gefahr ( 7) Ein vom Auftragnehmer nicht zu vertretender unabwendbarer Umstand liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der eingetretene Schaden durch ausreichende und rechtzeitige Sicherungsmaßnahmen hätte verhütet werden können. Für Schäden an auf der Baustelle befindlichen Geräten, Ausstattungen und Werkzeugen sowie an noch nicht zur Verwertung oder zum Einbau gelangten Stoffen oder Bauteilen haftet der Auftraggeber nicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Sicherung des durch unabwendbare Umstände im Sinne von 7 gefährdeten auftraggebereigenen Materials und der gefährdeten, bereits ausgeführten Leistungen Arbeitskräfte und Geräte in genügender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür werden auf Nachweis vergütet Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen ( 10) Der Auftragnehmer trägt die alleinige Haftung für die aus seiner Vertragsleistung entstehenden Schäden auch gegenüber Dritten. Der Auftraggeber wird alle Schadensmeldungen an den Auftragnehmer weiterleiten, behält sich jedoch vor, die Schäden selbst zu regulieren, falls der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die hierdurch entstehenden Kosten werden von der Auftragsvergütung abgezogen Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen Abnahme ( 12)

4 4 Die Leistung wird förmlich abgenommen; der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme ( 12 Abs. 2), rechtzeitig schriftlich zu beantragen; 12 Abs. 5 gilt nicht. 12 Abs. 4 bleibt unberührt Mängelansprüche ( 13) Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, beginnt die Verjährungsfrist erst nach Beseitigung der Mängel, und zwar mit Zugang einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers. Der Beginn der Verjährungsfrist wird dann dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber schriftlich mitgeteilt Abrechnung ( 14) Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind diese gemeinsam vorzunehmen. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer Preisnachlässe ( 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwa anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind Stundenlohnarbeiten ( 15) Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach Anordnung durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Stundenlohnarbeiten werden nach den Stundensätzen im Angebot bezahlt. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Einschluss des Umweltschadensrisikos, ggf. eine Betriebshaftpflichtversicherung mit separater Umwelthaftpflichtversicherung, die Ansprüche aus dem Umweltschadensgesetz einschließt, nachzuweisen. Die Deckungssumme muss mindestens 5 Mio. pauschal für Personen und Sachschäden und mindestens ,- für Vermögensschäden betragen. Der Versicherungsschutz muss ebenfalls für Unterfangungs- und Unterfahrungsschäden bestehen. Für Tätigkeitsschäden muss ein Sublimit von mindestens ,- nachgewiesen werden. Allmählichkeitsschäden sind mitzuversichern. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres muss mindestens das Doppelte der vorgenannten Deckungssummen betragen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Versicherungspolice rechtzeitig vor Beginn der Bau- und Montagetätigkeit vorzulegen. Während der Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Fortbestand der Versicherung jederzeit auf Verlangen sowie jeweils im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert nachzuweisen

5 5 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestands des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Sofern der Vertrag mit einer Arbeitgemeinschaft geschlossen wird, muss der Versicherungsschutz sich auch auf Tätigkeiten innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft sowie auf die Inanspruchnahme der Arbeitsgemeinschaft als solche erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob ein Regress im Innenverhältnis möglich ist Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind Sicherung gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren Die beigefügten Hinweise des Ruhrverbandes zur Sicherung gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren werden Vertragsbestandteil Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform. 3. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von 1 Abs. 2 d.

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