Fenster Türen Treff 2016

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1 Holzforschung Austria Fenster Türen Treff März 2016, Saalfelden Rechtsanwalt Prof. Christian Niemöller SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Königsberger Straße 2 D Frankfurt am Main Hohenzollernring D Köln ; Uhr Bauen ohne Plan (-ung) - Risiken und Chancen des Ausführenden nach dem Bauvertragsrecht -

2 Themenschwerpunkt Bauen ohne Plan (-ung) Beispiel für den Fenster Türen Treff: -> Der Austausch von Fenstern ohne Planer <- Ausführung von Bauleistungen - Wichtige Rechtsquellen Deutschland: VOB Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (sowie 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) ähnlich Österreich: ÖNORM B 2110 Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen (sowie ÖNORM B 2118)

3 Ordnungsgemäßer Fensteraustausch - Anforderungen Beurteilung der bauphysikalischen Folgen der Fenstererneuerung; ggf. Wärmeschutzberechnungen, Berechnung von Wärmebrücken und bzgl. Dämmung, Erstellung eines Lüftungskonzepts Einhaltung einschlägiger technischer Normen ist sicherzustellen Informationserteilung zu ggf. verändertem Lüftungsverhalten ( Lüftungsanleitung ) Geordnetes Zusammenwirken mit etwaigen weiteren beteiligten Unternehmen hat zu erfolgen Handwerklich einwandfreie Durchführung des Aus-/Einbaus der Fenster Fensteraustausch mit Planer Idealfall Ausführungsplanung/-vorgaben - Auftraggeber Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben ; vgl. 3 Abs. 1 VOB/B, PKT ÖNORM B 2110 Werk-/Montageplanung - Auftragnehmer

4 Fensteraustausch mit Planer Haftung Fensteraustausch -> Ergebnis ist mangelhaft: Haftung des Auftragnehmers für Ausführungsfehler Ggf. Haftung des Architekten, Fachplaners z.b. wegen a.planungsfehler b.unzureichender Überwachung (Mitverschulden des Auftraggebers) Fensteraustausch ohne Planer - Risiko -> Ist an dem Fensteraustausch kein Architekt oder anderer Planer beteiligt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Planungsaufgaben wahrzunehmen -> Planungsaufgaben und handwerkliche Leistung, die zur Durchführung des ordnungsgemäßen Fensteraustauschs gehören, fallen dann in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers Der Auftragnehmer wird (auch) zum Planer!

5 Fensteraustausch ohne Planer Haftung Fensteraustausch wurde mangelhaft geplant oder durchgeführt: Umfassende Haftung des Auftragnehmers Planungshaftung Haftung des Architekten, Fachplaners (Mitverschulden des Auftraggebers) Fensteraustausch ohne Planer Hinweis des Auftragnehmers Wie kann der Auftragnehmer einer umfassenden Haftung entgegenwirken? Der Auftragnehmer sollte gem. 4 Abs. 3 VOB/B, PKT ÖNORM B 2110 bereits in der Angebotsphase auf seine Bedenken im Hinblick auf die fehlende Planung hinweisen und seinen Auftraggeber veranlassen, ihm die entsprechenden (planerischen) Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. einen Planer mit den in Rede stehenden Fragen zu beauftragen.

6 Fachunternehmer muss auf fehlende Planung hinweisen 1. An einen als Fachbetrieb firmierenden Werkunternehmer sind hohe Anforderungen an seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten zu stellen. 2. Übernimmt ein Werkunternehmer - erst recht ein Fachunternehmer - Leistungen aus seinem Fachgebiet in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Planung zur Verfügung stellt, so kann er sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf eine Enthaftung bzw. ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, solange er die Notwendigkeit der Planung der Werkleistung durch einen Dritten (insbesondere einen Architekten oder Fachingenieur) nicht rechtzeitig im Rahmen seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten geltend macht. OLG Düsseldorf (D), Beschluss vom ; IBR 2015, Abs Abs. 3 VOB/B 4 Abs. 3 VOB/B: Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. 13 Abs. 3 VOB/B: Haftung des Auftragnehmers z.b. für einen Mangel, der auf die Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, er hat die ihm nach 4 Abs. 3 (VOB/B) obliegende Mitteilung gemacht.

7 Prüf- und Warnpflicht PKT ÖNORM 2110 Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien und beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die aufgrund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und die begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ausgewählte obergerichtliche Rechtsprechung aus Deutschland -regelmäßig wertungsgleich mit Österreich-

8 Auch beim BGB-Werkvertrag: Unternehmer muss Vorleistungen prüfen und Bedenken anmelden Der Unternehmer haftet trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat. Die insoweit in 13 Nr. 3 und 4 Nr. 3 VOB/B getroffenen Regelungen sind eine Konkretisierung von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus im Grundsatz auch für den Werkvertrag gelten. OLG Naumburg, Urteil vom ; IBR 2014, 609 Bedenken sind (dem Auftraggeber) schriftlich anzuzeigen 1. Die Anzeige von Bedenken führt beim VOB/B Vertrag grundsätzlich nur dann zur Haftungsbefreiung, wenn sie schriftlich erfolgt ist. 2. Richtiger Adressat einer Bedenkenanzeige ist der Auftraggeber. OLG Brandenburg, Urteil vom ; IBR 2012, 707

9 Eigene Fachkunde des Bauherrn befreit nicht von der Pflicht zur Bedenkenanmeldung Auch wenn der Bauherr fachkundig ist oder sich die Fachkunde von Mitarbeitern / Beauftragten zurechnen lassen muss, entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht nicht. Grundlegend: BGH, Urteil vom ; BGH IBR 2001,177 Fensterbauer muss auch die Planung einer "Sonderkonstruktion" prüfen 1. Der Auftragnehmer hat die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers und auch die Vorleistungen Dritter daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk entstehen zu lassen. Er hat dabei erkennbare Fehler solcher Vorgaben bzw. Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen. 2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung des Werks zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfungspflicht von den Gesamtumständen im Einzelfall abhängt. Bei einem Spezialunternehmer müssen höhere Anforderungen an seine Prüfungspflicht gestellt werden. Er darf sich auf die Fachplanung nicht verlassen, wenn deren Lücken bzw. Mängel für ihn erkennbar sind. Der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet als solcher nicht und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht. OLG Düsseldorf, Urteil vom ; IBR 2013, 676

10 Auftraggeber besteht trotz Bedenken auf der Ausführung: Auftragnehmer darf nicht einstellen Die Anmeldung von Bedenken stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar. Gleichwohl kommt der Auftragnehmer in Verzug, wenn der Auftraggeber unverzüglich auf die Bedenkenanmeldung reagiert, eine Durchführung der Arbeiten wünscht und der Auftragnehmer dessen ungeachtet die Arbeiten einstellt, obwohl dem weder behördliche noch gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. BGH, Beschluss vom ; IBR 2014, 471 Bestehen Prüf- und Hinweispflichten auch in Bezug auf Nachfolgegewerke? Nur wenn der Vorunternehmer - ausnahmsweise - Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss. OLG Düsseldorf, Urteil vom ; IBR 2016, 7

11 Fensteraustausch ohne Planer - Zusammenfassung Fensteraustausch ohne Planer? Eine Partei plant immer! schlichtes Durchführen des Fensteraustauschs wird zu einer umfassenden Haftung des Auftragnehmers führen; er wird dann regelmäßig (auch) zum Planer Vermeidbar nur dann, wenn schon mit Angebotsabgabe vom Auftragnehmer gem. 4 Abs. 3 VOB/B, PKT ÖNORM B 2110 die fehlende Planung moniert wurde und die nötigen (planerischen) Informationen abgefordert wurden Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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