Die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau (HAH und HAT) haben die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) überarbeitet.

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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin V M 1-3 An die die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) Bezirksämter nachrichtlich an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes die Präsidentin des Rechnungshofes den Berliner Datenschutzbeauftragten die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Krankenhausbetriebe die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Bearbeiterin Ines Tschugg Zeichen V M 1-3 Dienstgebäude: Württembergische Str Berlin-Wilmersdorf Zimmer 138 Telefon Fax intern (9139) Datum 10. Oktober 2016 Rundschreiben SenStadtUm V M Nr. 05 / 2016 Vergabe- und Vertragswesen VOB Vergaberechtsmodernisierung Einführung der VOB/A Abschnitt 1 Einführung der VOB/C Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau ABau) Vergabe- und Vertragshandbuch für Bauleistungen Teil V 1. Allgemeines Wie bereits im Rundschreiben SenStadtUm VM Nr. 04/2016 vom 13. April 2016 ausgeführt, hat der DVA eine umfassende Überprüfung der Regelungen der VOB/A, Abschnitt 1 vorgenommen. Im Ergebnis wurde die VOB/A, Abschnitt 1 noch einmal geändert. Die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau (HAH und HAT) haben die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) überarbeitet. Sprechzeiten Internet nach telefonischer Vereinbarung abau@senstadtum.berlin.de post@senstadtum.berlin.de * * Elektronische Zugangseröffnung gem. 3a Abs. 1 VwVfG Fahrverbindungen: Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin: 3, 7 Fehrbelliner Platz Postbank Berlin IBAN: DE BIC: PBNKDEFFXXX 101, 104, 115 Fehrbelliner Platz Berliner Sparkasse IBAN: DE BIC: BELADEBEXXX Bundesbank, Filiale Berlin IBAN: DE BIC: MARKDEF1100

2 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Seite 2 von 5 2. Änderung der Rechtsgrundlagen zur Vergabe von Bauleistungen Ab dem 15. Oktober 2016 sind in Berlin anzuwenden: - der Abschnitt 1 Teil A der VOB in der Ausgabe 2016 (BAnz AT B4). - Teil C der VOB in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) herausgegeben als DIN Normen Ausgabe September Änderungen der VOB/A Abschnitt 1 im Überblick Zu 3b Die Beschränkung, die Vergabeunterlagen nur an solche Unternehmen abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, wurde gestrichen. Die Vergabeunterlagen sind nunmehr allen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Streichung erspart damit den Vergabestellen die Auswahlentscheidung, wer die Vergabeunterlagen einsehen darf und wer nicht. Eine Abkehr vom Gebot der Selbstausführung ist mit der Streichung nicht verbunden. Die Streichung vermeidet lediglich Widersprüche zu den Vorschriften zur E-Vergabe. Wird von der E- Vergabe Gebrauch gemacht, sind u.a. die Unterlagen über eine elektronische Adresse uneingeschränkt zugänglich zu machen. Zu 4a In 4a wurde auch für den Unterschwellenbereich nunmehr eine Regelung zu Rahmenvereinbarungen aufgenommen. Sie übernimmt bewusst nicht die sehr detaillierte, eng dem Richtlinientext folgende Formulierung des 4a EU VOB/A, um der Rahmenvereinbarung im Gefüge der Vertragsarten nicht überproportional Gewicht zu verleihen. Vielmehr lehnt sie sich an die bewährte Formulierung des 4 VOL/A an. Zu 6 Die Regelung des 6 Abs. 3, wonach Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Ausund Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen waren, wurde ersatzlos gestrichen. Im Oberschwellenbereich war der Pauschalausschluss aufgrund europarechtlicher Vorgaben zu streichen. Zur Herstellung einer einheitlichen Regelung im Ober- und Unterschwellenbereich wurde die Streichung im ersten Abschnitt nachvollzogen. Zu 7 7 Abs. 2 wurde redaktionell überarbeitet. Durch die Umformulierung wird hinsichtlich der produktneutralen Leistungsbeschreibung klargestellt, dass es sich bei den Ausnahmetatbeständen um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Fälle handelt. Zu 11 ff. Der Auftraggeber soll im Unterschwellenbereich künftig die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzt ( 11 ff.). Der DVA führt anders als im Abschnitt 2 VOB/A bewusst nicht den Grundsatz der elektronischen Kommunikation ein. Nicht alle Vergabestellen und Bieter sind bereits auf eine durchgehende elektronische Kommunikation und Vergabe eingerichtet. Wird die E-Vergabe genutzt, sollen für die Durchführung im Ober- und Unterschwellenbereich identische Regelungen gelten. Vor diesem Hintergrund wurden die Regelungen der 11 EU, 11a EU mit geringfügigen Ausnahmen im ersten Abschnitt wörtlich übernommen.

3 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Seite 3 von 5 Zu 12a 12a wird an die Regelungen zur E-Vergabe angepasst. Es wird klargestellt, dass die bisherigen Vorgaben zum Versand der Vergabeunterlagen nur noch dann gelten, wenn die Vergabeunterlagen nicht elektronisch im Sinne von 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden. Zu sah bislang vor, dass der Auftraggeber (anders als in der VOL/A) schriftliche Angebote immer zulassen musste, also nicht vollständig auf die E-Vergabe umstellen konnte. Dies gilt jetzt nur noch bis zum 18. Oktober 2018, also dem Zeitpunkt, ab dem im Oberschwellenbereich die E- Vergabe spätestens verpflichtend wird. Nach diesem Zeitpunkt kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote bestimmen. Er kann wählen, ob er weiterhin schriftliche Angebote zulässt oder ausschließlich elektronisch eingereichte. Zu 14, 14 a Die Verfahrensweise zur Öffnung der Angebote ist mit der zugelassenen Art der Angebotsabgabe verknüpft. Lässt der Auftraggeber nur elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von 14 EU VOB/A durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen. Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018, Angebote auch in schriftlicher Form zuzulassen, führt er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durch. 4. Änderung der VOB/C im Überblick Insgesamt wurden 15 ATV materiell fortgeschrieben. 49 ATV wurden redaktionell überarbeitet. Eine neue ATV wurde erarbeitet, ATV DIN Verkehrssicherungsarbeiten. Der Inhalt von ATV DIN Holzpflasterarbeiten wurde in ATV DIN eingearbeitet. Diese überarbeitete ATV DIN erhält damit den Titel Parkett- und Holzpflasterarbeiten. Die ATV DIN entfällt. In allen ATV wurde im Abschnitt 0 der Verweis auf die VOB/A aktualisiert. Die Leistungsbeschreibung ist nicht mehr in 7, 7 EG bzw. 7 VS VOB/A geregelt, sondern in 7 ff., 7 EU ff. beziehungsweise 7 VS ff. VOB/A. Auf die bis zur Überarbeitung der ZTV E-StB 09 geltenden Ausnahmeregelung zur ATV DIN (Rundschreiben SenStadtUm VM 08/2015) wird hingewiesen. Folgende ATV wurden redaktionell und fachtechnisch überarbeitet und neu erarbeitet. ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art ATV DIN Erdarbeiten ATV DIN Bohrarbeiten ATV DIN Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen ATV DIN Verbauarbeiten ATV DIN Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten ATV DIN Wasserhaltungsarbeiten ATV DIN Entwässerungskanalarbeiten ATV DIN Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden ATV DIN Drän- und Versickerarbeiten ATV DIN Einpressarbeiten ATV DIN Nassbaggerarbeiten ATV DIN Untertagebauarbeiten ATV DIN Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten ATV DIN Spritzbetonarbeiten ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten ohne Bindemittel ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln

4 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Seite 4 von 5 ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten aus Asphalt ATV DIN Verkehrswegebauarbeiten Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen ATV DIN Rohrvortriebsarbeiten ATV DIN Landschaftsbauarbeiten ATV DIN Düsenstrahlarbeiten ATV DIN Kabelleitungstiefbauarbeiten ATV DIN Kampfmittelräumarbeiten ATV DIN Horizontalspülbohrarbeiten ATV DIN Gleisbauarbeiten ATV DIN Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen ATV DIN Verkehrssicherungsarbeiten ATV DIN Mauerarbeiten ATV DIN Betonarbeiten ATV DIN Naturwerksteinarbeiten ATV DIN Betonwerksteinarbeiten ATV DIN Zimmer- und Holzbauarbeiten ATV DIN Stahlbauarbeiten ATV DIN Abdichtungsarbeiten ATV DIN Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten ATV DIN Klempnerarbeiten ATV DIN Trockenbauarbeiten ATV DIN Wärmedämm-Verbundsysteme ATV DIN Betonerhaltungsarbeiten ATV DIN Putz- und Stuckarbeiten ATV DIN Vorgehängte hinterlüftete Fassaden ATV DIN Fliesen- und Plattenarbeiten ATV DIN Estricharbeiten ATV DIN Gussasphaltarbeiten ATV DIN Tischlerarbeiten ATV DIN Parkett- und Holzpflasterarbeiten ATV DIN Beschlagarbeiten ATV DIN Rollladenarbeiten ATV DIN Metallbauarbeiten ATV DIN Verglasungsarbeiten ATV DIN Maler- und Lackierarbeiten Beschichtungen ATV DIN Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten ATV DIN Bodenbelagarbeiten ATV DIN Tapezierarbeiten ATV DIN Raumlufttechnische Anlagen ATV DIN Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen ATV DIN Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen inner- halb von Gebäuden ATV DIN Nieder- und Mittelspannungsanlagen bis 36 kv ATV DIN Blitzschutzanlagen ATV DIN Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen ATV DIN Gebäudeautomation ATV DIN Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen An- lagen ATV DIN Gerüstarbeiten ATV DIN Abbruch- und Rückbauarbeiten 5. Änderung der ABau Die Änderung der Rechtsgrundlagen hat geringfügige Änderungen einiger Formulare und Richtlinien der ABau zur Folge. Diese befinden sich noch in der Abstimmung. Über Art und Umfang der Änderungen wird zeitnah per Newsletter informiert.

5 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Seite 5 von 5 Für Rahmenvereinbarungen gem. 4a VOB/A wird derzeit ein Verfahren für das Land Berlin entwickelt. Bis zur Einführung der neuen Regelungen ist die ABau, Teil V - Abschnitt 6 in der aktuellen Fassung weiter anzuwenden. 6. Änderung von Rundschreiben Das Rundschreiben SenStadtUm V M Nr. 04/2016 vom 13. April 2016 wird nur insoweit geändert, als es die Anwendung des Abschnitts 1 Teil A der VOB in der Ausgabe 2016 (BAnz AT B3) betrifft. Das Rundschreiben V M Nr. 08/2015 vom 8. Dezember 2015 gilt hinsichtlich der Ausnahmeregelung zur ATV DIN fort. Das Rundschreiben SenStadtUm VI A Nr. 06/2012 wird aufgehoben. Im Auftrag Pohlmann

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