Dienstordnung. der. Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution

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1 Dienstordnung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution Stand

2 I N H A L T 1 Geltungsbereich Voraussetzungen und Form der Anstellung Rechtsverhältnisse/Leistungsgrundsatz Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung Dienstbezüge und Erfahrungszeiten Versorgungsrechtliche Zeiten Aufwandsentschädigung Folgen der Nichterfüllung von Pflichten Disziplinarverfahren Beendigung des Dienstverhältnisses Zeugnis Einstellung auf Widerruf und auf Probe Überleitung Rechtsstellung der Angestellten auf Grund der Fusion Inkrafttreten...8 Anlage...9 Seite 2 von 9

3 Für die Angestellten der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) wird aufgrund der 144 ff. SGB VII folgende Dienstordnung aufgestellt: 1 Geltungsbereich Diese Dienstordnung (DO) gilt für alle Angestellten, die die im 2 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und in eine im Stellenplan vorgesehene Stelle ( 2 Absatz 4) eingewiesen sind, sowie für den Personenkreis des Voraussetzungen und Form der Anstellung (1) Nach dieser Dienstordnung darf nur angestellt werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, 3. in fachlicher Beziehung den Befähigungsnachweis erbracht hat, soweit dieser in den unter Berücksichtigung der für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften aufgestellten Richtlinien für den Berufsgenossenschaftlichen Dienst gefordert wird, 4. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat und 5. nach dem Gutachten einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes oder einer von der Berufsgenossenschaft beauftragten Ärztin bzw. eines von der Berufsgenossenschaft beauftragten Arztes dienstfähig ist. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz nach dieser Dienstordnung angestellt werden (Art. 45 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). (3) Die Anstellung erfolgt im Hauptberuf auf Lebenszeit. Seite 3 von 9

4 (4) Voraussetzung für die Anstellung nach den Ansätzen 1 bis 3 ist ferner, dass eine besetzbare Planstelle des Stellenplans vorhanden ist. 1 (5) Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken, in dem auf die Dienstordnung Bezug genommen und ferner angegeben werden muss: 1. der Tag der Anstellung, 2. die Besoldungsgruppe und 3. die für die Einstellung festgesetzte Stufe. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (6) Angestellte erhalten ein Exemplar des Dienstvertrages, der Dienstordnung sowie ihrer Änderungen und der gültigen Satzung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. 3 Rechtsverhältnisse/Leistungsgrundsatz (1) Für die Rechtsverhältnisse der Angestellten gelten die jeweiligen für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, entsprechend, soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist. (2) Für Einstellung, Anstellung, Beförderung und Aufstieg sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der/des Angestellten maßgebend. Es gelten die Richtlinien für den Berufsgenossenschaftlichen Dienst, die Bestandteil dieser Dienstordnung sind. (3) Die Angestellten sind verpflichtet, sich dienstlich weiterzubilden. Die dienstliche Weiterbildung ist zu fördern. 4 Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung (1) Für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Bundes entsprechend. (2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Vertreterversammlung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Bestimmungen Regelungen beschließen, die für die Erfüllung der spezifischen gesetzlichen Aufgaben der Berufsgenossenschaften erforderlich sind. Ein solcher Beschluss bedarf als Ergänzung der Dienstordnung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 1 Bei Teilzeitbeschäftigung wird in die Planstelle entsprechend dem Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit eingewiesen. Seite 4 von 9

5 5 Dienstbezüge und Erfahrungszeiten (1) Die Dienstbezüge ( 1 Absätze 2 und 3 Bundesbesoldungsgesetz) bestimmen sich nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Bundes auf der Grundlage des als Bestandteil der Dienstordnung aufgestellten Stellenplanes. (2) Für die Berücksichtigung von Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung steht eine Tätigkeit bei nicht öffentlich-rechtlichen Verbänden und Vereinigungen von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern sowie anderen Verbänden öffentlich-rechtlicher Dienstherrn einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. 6 Versorgungsrechtliche Zeiten Als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Beamtenrechts gilt auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit bei einem Verband oder einer Vereinigung von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn haben. 7 Aufwandsentschädigung Angestellte, denen aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme ihnen nicht zugemutet werden kann, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des 17 Bundesbesoldungsgesetz. Die Einzelheiten sind in der Anlage zu dieser Dienstordnung geregelt. 8 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten (1) Liegen bei Angestellten Tatbestände vor, die bei Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen darstellen würden, so können Maßnahmen entsprechend dem Bundesdisziplinargesetz getroffen werden. (2) Bei Angestellten im Ruhestand können die Maßnahmen getroffen werden, die das Bundesdisziplinargesetz für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte vorsieht. 9 Disziplinarverfahren (1) Werden der Berufsgenossenschaft Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Pflichtverletzung im Sinne von 8 rechtfertigen, bestimmt sie eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer. Diese sind nicht weisungsgebunden und führen die erforderlichen Ermittlungen, die sich auf die belastenden und die entlastenden sowie die für Seite 5 von 9

6 die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen bedeutsamen Umstände zu erstrecken haben, durch. Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist den betroffenen Angestellten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Sie können einen Rechtsbeistand beiziehen. Ermittlungen können auch von den betroffenen Angestellten selbst veranlasst werden. (2) Wenn ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung vorliegt, die nach ihrer Schwere voraussichtlich zu einer Dienstentlassung führen wird, können die betroffenen Angestellten nach Anhörung gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden. Ein Teil, höchstens die Hälfte der Dienstbezüge, kann einbehalten werden. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen trifft der Vorstand. (3) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist den Angestellten Gelegenheit zu geben, sich mit einer Frist von einem Monat abschließend zu äußern; ihr/ihm ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. (4) Auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen und ggf. der Äußerung der betroffenen Angestellten entscheidet die Geschäftsführung der Berufsgenossenschaft über die Einstellung des Verfahrens, einen Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge/des Ruhegehalts. Die Einstellung des Verfahrens ist den betroffenen Angestellten mitzuteilen. Kommt im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Dienst oder eine Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht, entscheidet der Vorstand. (5) Soweit der Vorstand über die Disziplinarmaßnahmen, die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen entscheidet und bezüglich Begnadigungen kann er die Beschlussfassung auf einen Ausschuss übertragen (6) Die verhängte Maßnahme im Sinne von 8 Absatz 1 oder 2 wird den betroffenen Angestellten mit Gründen schriftlich mitgeteilt. Sie/Er kann gegen diese Entscheidung mit einer Frist von einem Monat Klage erheben. (7) Liegen Tatbestände vor, die bei einer Bundesbeamtin/einem Bundesbeamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würden, können die betroffenen Angestellten entlassen werden. Mit der Zustellung der Entlassung verlieren die Angestellten ihre Rechte aus dem Dienstvertrag. Erheben die Angestellten gegen die Entlassung Klage, wird die Hälfte der zuletzt gezahlten Bezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter gezahlt. Liegen besondere Umstände vor, kann der weiter zu zahlende Anteil der Dienstbezüge höher festgesetzt werden. (8) Wird die Dienstentlassung rechtswirksam, werden Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes gewährt. (9) Im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts gelten die Absätze 2 bis 3 und 6 bis 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Absatz 2 höchstens 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden dürfen und Unterhaltsbeiträge entsprechend 10 Abs. 3 i.v.m. 79, 80 des Bundesdisziplinargesetzes gewährt werden. (10) Für die Tilgung von Maßnahmen in den Personalakten und die Zulässigkeit der Verfolgung von Pflichtverletzungen gilt das Bundesdisziplinargesetz entsprechend. Seite 6 von 9

7 10 Beendigung des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis endet 1. durch Entlassung ( 31 ff. Bundesbeamtengesetz - BBG; 9 Abs. 7 der Dienstordnung) 2. durch Verlust der Rechte aus dem Dienstverhältnis ( 41 BBG) sowie 3. durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand ( 44, 51 ff. BBG). 11 Zeugnis Angestellte haben Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung, auf Verlangen auch über die von ihnen ausgeübte Tätigkeit und ihre Leistungen. 12 Einstellung auf Widerruf und auf Probe (1) Wer den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst leistet, kann nach der Dienstordnung auf Widerruf eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Bundes auf Widerruf ergänzend, soweit das Berufsbildungsgesetz nicht entgegensteht. (2) Angestellte, die 1. die Prüfung für den gehobenen Dienst abgelegt haben oder 2. als Aufsichtspersonen in der Vorbereitung auf die Prüfung ( 18 Absatz 2 Satz 1 SGB VII) oder 3. nach abgeschlossenem Hochschulstudium oder 4. sonst auf Probe beschäftigt werden, können nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Bundes auf Probe ergänzend. (3) 2 Absatz 1 Ziffer 1 bis Ziffer 3 sowie Absatz 2, Absatz 5 und Absatz 6 findet Anwendung. 13 Überleitung Unbeschadet des 14 bleiben auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Seite 7 von 9

8 14 Rechtsstellung der Angestellten auf Grund der Fusion (1) Die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution tritt nach Maßgabe der Vereinbarung der fusionierten Berufsgenossenschaften über die Rechtsbeziehungen zu Dritten ( 118 Absatz 1 Satz 3 SGB VII) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 hinsichtlich der bestehenden DO-Angestelltenverhältnisse in die Rechte und Pflichten der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel ein. Gleiches gilt für die Versorgung der ehemaligen DO-Angestellten sowie ihrer Hinterbliebenen. (2) Es finden die beamtenrechtlichen Vorschriften, insbesondere die 134 ff. Bundesbeamtengesetz, Anwendung. (3) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, besteht für Angestellte auf Antrag bis zum 31. Dezember 2013 die Möglichkeit zur Altersfreistellung: - Voraussetzung der Inanspruchnahme ist die Vollendung des 60. Lebensjahres. Es erfolgt eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit bis zum Ende des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze ( 51 Bundesbeamtengesetz) erreicht wird. - Für die Zeit der Freistellung, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird, werden die Dienstbezüge um 17 vom Hundert gekürzt. Während der Freistellung besteht der Beihilfeanspruch in der Höhe wie für aktive Beschäftigte fort, Nebentätigkeiten sind im Umfang wie bei Altersteilzeit zulässig. (4) Bereits begonnene Altersteilzeitdienstverhältnisse bleiben unverändert bestehen. (5) Rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Absatz 3 prüft die Berufsgenossenschaft die Notwendigkeit, die Anwendung dieser Bestimmung vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu verlängern. 15 Inkrafttreten Diese Dienstordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft und an die Stelle der Dienstordnung vom 1. Januar Seite 8 von 9

9 Anlage Aufwandsentschädigungen gemäß 7 der Dienstordnung Präventionsmitarbeiterinnen und Präventionsmitarbeiter, Reha-Beraterinnen und Reha- Berater sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungsdienstes (MuB) erhalten jährlich 220,00, sofern sie überwiegend im Außendienst tätig waren. Die Aufwandsentschädigung wird gezahlt, wenn 110 Außendiensttage erreicht werden. Ab dem 60. bis zum 109. Außendiensttag erhalten Präventionsmitarbeiterinnen und Präventionsmitarbeiter, Reha-Beraterinnen und Reha-Berater sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungsdienstes (MuB) eine Aufwandsentschädigung von 2,00 pro Außendiensttag. Beschlossen von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution Berlin, den 6. Juni 2012 Der Vorsitzende der Vertreterversammlung gez. Andreas Ratzmann Genehmigt vom Bundesversicherungsamt Bonn, den 26. September 2012 I /2012 gez. Dielentheis Seite 9 von 9

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