GV HB9Z Radio Amateur Club Zürich. NISV- Was bedeutet sie für den Radioamateur? Herzlich willkommen zum Referat. Dr. Markus Schleutermann,, HB9AZT

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1 GV HB9Z Radio Amateur Club Zürich Herzlich willkommen zum Referat NISV- Was bedeutet sie für den Radioamateur? Dr. Markus Schleutermann,, HB9AZT

2 Inhalt Referat: Grundlagen/Aufbau NISV Zielsetzungen NISV: Emissions- und Immissionsgrenzwerte Verfahren nach Art. 11 und 14 NISV, Bedeutung Art. 71 Anhang 1 Praktische Auswirkungen auf den Funkamateur (Beispiele) Status USKA/BAFU weiteres Vorgehen

3 Umweltschutzgesetz (USG) als Grundlage NISV: Art. 12 Emissionsbegrenzungen 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: a. Emissionsgrenzwerten; b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften; c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften; d. Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden; e. Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. 2 Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.

4 Umweltschutzgesetz (USG) als Grundlage NISV: 2. Abschnitt: Immissionen Art. 13 Immissionsgrenzwerte 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.

5 Zweck: Art. 1: Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen

6 Zweck: Die NISV regelt den Vollzug des Umweltschutzgesetzes im Hinblick auf die Erzeugung ( Emission ) nichtionisierender Strahlung Sie legt Strahlungsgrenzwerte fest Sie bestimmt Massnahmen, um die Einhaltung der Grenzwerte durchzusetzen Sie gilt für ortsfeste Anlagen Prüfung im Baubewilligungsverfahren!

7 2 Hauptstossrichtungen: 1. Bevölkerung allgemein vorsorglich vor übermässiger Strahlung schützen =vorsorglicher Emissionsschutz! (3V/m) 2. Direkter Gesundheitsschutz vor den konkreten Auswirkungen einer einzelnen Anlage = Immissionsschutz! (28V/m)

8 Aufbau NISV: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art Kapitel: Emissionen Art inkl. Bewilligungsverfahren 3. Kapitel: Immissionen Art inkl. Verfahren 4. Kapitel: Ausscheidung von Bauzonen Art Kapitel: Schlussbestimmungen (Vollzug) Art Anhang I: Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (3V/m) Anhang II: Immissionsgrenzwerte (28V/m)

9 Nicht unter die NISV fallen u.a.:.: Nicht ortsfeste Anlagen ("Tischlifunker Tischlifunker, Mobilfunker") Militärische Anlagen (sofern nur AdA betroffen!) Medizinische Geräte Elektrogeräte wie Mikrowellenöfen, Mobiltelefone (!) usw. Herzschrittmacher Personal in Betrieben (SUVA-Vorschriften!) Vorschriften!)

10 2. Kapitel: Emissionen Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. 2 Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

11 Wichtige Begriffe (Art. 3) Anlagegrenzwert: Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung. -> "Emissionsgrenzwert oder Vorsorgegrenzwert" Für Lang- und Mittelwellensender: Für Mobiltelefonsender: Für Amateurfunkstationen: 8.5V/m 4V/m 3V/m

12 Wichtige Begriffe (Art. 3) OMEN=Orte mit empfindlicher Nutzung, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten-- --> Emissionsgrenzwerte müssen dort eingehalten werden! - Wohnräume - Schulzimmer - Patientenzimmer in Spitälern - Patientenzimmer in Altersheimen - Büros - Kinderspielplätze (wenn raumplanungsrechtlich festgesetzt) - Schulhauspausenplätze - keine OMEN: Tierställe, Balkone, Terrassen

13 2. Kapitel: Emissionen Ziel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung: Verringerung der Dauerbelastung durch nichtionisierende Strahlung Die Verringerung der Dauerbelastung wird erreicht Entweder durch eine Leistungsbegrenzung oder durch eine zeitliche Begrenzung Der Anlagegrenzwert gilt nur für Anlagen, die während mind. 800 Stunden pro Jahr mit einer Leistung von > 6 W senden

14 2. Kapitel: Emissionen Art. 10 Mitwirkungspflicht Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2, zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

15 2. Kapitel: Emissionen Art. 11 Meldepflicht 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der Behörde im Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).

16 2. Kapitel: Emissionen Art. 11 Inhalt Standortdatenblatt a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; c. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: 1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, 2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und 3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; d. einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.

17 2. Kapitel: Emissionen Anhang I zur NISV - Emissionsgrenzwerte 71 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer (d.h. die hier festgelegten Emissionsgrenzwerte) gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die insgesamt eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden. 2 Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für Richtfunkanlagen. Für den Amateurfunk zentrale Bestimmung! - "800-Stunden-Regel"

18 Art. 11 hat also in Verbindung mit Ziff. 71 Anhang 1 folgende Auswirkungen: 1. Anlagen, für die Anhang 1 keine Emissionsbegrenzungen festlegt, sind von der Pflicht zur Einreichung eines Standortdatenblattes befreit, wenn nicht im Rahmen einer anderen NISV-Bestimmung ein solches ausdrücklich vorgeschrieben ist (z.b. wenn Voraussetzungen von Art. 14 NISV gegeben sind). 2. Das Verfahren mit dem Standortdatenblatt darf nur dann durchgeführt werden, wenn eine Anlage, für die Anhang I Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt oder eine bestehende Anlage abgeändert, bzw. an einem anderen Ort installiert wird.

19 3. Kapitel - Immissionsschutz Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. 2 Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt. Daraus resultiert: Einhaltung eines Sicherheitsabstands! Schützt Personen, die sich in unmittelbarer Nähe einer Funkanlage aufhalten vor schädlicher und lästiger Einwirkung (daher auch Personenschutz-Grenzwert genannt) Muss zwingend von jeder Funkanlage eingehalten werden!

20 3. Kapitel - Immissionsschutz Sicherheitsabstand Die elektrische Feldstärke E nimmt mit der Distanz d zur Strahlungsquelle ab. Sie nimmt zu mit der Quadratwurzel der Leistung P: E = SQRT(30 * P) / d Der Sicherheitsabstand SA entspricht der Entfernung, in welcher der Immissionsgrenzwert erreicht wird

21 3. Kapitel - Immissionsschutz Immissionsberechnung Massgeblich ist die mittlere Feldstärke während einer Messdauer von 6 min, Annahme: 50% Senden, 50% Empfangen: Aktivitätsfaktor AF = 0.5 Modulationsfaktor MF: FM/FSK = 100 % CW = 40 % SSB = 20 %

22 Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 NISV

23 Wie können die Immissionsgrenzwerte in der Berechnung optimiert werden? Erhöhung Mast/Vergrösserung Distanz zur Antenne, Reduktion der Sendeleistung Winkel- und Gebäudedämpfung berücksichtigen Kabel mit mehr Dämpfung oder andere Antenne verwenden Zusatzgeräte in der Antennenleitung berücksichtigen (Umschalter, Filter, Wattmeter) Alle Stecker in der Antennenleitung berücksichtigen (bis zu 8 Stück à 0.1 db sind realistisch!) Wahl der Modulation hat einen massgeblichen Einfluss auf den Sicherheitsabstand!

24 Beispiele NISV: Sicherheitsabstände

25 Beispiele NISV: Sicherheitsabstände Einfluss der Betriebsart

26 Beispiele NISV: "Starenkästen" (Quelle: BAG)

27 Wichtige Begriffe (Art. 3) OKA=Orte rte,, wo sich Menschen kurzfristig aufhalten können -->Immissionsgrenzwerte dürfen dort nie überschritten werden! Immissionsgrenzwert ist immer in Bezug auf den OKA auszurechnen, d.h. nächst begehbarer Punkt zur Antenne!

28 Beispiele Sicherheitsabstand - OKA Distanz OKA - Antenne muss grösser oder gleich Sicherheitsabstand sein!

29 Beispiele Sicherheitsabstand - OKA Distanz OKA - Antenne muss grösser oder gleich Sicherheitsabstand sein!

30 Sicherheitsabstand Distanz OKA - Antenne muss grösser oder gleich Sicherheitsabstand sein! Lässt sich das nicht realisieren, so sind andere Massnahmen notwendig: Abschluss von Dachausgängen und Anbringen von Warnhinweisen "vor Betreten des Daches/der Terrasse ist die Sendeanlage abzuschalten" Anbringen geeigneter Absperrungen Antenne mit anderer Abstrahlungscharakteristik verwenden oder Leistung reduzieren

31 3. Kapitel - Immissionsschutz Art. 14 Ermittlung der Immissionen 1 Die Behörde ermittelt die Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschritten sind. 2 Sie führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

32 3. Kapitel - Immissionsschutz Das heutige, präventive Bewilligungsverfahren geht also davon aus, dass Amateurfunkstationen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte verletzen, sonst wäre es aufgrund von Art. 14 NISV gar nicht notwendig! Untersuchungen und Berechnungen zeigen, dass diese Annahme falsch ist!!! Art. 14 NISV sieht kein präventives Bewilligungsverfahren vor, Einhaltung der Grenzwerte ist primäre Verantwortung des Anlageneigentümers!

33 Generelle Pflicht zur Abgabe eines Standortdatenblattes? Im Zusammenhang mit einem Bewilligungsverfahren für eine neue Richtfunkantenne (gleiche Befreiung von den Emissionsgrenzwerten gemäss Art. 71 Anhang 1 wie andere Funkanlagen mit weniger als 6 Watt oder 800 Stunden) hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz in einem Urteil folgendes festgehalten: "Die Meldepflicht gemäss Art. 11 NISV (Pflicht zur Einreichung eines Standortdatenblattes) bezieht sich zudem nur auf Anlagen, für die Anhang1 NISV Emissionsbegrenzungen festlegt (vgl. Art. 11 Abs. 1 NISV). Richtfunkanlagen, welche die Verbindung von der Basisstation einer Mobilfunkanlage zur Zentrale sicherstellen, fallen nach Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 2 NISV nicht in den Geltungsbereich der Anlagegrenzwerte für Sendeanlagen für Mobilfunk gemäss NISV. Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zur Berechnung der Strahlung der Richtfunkantennen verpflichtet " (RRB SZ Nr. 120/2003 vom 28. Januar 2003)

34 Dokumente für heutiges Bewilligungsverfahren: Standortdatenblatt (Zusammenfassung Berechnungen) "Immissionsprognose" Berechnung pro Antenne/Band (Software HB9ZS) Tabelle IGW Situationsplan/Plan OKA Baueingabepläne/Antennenansichten Blockschaltbild gesamte Station Technische Doku/Angaben für jedes Gerät/Antenne Zeitaufwand: ca. 2 Arbeitstage! Kosten Prüfung Umweltamt: ca. Fr

35 Ursache: falsche Behauptung des BAFU in Broschüre

36

37 Diese Behauptung ist falsch, denn: Strahlungsdosis ist immer ein Produkt von Strahlungsintensität x Bestrahlungsdauer! BAFU postuliert unhaltbaren Generalverdacht, dass die meisten Amateurfunkstationen die Grenzwerte nicht einhalten und rechtfertigt damit auch die rechtswidrige Aktion in Zürich!

38 paradox und keiner merkt's (noch nicht einmal ) Die VEMV des Bundes sieht in der Norm für bestimmte Frequenzen einen Grenzwert von nur 1 V/m vor, d.h. fernöstliche Schrott- und Jubelektronik wird besser geschützt als die Gesundheit der Einwohner! (Hauptsache, es hat einen CE-Kleber drauf )

39 5. Kapitel : Vollzug Art. 17 Vollzug durch die Kantone Die Kantone vollziehen diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 18. Problem: 26 unterschiedliche Handhabungen, 26 Ämter mit 26 Ansichten, grosse Unterschiede im Vollzug

40 Zusammenfassend kann festgehalten werden (1): NISV wäre vom Konzept her gut, Grenzwerte können von durchschnittlichen Amateurfunkstationen mit 100 Watt Sendeleistung i.d.r.. problemlos eingehalten werden Amateurfunkstationen als Bagatellsender i.s.. von Ziff 71 Anhang I müssen nur die Immissionsgrenzwerte (28 V/m) einhalten, sofern sie nicht mehr als 800 Stunden mit Leistungen über 6 Watt senden. Problem liegt im Vollzug USKA und Behörden haben in der Einführungsphase die praktische Bedeutung von Ziff.. 71 Anhang I ignoriert und ein Bewilligungsverfahren aufgegleist, das in dieser Form in der Verordnung nicht vorgesehen ist.

41 Zusammenfassend kann festgehalten werden (2): Das heutige NISV-Bewilligungsverfahren im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist sehr aufwendig und teuer, durchschnittlich wandert heute für ein Antennenbaugesuch mehr als 1 kg Papier auf die Post! Die heutige Praxis zwingt die meisten Radioamateure in die Illegalität, da der bewilligte Status der Station nie mehr verändert werden darf, ohne dass ein neues Baubewilli- gungsverfahren durchgeführt wird! Unverträglich mit dem Charakter des Amateurfunks als Experimentalfunkdienst!

42 Ausblick (1): Zürcher Fall hat bei der USKA den längst überfälligen Denkprozess in Sachen NISV in Gang gesetzt! Vorerst keine weiteren Datenerhebungen mehr USKA nimmt an der Vernehmlassung zur NISV- Revision teil. Ziel: Ersatz des heutigen, aufwendigen Bewilligungsverfahrens durch einfache Selbstdeklaration

43 Ausblick (2): Praktische Erfahrungen/Beobachtungen: NISV-Berechnungen können durchaus als vertrauensbildende Massnahme herangezogen werden NISV kann Grund für einen höheren und damit besseren Antennenstandort sein Fehlendes technisches/physikalisches Grundwissen in der Bevölkerung wird durch viel Emotionen ersetzt Radioamateure stehen bis jetzt nicht ausgesprochen im Schussfeld der Mobilfunkgegner, im Gegenteil "Schulterschluss gegen Elektrosmog"

44 Ausblick (3): Notwendig ist ein neuer Denkansatz in Sachen NISV, hier 3 Thesen: 1. Radioamateure sind in Bezug auf den Elektrosmog nicht die Täter, sondern die grössten Opfer! 2. Der Radioamateur ist der moderne "Robin Hood" des elektromagnetischen Spektrums, er hilft seinen Nachbarn bei der Bekämpfung des bösen Elektrosmogs und er braucht seine Anlage (Antenne), um diese versteckten Quellen aufzuspüren! 3. Radioamateur und Nachbar haben die gleichen Interessen: möglichst wenig Elektrosmog!

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