Kommunalwahlen. in Niedersachsen

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1 Kommunalwahlen in Niedersachsen am 9. September 2001

2 Warum wählen gehen? Wer sich überlegt, ob er an einer Wahl teinehmen soll oder nicht, sollte nicht vergessen, dass das Wahlrecht ein Grundrecht ist, das in der Vergangenheit mühsam errungen und gegen mannigfache Gefährdungen immer wieder verteidigt werden musste. Das Wahlrecht ist deshalb eine so bedeutsame Errungenschaft, weil es den Politikerinnen und Politikern vor Augen führt, dass sie nicht aus eigenem Recht handeln, sondern auf der Basis eines von den Wählern ausgesprochenen Vertrauens. Je mehr Bürgerinnen und Bürger wählen gehen, desto kräftiger ist die für die Demokratie lebensnotwendige Vertrauensbeziehung. Dass die Träger der politischen Verantwortung durch Wahl ermittelt werden müssen, wird klar, wenn man sich mögliche Alternativen vorstellt wie den Losentscheid, die Ernennung durch eine höhere Behörde oder gar die Erbfolge. Niemand wird diesen Verfahren den Vorzug geben wollen. Mit der Wahl werden viele politisch wichtige Funktionen erfüllt. Bereits das Wort Wahl macht eine der wichtigsten deutlich, nämlich die Aufgabe, den Wählern Alternativen zwischen Personen und Programmen anzubieten. Weitere Funktionen sind: Die Meinungen und Interessen der Bürgerinnen und Bürger finden Eingang in den politischen Entscheidungsprozess. Es wird bestimmt, wer mit der politischen Leitung des Gemeinwesens beauftragt wird. Es wird bestimmt, wer in der Vertretungskörperschaft die Mehrheit und wer die Minderheit bildet. Nirgendwo sind die Chancen der Einwirkung auf die Politik so groß wie auf der kommunalen Ebene. Nirgendwo ist die Möglichkeit für den Einzelnen, auf die Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft sowie auf die Wahl des "Chefs der Exekutive" Einfluss zu nehmen, so groß wie in der Gemeinde. Jede einzelne Stimme kann wegen der relativ geringen Zahl der Wahlberechtigten den Ausschlag geben. Hinzu kommt, dass aufgrund der örtlichen Nähe die Bewerberinnen und Bewerber um die politischen Mandate den Bürgerinnen und Bürgern persönlich oder wenigstens namentlich bekannt sind. Ebenso trifft zu, dass die Bürgerinnen und Bürger mit den örtlichen Problemen unmittelbar konfrontiert sind und Lösungsvorschläge der Politikerinnen und Politiker und der Parteien hinsichtlich ihrer Folgen abschätzen können. Es gibt also viele Gründe, an der Kommunalwahl teilzunehmen.

3 Wer darf wählen? Wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Auf jeden Fall müssen die Wähler das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem müssen sie seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Zur Wahl stehen die Räte bzw. Kreistage 1 sowie die Bürgermeister 2 bzw. Landräte (Hauptverwaltungsbeamte). Gewählt wird in beiden Fällen für fünf Jahre. Während in allen niedersächsischen Gemeinden und Landkreisen Gemeinderäte bzw. Kreistage gewählt werden, gilt dies nicht für die Wahl der Hauptverwaltungsbeamten. Nicht in allen, sondern lediglich in vielen Gemeinden und Landkreisen werden zusätzlich der Bürgermeister bzw. der Landrat gewählt. Berücksichtigt man, dass Gemeinden sich zu Samtgemeinden zusammenschließen können und dass es Einheitsgemeinden gibt, die Ortschaften bilden können, ist es möglich, dass ein Wähler maximal fünf verschiedene Stimmzettel in die Hand bekommt: Kreistag, Landrat, Rat der Samtgemeinde, Rat (der Gemeinde) und Bürgermeister oder Kreistag, Landrat, Rat (der Gemeinde), Ortsrat und Bürgermeister. Es gibt nach dem Kommunalwahlgesetz aber nur zwei Arten von Stimmzetteln, nämlich den zur Wahl der Vertretungskörperschaften (Kreistag, Rat der Gemeinde, Rat der Samtgemeinde, Ortsrat) und den zur Wahl der Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister, Landrat). Das ist deshalb so, weil der Wähler bei der Wahl der Vertretungskörperschaften jeweils drei, bei der Wahl der Hauptverwaltungsbeamten dagegen jeweils nur eine Stimme hat. Aus der unterschiedlichen Stimmenzahl kann man schon ersehen, dass auch die Wahlverfahren für die Vertretungskörperschaften sowie für die Hauptverwaltungsbeamten verschieden sind. 1 In der Region Hannover, die künftig aus den Gemeinden des Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover bestehen wird, ersetzt die Regionsversammlung den Kreistag und der Regionspräsident den Landrat. 2 Diese und entsprechende Funktionsbeschreibungen sind hier und im Folgenden geschlechtsneutral gemeint.

4 Wahl des Rates, des Kreistages und der Regionsversammlung Der Wähler kann seine drei Stimmen bei der Wahl des Rates (Gemeinderat, Samtgemeinderat, Ortsrat) bzw. des Kreistages sehr unterschiedlich einsetzen. Der Stimmzettel enthält deshalb jeweils drei Felder zur Stimmabgabe, und zwar für jede Liste, d.h. für den Gesamtvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft, sowie wie für jeden Bewerber innerhalb einer solchen Liste. Aber auch für Einzelbewerber sind drei Felder vorgesehen. Der Wähler kann nun seine drei Stimmen geschlossen einer Liste oder einem Bewerber geben. Dies nennt man Kumulieren. Er muss aber nicht so verfahren. Er kann ebenso seine Stimmen auf mehrere Bewerber derselben Liste verteilen oder aber die Liste sowie Bewerber dieser Liste ankreuzen. Schließlich darf er auch die dem Kumulieren genau entgegengesetzte Strategie verfolgen und seine drei Stimmen auf drei verschiedene Listen oder auf Bewerber aus drei verschiedenen Listen verteilen. Alles dies nennt man Panaschieren.

5 Wie wird gezählt? Die Vergabe der Sitze erfolgt nach dem d Hondtschen Höchstzahlverfahren. Beim d Hondtschen Höchstzahlverfahren werden die Stimmen für die jeweiligen Listen sowie für die auf den betreffenden Listen kandidierenden Bewerber zusammengezählt. Die so gewonnenen Gesamtstimmen der verschiedenen Wahlvorschläge werden dann durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt. Die sich dabei ergebenden höchsten Quotienten (Höchstzahlen) werden der Reihe nach den Wahlvorschlägen zugeteilt, bis alle Mandate vergeben sind. Beispiel: Die Parteien A, B und C haben sich um die 10 zu vergebenden Ratssitze beworben. Mandatsverteilung nach dem d Hondt schen Höchstzahlverfahren: A B C Teiler Höchstzahl Sitzfolge Höchstzahl Sitzfolge Höchstzahl Sitzfolge Gesamt , Summe der Mandate Nach dem gleichen Muster verfährt man bei der Verteilung der Sitze innerhalb der Wahlvorschläge. Ist beispielsweise bei einem Wahlvorschlag die Liste sehr stark gewählt worden, kommen die Bewerber in der Reihenfolge auf der Liste zum Zuge, auch wenn die oben stehenden Bewerber selbst nur wenige oder gar keine Stimmen erhalten haben. Sind dagegen einzelne Bewerber auf den Wahlvorschlägen sehr stark gewählt worden, kommen sie nach dem Höchstzahlverfahren in das Gremium, auch wenn sie ganz unten auf ihrer Liste platziert sind. Die Wahl zu den Vertretungskörperschaften verläuft somit nach dem Prinzip der Verhältniswahl.

6 Wahl des Bürgermeisters, des Landrates und des Regionspräsidenten Der Wähler hat bei der Wahl des Hauptverwaltungsbeamten lediglich eine Stimme. Das Besondere ist hier, dass nur derjenige Bewerber gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Wahl verläuft damit nach dem Prinzip der absoluten Mehrheitswahl. Überwindet keiner der Bewerber diese Hürde, findet vierzehn Tage später eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplatzierten des ersten Durchganges statt. Dann gibt es auf jeden Fall einen Sieger und einen Verlierer. Es kann also sein, dass die Bürger in den betreffenden Gemeinden und Landkreisen am 23. September erneut zur Wahl aufgerufen sind.

7 Übersicht: Hinweise zum Wahlverlauf

8 Aufgaben der Gemeinde Das Wohlbefinden des Bürgers ist zu einem sehr großen Teil von den Aktivitäten der Gemeinde abhängig. Daneben erledigt die Gemeinde etwa 80 % aller Angelegenheiten, die den Bürger in Kontakt mit dem Staat bringen. Das Leistungsangebot der Gemeinde sieht wie folgt aus: Versorgung und Entsorgung (Wasser, Strom, Klärwerk, Müllabfuhr) Infrastruktur (Straßen, Friedhöfe, Grünanlagen) Soziale Sicherheit und Gesundheit (Sozialhilfe, Altersheim, Krankenhaus) Dienstleistungen (Straßenreinigung, Wochenmarkt, Nahverkehr) Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Feuerwehr) Erziehung, Bildung und Kultur (Schulen, Kindergärten, Museen) Sport und Freizeit (Jugendzentrum, Schwimmbad, Sportplätze)

9 Die Organe der Gemeinde Zuständigkeiten des Rates Verabschiedung aller Satzungen (Hauptsatzung, Satzung über die Feuerwehr, Friedhofssatzung, Marktsatzung...) Verabschiedung der Haushaltssatzung (Einnahmen und Ausgaben des Gemeindehaushaltes) Beschlussfassung über die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) Festlegung der gemeindlichen Abgaben (Gebühren, Steuern, Abgaben) Abschluss wirtschaftlicher Verträge (z.b. Aufnahme von Krediten) Wahl der leitenden Beamten auf Zeit Berufung der Frauenbeauftragten Aufgaben des Bürgermeisters Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Rates Leitung und Beaufsichtigung der Gemeindeverwaltung Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften Repräsentative Vertretung der Gemeinde nach außen

10 Aufgaben des Landkreises Der Landkreis ist ein Gemeindeverband und zugleich eine eigenständige Gebietskörperschaft. Für seine Tätigkeit bedeutet das zweierlei. In seiner ersten Eigenschaft hat er die ihm angehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und einen Ausgleich der gemeindlichen Lasten zu vermitteln. In seiner zweiten Eigenschaft ist er Träger derjenigen öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- und Finanzkraft der Gemeinden übersteigt.

11 Die Organe des Landkreises Zuständigkeiten des Kreistages Beschluss über Gebietsänderungen Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Verordnungen Festlegung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) Erlass der Haushaltssatzung (Einnahmen und Ausgaben des Kreishaushaltes) Beschluss über die Aufnahme von Krediten Beschluss über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden Wahl der leitenden Beamten auf Zeit Berufung der Frauenbeauftragten Aufgaben des Landrates Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistages Leitung und Beaufsichtigung der Kreisverwaltung Vertretung des Landkreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften Repräsentative Vertretung des Landkreises nach außen

12 Wie informiere ich mich über Parteien, Wählergemeinschaften und Kandidaten? Parteiprogramme bzw. aktuelle Wahlprogramme anfordern bei den Geschäftsstellen der Parteien oder Wählergemeinschaften (Adressen aus Telefonbuch oder Werbematerial entnehmen). Parteiprogramme gehören vielfach auch zum Bestand öffentlicher Bibliotheken. Partei-/ Wählergemeinschaften- oder Kandidatinnen-/ Kandidatenvorstellungen in den Tageszeitungen beachten (siehe Anzeigenwerbung, Plakatierung, Informationsstände, Wurfsendungen der Parteien und Kandidatenbriefe). Sprechstunden der Kandidatinnen und Kandidaten besuchen. Termine den Tageszeitungen, dem Internet und den Kandidatenbriefen entnehmen (Wahlkreiskandidatinnen und Wahlkreiskandidaten stellen sich fast alle in einem Brief vor. Angaben über sie können auch dem Parteiwerbematerial entnommen werden). Briefe an Parteien/ Wählergemeinschaften oder Kandidatinnen und Kandidaten schreiben und Stellungnahmen anfordern (Adressen dem Telefonbuch bzw. dem Kandidatenbrief entnehmen). Wahlveranstaltungen der Parteien/ Wählergemeinschaften besuchen (Plakatanschläge an Litfaßsäulen, Klebezettel in Hausfluren, Postwurfsendungen und das Internet informieren über die Termine). Besuch von öffentlichen Foren und Veranstaltungen der Parteien/ Wählergemeinschaften und gesellschaftlichen Gruppierungen (Versammlungen, Kundgebungen und Podiumsdiskussionen). Ferner erteilt der Landeswahlleiter Auskünfte über den Ablauf der Wahlen, die zugelassenen Parteien/ Wählergemeinschaften und die nominierten Kandidatinnen und Kandidaten (Anschrift: Niedersächsischer Landeswahlleiter, Lavesallee 6, Hannover, Tel / ). Das Faltblatt ist bei der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, Hohenzollernstr. 46, Hannover, Tel.: 0511/ /-292, Fax: 0511/ oder per zu beziehen. Herausgegeben von der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, Hannover 2001 Text und Zusammenstellung: Prof. Dr. Joachim Detjen, Buxtehude Redaktion: Peter Hoffmann, Gestaltung: Dagmar Marowsky Titelbild: Fachschule St. Franziskus, Klasse BSA 2b, Lingen Druck: braunschweig-druck GmbH, Braunschweig

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