Amtliche Bekanntmachungen. Inhaltsverzeichnis. I. Veröffentlichung von Beschlüssen. Beschlüsse des Hauptausschusses am

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1 Zehdenick, 23. September 2011 Herausgeber: Stadt Zehdenick Der Bürgermeister Nr Jahrgang 38. Woche

2 2 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 23. September 2011 Inhaltsverzeichnis I. Veröffentlichung von Beschlüssen Beschlüsse des Hauptausschusses am Seite 3 Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung am Seite 3 II. Öffentliche Bekanntmachungen Wahlbekanntmachung Endgültiges Wahlergebnis der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Zehdenick am 11.September Seite 4 Bekanntmachung der Stadt Zehdenick Bebauungsplan Mietenstich/ Schmidts Stiche 1. Umstellung des Verfahrens auf 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung): Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB 2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB... Seite 5 Bekanntmachung der Stadt Zehdenick Ergänzungssatzung Steindammer Weg 1. Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 BauGB... Seite 6 Bekanntmachung zum Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Autobahn (A) 10 von östlich der Anschlussstelle (AS) Oberkrämer, km 161,625, bis westlich Autobahndreieck (AD) Schwanebeck, km 193,700, ohne den Streckenabschnitt im Land Berlin von km 186,560 bis km 191,945 einschließlich Umbau der AS Birkenwerder und Mühlenbeck sowie Umbau des AD Pankow (A 10/A 114) einschließlich Ausbau der A 114 bis Landesgrenze Berlin-Brandenburg, km 0,711, einschließlich trassenferner landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in den Gemarkungen Vehlefanz, Eichstädt, Bärenklau (Gemeinde Oberkrämer), Velten, Falkenhagener-Forst (Stadt Velten), Leegebruch (Gemeinde Leegebruch), Borgsdorf, Bergfelde (Stadt Hohen Neuendorf), Birkenwerder (Gemeinde Birkenwerder), Mühlenbeck (Gemeinde Mühlenbecker Land), Wensickendorf (Stadt Oranienburg), Vogelsang (Stadt Zehdenick) im Landkreis Oberhavel sowie Schönerlinde, Schönwalde (Gemeinde Wandlitz), Schwanebeck (Gemeinde Panketal), Ladeburg (Stadt Bernau bei Berlin), Biesenthal (Amt Biesenthal-Barnim), Lindenberg (Gemeinde Ahrensfelde) im Landkreis Barnim im Land Brandenburg und im Bezirk Pankow des Landes Berlin... Seite 7 Bekanntmachung Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn (BAB) 24 von km 204,675 (nördlich der Anschlussstelle [AS] Neuruppin) bis km 236,921 (Ende der BAB 24) und der BAB 10 von km 153,675 (Autobahndreieck [AD] Havelland) bis km 161,625 (östlich der AS Oberkrämer) mit Umbau des AD Havelland, der AS Neuruppin, Neuruppin Süd, Fehrbellin, Kremmen und Oberkrämer, der Rastanlagen Ruppiner See und Am Rhinluch sowie der Parkplatz/WC-Anlagen Ziethener Luch und Krämerforst einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen und landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in der Gemeinde Dabergotz des Amtes Temnitz, in der Gemeinde Rüthnick des Amtes Lindow (Mark), in der Gemeinde Fehrbellin (Gemarkungen Betzin, Brunne, Dechtow, Fehrbellin, Hakenberg, Langen, Lentzke, Linum, Manker, Tarmow und Walchow) und in der Fontanestadt Neuruppin (Gemarkungen Alt-Ruppin, Bechlin, Neuruppin und Stöffin) im Landkreis Ostprignitz-Ruppin; in den Gemeinden Löwenberger Land (Gemarkungen Grieben und Neuendorf) und Oberkrämer (Gemarkungen Eichstätt, Falkenhagener Forst, Neu Vehlefanz und Vehlefanz) sowie in den Städten Kremmen (Gemarkungen Beetz, Flatow, Groß-Ziethen, Rüthnick-Forst und Staffelde), Oranienburg (Gemarkung Lehnitz) und Zehdenick (Gemarkung Vogelsang) im Landkreis Oberhavel;in der Stadt Nauen (Gemarkung Tietzow) im Landkreis Havelland... Seite 8 Sitzungstermine der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse im 5. Sitzungszyklus Seite 9 Bekanntmachung Satzung der Jagdgenossenschaft Wesendorf-Kappe... Seite 9 Bekanntmachung Fördermöglichkeiten von privaten Vorhaben in der LEADER-Region Obere Havel... Seite 12 Aufruf zu den XII. Zehdenicker Kulturwochen... Seite 12

3 23. September 2011 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 3 1. Veröffentlichung von Beschlüssen In der Sitzung des Hauptausschusses am wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr.: 0052/11 Der Hauptausschuss der Stadt Zehdenick beschließt die Ausschreibung des Grundstückes in der Gemarkung Zehdenick, Parkstraße, Flur 20, Flurstücke 187 = m 2,188 = m 2 und 189 = 435 m 2 in der Gransee-Zeitung und Märkische Allgemeine zum Mindestgebot von Der Verkauf soll zum Zweck der Errichtung eines Wohnhauses erfolgen. Beschluss-Nr.: 0053/11 Der Hauptausschuss der Stadt Zehdenick beschließt: Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben Straßenbau und Beleuchtung Waldheimstraße in Zehdenick-Neuhof erhält aufgrund der Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen, fachlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter Beachtung 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: ZehdenickerTiefund Verkehrsbau GmbH, Triftweg 11, Zehdenick Beschluss-Nr.: 0054/11 Der Hauptausschuss der Stadt Zehdenick beschließt: Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben Grünanlage Am Rahmen in der Rahmenstraße Zehdenick erhält aufgrund der Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen, fachlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter Beach- tung 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: Aschoff Straßen und Tiefbau GmbH, Schützenweg 3, Templin Beschluss-Nr.: 0055/11 Der Hauptausschuss der Stadt Zehdenick beschließt: Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben der Umgestaltung der Freianlage Adolf- Mann -Platz erhält aufgrund der Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen, fachlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter Beachtung 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: Gartenbau Gerth Landschaftsbau und Pflasterarbeiten, Bahnhofstraße 14, Zehdenick Beschluss-Nr.: 0056/11 Der Hauptausschuss der Stadt Zehdenick beschließt: Den Auftrag zur Erbringung der Bauleistungen zum Vorhaben Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Falkenthaler Chaussee erhält aufgrund der Richtlinie des Wettbewerbs nach Abschluss der formalen, fachlichen und rechnerischen Prüfung und Wertung aller Angebote unter Beachtung 16 VOB/A der wirtschaftlichste Bieter: ELEKTRO FRANK GmbH, Castrop-Rauxel-Allee 4, Zehdenick Dahlenburg Bürgermeister In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr.: 0057/11 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zehdenick beschließt: Die Stadt Zehdenick befürwortet die Beteiligung des Mehrgenerationenhauses Zehdenicker Bienenstock am Interessenbekundungsverfahren für das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II zur Weiterführung des Mehrgenerationenhauses. Für den Fall, dass nach Auswertung der Interessenbekundungen das Votum vom Bund zur Möglichkeit der verbindlichen Antragstellung auf Förderung für das Mehrgenerationenhaus Zehdenicker Bienestock erteilt wird, sagt die Stadt Zehdenick dem Arbeitslosenverband Deutschland, Landesverband Brandenburg e.v., als Träger des Mehrgenerationenhauses, eine zweckgebundene Kofinanzierung in Höhe von jährlich 10 T für die Programmlaufzeit 2012 bis 2014 (insgesamt 30 T ) zu. Beschluss-Nr.: 0058/11 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zehdenick beschließt das Bauprogramm zum Ausbau der Fahrbahn, einschließlich Seitenraum im Weg zu den Oberwiesen. Straßenabschnitt: ab Einmündung Klausdamm bis Ende der Bebauung (bis einschließlich Flurstück 340, Flur 7) Ausbaustrecke: Aufgrund des bereits ausgebauten Teilstückes neben der HEM-Tankstelle schließt der Ausbau dort an und endet an der hinteren Grundstücksgrenze des Flurstück 340, Flur 7; Der Ausbau wird wie folgt festgelegt: 1. grundhafter Ausbau der Fahrbahn (durchschnittliche Breite 3,50m bzw. 5,55 m) mit frostsicherem Unterbau (inkl. Geozellen zur Verstärkung) mit Asphaltdeckschicht zur Nutzung als Mischverkehrsflache; 2. Abgrenzung bebaute Seite: Hochbord mit Absenker zu den Grundstücken; 3. Seitenraum: Angleichung mit Bankett (Schotterrasen) und Begrünung 4. Entwässerung: durch Querneigung der Fahrbahn (Abfluss über Bankett u. Grabenböschung in Vorfluter) Grundlage: Entwurfsplanung L+S vom April 2011 inkl. Erläuterungsbericht; (Alternativer Ausbau, wenn kostengünstiger: Pflasterbauweise mit Tiefbord zu den unbebauten Grundstücken) Beschluss-Nr.: 0059/11 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zehdenick beschließt: Der Entwurf des Bebauungsplanes Mietenstich/Schmidts Stiche (Stand August 2011) wird gebilligt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt gemäß 4 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf wird zur Offenlage im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Beschluss-Nr.: 0060/11 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zehdenick beschließt: das Bauprogramm zum Ausbau der Pawel-Duwanow-Straße, einschließlich Zufahrten- und Seitenraumangleichung:

4 4 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 23. September 2011 Ausbaustrecke: von Einmündung Waldstraße bis Einmündung B109 Ortsdurchfahrt Zehdenick Friedrich-Engels-Straße Der Ausbau wird wie folgt festgelegt: Ausbau der Fahrbahn über ca. 6m Breite It. Bestand auf gerader Strecke im Hocheinbau und in den Einmündungsbereichen zur Wald- und Fr.-Engels-Straße im Tiefeinbau mit Asphalttragschicht und Asphaltdeckschicht (Erneuerungsklasse 1 /Bauklasse IV) beidseitige Begrenzung durch Hochborde, seitliche Höhenanpassung innerhalb des Grün- und Sicherheitsstreifens (1,50-2,00 m breit) Erneuerung der Straßenabläufe Zufahrten bis Ausbaugrenze in Betonrechteckpflaster anthrazit, Anpassung von Zuwegungen in Pflasterbauweise Beschluss-Nr.: 0061/11 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zehdenick beschließt: Das geänderte Bauprogramm zum Ausbau der Waldstraße (Straßenabschnitt: ab Knotenpunkt Waldstraße / Ph. Müller-Straße bis Einmündung P.-Duwanow-Straße); Der Ausbau wird wie folgt festgelegt: Fahrbahn in Bauklasse III, mit Frostschutzschicht, Oberfläche Asphalt und Hochbord auf der östlichen Seite einschließlich Zufahrten in Betonrechteckpflaster (anthrazit); auf der westlichen Seite (Seite zum Stich): Gehweg in Betonrechteckpflaster (grau) auf gesamter Länge, Oberflächenentwässerung: Versickerungsmulden im begrünten Seitenraum; auf der östlichen Seite: Gehweg in Betonrechteckpflaster (grau) auf der Teilstrecke: Marienstraße bis Pawel-Duwanow-Straße; einseitige Straßenbeleuchtungsanlage (mit Erdverkabelung) Grundlage des Beschlusses bildet die Entwurfsplanung Mai Dahlenburg Bürgermeister 2. Öffentliche Bekanntmachungen Wahlbekanntmachung Endgültiges Wahlergebnis der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Zehdenick am 11.September 2011 Der Wahlausschuss hat in der öffentlichen Sitzung am das endgültige Ergebnis der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters ermittelt und folgende Feststellungen getroffen: Anzahl Prozent Wahlberechtigte X Wähler / Wahlbeteiligung ,2 Ungültige Stimmen 74 1,98 Gültige Stimmen ,02 Stimmenzahl, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen umfasst 1836 X die 15 v.h. der Wahlberechtigten umfasst 1802 X Erforderliche Stimmenzahl für die Wahl des Bürgermeisters ( 72 Abs.2 Satz BbgKWahlG) 1836 X Von den gültigen Stimmen entfielen auf Nr. Name des Bewerbers Name des Wahlvorschlagträgers Stimmen Anzahl Prozent 1 Arno Dahlenburg SPD ,7 2 Marcel Stutz DIE LINKE ,3 Der Wahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber Arno Dahlenburg die erforderliche Stimmenanzahl erhalten hat und damit zum neuen hauptamtlichen Bürgermeister gewählt worden ist. Zehdenick, den Veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Zehdenick am Bianca Bewersdorf Wahlleiterin

5 23. September 2011 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 5 Bekanntmachung der Stadt Zehdenick Bebauungsplan Mietenstich/ Schmidts Stiche 1. Umstellung des Verfahrens auf 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung): Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB 2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Mietenstich/Schmidts Stiche sowie die Begründung einschließlich umweltbezogener Aussagen, dem artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und weiteren umweltrelevanten Informationen (Stellungnahmen) öffentlich ausgelegt werden. Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes befindet sich nordöstlich des Wohnparks Zehdenick Nord. Die räumliche Lage des Geltungsbereiches ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9 ha. Betroffen sind die Flurstücke 142/5-142/8 (tlw.), 378 (tlw.), 388/6, 388/ 7(tlw.), 389/1, 389/2, 389/5-389/14, 389/16, 389/18, 389/19, 389/20-389/ 23, 389/25, 389/28-389/30, 389/ 31, 389/32-389/36, 390/2-390/5, 390/8, 390/9, 390/11, 390/12, 393/ 1-393/4, 393/7-393/17, 915 (aus 393/20 tlw.), 393/21, 393/22, 395/1, 395/2 (tlw.), 395/3 (tlw.), , 730 (tlw.), , 796 (tlw.), 800, 801, 802 (tlw.), 803 (tlw.), 806 (tlw.), 883, 914 (aus 396 tlw.), 919 (aus 388/ / 15), 920 (aus 389/3 und 390/1) der Flur 6 der Gemarkung Zehdenick. Am Mietenstich Während der Auslegungsfrist können dazu von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift während der üblichen Sprechstunden vorgebracht werden. Diese werden in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Zehdenick, den Arno Dahlenburg Bürgermeister Lageplan mit Umgrenzung des Plangebietes Allgemeine Planungsziele Planungsziele des Bebauungsplanes sind die Schaffung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Plangebiet, die Ausweisung von Wohngebietsflächen zur planungsrechtlichen Sicherung und Entwicklung der bestehenden Nutzungen sowie die Ordnung und Sicherung der verkehrlichen und medientechnischen Erschließung. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom August 2011 liegt mit Begründung einschließlich umweltbezogener Aussagen, dem artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und weiteren umweltrelevanten Informationen (Stellungnahmen zum Vorentwurf) Am Mietenstich Schmidts Stiche Schmidts Stiche in der Zeit vom 04.Oktober 2011 bis einschließlich 07.November 2011 in der Stadtverwaltung Zehdenick, Fachbereich Stadtplanung und Tiefbau, Falkenthaler Chaussee 1, Zehdenick, 1. OG, grüner Flur, zu folgenden Zeiten aus: Schmidts Stiche Montag und Mittwoch 8.00 bis Uhr und bis Uhr, Dienstag 8.00 bis Uhr und bis Uhr, Donnerstag 8.00 bis Uhr und bis Uhr, Freitag 8.00 bis Uhr.

6 6 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 23. September 2011 Bekanntmachung der Stadt Zehdenick Ergänzungssatzung Steindammer Weg 1. Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf der Ergänzungssatzung Steindammer Weg in der Fassung vom August 2011 öffentlich ausgelegt wird und Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Der räumliche Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke: - Gemarkung Zehdenick, Flur 14 die Flächen, Flurstücke Nr (teilw.), 91/1, 91/2 105/3, 106/3, 110/1, , 134 (teilw.), 141, 142, 143 (teilw.), (teilw.), 152, 280 (teilw.), 282 (teilw.) und 284 (teilw.). Der Geltungsbereich ist in der Anlage 1 dargestellt und umfasst etwa eine Fläche von m 2. Allgemeines Planungsziel Die Ergänzungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Sie soll eine maßvolle Erweiterung des Innenbereiches ermöglichen. Planungsziel der Ergänzungssatzung ist es, eine bauplanungsrechtliche Grundlage für eine angemessene städtebauliche Entwicklung bereits erschlossener Flächen, unter Beachtung der naturräumlichen Situation und des Bestandes, zu schaffen. Die Ergänzungssatzung wird gemäß 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eingriffsregelung Gemäß 34 Abs. 5 BauGB ist für die vorliegende Satzung keine Umweltprüfung durchzuführen und kein Umweltbericht zu erstellen. Aussagen zur Eingriffsregelung gemäß 1a BauGB in Verbindung mit 21 BNatSchG werden getroffen. Gelegenheit zur Äußerung zu den Planungszielen und Planinhalten Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich an der Planung zu beteiligen. Nach 3 Abs. 2 BauGB wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Es wird Gelegenheit zur Erörterung und Äußerung gegeben. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in die weitere Planung einfließen. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der 3. Entwurf der Ergänzungssatzung (Stand: August 2011) mit Begründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 04. Oktober 2011 bis einschließlich 21. Oktober 2011 in der Stadtverwaltung Zehdenick, Fachbereich Stadtplanung und Tiefbau, Falkenthaler Chaussee 1, Zehdenick, 1. OG, grüner Flur, zu folgenden Zeiten ausgelegt: Montag und Mittwoch 8.00 bis Uhr und bis Uhr, Dienstag 8.00 bis Uhr und bis Uhr, Donnerstag 8.00 bis Uhr und bis Uhr, Freitag 8.00 bis Uhr. Während der Auslegungsfrist können dazu von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift während der üblichen Sprechstunden vorgebracht werden. Diese werden in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Zehdenick, den Arno Dahlenburg Bürgermeister Anlage 1 Geltungsbereich Abgrenzung des Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung Steindammer Weg Bebauung bis zu einer Grundstückstiefe von 40 m möglich

7 23. September 2011 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 7 Bekanntmachung zum Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Autobahn (A) 10 von östlich der Anschlussstelle (AS) Oberkrämer, km 161,625, bis westlich Autobahndreieck (AD) Schwanebeck, km 193,700, ohne den Streckenabschnitt im Land Berlin von km 186,560 bis km 191,945 einschließlich Umbau der AS Birkenwerder und Mühlenbeck sowie Umbau des AD Pankow (A 10/A 114) einschließlich Ausbau der A 114 bis Landesgrenze Berlin-Brandenburg, km 0,711, einschließlich trassenferner landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in den Gemarkungen Vehlefanz, Eichstädt, Bärenklau (Gemeinde Oberkrämer), Velten, Falkenhagener-Forst (Stadt Velten), Leegebruch (Gemeinde Leegebruch), Borgsdorf, Bergfelde (Stadt Hohen Neuendorf), Birkenwerder (Gemeinde Birkenwerder), Mühlenbeck (Gemeinde Mühlenbecker Land), Wensickendorf (Stadt Oranienburg), Vogelsang (Stadt Zehdenick) im Landkreis Oberhavel sowie Schönerlinde, Schönwalde (Gemeinde Wandlitz), Schwanebeck (Gemeinde Panketal), Ladeburg (Stadt Bernau bei Berlin), Biesenthal (Amt Biesenthal-Barnim), Lindenberg (Gemeinde Ahrensfelde) im Landkreis Barnim im Land Brandenburg und im Bezirk Pankow des Landes Berlin Im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens zu der oben angeführten Straßenbaumaßnahme werden Erörterungstermine über die vorgebrachten Einwendungen durchgeführt. Die Erörterung findet statt vom bis zum Erörtert wird: für die Stadt Velten am und für die Gemeinde Oberkrämer am , und für die Stadt Hohen Neuendorf am , und für die Gemeinde Leegebruch am für die Gemeinde Birkenwerder am , und ab im 10:00 Uhr Dorfkrug Bärenklau Remontehof 2, Oberkrämer OT Bärenklau Sollte(n) der/die oben genannte(n) Termin(e) aus Zeitgründen nicht beendet werden können, wird die Erörterung ggf. am , , , fortgeführt. Dieses wird bei Bedarf während der Verhandlung bekanntgegeben. Erörtert wird : für die Gemeinde Mühlenbecker Land am , und für die Gemeinde Panketal am für Berlin, Wandlitz, Oranienburg, Ahrensfelde, Bernau und weitere am ab im 10:00 Uhr Summter Storch Liebenwalder Str Mühlenbeck-Summt Sollte(n) der/die oben genannte(n) Termin(e) aus Zeitgründen nicht beendet werden können, wird die Erörterung ggf. am , fortgeführt. Dieses wird bei Bedarf während der Verhandlung bekanntgegeben. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange von dem Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 11, Lindenallee 51, Hoppegarten) zu geben. Wir weisen darauf hin, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Nicht fristgerecht, z. B. im Erörterungstermin erstmalig erhobene Einwendungen, werden nicht berücksichtigt. Das Anhörungsverfahren ist mit dem Schluss der Verhandlung beendet. Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. Wegen der Nichtöffentlichkeit des Erörterungstermins wird eine Eingangskontrolle durchgeführt. Die Teilnahmeberechtigung ist durch Vorlage der den Einwendern übersandten Einladung in Verbindung mit dem Personalausweis oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen. Zehdenick, den Arno Dahlenburg Bürgermeister

8 8 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 23. September 2011 Bekanntmachung Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn (BAB) 24 von km 204,675 (nördlich der Anschlussstelle [AS] Neuruppin) bis km 236,921 (Ende der BAB 24) und der BAB 10 von km 153,675 (Autobahndreieck [AD] Havelland) bis km 161,625 (östlich der AS Oberkrämer) mit Umbau des AD Havelland, der AS Neuruppin, Neuruppin Süd, Fehrbellin, Kremmen und Oberkrämer, der Rastanlagen Ruppiner See und Am Rhinluch sowie der Parkplatz/ WC-Anlagen Ziethener Luch und Krämerforst einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen und landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen in der Gemeinde Dabergotz des Amtes Temnitz, in der Gemeinde Rüthnick des Amtes Lindow (Mark), in der Gemeinde Fehrbellin (Gemarkungen Betzin, Brunne, Dechtow, Fehrbellin, Hakenberg, Langen, Lentzke, Linum, Manker, Tarmow und Walchow) und in der Fontanestadt Neuruppin (Gemarkungen Alt-Ruppin, Bechlin, Neuruppin und Stöffin) im Landkreis Ostprignitz-Ruppin; in den Gemeinden Löwenberger Land (Gemarkungen Grieben und Neuendorf) und Oberkrämer (Gemarkungen Eichstätt, Falkenhagener Forst, Neu Vehlefanz und Vehlefanz) sowie in den Städten Kremmen (Gemarkungen Beetz, Flatow, Groß-Ziethen, Rüthnick-Forst und Staffelde), Oranienburg (Gemarkung Lehnitz) und Zehdenick (Gemarkung Vogelsang) im Landkreis Oberhavel; in der Stadt Nauen (Gemarkung Tietzow) im Landkreis Havelland Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (Planfeststellungsbehörde) vom 15. Juli 2011, Az.: /24.2, ist der Plan für das oben genannte Bauvorhaben gemäß 17 Absatz 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585) und 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg vom 7. Juli 2009, GVBl. I S. 262, 264) in Verbindung mit 74 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009, BGBl. I S. 2827) festgestellt worden. Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter veröffentlichten Kommunikationsweg zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Nach 67 Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO in der Fassung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2248) muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gemäß 17e Absatz 2 FStrG hat die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung, weil nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht gestellt und begründet werden. Der Planfeststellungsbeschluss (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom bis in Stadt Zehdenick, Falkenthaler Chaussee 1, Zehdenick (Dienstgebäude) während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt ( 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Referat 40, Postfach , Potsdam, schriftlich angefordert werden. Zehdenick, den Arno Dahlenburg Bürgermeister

9 23. September 2011 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 9 Sitzungstermine der Stadtverordnetenversammlung Zehdenick und ihrer Ausschüsse im 5. Sitzungszyklus Hauptausschuss Stadtverordnetenversammlung Die Sitzungen finden um Uhr im Ratssaal des Rathauses, Am Markt 1, Zehdenick statt. Sollten sich kurzfristige Änderungen zum Sitzungstag, dem Sitzungsort oder der Sitzungszeit ergeben, entnehmen Sie Informationen hierzu bitte aus der Tagespresse, dem Rathaus-Portal auf der Homepage der Stadt Zehdenick ( oder dem Bekanntmachungskasten neben dem Rathaus. Satzung der Jagdgenossenschaft Wesendorf-Kappe 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Wesendorf und Kappe ist gemäß 10 Absatz 1 BbgJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen: Jagdgenossenschaft Wesendorf-Kappe und hat ihren Sitz am Wohnsitz des Vorsitzenden. 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Wesendorf Kappe (1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Wesendorf Kappe umfasst gemäß 8 Absatz 1 Bundesjagdgesetz alle Grundflächen der Gemarkungen Wesendorf und Kappe zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrenten Grundflächen, ausgenommen Eigenjagdbezirke. 3 Gebiet der Jagdgenossenschaft (1) Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören. 4 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß 9 Absatz 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigten Vertreter nach vorheriger Anmeldung zur Einsicht beim Kassenführer offen. 5 Aufgaben der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. (2) Ihr obligt nach Maßgabe des 29 Absatz 1 BJG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörende Grundstücken entsteht. Diese Pflicht kann den Jagdpächtern übertragen werden. 6 Organe der Jagdgenossenschaft (1) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. Die Genossenschaftsversammlung 2. Der Jagdvorstand 7 Genossenschaftsversammlung (1) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des 10 Absatz 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen. 8 Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt: a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und seinen Stellvertreter b) einen Kassenführer und seinen Stellvertreter c) zwei Beisitzer und deren Stellvertreter mit der Funktion als Schriftführer d) zwei Rechnungsprüfer (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über a) den jährlichen Haushaltsplan b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung g) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdpachtbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnissscheinen h) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge i) die Verteilung des Reinertrages j) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung k) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes l) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand m)die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß 12 Absatz 5 dieser Satzung n) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Jagdvorstandes (3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 c,d,e,f,g,h,i,j können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden. 9 Durchführung der Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher wenigstens ein mal pro Jahr einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Jagdgenossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.

10 10 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 23. September 2011 (2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. (3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch amtliche Bekanntmachung ( 16 Absatz 2). Sie muss mindestens drei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. (4) Den Vorsitz der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden. (5) Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes können Beschlüsse nach 8 Absätze 1 bis 3 nicht gefasst werden. (6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. 10 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft (1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen 9 Absatz 3 BJG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (Anwesenheitsliste mit Flächenangabe). (2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens 1/10 der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen. Das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach 10 Absatz 3 BJG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren. Die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren. (3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamtheitseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstückes können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen. (4) Ein bevollmächtigter Vertreter muss volljährig und geschäftsfähig sein und darf höchstens zwei Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigen vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten. (5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend 34 BGB ausgeschlossen, kann sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht. (6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Genossenschaftsversammlung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. 11 Vorstand der Jagdgenossenschaft (1) Der Jagdvorstand besteht gemäß 10 Absatz 6 BbgJagdG aus mindestens dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden) und zwei Beisitzern. (2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren gesetzlichen Vertreter wählbar. (3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein ge- wählter Jagdvorstand vorhanden ist. In diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. (4) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter nach. In diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. 12 Vertretung der Jagdgenossenschaft (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß 9 Absatz 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, kann der Jagdvorstand nur auf der Grundlage der von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse wirksam tätig werden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Alle Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform. Eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift bewirkt die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes. (2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm: a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplanes b) die Anfertigung der Jahresrechnung c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung d) die Verteilung der Jagderträge an die einzelnen Jagdgenossen e) die Feststellung der Umlagen der einzelnen Mitglieder (3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäflticher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden. (5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. (6) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. 13 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt hat. (2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

11 23. September 2011 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 11 (3) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. (4) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen. (5) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse zu unterrichten. (6) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. (2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. (3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im voraus für ein Geschäftsjahr bestellt, Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in 12 Absatz 3 bezeichneten Art steht. (4) Bei Verlust der Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jagdgenossenschaft zu liquidieren und entsprechend 10 Absatz 3 des BJG auf die Mitglieder zu verteilen. 15 Geschäfts- und Wirtschaftsführung (1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des 11Absatz4 BJG. (2) Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und dem Kassenführer bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. (3) Kassenprüfer oder dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist. (4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß 10 Absatz 3 BJG nicht berührt. (5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist. 16 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft (1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Amtsgebäude der Stadt Zehdenick auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Zehdenick durch Veröffentlichung in Zehdenick bekannt zu machen. (2) Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung zur Genossenschaftsversammlung, der Beschlüsse über die Festsetzung der Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages nach 10 Absatz 3 BJG sind für die Dauer von drei Wochen in den Ortsteilen Wesendorf und Kappe öffentlich bekannt zu geben. (3) Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand einem am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Satzung wird gemäß 10 Absatz 2 BbgJagdG mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich. Wesendorf, den Jagdvorsteher: Marko Stelter Beisitzer: Hans-Peter Wolf Beisitzer: Erhard Pieper Benutzte Paragraphen: BJG 8 Absatz 1: Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. BJG 9 Absatz 1: Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. BJG 9 Absatz 2: Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen. BJG 9 Absatz 3: Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. BJG 10 Absatz 3: Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. BJG 11 Absatz 4: Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen. BJG 29 Absatz 1: Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist ( 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft

12 12 Amtsblatt für die Stadt Zehdenick 23. September 2011 bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann. BbgJagdG 10 Absatz 1: Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde. BbgJagdG 10 Absatz 2: Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung ge- mäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. BbgJagdG 10 Absatz 6: Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht. BGB 34: Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Bekanntmachung Fördermöglichkeiten von privaten Vorhaben in der LEADER-Region Obere Havel Bis zum Ende der EU-Förderperiode im Jahr 2013 können in unserer LEADER-Region auch weiterhin Projektideen mit finanzieller Unterstützung über das Programm Integrierte Ländliche Entwicklung/LEADER des Landes Brandenburg umgesetzt werden. Seit 2008 wurden mit diesem Förderprogramm 120 private Projekte und kommunale Vorhaben in den Dörfern und Kleinstädten in unserer Region mit fast 10 Mio. gefördert. Wer gehört zur Förderkulisse? Voraussetzung für eine Förderung ist die Lage des Projektes in der LEADER-Region. Im Landkreis Oberhavel gehören folgende Kommunen/ Ortsteile dazu: das Amt Gransee und Gemeinden die Stadt Fürstenberg/Havel die Stadt Zehdenick (außer der Kernstadt) die Stadt Liebenwalde die Gemeinde Löwenberger Land die Stadt Kremmen die Gemeinde Oberkrämer die Ortsteile Schmachtenhagen, Zehlendorf und Wensickendorf der Stadt Oranienburg und der Ortsteil Zühlsdorf der Gemeinde Mühlenbecker Land. Was kann gefördert werden? In der auslaufenden Förderperiode steht für private Antragsteller die Unterstützung wirtschaftlicher Aktivitäten mit öffentlichen Geldern im Mittelpunkt. Projekte im Handwerk, Gewerbe und Tourismus, ob Unter- nehmensgründung, Geschäftserweiterung, Verbesserung der Servicequalität oder innovative Lösungen haben Aussicht auf Förderung, wenn die Projekte im Interesse der Region sind und den Vorgaben der Förderrichtlinie entsprechen. Bis auf Widerruf können gegenwärtig private Vorhaben für eine Qualitätsverbesserung der Wohn- und Lebenssituation in den Dörfern und Kleinstädten nicht gefördert werden. Dies betrifft auch junge Familien. Das muss beachtet werden! Die Förderung von Projekten kann erfolgen, wenn der vollständige Förderantrag am beim zuständigen Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung in Neuruppin vorliegt. Wo kann ich mich informieren? Für Fragen bzw. einer Beratung im ILE-Treff oder bei Ihnen vor Ort zu den Fördermöglichkeiten und der Antragstellung wenden Sie sich bitte an das LEADER-Regionalmanagement mit Sitz im ILE-Treff in Oranienburg, Adolf-Dechert-Straße 1, Haus 2 Zimmer 1.30: Frau Susanne Schäfer; Herr Dr. Reiner Erdmann Tel.: 03301/ (mittwochs und donnerstags) oder ile-treff-oberhavel@web.de Auf unserer Homepage bekommen Sie weitere Informationen zur LEA- DER-Region, zum Antragsverfahren, zu der Förderrichtlinie oder auch einen Überblick zu bereits geförderten Projekten. Infos: Aufruf zu den XII. Zehdenicker Kulturwochen Liebe Bürgerinnen und Bürger, die XII. Zehdenicker Kulturwochen 2012 stehen unter dem Thema Zehdenick in der Welt die Welt in Zehdenick. Dazu wollen wir vom bis in der Klosterscheune eine Ausstellung von Personen, Firmen, Vereinen, Institutionen gestalten, die im Ausland tätig waren bzw. sind. Gleichzeitig wollen wir das Wirken ausländischer Akteure in unserer Stadt präsentieren. Jeder, der zu diesem Thema etwas beitragen möchte, wird hiermit gebeten, mit der Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Frau Margitta Gatzke, Tel , Mail: m.gatzke@zehdenick.de Kontakt aufzunehmen. Wir freuen uns auf Bild- und Sachmaterial, auf selbst verfasste Beiträge und Zeitungsartikel, ganz besonders aber auch auf kleine oder große Vorträge, Erlebnisberichte u. ä. Zusätzlich rufen wir auf, an einem Fotowettbewerb im Rahmen der Kulturwochen 2012 teilzunehmen. Schicken Sie uns per Mail Fotos, die sie in der Welt zeigen. Sei es auf einem Campus in Amerika, in Verhandlung mit einem Geschäftspartner in Paris, auf einem Kongreß, bei der Arbeit, einem Wettbewerb usw. usw. Schicken Sie uns die Fotos bis zum , es sollten nicht mehr als 2 Stück pro Person, Firma, Verein sein und nicht größer als 2 MB, per Mail an m.gatzke@zehdenick.de oder per Post an die Stadtverwaltung Zehdenick, z. Hd. Frau Gatzke, Falkenthaler Chaussee 1, Zehdenick. Eine fachkundige Jury wird die Fotos bewerten und die besten werden in der Klostergalerie ausgestellt. Wir freuen uns auf Ihre Beiträge und bedanken uns für Ihre Mitwirkung. Ende der amtlichen Bekanntmachungen Herausgeber: Stadt Zehdenick Der Bürgermeister Falkenthaler Chaussee 1, Zehdenick Bezug möglich über die Stadtverwaltung Zehdenick, Zehdenick, Falkenthaler Chaussee 1 Auflage: Exemplare kostenlos verteilt

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