Änderung der Bekanntmachung über die pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger

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1 An die Städte, Märkte und Gemeinden, Zweckverbände und Kommunalunternehmen im BAYERISCHEN GEMEINDETAG München, 18. Juni /2009 R VI/le Änderung der Bekanntmachung über die pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, der Bayerische Gemeindetag hat seine Mitglieder in den letzten Jahren wiederholt über das Thema kommunales Ehrenamt im Zusammenhang mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen informiert. Eine grundlegende Information enthält der Beitrag in BayGT 2003, S. 309 ff.. Mit Schreiben vom hat uns nun das Bayerische Staatsministerium der Finanzen über die Änderung der Bekanntmachung über die pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger informiert. Der Wortlaut des FMS kann im Intranet des Bayerischen Gemeindetags gerufen werden unter onen/informationen.htm. Im Folgenden geben wir den Inhalt des FMS bekannt, ergänzt um Anmerkungen von unserer Seite: 1. Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden 1.1 Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinde- oder Stadtrats Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinde- oder Stadtrats erhalten von der Gemeinde eine Entschädigung. Die steuerfreien Beträge wurden mit Wirkung wie folgt angehoben:

2 - 2 - monatlich jährlich in einer Gemeinde oder Stadt mit höchstens Einwohnern bis Einwohnern bis Einwohnern bis Einwohnern mehr als Einwohnern Diese Beträge verdoppeln sich für Fraktionsvorsitzende gemäß Teil B Abschnitt 1 Nr. 3 des FMS vom Bei jedem Mandatsträger bleibt jedoch mindestens ein Betrag von monatlich 175 Euro (jährlich Euro) steuerfrei. Anmerkung: In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst in dem Fall, in dem die gewährten Entschädigungen die oben genannten Freibeträge überschreiten, eine Sozialversicherungspflicht nicht entsteht, da die Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied eines Gemeinde- oder Stadtrats als selbstständige Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherung angesehen wird. 1.2 Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistags in einem Landkreis mit monatlich jährlich höchstens Einwohnern mehr als Einwohnern

3 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern gewährt werden Die steuerfreien Beträge wurden mit Wirkung vom wie folgt angehoben: monatlich jährlich Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern, den gewählten Stellvertretern der Landräte, den Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden Die Regelungen des Bezugsschreibens vom gelten weiter. Bei der Ermittlung des steuerfreien Teils der Entschädigung, die an ehrenamtliche weitere Bürgermeister neben der Vergütung für ihre Gemeinderatstätigkeit gezahlt wird (Art. 134 Abs. 4 Satz 1 KWBG), sind in die Differenzberechnung die bei der Gemeinderatstätigkeit nunmehr unter Nr. 1 in diesem Rundschreiben genannten steuerfreien Beträge einzubeziehen. Anmerkung: a) Ehrenamtliche erste Bürgermeister Von der den ehrenamtlichen ersten Bürgermeistern nach Art. 134 Abs. 2 KWBG gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 33 1/3 % steuerfrei, mindestens jedoch ein Betrag von 175 Euro, höchstens jedoch der Betrag, der in der Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte für berufsmäßige erste Bürgermeister in kreisangehörigen Gemeinden als oberste Rahmenvertrag für die Dienstaufwandsentschädigung (vgl. Art. 72 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KWBG) festgesetzt ist. Dieser Betrag liegt derzeit bei 506,62 Euro, wird er rückwirkend zum erhöht. Er wird durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern festgelegt. Wir werden unsere Mitglieder umgehend informieren, sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen. Nachdem in der Besoldungserhöhung 2009 für die Laufbahnbeamten erstmalig ein Sockelbetrag in Kombination einer prozentualen Erhöhung vorgesehen ist, muss noch entschieden werden, ob dieser Sockelbetrag auch auf die Dynamisierungsregelungen, die im KWBG vorgesehen sind, angewendet werden kann.

4 - 4 - Der steuerpflichtige Teil der Entschädigung eines ersten Bürgermeisters unterliegt mit folgenden Besonderheiten der Sozialversicherungspflicht: - Ehrenamtliche erste Bürgermeister sind seit versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung (vgl. 27 Abs. 3 Nr. SGB III). - Für die weitere Beurteilung der Versicherungspflicht kommt es auf die Tätigkeit im Hauptamt an, so kann z. B. Versicherungsfreiheit bei einer Kranken-/Pflegeversicherung nur dann entstehen, wenn der jeweilige ehrenamtliche Bürgermeister privat krankenversichert ist. - Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass, selbst wenn ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister im Hauptamt in einem Beamtenverhältnis steht, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht automatisch erfolgt. Eine solche Befreiung ist nur aufgrund eines sog. Gewährleistungsbescheids durch den Dienstherrn des Beamten möglich. - In allen anderen Fällen ist die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Entschädigung bei der Bewertung der sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu berücksichtigen. b) Ehrenamtliche weitere Bürgermeister Für die Entschädigungen nach Art. 134 Abs. 4 KWBG, die an ehrenamtliche weitere Bürgermeister neben den Entschädigungen für ihre Gemeinderatstätigkeit (vgl. Art. 20 a GO) gewährt werden, gilt folgendes: Steuerfrei bleibt ein Betrag in Höhe von 33 1/3 %, mindestens jedoch der Unterschiedsbetrag zwischen 175 Euro und dem für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit unter oben genannter Ziffer 1 im konkreten Fall ermittelten steuerfreien Betrag (siehe obenstehende Telle), höchstens er der Betrag, um welchen der in Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte für berufsmäßige weitere Bürgermeister in vergleichbaren Gemeinden als Dienstaufwandsentschädigung festgesetzte oberste Rahmenbetrag (derzeit 405,31 Euro rückwirkende Erhöhung zum beachten!) den für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit in dieser Gemeinde im konkreten Einzelfall gewährten steuerfreien Betrag (siehe Telle bei 1.) übersteigt. Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel dienen: Ein weiterer Bürgermeister erhält als Mitglied des Gemeinderats eine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen von 60 Euro monatlich. Die Entschädigung für die Teilnahme an diesen Sitzungen ist steuerfrei (vgl. Telle bei 1.). Für die Berechnung des steuerfreien Anteils der Entschädigungen als ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister bedeutet dies:

5 Berechnung von 1/3 der dem weiteren Bürgermeister gewährten Entschädigung 2. Berechnung des Mindestbetrags 175 Euro minus 60 Euro = 115 Euro 3. Liegt das errechnete Drittel (siehe 1.) unter dem sich errechnenden Mindestbetrag, kommt der Mindestbetrag zur Anwendung. Übersteigt das Drittel den sich errechnenden Mindestbetrag, kommt das Drittel solange zur Anwendung, bis nicht der Höchstbetrag erreicht wird. 4. Errechnung des Höchstbetrags 404,31 Euro minus 60 Euro = 345,31 Euro. Dies bedeutet, dass 1/3 der Entschädigung so lange steuerfrei bleibt, wie der nach diesem Verfahren errechnete Höchstbetrag nicht überschritten wird. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Nachdem es sich bei der Tätigkeit als Gemeinde- oder Stadtratsmitglied um eine (sozialversicherungsrechtlich betrachtet) selbstständige Tätigkeit handelt, ändert sich für die Berechnung der Sozialversicherungspflicht Folgendes: 1. Drittel-Berechnung (aus der gewährten Entschädigung ist ein Betrag von 1/3 zu errechnen). 2. Der Mindestbetrag beträgt in diesem Fall immer 175 Euro, weil eine Anrechnung der Entschädigung als Gemeinderatsmitglied aus oben genannten Gründen unterbleibt. Ist das errechnete Drittel niedriger als der Mindestbetrag, kommt der Mindestbetrag zur Anwendung. Übersteigt das Drittel den Mindestbetrag, kommt das Drittel so lange zur Anwendung, bis der Höchstbetrag erreicht wird. 3. Der Höchstbetrag liegt im vorliegenden Fall bei 405,31 Euro. Auch hier entfällt eine Anrechnung der Tätigkeit als Gemeinde-/Stadtratsmitglied. Für den Vollzug ist somit zu beachten, dass bei der steuerrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Behandlung unterschiedliche Beträge steuer- bzw. sozialversicherungsfrei bleiben!

6 - 6 - c) Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaften Von der dem Gemeinschaftsvorsitzenden in einer Verwaltungsgemeinschaft gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 175 Euro steuerfrei. Dies gilt auch für seine Vertreter. Zu beachten ist jedoch, dass bei Gewährung von Sitzungsgeldern bei den Vertretern die für die weiteren Bürgermeister dargestellten Regelungen entsprechend anzuwenden wären. d) Vorsitzende von Zweckverbänden Für Zweckverbandsvorsitzende gelten die Regelungen der Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden entsprechend, soweit es sich bei dem jeweiligen Zweckverband nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Oberverwaltungsrat Mayer, Tel. 089/ , hanspeter.mayer@bay-gemeindetag.de zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Jürgen Busse Geschäftsführendes Präsidialmitglied

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