LIEGEPLATZVERTRAG (DAUER) YACHT CLUB LANGENARGEN

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1 LIEGEPLATZVERTRAG (DAUER) YACHT CLUB LANGENARGEN zwischen Yacht Club Langenargen e.v. Argenweg 60, Langenargen, - nachfolgend auch bezeichnet als YCL oder Vermieter - und [Name des Liegeplatzmieters] [Adresse des Liegeplatzmieters] - nachfolgend auch bezeichnet als Mieter, beide Vertragspartner nachfolgend auch bezeichnet als Parteien - wird vereinbart, was folgt:

2 1 Mietgegenstand (1) Der YCL vermietet an den Mieter den Wasserliegeplatz Nr. am Steg Nr.. (2) Die Vermietung des Liegeplatzes erfolgt ausschließlich für das folgende Boot: Typ: Zulassungsnummer: Die Nutzung des Wasserliegeplatzes mit einem anderen als dem vorgenannten Boot bzw. die Übertragung dieses Mietvertrages auf ein anderes Boot des Mieters ist nicht möglich. Der Mieter verpflichtet sich, jede Änderung des vorgenannten Bootes oder der Zulassungsnummer unverzüglich dem YCL zu melden. 2 Mietpreis (3) Der Mietpreis für den Wasserliegeplatz ist entsprechend der Gebührenordnung. Die Saison beginnt am 1. April und endet am 31. Oktober eines Kalenderjahres. (4) Nicht enthalten in dem in Abs. 1 genannten Betrag ist die Betreuung und weitere Leistungen bezüglich des Bootes des Mieters. Es erfolgt keine Verwahrung des abgestellten Bootes. Insbesondere für das Ein- und Auskranen und die Reinigung des Bootes sowie für das Winterlager sind zusätzliche Entgelte zu zahlen. (5) Die Zahlung des Mietpreises erfolgt durch Banklastschrift. 3 Mietdauer (6) Das Mietverhältnis über den Liegeplatz besteht solange fort, wie der Pachtvertrag zwischen dem YCL (Pächter) und der BMK (Verpächterin) über die Steganlagen besteht oder der Liegeplatzinhaber seinen Liegeplatz aufgibt. Sofern das Pachtverhältnis zwischen dem YCL und der BMK erlischt, erlischt auch das Mietverhältnis über den Liegeplatz, ohne dass es einer Kündigung durch eine Partei bedarf. Die Anwendung des 545 BGB stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung nach Ablauf der Mietzeit wird ausgeschlossen. (7) Der YCL ist berechtigt, diesen Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn 2/6

3 a) die Bestimmungen dieses Vertrages trotz Mahnung nicht eingehalten werden oder trotz Mahnung gegen die Hafenordnung des YCL und der BMK verstoßen wird; b) Der YCL den vermieteten Liegeplatz aus wichtigem Grund für eigene Zwecke benötigt; c) Der YCL durch höhere Gewalt oder aufgrund von Maßnahmen der Genehmigungsbehörden oder der BMK an der Vermietung des Liegeplatzes ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil gehindert wird. (8) Die vorzeitige Kündigung gemäß Abs. 2 kann bis zum dritten Werktag zum Monatsende ausgesprochen werden. (9) Zahlt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung nicht den nach 2 Abs. 1 geschuldeten Mietzins innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit, kann die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos kündigen. Das Recht der Vermieterin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4 Mietgebrauch (10) Der unter 1 Abs. 1 angegebene Wasserliegeplatz wird zum Abstellen des unter 1 Abs. 2 genannten Bootes vermietet. Andere Nutzungen, insbesondere eine gewerbliche Nutzung des Liegeplatzes sind untersagt. (11) Der Mieter ist weder berechtigt, den Liegeplatz unterzuvermieten noch einzelne Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritten einzuräumen. (12) Die Benutzung des gesamten Hafenareals hat in einer Weise zu erfolgen, in der die Umwelt nicht belastet wird. Der Mieter verpflichtet sich daher insbesondere, die polizeilichen, insbesondere die wasserschutzpolizeilichen Vorschriften zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, die Hafenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten und einzuhalten. Die aktuelle Hafenordnung ist als Anlage 1 beigefügt und in ihrer jeweils geltenden Fassung integraler Bestandteil dieses Vertrags. Der YCL und die BMK kann die Hafenordnung ändern. Der Mieter hat insbesondere die Erfüllung der folgenden Obliegenheiten zu gewährleisten: a) Boote müssen mit genügend Fender und stabilem Tauwerk gesichert werden. b) Arbeiten an Booten, gleich ob zu Wasser oder an Land, dürfen nur so durchgeführt werden, dass sämtliche schädlichen Umweltveränderungen, vor allem Wasser- oder Bodenverunreinigungen, ausgeschlossen sind. Insbesondere dürfen bei der Reinigung des Bootes außerhalb der Waschplatte keine Reinigungsmittel oder sonstigen Zusätze jeglicher Art verwendet werden und sind beim Abschleifen des Unterwasserschiffs sämtliche entstehenden Abfälle und Nebenprodukte durch das Auslegen einer geeigneten Folie aufzufangen und ordnungsgerecht zu entsorgen. 3/6

4 c) Störungen jeglicher Art gegenüber dem Vermieter oder anderen Anliegern im YCL und BMK Yachthafen Langenargen sind zu unterlassen. (13) Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus einer Vertragsverletzung und/oder aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung des Liegeplatzes durch ihn oder die von ihm ermächtigten Personen entstehen. (14) Wenn der Mieter seinen Liegeplatz für einen längeren Zeitraum als 24 Stunden verlässt, hat er den vermieteten Wasserliegeplatz im Fall von Tagesausflügen und längerer Abwesenheit des Bootes für diese Zeit als frei auszuweisen und dies bei der Hafenmeisterei anzuzeigen. Der Hafenmeister kann den Liegeplatz für die Zeit der Abwesenheit des Mieters Tagesliegern zuweisen. Verkürzt der Mieter seine angekündigte Abwesenheit, hat er den Zeitpunkt seiner Rückkehr der Hafenmeisterei 24 Stunden im voraus mitzuteilen. 5 Haftung (15) Das Fahren mit dem Boot im Hafenbereich und das Abstellen des Bootes auf dem Wasserliegeplatz erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Die Hafenanlage ist ganzjährig zugänglich. Der Vermieter haftet daher nicht für Schäden oder Verlust des Bootes durch Sturm, Feuer, Diebstahl, Kollisionen, Untergang im Hafen, Hoch- und Niedrigwasser, Treibholz und Ähnliches, es sei denn, der Vermieter fällt bei der Schadensentstehung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Dem Mieter wird daher empfohlen, für die genannten Fälle eine Versicherung abzuschließen. (16) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch sein Schiff, durch ihn, seine Angehörigen oder Begleitpersonen auf dem Gelände des YCL und des BMK Yachthafen Langenargen verursacht werden. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsschluss den Nachweis für eine bestehende Boots-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung zu erbringen. (17) Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von dem Vermieter verschuldet worden ist. (18) Die Haftung des Vermieter wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieter auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Der Vermieter haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht. 4/6

5 (19) Der Vermieter haftet auch nicht für die Freimachung des Stellplatzes durch den Vormieter oder durch andere Personen. 6 Nutzung der sonstigen Anlagen und Einrichtungen des BMK Yachthafen Langenargen (20) Auswärtige Werkstätten, Werften oder Bootsmechaniker dürfen auf dem Gelände des BMK Yachthafen Langenargen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch BMK Yachthafen Langenargen tätig werden. (21) Zur Nutzung der Parkplätze innerhalb des Hafengeländes des BMK Yachthafen Langenargen kann der Mieter von der Verwaltung eine Transponderkarte erhalten, die die Einfahrt in das Hafengelände ermöglicht. Über die Nutzung der Parkplätze wird eine separate Vereinbarung getroffen; das Entgelt für die Nutzung ist nicht im Mietzins für den Liegeplatz enthalten. 7 Minderung (22) Die BMK führt im Gelände des BMK Yachthafen Langenargen regelmäßig Umbauten sowie Erneuerungs- und Erhaltungsmaßnahmen durch. Sollte der vermietete Wasserliegeplatz aufgrund solcher Arbeiten zeitweilig nicht oder nur eingeschränkt benutzbar sein, wird der Mieter den Mietzins nicht deswegen mindern und keine sonstigen Ansprüche wegen Beeinträchtigungen durch die Tätigkeiten geltend machen. Dem Mieter wird eingeräumt, die Miete zeitanteilig zu mindern, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes für einen längeren Zeitraum als sieben Tage verhindert wird. 8 Schriftform, salvatorische Klausel, Vertragsbestandteile (23) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis. (24) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll zunächst zwingend die gesetzliche Regelung, sodann eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt hätten. 5/6

6 (25) Dieser Vertragstext sowie sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag sind integrale Bestandteile dieser Vereinbarung. Andere als die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Langenargen, den... Yacht Club Langenargen.. Mieter Anlage 1: Hafenordnung YCL und BMK 6/6

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