Einkaufsbedingungen -Stand Juni I. Allgemeines

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1 Einkaufsbedingungen -Stand Juni I. Allgemeines Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des 310 Abs. I BGB. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Lieferanten erkennen wir nicht an, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen; eines ausdrücklichen Widerspruchs gegenüber Bedingungen unseres Lieferanten bedarf es nicht. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Lieferanten. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unserem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. II. Liefervertrag Abruf Unser Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzunehmen. Ansonsten sind wir zum Widerruf berechtigt. Wir sind berechtigt, in für unseren Lieferanten zumutbarem Rahmen Änderungen des Liefergegenstandes im Bereich der Konstruktion und/oder Ausführung zu verlangen. Eine eventuelle Preisanpassung ist dann einvernehmlich zu regeln. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht. Wir sind berechtigt, Änderungen insbesondere bezüglich der Lieferzeit bei Abrufaufträgen vorzunehmen, sofern derartige Änderungen für unseren Lieferanten zumutbar sind. III. Lieferfrist Lieferverzug Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns maßgebend. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

2 - 2 - Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten. Verlangen wir Schadensersatz, steht unserem Lieferanten das Recht zu nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. IV. Zahlungsbedingungen Preise etc. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Lieferung frei Haus. Sie verstehen sich einschließlich Verpackung. Deren Rückgabe ist allerdings nur im Falle besonderer Vereinbarung geschuldet. Rechnungen sind jeweils zweifach und entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung auszuführen. Sie müssen insbesondere die Kunden-, Bestell- und Auftragsnummern beinhalten sowie Angaben zu Stückzahlen und/oder Gewichten und Maßen. Kommt es wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu Verzögerungen, ist unser Lieferant uns gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung (Wareneingang) und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Voraussetzung ist vertragsgemäße Belieferung und die Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen. Nehmen wir bei vorzeitiger Anlieferung Waren entgegen, führt dies nicht zu einer vorzeitigen Fälligkeit. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Unser Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten. Sollte ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart sein, gilt diese Zustimmung als erteilt. V. Verpackung Versand Gefahrübergang Die Waren sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Für Beschädigungen als Folge mangelhafter Verpackung haftet unser Lieferant. Bezüglich der Versandpapiere und Lieferscheine bei Waren sind Kunden-, Bestell- und Auftragsnummer anzugeben sowie Angaben zur Stückzahl und/oder Gewicht und Maßen. Darüber hinaus ist unser Lieferant verpflichtet, Liefergegenstände in der von uns vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen. Die Versendung erfolgt auf Gefahr und auf Kosten unseres Lieferanten. Gefahrübergang ist gegeben bei Übernahme der Ware durch uns.

3 - 3 - VI. Mängel Mängelanzeige Unser Lieferant ist verpflichtet, nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und ggf. vereinbarten technischen Daten etc. die Ware für uns herzustellen und an uns zu liefern. Wir sind verpflichtet, Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel hin zu untersuchen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beschränkt sich unsere Eingangskontrolle auf eine grobsichtige Eingangskontrolle (Warenart, Menge, offensichtliche Mängel, offensichtliche Verpackungsschäden). Dabei erkennbar werdende Mängel sind jedenfalls dann rechtzeitig gerügt, wenn die Rüge innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Wareneingang erfolgt. Mängel, die bei einer den vorstehenden Anforderungen einer grobsichtigen Eingangskontrolle entsprechenden Wareneingangs-überprüfung nicht erkennbar sind, können innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erkennen gerügt werden. Bei versteckten Mängeln gilt Entsprechendes. Bei Mängeln und Pflichtverletzungen unseres Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Ansprüche wegen Mängeln unterliegen einer 36-monatigen Verjährungsfrist, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gefahr im Verzug und in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen. VII. Schutzrecht Unser Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, nicht verletzt werden. Von eventuellen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen, hat uns unser Lieferant freizustellen. Die Schadensersatz- bzw. Freistellungspflicht unseres Lieferanten erstreckt sich auch auf solche Aufwendungen, die von uns aus und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen. Die vorstehenden Regelungen greifen nicht, wenn unser Lieferant Liefergegenstände nach unseren Vorgaben, insbesondere Zeichnungen, Modelle und sonstige Beschreibungen, für uns hergestellt hat und er nicht weiß oder nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns bekannt werdende Schutzrechtsverletzungsrisiken, insbesondere Verletzungsfälle umgehend bekannt zu geben. Die Verjährungsfrist beträgt diesbezüglich 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

4 - 4 - VIII. Produkthaftung Versicherung Unser Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und/oder er im Außenverhältnis selbst haftet. Unser Lieferant ist in derartigen Schadensfällen verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB sowie gemäß 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden bemüht sein, derartige Rückrufaktionen im Hinblick auf Inhalt und Umfang möglichst mit unserem Lieferanten im Vorfeld abzustimmen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Unser Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen Euro pro Person- /Sachschaden. Bei der vorgenannten Produkthaftpflichtversicherung muss es sich um eine solche mit erweiterter Produkthaftpflichtversicherung handeln, die Deckung für Weiterbe- und Verarbeitungskosten, Aus- und Einbaukosten, Prüf- und Sortierkosten sowie eine Rückrufkostenversicherung beinhaltet. Auf Verlangen wird er uns diese nachweisen. IX. Werkzeuge Fertigungsmittel An Werkzeugen behalten wir uns Eigentum vor. Gleiches gilt für sonstige Fertigungsmittel. Unser Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge, die in unserem Eigentum stehen, als solche deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern (Feuer, Wasser, Diebstahl etc.). Unser Lieferant tritt uns schon jetzt alle evtl. Schadensersatzansprüche aus einer solchen Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Unsere Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel etc. sind von unserem Lieferanten im erforderlichen Umfang zu warten und instand zu halten. Er ist auch verpflichtet, Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Unsererseits dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und Fertigungsmittel dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Gleiches gilt, wenn unser Lieferant derartige Werkzeuge und Fertigungsmittel für die Erfüllung unserer Aufträge beschafft hat.

5 - 5 - X. Eigentumsvorbehalt Wenn wir unserem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns daran Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch unseren Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der untrennbaren Vermischung unserer Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Unser Lieferant verwahrt unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Eigentumsvorbehaltsklauseln unserer Lieferanten werden, außer bezüglich des einfachen Eigentumsvorbehalts, grundsätzlich ausgeschlossen. XI. Geheimhaltung Unser Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen gleich welcher Art und Informationen gegenüber jedermann streng geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen derartige Unterlagen und Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Sie erlischt erst dann, wenn die überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Informationen allgemein bekannt werden. Informationen, Kenntnisse, sonstige Schutzrechte und Betriebsgeheimnisse, die unser Lieferant im Zusammenhang mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung erhält oder in sonstiger Weise erlangt, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Ausführung von Lieferaufträgen an uns verwendet werden. Eine darüber hinausgehende Benutzung für eigene Zwecke oder Dritte ist dem Lieferanten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Unser Lieferant ist weiter verpflichtet, alle nicht offenkundig kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die ihm durch unsere Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Insbesondere dürfen Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Auch die Vervielfältigung derartiger Gegenstände außer im Rahmen betrieblicher Erfordernisse ist vorbehaltlich abweichender Regelungen unzulässig. Eventuell von unserem Lieferanten zulässigerweise eingesetzte Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Unser Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

6 - 6 - XII. Schlussbestimmungen Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind allerdings auch berechtigt, Klage am Sitz unseres Vertragspartners zu erheben. Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarung unser Geschäftssitz. Unsere Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilunwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt.

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