FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 K 107/12 Urteil des Einzelrichters vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 17 Abs. 2, GmbHG a. F. 32a Abs. 3 Satz 1 Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Finanzierungsmittel nur dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn sein Geber im Augenblick der Gewährung Gesellschafter ist. Allerdings genügt es, dass die Gewährung des Finanzierungmittels im Hinblick auf den sodann erfolgenden Gesellschafterbeitritt erfolgt bzw. im Vorgriff auf eine erst später zu erwerbende Beteiligung. 2. Auch Leistungen eines bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters an die Gesellschaft können nachträgliche Anschaffungskoten sein, wenn er damit einen Freistellungsanspruch der Gesellschaft erfüllt, den diese im Hinblick auf eine früher von ihm gewährte eigenkapitalersetzende Bürgschaft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass er eine Leistung an die Gesellschaft zur Erfüllung ihres Freistellungsanspruchs erbringt und nicht zur Erfüllung der Bürgschaft. Überschrift: Einkommensteuerrecht: Nachträgliche Anschaffungskosten für im Zusammenhang mit dem Gesellschafterbeitritt gewährte Finanzierungshilfen Tatbestand: Die beiden Kläger sind Eheleute und streiten mit dem Beklagten über die Höhe nachträglicher Anschaffungskosten des Klägers zu 1 (Kläger) gemäß 17 EStG für seine Beteiligung an der "P Gesellschaft... mbh" (im Folgenden: P-GmbH) und zwar konkret über eine Zahlung von EUR , die im Mai 2003 auf dem Geschäftskonto der P-GmbH bei der B-Bank, Filiale D (im Folgenden: B-Bank) einging. I. 1. Anfang 1997 wurde die P-GmbH gegründet (AG Hamburg HRB...) und begann ihren Geschäftsbetrieb als... aufzunehmen. Gründungsgesellschafterin war die Klägerin zu 2 (Klägerin). Sodann trat Herr C, Bruder des Klägers, als Gesellschafter bei. Die Stammeinlage betrug zunächst DM Die P-GmbH hatte Geschäftsbeziehungen im Wesentlichen zur B-Bank und daneben zur A-Sparkasse (im Folgenden A-Sparkasse). Im Juni 1997 erhielt die P-GmbH von der B-Bank ein Betriebsmitteldarlehen über DM Zur Besicherung des Darlehens gab neben der Klägerin als Gesellschafterin auch der Kläger eine Höchstbetragsbürgschaft über DM Der Kläger, der als... arbeitet, war zu diesem Zeitpunkt noch kein Gesellschafter. Mit den späteren Erhöhungen des Betriebsmitteldarlehens der B-Bank gaben die Klägerin auch erhöhte Bürgschaften. Im Juli 1998 schloss die P-GmbH mit der B-Bank einen Vertrag über "Praxis- und Betriebskreditlinie, Praxis- und Betriebsdarlehen" mit einem Betrag in Höhe von DM

2 , für den jeweils beide Kläger selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften zur Sicherung über jeweils DM gaben. Die Klägerin hatte der P-GmbH zudem ein Gesellschafterdarlehen über DM gewährt. 2. Unstreitig befand sich die P-GmbH jedenfalls ab dem Jahr 1999 in der Krise. Die Verantwortlichen der P-GmbH setzten auf Expansion und planten, die Geschäftstätigkeit der P-GmbH erheblich auszuweiten und den Kläger als Gesellschafter aufzunehmen. Finanziert werden sollte die Expansion durch eine Einlage des Klägers und eine erheblich erhöhte Darlehensaufnahme. Der Kläger trat der P-GmbH mit einer Einlage über DM bei, deren Stammkapital sich damit auf DM erhöhte. Der Beitritt wurde zum vollzogen. Der Kläger gewährte der P-GmbH zudem ein Gesellschafterdarlehen von DM Außerdem nahm die P-GmbH im Jahr 1999 bei der B-Bank mit folgenden Verträgen Darlehen auf, die den bisherigen Darlehensumfang vervielfachten: a) Vertrag vom über DM für Investitionskosten... Als Sicherheiten zählt der Vertrag auf: - DM Bürgschaft der Klägerin - DM Grundschuld - DM Höchstbetragsbürgschaft C - DM Höchstbetragsbürgschaft des Klägers - DM Grundschuld insgesamt a/efh Hamburg..., X-Straße - Verpfändung des Depots Nr.:... des Klägers b) Vertrag vom über DM für Betriebsmittel. Als Sicherheiten zählt der Vertrag auf: - DM Bürgschaft der Klägerin - DM Grundschuld a/etw Y-Straße, HH - DM Höchstbetragsbürgschaft des Klägers - DM Grundschuld insgesamt a/efh Hamburg..., X-Straße - DM Grundschuld a/efh E, Z-Straße - Verpfändung des Depots Nr.:... des Klägers c) Vertrag vom über DM für geschäftliche Disposition. Als Sicherheiten zählt der Vertrag auf: - DM Bürgschaft der Klägerin - DM Grundschuld a/etw Y-Straße, HH - DM Höchstbetragsbürgschaft des Klägers - DM Grundschuld insgesamt a/efh Hamburg..., X-Straße - Verpfändung des Depots Nr.:... des Klägers Die in den beiden Verträgen vom genannte Eigentumswohnung in der Y- Straße (ETW Y-Straße) gehörte dem Kläger, der sie von seinen Eltern erhalten hatte.

3 Für die Erteilung der Bürgschaft des Klägers über DM und für die Verpfändung seiner im Depot befindlichen Wertpapiere liegt jeweils eine Urkunde vom vor. 3. Mit Vertrag vom veräußerten die Kläger ihre Gesellschaftsanteile an eine... Aktiengesellschaft. Unter II B des Vertrags heißt es u. a.: "Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sind dem Käufer bekannt, insbesondere ist bekannt, dass das Eigenkaptal aufgrund des Ergebnisses des Jahres 1999 aufgebraucht ist." Die Kläger verzichteten im Zusammenhang mit dem Verkauf auf ihre Forderungen auf Rückzahlung ihrer Gesellschafterdarlehen von zusammen DM sowie auf weitere Forderungen von zusammen rund DM Die Kläger blieben aber Sicherheitengeber zugunsten der P-GmbH. Als Verkaufserlös erhielten der Kläger DM und die Klägerin DM Auf den Antrag ihres Geschäftsführers vom eröffnete das Insolvenzgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über die P-GmbH. Bereits im Vorfeld des Insolvenzverfahrens hatte die B-Bank darauf hingewirkt, dass die Verbindlichkeiten der P-GmbH zurückgeführt werden und hierzu insbesondere mit dem Kläger als Hauptsicherheitengeber verhandelt. Der Kläger hat im zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz erhebliche Zahlungen geleistet, die überwiegend der B-Bank und daneben der A-Sparkasse zu Gute kamen. Zwischen den Beteiligten sind Aufwendungen in Höhe von mindestens EUR unstreitig. Im Insolvenzverfahren wurden die Massegläubiger mit einer Quote von 38,9 % befriedigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom beendet und die P- GmbH im Register gelöscht. Die Kläger haben weder Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet noch Zahlungen im Zusammenhang mit der Insolvenz der P-GmbH erhalten. II. 1. Für das Streitjahr 2000 hatte der Vorgänger des Beklagten, das Finanzamt Hamburg-1, zunächst im Einkommensteuerbescheid vom bzw. im Verlustfeststellungsbescheid vom als Veräußerungsverluste erklärungsgemäß rund DM anerkannt, nämlich den Nominalwert der GmbH- Anteile der Kläger, die Beträge ihrer Gesellschafterdarlehen an die P-GmbH sowie ihrer weiteren Forderungen, auf die sie beim Verkauf ihrer Anteile verzichteten. Die Kläger erhoben am Einspruch und machten im Einspruchsverfahren weitere Veräußerungsverluste geltend. 2. Mit der Einspruchsentscheidung vom erkannte der Beklagte sodann weitere Zahlungen des Klägers als nachträgliche Anschaffungskosten an.

4 a) U. a. berücksichtigte er einen im März 2003 vom Kläger geleisteten Teilbetrag von EUR an, nachdem für diesen eine Bestätigung der B-Bank vorgelegt worden war, dass dieser Betrag auf die Bürgschaft aus dem Jahr 2000 geleistet worden sei. Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung aus, dass Zahlungen auf diese Bürgschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten führten, da die P-GmbH zu diesem Zeitpunkt, nämlich ab 1999, in der Krise gewesen sei. b) Nicht anerkannt wurde u. a. ein Betrag von EUR ,83. Der Kläger legte im Einspruchsverfahren zum Beleg der von ihm insoweit geltend gemachten nachträglichen Anschaffungskosten u. a. einen Darlehensvertrag mit dem Datum zwischen ihm und der P-GmbH vor, nach dessen Inhalt er der P-GmbH ein Darlehen über EUR ,83 gewährt hatte. Der Beklagte monierte, dass es für diesen Betrag an einer Bestätigung fehle, aus der sich ergebe, dass die Zahlung zur Vermeidung einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zwingend erforderlich gewesen sei. c) Im Zusammenhang mit dem Betrag von EUR ,83 ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig, dass ein Teilbetrag von EUR durch den Notar F am unter der Angabe "..." auf das Geschäftskonto der P- GmbH bei der B-Bank (Konto-Nr....) überwiesen wurde (Anlage K 3). Bei den EUR handelt es sich um einen Teil des Erlöses, den der Kläger aus dem Verkauf einer Immobilie - der ETW Y-Straße, wie sich im Prozess herausgestellt hat - erzielt hatte. Die B-Bank verrechnete den Betrag - wie andere eingehende Zahlungen auch - zur Verringerung der Verbindlichkeiten der P-GmbH gegenüber der B-Bank. Der andere Teil des Erlöses in Höhe von EUR ,83 ist an die A- Sparkasse geflossen, die im Grundbuch der ETW X-Straße vorrangig besichert war. III. Die Kläger haben Klage erhoben. Mit der Klage begehren die Kläger, die bei Klagerhebung zunächst noch weitere Verluste in Höhe von EUR ,68 geltend machten, nunmehr nur noch die Berücksichtigung des Betrages von EUR Die Kläger meinen, dass nunmehr mit dem Schreiben der B-Bank vom (Anlage K 4) nachgewiesen sei, dass dieser Betrag im Zusammenhang mit den vom Kläger abgegeben Höchstbetragsbürgschaften in Höhe von DM vom Kläger gezahlt worden sei. Beide Bürgschaften seien eigenkapitalersetzende Finanzierungsmittel gewesen, so dass die vom Kläger auf sie geleisteten Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien. Die Kläger tragen insoweit vor, bei beiden vom Kläger der B-Bank gegebenen Bürgschaften handele es sich vor dem Hintergrund, dass Banken kleinen und mittleren GmbH Kredit regelmäßig nur gegen entsprechende Sicherheiten, typischerweise durch Bürgschaften der Gesellschafter, gewährten, um sog. Finanzplankredite. Die Stellung der Bürgschaften durch den Kläger sei auch im vorliegenden Fall die Voraussetzung dafür gewesen, dass die Bank der P-GmbH überhaupt die konkreten Kredite gewährt habe. Die Kläger haben zum Beleg ein Bestätigungsschreiben der B-Bank vom vorgelegt (Anlagenband - Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom = Anlage K 12).

5 Im Hinblick auf die gerichtliche Beweisaufnahme machen die Kläger nunmehr außerdem geltend, dass die gezahlten EUR deswegen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien, weil die Zahlung im Zusammenhang stehe mit der Grundschuld an der ETW X-Straße, die der Kläger zur Besicherung der im Jahr 1999 der P-GmbH von der B-Bank gewährten Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum in der Fassung vom und die Einspruchsentscheidung vom dahin zu ändern, dass weitere verbleibende negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR berücksichtigt werden. Der Beklagte sichert zu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein weiterer Verlust in Höhe von EUR ,49 berücksichtigt wird. Im Übrigen beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger weitere nachträgliche Anschaffungskosten gehabt habe. Im Hinblick auf die klägerische Argumentation, die Zahlung der EUR sei auf die Bürgschaften des Klägers erfolgt, meint der Beklagte, es lasse sich nicht feststellen, auf welche der beiden Bürgschaften der Kläger den Betrag von EUR geleistet habe. Als nachträgliche Anschaffungskosten könnten nur Zahlungen auf die im Jahr 2000 gegebene, nicht aber auf die im Jahr 1998 gegebene Bürgschaft berücksichtigt werden. Denn diese Bürgschaft sei bereits vor der im Jahr 1999 entstandenen Krise der P-GmbH gegeben worden. Der Beklagte ist der Meinung, die von den Klägern angesprochene Berücksichtigung von Fällen sogenannter Finanzplanbürgschaften sei nach der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BFH zum Eigenkapitalersatzrecht überholt; im Übrigen hätten die Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für Finanzplanbürgschaften vorgelegen haben. Aus der von den Klägern vorgelegten Bestätigung der B-Bank vom ergebe sich lediglich, dass der Kläger auf die Bürgschaften in Höhe von DM , also auf die Bürgschaft von 1998 über DM und die Bürgschaft von 2000 über DM geleistet habe. Die bestehende Ungewissheit, auf welche der beiden Bürgschaften geleistet worden sei, gehe zu Lasten der Klägerin, so dass davon auszugehen sei, die EUR seien zunächst auf die Bürgschaft von 1998 über DM (= EUR ,51) geleistet; nur der Restbetrag von EUR ,49 könne als Zahlung auf die Bürgschaft von 2000 berücksichtigt werden. 7. Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen von den Einkommensteuerakten, die der Beklagte für die Kläger führt, die Bände V und VI vor und die Rechtsbehelfsakte.

6 Der Senat hat die Sache gemäß 6 FGO durch Beschluss vom dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Sache ist am erörtert und am mündlich verhandelt worden; in diesem Termin ist auch der Zeuge G von der B-Bank vernommen worden. Auf die Protokolle nebst Anlagen wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß 6 FGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil er die Verluste des Klägers aus Gewerbebetrieb um EUR zu niedrig festsetzt und die Kläger insoweit in ihren Rechten verletzt. In Höhe dieses Betrags sind dem Kläger weitere nachträgliche Anschaffungskosten i. S. von 17 Abs. 2 EStG entstanden. I. 1. Nach 17 Abs. 1 und Abs. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit erfüllt, als der Kläger bei Veräußerung seiner Beteiligung an der P-GmbH im Streitjahr 2000 wesentlich beteiligt war. 2. Zu den bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes gemäß 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden Anschaffungskosten einer Beteiligung gehören auch nachträgliche Aufwendungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Dazu rechnen Finanzierungshilfen, z. B. durch Stellung einer Sicherheit, Übernahme einer Bürgschaft oder durch andere Rechtshandlungen i. S. des 32a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Streitfall anzuwendenden Fassung (GmbHG), wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung ausführt ( 32a Abs. 1 und 3 GmbHG; vgl. insgesamt BFH, Urteil , IX R 34/10 m. w. N.). Ein Finanzierungsmittel ist dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn sein Geber im Augenblick der Gewährung Gesellschafter ist. Allerdings genügt für die Anwendbarkeit des 32 a GmbHG, dass die Gewährung des Finanzierungmittels im Hinblick auf den sodann erfolgenden Gesellschafterbeitritt erfolgt bzw. im Vorgriff auf eine - z. B. aus steuer- oder außenwirtschaftlichen Gründen - erst später zu erwerbende Beteiligung erfolgt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom , 11 U

7 192/95, NJW-RR 1997, 416 m. w. N.; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 16. Auflage 2004, 32a/b, Rdnr. 58 m. w. N.). II. Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage sind in der Zahlung der EUR nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers zu erkennen, die durch sein Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren; durch ihre Zahlung ist die vom Kläger mit Gestellung der Grundschuld an seiner ETW Y-Straße als Finanzierungsmittel gegebene Darlehenssicherheit realisiert worden. 1. Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, handelt es sich bei dem Betrag von EUR um einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf der dem Kläger gehörenden ETW Y-Straße. Die Zahlung des Erlöses durch den Notar F ist ohne weiteres dem Kläger als seine Leistung zuzurechnen. 2. Die Aufwendung der EUR sind einer der vom Kläger erbrachten Finanzierungshilfen zugunsten der P-GmbH im Sinne der obigen Ausführungen zuzuordnen, nämlich der Grundschuld am Grundbesitz des Klägers an der ETW Y- Straße. Der Kläger hatte die Grundschuld der B-Bank zur Besicherung des der P- GmbH gewährten Kredits zur Verfügung gestellt. Die ETW Y-Straße war mit Grundschulden vorrangig für die A-Sparkasse und nachrangig in Höhe von DM , wie der Zeuge G bekundet hat, für die B-Bank belastet worden. Die Besicherung der von der B-Bank gewährten Darlehen ergibt sich aus den beiden Darlehensverträgen vom , in denen die Immobilie ETW Y-Straße jeweils als Darlehenssicherheit angegeben worden ist. 3. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die P-GmbH unstreitig in einer Krise im Sinne des 17 EStG i. V. m. 32a GmbHG. 4. Diese Finanzierungshilfe war auch durch das Gesellschafterverhältnis des Klägers veranlasst. Ob der Kläger bei Bestellung der Grundschuld - die in den vorliegenden Akten nicht näher dokumentiert ist - bereits Gesellschafter gewesen ist, bedarf keiner weiteren Ermittlung, sondern kann dahinstehen. Denn der festgestellte zeitliche Ablauf indiziert eindeutig, dass die Gewährung der Grundschuld durch den Kläger im Hinblick auf seine bereits erlangte oder jedenfalls unmittelbar bevorstehende Gesellschafterstellung erfolgt ist. Auch der unmittelbar bevorstehende Eintritt in die Gesellschaft würde, wie oben ausgeführt und belegt, für die Qualifizierung des Finanzierungsmittels als eigenkapitalersetzend ausreichend sein. Der Kläger ist jedenfalls am als Gesellschafter in die P-GmbH eingetreten und die beiden Darlehensverträge, in der jeweils die Besicherung auch durch eine Grundschuld an der ETW Y-Straße vereinbart worden ist, datieren auf den Vortag, den Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Grundschuldbestellung und der Gesellschafterstellung des Klägers gegeben. 5. Aufgrund der erfolgten Zahlung des Betrags von EUR ist das eigenkapitalersetzende Finanzierungsmittel der Grundschuldbestellung für die Anwendung des 17 EStG der Zurverfügungstellung von Eigenkapital gleichgestellt.

8 Wie der Zeuge G glaubhaft bekundet hat - und sich im Übrigen unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Praktiken des Wirtschaftslebens ohnedies erschließt -, war die B-Bank zur Freigabe der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld an der ETW Y-Straße nur unter der Bedingung bereit, dass der nach Befriedigung der vorrangig gesicherten A-Sparkasse verbleibende Verkaufserlös zur Verringerung der Darlehensverbindlichkeiten der P-GmbH bei der B-Bank verwendet wird. Mit der vom Kläger veranlassten Zahlung des Betrags von EUR durch den Notar auf das Konto der P-GmbH bei der B-Bank mit anschließender Verrechnung durch die B-Bank ist daher die der B-Bank gewährte Sicherheit in Gestalt der Grundschuld zu Lasten des Klägers realisiert worden. 6. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist daher zusammenfassend festzustellen, dass der Betrag von EUR zu Lasten des Klägers im Hinblick auf das von ihm als Gesellschafter der P-GmbH zur Darlehenssicherung gewährte Finanzierungsmittel in Form der Grundschuld gezahlt worden ist und es sich somit um nachträgliche Anschaffungskosten handelt, die als auf den Zeitpunkt der Anteilsveräußerung im Jahr 2000 als Verlust bei den Klägern zu berücksichtigen ist. III. Nichts anderes ergebe im Übrigen, sofern auf der Grundlage des ursprünglichen Vortrags der Kläger und der vorgelegten verschiedenen Bescheinigungen der B- Bank, von einer Zahlung auf eine Bürgschaft des Klägers ausgegangen würde. In diesem Fall wäre - anders als der Beklagte meint - nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Leistung des Klägers im Hinblick auf die Bürgschaft handelt, die er der B-Bank in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der sich in der Krise befindenden P-GmbH im März 2000 über einen Betrag von DM gegeben hat. Es könnte ausgeschlossen werden, dass es sich auch um eine Zahlung auf die bereits 1998 vom Kläger gegebene Bürgschaft über DM gehandelt haben könnte. 1. Der Zeuge G hat zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass die Bürgschaftserklärung des Klägers über DM die zuvor im Jahr 1998 über DM gegebene Bürgschaft ersetzt hat. Dies entspreche der Üblichkeit. Üblich sei zwar auch, die Bürgschaftsurkunde einer ersetzten Bürgschaft dem Bürgen zurück zu geben, was hier nicht geschehen sei. Dies sei aber ausweislich der von ihm zitierten bankinternen Vermerke nicht planmäßig unterlassen worden, sondern ohne einen im Zeitpunkt des späteren Bemerkens nachvollziehbaren Grund. Die Bürgschaft sei dann zwar weiter buchhalterisch bei der B-Bank geführt worden, ihr sei aber kein zu besicherndes Konto mehr zugeordnet worden. In der Buchhaltung sei der Bürgschaft über DM hingegen das Konto der P-GmbH zugeordnet worden, auf dass dann die Zahlung der EUR erfolgt ist. Dementsprechend hat die B-Bank dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom (RbA Bl. 134) mitgeteilt, dass sie den Kläger im Hinblick auf die Verbindlichkeiten der P-GmbH aus der mit Bürgschaft vom in Anspruch genommen habe, und hat die B-Bank im Schreiben vom an den Kläger (RbA Bl. 133) unter ausdrücklicher Inbezugnahme (nur) der Bürgschaft vom über DM erklärt, mit dem Kläger die Rückführung wesentlicher Verbindlichkeiten der P-GmbH geregelt zu haben. Die Bürgschaft über DM vom Jahr 1998 wird in diesen Schreiben nicht angesprochen.

9 2. Soweit schriftliche Äußerungen der B-Bank, die diese wesentlich später abgegeben hat, anders verstanden werden könnten, stellen sie die Überzeugung des Gerichts nicht in Frage. Denn sie sind in sich nicht widerspruchsfrei und sind auch deswegen nicht belastbar, weil die sich äußernden Mitarbeitern der B-Bank wegen der zeitlichen Distanz und wohl auch deshalb, weil ihnen offenbar die Relevanz der Frage nicht hinreichend bewusst war, ihre Äußerungen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gemacht haben: Denn erstmals in dem Schreiben der B-Bank vom (GA Anl. K 4) heißt es, der Betrag von EUR stehe im Zusammenhang mit der vom Kläger abgegebenen Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von DM Zu bemerken ist insoweit, dass der Kläger zu keiner Zeit eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von DM abgegeben hat, sondern gegebenenfalls zwei Bürgschaften, deren Beträge sich allenfalls auf DM summieren. Nach den Bekundungen des Zeugen G kann zudem nicht davon auszugegangen werden, dass dem Kläger im Jahr 1999/2000 neben der bereits erteilten Bürgschaft über DM eine weitere Bürgschaft über DM abverlangt worden wäre, sondern dass die zweite Bürgschaft die erste ersetzt hat oder jedenfalls in ihr aufgegangen ist; auch deshalb kann nicht eine Gesamtbürgschaftssumme des Klägers von DM zugrunde gelegt werden. Im Erläuterungsschreiben der B-Bank an beide Kläger vom (GA Bl. 43) heißt es dann auch, "die von uns am genannte Summe von DM beschreibt den Gesamtbetrag der beiden uns gegenüber von Ihnen als Sicherheit abgegebenen Höchstbetragsbürgschaften". Der Zeuge G, vom dem dieses Erläuterungsschreiben mitunterzeichnet worden ist, hat in seiner Vernehmung hierzu erklärt, bei dem im Schreiben vom genannten Betrag von DM handele es sich um die Summe aus einerseits der Bürgschaft des Klägers über DM und andererseits der Bürgschaft der Klägerin über DM Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die schriftlichen Äußerungen der B-Bank überwiegend und in ihrem Kern dahin gehen, dass Zahlungen des Klägers im Frühjahr 2003 auch aus dem Empfängerhorizont der B-Bank Zahlungen auf die am erklärte Bürgschaft des Klägers über DM und damit auf ein auch vom Beklagten zu Recht als eigenkapitalersetzend eingestuftes Finanzierungsmittel - gewesen sind. IV. Im Übrigen spräche einiges dafür, dass die Zahlung von EUR auch deswegen zu nachträglichen Anschaffungskosten des Klägers führte, weil sie nicht an die B-Bank als Bürgschaftsgläubiger erfolgte, sondern auf das Geschäftskonto der P-GmbH bei der B-Bank. Auch Leistungen, die ein zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter an die Gesellschaft erbringt, können nachträgliche Anschaffungskosten sein, wenn er damit einen Freistellungsanspruch erfüllt, den die Gesellschaft gegen ihn aus einer früher getätigten eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfe hat (vgl. insoweit etwa BFH, Urteil vom , VIII R 9/98). 1. Die P-GmbH hatte in der konkreten Situation einen solchen Freistellungsanspruch gegen den Kläger. Jedenfalls im Jahr 2000 hatte der Kläger als Gesellschafter in der Krise der P-GmbH eine Bürgschaft über DM gegenüber der B-Bank gegeben, die - zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig - als eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe zu qualifizieren ist.

10 2. Auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs waren gegeben. Die P-GmbH befand sich in einer erheblichen Krise, die bereits einen Monat später zur Stellung des Insolvenzantrags führte. Die B-Bank, die der P- GmbH den Geschäftsbetrieb mit erheblichen Mitteln finanziert hatte, verlangte Rückführung der Kredite und hatte sich bereits unmittelbar an die Sicherungsgeber gewendet - der Kläger jedenfalls befand sich deswegen bereits seit Monaten in Verhandlungen mit der B-Bank. 3. Die vom Kläger veranlasste Zahlung erfolgte nicht an die B-Bank als Bürgschaftsgläubiger, sondern auf das Konto der P-GmbH. Soweit der Beklagte meint, es handele sich gleichwohl um eine Leistung des Klägers an die B-Bank, so ist ihm zwar zuzugeben, dass es aufgrund entsprechender Vereinbarungen möglich ist, eine Leistung an jemanden - hier der B-Bank - zu erbringen durch Zahlung an einen Dritten - hier der P-GmbH. Entsprechende Vereinbarungen liegen aber nicht vor, sie ergeben sich auch weder aus den Unterlagen noch aus der Beweisaufnahme und sind vom darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auch nicht näher dargetan worden. Dass die P-GmbH ihr Konto, auf das die EUR überwiesen worden sind, bei der B-Bank unterhielt, macht die Zahlung noch nicht zu einer Zahlung an die B-Bank. 4. Bei Berücksichtigung der konkreten Umstände spricht vielmehr einiges dafür, den Rechtsgrund für die Leistung des Klägers durch Zahlung der EUR an die P- GmbH in ihrem Freistellungsanspruch zu erblicken. Der Zeuge G hat überzeugend ausgeführt, dass die im Jahr 2003 geführten Verhandlungen dem Ziel dienten, die Verbindlichkeiten der P-GmbH zurückzuführen. Deswegen sind Zahlungen auf das Geschäftskonto der P-GmbH soweit möglich den Darlehenskonten der P-GmbH gutgeschrieben worden - so auch der überwiegende Teil der streitgegenständlichen Zahlung. Der vom Kläger veranlassten Zahlung der EUR ist daher bei verständiger Würdigung - auch und gerade aus dem Verständnishorizont sowohl der P-GmbH als auch der B-Bank - eine konkludente Tilgungsbestimmung in dem Sinne beizumessen, dass sie auf den Anspruch der P-GmbH auf etwaige eigenkapitalersetzende Finanzierungsmittel des Klägers erfolgt ist. Mit der Zuwendung des Betrages führte der Kläger der GmbH Mittel zu, mit der sie Rückzahlungsansprüche der B-Bank erfüllen konnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger der P-GmbH im Mai 2003 aus anderen Gründen Finanzmittel hat zuführen wollen. 5. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger und die P-GmbH unmittelbar vor der Zahlung, nämlich am , einen Darlehensvertrag über EUR ,83 geschlossen haben, spricht nicht gegen diese Würdigung, sondern für sie. Zeitlich vor dem Eingang der Zahlung hat der Kläger am mit der P-GmbH einen Darlehensvertrag geschlossen, nach dessen Inhalt er der P-GmbH ein Darlehen über einen Betrag von EUR ,83 gegeben hat, der dem Erlös aus dem Verkauf der ETW Y-Straße entspricht. Die P-GmbH stand zu diesem Zeitpunkt und auch nach Erhalt der streitgegenständlichen Zahlung kurz vor der Insolvenz. Der Kläger war über die

11 höchst prekäre Situation der P-GmbH informiert. Er konnte nicht damit rechnen, dass ihm ein in dieser Situation der P-GmbH gewährtes Darlehen zurückgezahlt werden würde. Dass die Zahlung gleichwohl als Darlehen an die P-GmbH gestaltet worden ist, spricht dafür, sie rechtlich als Kapitalzuführung an die P-GmbH zu deuten und nicht als Zahlung des Klägers als Bürgen. Der Umstand, dass der Kläger aus der Insolvenzmasse nicht einmal die Quote, sondern keinerlei Zahlungen erhalten hat, belegt, dass auch im Insolvenzverfahren die Hingabe des streitgegenständlichen Betrags im Zusammenhang mit den eigenkapitalersetzenden Finanzierungsmitteln angesehen worden ist. V. 1. Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen auf der Grundlage von 136 Abs. 2 FGO - soweit die Kläger die zunächst auf Berücksichtigung weiterer Verluste in Höhe von EUR gerichtete Klage zurückgenommen haben und nur noch die Berücksichtigung von EUR begehren, haben sie die Kosten zu tragen - und von 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 1 FGO - soweit der Beklagte in Höhe von EUR ,49 im Verfahren Abhilfe zugesagt hat und soweit er hinsichtlich des restlichen, noch streitigen Betrags von EUR ,51 unterlegen ist, hat der Beklagte die Kosten zu tragen. Dass die Kläger den zu ihren Gunsten streitentscheidenden Sachverhalt im vorgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend bzw. nicht mit der notwendigen Deutlichkeit vorgetragen und belegt haben, kann deswegen nicht gemäß 137 Satz 1 FGO zu ihren Ungunsten wirken, weil diese Säumnis nicht ursächlich für die Erhebung der Klage geworden ist. Denn der Beklagte hat die steuerliche Berücksichtigung dieser Beträge im gerichtlichen Verfahren auch nach Kenntnisnahme dieses Sachverhalts abgelehnt, hätte sie also auch bei Kenntnis im vorgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt. 2. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung des Sachverhalts.

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