Leitfaden zur Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt

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1 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt Leitfaden zur Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt Oktober 2010

2 1. Einführung Es gibt eine Vielzahl an halogenierten chemischen Substanzen, die über ein gewisses Ozonabbaupotenzial verfügen und somit zur Schädigung der Ozonschicht beitragen. Dazu gehören u. a. Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, Methylbromid und weitere teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe. Der Abbau der Ozonschicht hat eine Erhöhung der UV-B-Strahlung an der Erdoberfläche zur Folge. Dadurch wird wiederum das Immunsystem des Menschen beeinträchtigt und bestimmte Krankheiten treten verstärkt auf. Gleichzeitig werden bestehende Ökosysteme geschädigt. Zum Schutz der Ozonschicht wurde bereits 1987 das Montrealer Protokoll unterzeichnet, in dem sich die Unterzeichnerstaaten zur Reduktion bzw. dem Ausstieg aus der Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen verpflichteten. Als FCKW-Ersatzstoffe werden häufig fluorierte Treibhausgase eingesetzt. Die klassischen Treibhausgase werden meist als unerwünschte Nebenprodukte, z. B. bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe, freigesetzt. Im Gegensatz dazu werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und in Produkten als Treibgas, Treibmittel, Kältemittel, Feuerlöschmittel etc. eingesetzt. Wegen ihrer hohen Klimawirksamkeit sind neben den klassischen Treibhausgasen Kohlendioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ) und Lachgas (N 2 O) auch die fluorierten Treibhausgase HFKW, FKW und SF 6 im Kyoto-Protokoll enthalten. Darin haben die Industrieländer erstmals eine verbindliche Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zugesagt. 2. Rechtliche Grundlagen Am 20. November 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Kraft getreten. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ab 01. Januar Die Verordnung regelt: die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen; die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe; die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen; Inspektionen und Sanktionen; Verbot und Begrenzung der genannten Substanzen in der EU. Die Verordnung gilt für geregelte und neue Stoffe sowie für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen. Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, dürfen nur noch in Ausnahmefällen produziert oder in Verkehr gebracht werden. Diese Stoffe unterliegen einer besonderen Überwachungspflicht. Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (ChemOzonSchichtV) in Kraft. Diese nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung ergänzt die EU-Verordnung. Neu gefasst werden die Vorgaben für Rückgewinnung und Rücknahme von ozonschichtschädigenden Stoffen, Stand: Oktober

3 die zulässigen Emissionen aus Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten (z.b. Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzanlagen), die Ausbildung des mit diesen Aufgaben befassten Personals. Durch die Novellierung des EU-Rechtes ist eine Anpassung der ChemOzonschichtV notwendig. Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Regelungen der ChemOzonschichtV besteht ein Anwendungsvorrang unmittelbar geltender EG-rechtlicher Vorschriften der VO (EG) Nr. 1005/2009: Paragraph der ChemOzonschichtV Ersetzt durch Artikel der Verordnung 1005/ Abs. 2 Nr. 1 Verbot der Verwendung von frischem R 22 in allen Anlagen, die nach dem hergestellt wurden (d.h. Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) iv) galt damit nicht). 2 Abs. 3 Verbot des Inverkehrbringens von Feuerlöschern mit Halonen, auch wenn diese vor Inkrafttreten der 2037/2000 hergestellt wurden. Artikel 5 Ausnahmsloses Vermarktungs- und Verwendungsverbot für frisches R22 ab Artikel 6 Abs. 2 Verbot von Verwendung und Inverkehrbringen ohne Ausnahme für Vorerwerb 4 Abs. 1 Satz 1 Dichtheitspflicht bei Betrieb, Wartung, Außerbetriebnahme, Entsorgung nach dem Stand der Technik 4 Abs. 1 Satz 2 Pflicht zur Verhinderung von Emissionen von Löschmitteln auch bei der Verwendung zu Übungszwecken 4 Abs. 2 Satz 1 Wartungspflicht bei Anlagen über 3 kg Füllmenge 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 Pflicht der Betreiber, angemessene Prüfintervalle im Betriebshandbuch festzuschreiben; Pflicht zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mindestens 1 x jährlich; 4 Abs. 2 Satz 5 Buchführungspflicht: - Art und Menge der eingesetzten bzw. zurückgewonnenen Stoffe Artikel 23 Abs. 1 Umfassende Dichtheitspflicht Artikel 23 Abs. 1 Pflicht zur Vornahme aller praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Emissionen, d.h. auch Verhinderung von Emissionen bei Übungsläufen. Artikel 23 Abs. 2 Wartungspflicht ab 3 kg Artikel 23 Abs. 2 a)-c) Intervalle für die Dichtheitsprüfungen bereits in der VO 1005/2009 konkretisiert gestaffelt nach Füllmenge nach 3 Monaten, 6 Monaten oder jährlich Artikel 23 Abs. 3 Buchführungspflicht: - Typ und Menge der nachgefüllten bzw. rückgewonnenen Stoffe Stand: Oktober

4 Paragraph der ChemOzonschichtV - Inspektionen/ Wartungen/ Dichtheitsprüfungen/ Instandsetzungen - Vorlage auf Verlangen 8 Übergangsvorschriften Ausnahme vom Verwendungsverbot des 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 von R 22 auf Seeschiffen, die nach dem gebaut wurden und nach dem ins Schiffsregister eingetragen wurden. Ersetzt durch Artikel der Verordnung 1005/ Instandhaltung/ Wartung + Entsorgung - Vorlage auf Verlangen Ausnahmsloses Verwendungsverbot (vgl. Anmerkung zu 2 Abs. 2) Verstöße gegen die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1005/2009 können nicht über die derzeit geltende, noch auf die alte EG-VO abstellende Fassung der ChemStrOwiV geahndet werden. Eine analoge Anwendung kommt auch bei gleichlautenden Bestimmungen wegen des Analogieverbotes im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht in Betracht. Bis zur vorgesehenen Anpassung bzw. Ablösung der ChemStrOwiV können Verstöße daher nur auf der Basis des 23 ChemG im Wege von Anordnungen und Sanktionierung bei deren Nichtbefolgen geahndet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist am 04. Juli 2006 in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es, die Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Treibhausgase (F-Gase) einzudämmen, zu unterbinden und dadurch zu reduzieren. Am 1. August 2008 ist die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung - ChemKlimaschutzV) in Kraft getreten. Sie dient der Ergänzung und notwendigen Konkretisierung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sowie der Umsetzung der europäischen Regelungsaufträge. Festgelegt werden durch die Verordnung insbesondere Dichtheitsanforderungen (Grenzwerte) für ortsfeste Anlagen, Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Kennzeichnungsregeln. Von besonderer Bedeutung für Unternehmen und Mitarbeiter sind die neuen Sachkundeanforderungen für Personal und Betriebe beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen. Beispiele für Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sind Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme. In der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind im Wesentlichen grundlegende Vorschriften zum korrekten Umgang mit den Treibhausgasen festgelegt: Die Betreiber von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen haben Maßnahmen zur Gewährleistung der Dichtheit der Geräte zu ergreifen. Enthalten diese Anwendungen mehr als 3 kg fluorierte Treibhausgase, so müssen sie regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert und die entsprechenden Kontrollen dokumentiert werden. Die Betreiber von stationären Einrichtungen wie Kältekreisläufe von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen, Feuerlöschern, Hochspannungsschaltanlagen und Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase enthalten, sind dafür verantwortlich, dass die darin enthaltenen fluorierten Gase durch Stand: Oktober

5 zertifiziertes Personal ordnungsgemäß zurück gewonnen werden, um Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung der Gase sicher zu stellen. Auf den genannten Geräten, Behältern und Hochspannungsschaltanlagen wird auf die Verwendung von fluorierten Gasen hingewiesen. Die Arbeiten und die Entsorgung erfolgen durch entsprechend ausgebildetes Personal. Unternehmen, die mehr als 1 Tonne Treibhausgase produzieren, im- oder exportieren, müssen ab 2008 jährlich bis zum einen Bericht über das Vorjahr an die EU- Kommission abgeben. Die nationalen Mitgliedstaaten sind aufgefordert, auch national entsprechende Berichterstattungssysteme für Emissionsdaten aufzubauen. Das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist untersagt. Neben Verbotsvorschriften enthalten die Rechtsvorschriften weitere Regelungen zur Emissionsminderung. Diese sind oder werden teilweise in sektorspezifischen Kommissionsverordnungen konkretisiert. Bisher hat die Europäische Kommission folgende Kommissionsverordnungen erlassen: 1. Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist 2. Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten 3. Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten 4. Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten 5. Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate 6. Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate 7. Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate 8. Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Stand: Oktober

6 Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate 9. Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen 10. Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Das Umweltbundesamt hat eine neue Broschüre mit umfassenden Informationen über die Rechtsvorschriften, Alternativen für halogenierte Kältemittel sowie zur Sachkunde und Zertifizierung zusammengestellt. Auf den Internetseiten des UBA finden sich auch noch andere wichtige Informationen zum Thema. 3. Erfassung und Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen Dieser Leitfaden unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug des Art. 3 VO (EG) 842/2006, des Art. 23 VO (EG) 1005/2009, der Chemikalien-Ozonschichtverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. In Sachsen-Anhalt werden Anlagen, die klimawirksame oder ozonschichtschädigende Stoffe enthalten, erfasst. Um zukünftig ein einheitliches Vorgehen bei der Erfassung der Anlagen und Übermittlung der Daten zu gewährleisten, wurden ein entsprechendes Formblatt sowie eine Ergebnisübersicht erstellt. HINWEIS: Anlagen im Sinne der o. g. Verordnungen sind alle Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen bzw. Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Neue bzw. noch nicht erfasste Anlagen Daten von bisher nicht erfassten bzw. neuen Anlagen werden in einem Erfassungsbogen gesammelt. Je Anlage ist eine Identnummer (Kürzel des Landkreises + eindeutige Nummer) zu vergeben. Die Identnummer bezieht sich immer auf eine Anlage und nicht auf den Betreiber bzw. den Standort, da ein Betreiber über mehrere Anlagen an einem Standort oder an mehreren Standorten verfügen kann. Die Angaben zum Betreiber sowie der Wartungsfirma, der Anlage selbst einschließlich Kältemittel und Dichtheitsprüfung sind direkt einzutragen. Bei den Angaben zur Kennzeichnung der Anlage und über die vom Betreiber zu führenden Aufzeichnungen ist das betreffende Feld anzukreuzen, wenn die Angaben relevant sind und vollständig gemacht werden. Je Anlage ist ein Überwachungsbogen auszufüllen! U. a. sind die folgenden Angaben durch den Betreiber der Anlage bzw. der zuständigen Wartungsfirma zu machen: Stand: Oktober

7 Betreiber der Anlage Name, Anschrift, Ansprechpartner, Kontaktdaten Art. 2 (1) EG-VO Nr. 1497/2007 u. 1516/2007 Anlage Art, Kenndaten, Leckageerkennungssystem Art. 3 (3) EG-VO Nr. 842/2006 Kältemittel Art, Füllgewicht, Nachfüllung, Rückgewinnung/Entsorgung Dichtheitsprüfung Datum letzte u. nächste Prüfung, spezifischer Kältemittelverlust Art. 23 (2) EG-VO Nr. 1005/2009 i. V. m. 4 (2) Chem OzonSchichtV; Art. 3 (2) EG-VO Nr. 842/2006 i. V. m. EG-VO Nr. 1497/2007 u. 1516/2007; 3 (1) ChemKlimaschutzV Kennzeichnung Anlage, gefährliche Stoffe Art. 11 (6) EG-VO 1005/2009; Art. 7 (1) EG-VO Nr. 842/2006 i. V. m. EG-VO Nr. 1494/2007 u. 7 ChemKlimaschutzV; RL 67/548/EWG; RL 1999/45/EG (Bestandteil der Kennzeichnung ist die Angabe der chemischen Bezeichnung des Kältemittels unter Verwendung der anerkannten Industrienomenklatur R***) Aufzeichnungen Art des Kältemittels, Menge Kältemittel, Nachfüll-, Rückgewinnungs-, Entsorgungsmengen, Wartungsfirma / -personal, Wartungstermine / -ergebnisse, Reparaturen Art. 11 (7) u. Art. 23 (3) EG-VO 1005/2009 i. V. m. 3 (3), 4 (2) ChemOzonSchichtV; Art. 3 (6) EG-VO Nr. 842/2006 Wartungsfirma Allgemeine Angaben, Sachkundebescheinigung / Zertifikat 5 ChemOzonSchichtV; Art. 5 EG-VO Nr. 842/2006 i. V. m. den entsprechenden Kommissionsverordnungen; 5, 6 ChemKlimaschutzV Im Feld Bemerkungen können durch die Überwachungsbehörde festgestellte Mängel / Abweichungen, angeordnete Maßnahmen, Besonderheiten oder andere ergänzende Angaben eingetragen werden. Alte Anlagen Seit 2005 werden in Sachsen-Anhalt Kälte- und Klimaanlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel erfasst. Dabei handelt es sich weitgehend um Anlagen die Stoffe enthalten, die zum Abbau der Ozonschicht führen und bisher über die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt wurden. Ein Großteil der in dieser Verordnung festgelegten Ausstiegstermine ist bereits erreicht. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden Verbote sowie der weiteren Betreiberpflichten ist Gegenstand der Überwachung bereits erfasster Anlagen. Für diese Anlagen sind bei den Folgekontrollen die Seiten 3-4 des Überwachungsbogens vollständig auszufüllen, vorausgesetzt es gab keine Veränderungen bezüglich Betreiber, Wartungsfirma oder der Anlage selbst (Angaben auf Seite 1-2 des Überwachungsbogens). Ergebnisübersicht Die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen alter und neuer Anlagen werden jährlich von den zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte an das Landesverwaltungsamt übermittelt. Zur Vereinfachung der Auswertung wurde eine tabellarische Übersicht erstellt, in die ab 2010 die Ergebnisse der Kontrollen übertragen werden sollen (Ergebnisübersicht). Alle Inspektionen werden fortlaufend in die Übersicht übernommen (laufende Nummer, keine Einträge überschreiben!). Dabei ist zu beachten, dass bei Folgekontrollen alle Angaben zur Stand: Oktober

8 Anlage insbesondere die Identnummer zu übertragen sind. D. h. auch den bereits seit 2005 erfassten Anlagen ist eine Identnummer zuzuweisen. Bei Stilllegung einer Anlage, sind im Feld Bemerkungen das Datum und der Grund anzugeben. Wird am gleichen Standort eine neue Anlage errichtet, ist gleichzeitig die Identnummer der neuen Anlage anzuführen. Beachten: In der Ergebnisübersicht sind in einigen Spalten Auswahlfelder vorgegeben (z. B. Landkreis, Leckage-Erkennungssystem: ja/nein). Datumsfelder werden automatisch formatiert (JJJJ-MM-DD). In einigen Spalten wurden Kommentare hinterlegt. Kommentare sind am kleinen roten Dreieck rechts oben erkennbar. Um einen Kommentar zu lesen, bewegen Sie den Mauszeiger auf die entsprechende Zelle. Stand: Oktober

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