Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /12E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian DILLERSBERGER, Rechtsanwaltskanzlei Atzl & Dillersberger & Bronauer, gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, mit Bescheid vom in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hatte am als Minderjähriger einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Er machte Zöliakie geltend und legte ein ärztliches Sachverständigengutachten vom , betreffend den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, vor. Es wurde durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin die Erstellung eines aktenmäßigen Gutachtens in Auftrag gegeben. Mit Gutachten vom wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer (Positionsnummer nach der damals in Geltung befindlichen Fassung der Einschätzungsverordnung: ) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliege. Ab vollendetem 18. Lebensjahr würde wegen Eigenverantwortlichkeit bezüglich der Diät nur mehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % vorliegen. Der Behindertenpass wurde in der Folge befristet bis zum ausgestellt. Am wurde ein Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt. Mit aktenmäßiger Beurteilung des leitenden Arztes des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom wurde festgestellt, dass die Zöliakie des nun volljährigen Beschwerdeführers nunmehr mit Positionsnummer zu bewerten sei und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vorliege. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt. Mit Schreiben vom erklärte der Beschwerdeführer, dass ein enormer Diätaufwand bestehe. Insbesondere aufgrund der für ihn notwendigen Reisetätigkeiten als XXXX und XXXX sei es für ihn sehr schwierig, die Diät einzuhalten. Die für ihn geeigneten Lebensmittel würden etwa zweieinhalb Seite 1 von 8

2 bis dreimal so viel kosten wie normale Lebensmittel. Er ersuche daher um Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Es wurde aber eine Bescheinigung zur Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ausgestellt. Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom , zugestellt am , wurde am Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass laut dem FLAG-Gutachten vom der Gesamtgrad der Behinderung von 50 % voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend gegeben sei. Für den jungen Menschen würden die Einschränkungen durch die Zöliakie nicht nur körperliche, sondern auch psychische Belastungen darstellen. Die Reduzierung des Behindertengrades lediglich aufgrund der Erreichung eines bestimmten Lebensalters sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde wurde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , GZ: I /4E wurde der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. Dies wurde folgendermaßen begründet: "Die Begründung des medizinischen Sachverständigengutachtens der belangten Behörde beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers ab dessen 18. Lebensjahr mit 30 % einzuschätzen sei. Den Positionsnummern der Einschätzungsverordnung, die sich mit Darmstörungen beschäftigen, ist dieses Einschätzungskriterium jedoch nicht zu entnehmen. Aufschlussreich in diesem Zusammenhang ist die Ärztliche Stellungnahme von Dr. Rainer vom , die sich auf von Wien vorgegebene Richtlinien beruft. Damit sind nach Meinung des erkennenden Senats die von der Abteilung IV/8 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erstellenden Begutachtungsrichtlinien gemeint. Diese Richtlinien sind weder im Bundesgesetzblatt noch auf der Homepage des BMASK veröffentlicht, den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen ist eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Einschätzungsverordnung auch nicht zu entnehmen, weshalb diesen Begutachtungsrichtlinien nicht der Rang von Verordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG zukommt sondern sie als Weisungen im Sinne von Art. 20 B-VG zu werten sind. Diese Richtlinien sind auf Grund der in der Verfassung statuierten richterlichen Weisungsungebundenheit (siehe Art. 87 B-VG) daher für das Gericht unbeachtlich. Die Behörde hat sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Einschätzungsverordnung, nämlich der Häufigkeit der Beschwerden und Durchfälle, den Schleimhautveränderungen sowie der Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes nicht vollständig gutachterlich auseinandergesetzt sondern bloß ansatzweise ermittelt. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Amtssachverständigen Dr. Petra R. vom " In der Folge gab das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde in Auftrag. Die Sachverständige kam zu folgendem Ergebnis: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Zöliakie Begründung: Erstdiagnose einer Zöliakie 11/2012, strenge lebenslange glutenfreie Diät nötig. Unter Einhaltung der Diät kommt es zu einer völligen Normalisierung der Dünndarmschleimhaut, sodass keinerlei funktionelle Beschwerden bedingt durch die Zöliakie mehr auftreten. Es ist lediglich eine strenge glutenfreie Diät nötig, keinerlei weitere therapeutische Maßnahmen oder Einnahme von Medikamenten. Da ausschließlich diätetische Maßnahmen erforderlich sind, um eine völlige Normalisierung der Dünndarmschleimhaut zu erzielen und dann keinerlei funktionelle Beschwerden und somit keinerlei Einschränkungen im Alltag, Schul- und Berufsleben von Seiten der Zöliakie auftreten und die Erkrankung unter Einhaltung der Diät völlig stabil ist und keinerlei Entgleisungsgefahr besteht, ist laut EVO ein RS von 10-20% zutreffend. Da die glutenfreie Diät mit erhöhten Kosten verbunden ist, wird der RS von 20% angewendet. Eine höhere Einschätzung ist keinesfalls gerechtfertigt. Pos. Nr. GdB % Seite 2 von 8

3 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Anzumerken ist, dass die Diagnose der Zöliakie nicht nach international gültigen Leitlinien gestellt wurde. Bis vor wenigen Jahren war zur Diagnosestellung immer eine Dünndarmbiopsie nötig. Seit 2012 kann in bestimmten Fällen auf eine Biopsie verzichtet werden und zwar wenn Beschwerden bestehen und die Transglutaminase lg A Antikörper um mehr als das 10-fache des oberen Normwertes erhöht sind. Dies ist bei dem Patienten nicht der Fall, die Transglutaminase Antikörper waren mit 84.8 U/ml (Norm bis 15 U/ml) zwar deutlich erhöht, jedoch um weniger als das 10-fache des oberen Normwertes. Daher wäre zur Diagnosestellung auch bei Beschwerden und vorliegenden positiven Endomysium Antikörpern eindeutig eine Dünndarmbiopsie nötig gewesen. Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass XXXX unter der glutenfreien Diät beschwerdefrei ist und bei Diätfehlern erneut Beschwerden auftreten. In Zusammenschau aller Befunde und der Klinik kann man daher mit sehr großer Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Zöliakie annehmen, allerdings wurde die Diagnose nie nach international gültigen -und auch in Österreich anzuwendenden- Leitlinien gestellt. Falls daher unter strikter Einhaltung der glutenfreien Diät erneut Beschwerden auftreten, ist als erstes eine Darmbiopsie nötig, um sicherzustellen, dass auch wirklich eine Zöliakie vorliegt und die Beschwerden nicht durch eine andere Erkrankung bedingt sind (Anmerkung: Die Laborbefunde wurden aus dem FLAG Gutachten von Frau Dr. Haberland vom entnommen, da keinerlei weitere Befunde, auch nicht über sicherlich nötige Kontrollen -unter Diät muss es zu einer Normalisierung der Zöliakieantikörper kommen, ansonten liegen Diätfehler vor- vorliegen). - Wenn davon ausgegangen wird, dass die Diagnose einer Zöliakie vorliegt, ist keinenfalls eine höhere Einschätzung des Leidens gerechtfertigt, da unter Diät eine völlige Normalisierung der Dünndarmschleimhaut eintritt und dann keinerlei Beschwerden auftreten. Die EVO ist eine Einschätzung von funktionellen Einschränkungen, unter strenger Einhaltung der Diät treten keine funktionellen Beschwerden auf. Zirka 1 % der österreichischen Bevölkerung hat eine Zöliakie, alle diese Patienten müssen eine glutenfreie Diät einhalten, unter dieser ist ihnen ein völlig normales Leben mit normaler Teilnahme an Berufs- und Schulleben sowie allen Freizeitaktivitäten möglich. Im Bedarfsfall müssen zum Beispiel bei mehrtägigen Schulveranstaltungen glutenfreie Lebensmittel mitgeführt werden, dies ist problemlos möglich und zumutbar und bedingt keine höhere Einstufung. Die Mehrkosten der glutenfreien Diät können bei Mehraufwendungen für Diätverpflegung geltend gemacht werden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Vorgutachten wurde 2013 erstellt. Zwischenzeitlich erging 2014 ein Erlass von XXXX, dass nach Vollendung des 18.Lebensjahres die Einschätzung der Zöliakie nach mit einem GdB von 10-20% zu erfolgen hat und eine höhere Einschätzung nicht gerechtfertigt ist. Daher aktuell Einschätzung nach RSP mit RS von 20%. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: s. o.? Dauerzustand? Nachuntersuchung, Begründung: Diesem Gutachten vom wurde vom leitenden Arzt des Sozialministeriumservice am zugestimmt. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt, und am langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein. Der Beschwerdeführer verweist darin zunächst darauf, dass er massive chronische Störungen gehabt habe, er habe monatelang tägliche Durchfälle und schwerste Blähungen und Bauchschmerzen erlitten. Er habe auch schwere Störungen im Vitamin- und Mineralstoffbereich gehabt. Die Diät verhindere nur die Symptome, die Krankheit als solche bleibe jedoch lebenslang bestehen. Es stimme, dass er keine Beschwerden bei strikter Einhaltung der Diät habe, allerdings nicht, dass es keine Einschränkungen im Alltag geben würde. Die strenge glutenfreie Diät sei außerordentlich aufwändig und auch sehr schwierig zu handhaben. Glutenfreie Lebensmittel dürften auch keinesfalls mit anderen in Berührung kommen. Hinsichtlich Seite 3 von 8

4 der Ausführungen, dass die Diagnose nach nicht gültigen Leitlinien gestellt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm in der Klinik in Innsbruck gesagt worden sei, dass bei deutlichen Blutbefunden keine Biopsien mehr durchgeführt werden würden. Es sei ihm unmöglich, ein normales Leben zu führen. Er verstehe auch nach wie vor nicht, warum aufgrund der Erreichung eines bestimmten Alters eine Rückstufung der Behinderung erfolgt sei. Er gehe außerdem davon aus, dass bei einer Beschwerde das Verschlechterungsverbot gelte und daher die weitere Rückstufung von 30 % auf 20 % nicht erlaubt sei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der Amtssachverständigen nochmals vorgelegt, welche mit Schreiben vom darauf verwies, dass für ihn wie alle anderen Zöliakie-Patienten nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Positionsnummer ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 bis 20 % vorliege, da eine Diät alleine als Therapie ausreichend sei. Das Gutachten vom sei somit schlüssig und bedürfe keiner Änderung. Diese Stellungnahme der Amtssachverständigen wurde nochmals dem Beschwerdeführer übermittelt, welcher im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente wiederholte, nämlich welch massiven Einschränkungen er durch die Diät ausgesetzt sei und wie außerordentlich schwierig ein Leben mit dieser Krankheit sei. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dagegen wurde am Beschwerde erhoben und Folgendes vorgebracht: Eine strenge, glutenfreie Diät führe zu starken Einschränkungen im Alltag und im Studium. Ein normales Leben könne nicht geführt werden, Spontanität sei nicht möglich. Die Organisation, die mit der Einhaltung der Diät verbunden sei, bedeute eine tägliche Herausforderung. Die Diät beschränke auch die Lebensführung und Lebensqualität, da es zum Beispiel schwer sei, entsprechende Lebensmittel auf auswärtigen Veranstaltungen mitzuführen. Allein das Erreichen eines bestimmten Alters, konkret des 18. Lebensjahres, könne nicht dazu führen, dass eine bis dahin gewährte 50prozentige Behinderung reduziert werde. Die Diät bleibe gleich aufwändig. Der Bescheid sei aufgrund eines ärztlichen Begutachtungsverfahrens erfolgt, das allein aufgrund der Aktenlage durchgeführt worden sei. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass Zöliakie eine schwere Autoimmunerkrankung sei und die strenge lebenslange Diät erforderlich sei, um schwerste Folgeerkrankungen zu vermeiden. Bisher habe sich noch niemand mit dem psychischen Aspekt der Krankheit auseinandergesetzt. Er habe aber monatelang Angst gehabt, sich vor den Klassenkameraden zu blamieren. Aktuell bestehe die Angst, durch unbewusstes Essen glutenhaltiger Sachen wieder schwere Durchfälle zu bekommen. All dies habe Spuren in seinem Verhalten und in seiner Psyche hinterlassen. Von einer völligen Normalisierung des Darmes könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da bei Änderungen in der täglichen Routine immer noch mit teils heftigen Durchfällen reagiert werde. Der Beschwerdeführer ersuchte daher um Ablehnung des Bescheides und um Zuerkennung des bisherigen Behindertengrades von 50 % sowie um Ausstellung eines Behindertenpasses. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am kam die Amtssachverständige mit Gutachten vom zum Ergebnis, dass gegenüber dem Vorgutachten keine Änderung des Grades der Behinderung anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer Stoffwechselerkrankung leichten Grades, die unter Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und mit 20% zu bewerten sei. Soweit vom Beschwerdeführer erklärt werde, dass trotz glutenfreier Diät erneut Beschwerden aufgetreten seien, sei eine weiterführende Abklärung notwendig, da bei einer Diät eine Normalisierung der Zöliakieantikörper anzunehmen wäre. Eine Überprüfung dieser Frage sei aufgrund fehlender Laborbefunde nicht möglich. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; von Seiten der belangten Behörde wurde das Gutachten als schlüssig und vollständig erachtet. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom erklärte dieser, dass er die Einschätzungsverordnung als rechts- und verfassungswidrig einschätze, da sie gegen das Gleichheitsverbot verstoße. Sie richte sich offenbar nur nach Altersstufen und würde es keine sachliche Rechtfertigung geben, warum eine Krankheit mit 18 Jahren plötzlich weniger belastend sein solle, so dass eine Absenkung des Grades der Behinderung von 50% auf 20% gerechtfertigt sei. Es wurde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Verordnung dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorlegen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am wurde eine mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten. Der Beschwerdeführer erteilte Rechtsanwalt Mag. Christian Seite 4 von 8

5 DILLERSBERGER, Rechtsanwaltskanzlei Atzl & Dillersberger & Bronauer, mündlich die Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung. Mit der Amtssachverständigen XXXXwurde das Gutachten erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer leidet mit hoher Wahrscheinlichkeit an Zöliakie. Es handelt sich dabei im Fall des volljährigen Beschwerdeführers um eine Stoffwechselerkrankung leichten Grades, welche unter Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen ist. Nachdem dem Beschwerdeführer die Führung seines Alltags- und Arbeitslebens weitgehend ungehindert möglich ist und neben der strengen Einhaltung der gluteinfreien Diät keine weiteren therapeutischen Maßnahmen notwendig sind, ist eine Zuordnung zu einem Grad der Behinderung von 20% angemessen. Weitere Funktionseinschränkungen liegen nicht vor bzw. sind nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass von einem Gesamtgrad der Behinderung von 20% ausgegangen werden muss. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Grad der Behinderung beruhen auf dem erstinstanzlichen Gutachten vom sowie auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten vom und der Erörterung dieses Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am Beide Gutachten kommen zum selben Ergebnis, nämlich dass der Beschwerdeführer - bei dem die Zöliakie zwar nicht durch eine Biopsie verifiziert wurde, diese aber dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit, insbesondere aufgrund früherer Laborwerte und der Verbesserung des Zustandes bei Einhaltung einer gluteinfreien Diät, anzunehmen ist - an einer Stoffwechselerkrankung leichten Grades leidet, welche ihm zwar die strenge Einhaltung einer Diät abverlangt, unter dieser Voraussetzung aber ein weitgehend ungehindertes Leben ermöglicht. In beiden Gutachten wurde die Funktionseinschränkung der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Grad der Behinderung von 20% angenommen. Positionsnummer samt Überschrift sowie die Positionsnummern bis lauten: Stoffwechselstörung Stoffwechselstörungen sind angeborene oder genetisch bedingte Störungen der Stoffwechselvorgänge, die ab Geburt objektivierbar sind oder zu einem späteren Zeitpunkt manifest werden. Der grundsätzlich pathogene Mechanismus ist ein Enzymdefekt, der zu einer krankhaften Anhäufung des entsprechenden Substrates oder zu einem Mangel an Stoffwechselprodukten führt und in weiterer Folge klinische Symptome verursacht. Eine Anhäufung von Substraten kann zu Intoxikationen, Enzyminhibition, Akkumulation oder Aktivierung alternativer Stoffwechselwege führen. Der Mangel führt zu Stoffwechseldefiziten. Stoffwechselstörungen sind komplexe, selten auftretende Erkrankungen, die der Diagnostik und Therapie einer Fachabteilung bedürfen. Die Schwere der Erkrankung und damit die Höhe des Grades der Behinderung werden durch die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der erforderlichen Therapien bestimmt Stoffwechselstörungen leichten Grades % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Je umfassender die Therapiemaßnahmen desto höher die Einschätzung %: Ausschließlich diätetische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Frei-zeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt %: Zusätzliche therapeutische Maßnahmen sind notwendig, um Seite 5 von 8

6 die Körperfunktionen aufrecht zu halten. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Frei-zeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt Stoffwechselstörungen leichten Grades bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50 % Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist eine strikte Diäteinhaltung und/oder eine strikte Einhaltung ergänzender therapeutischer Maßnahmen besonders wichtig, um Spätfolgen, rapide Verschlimmerung während der besonders vulnerablen Phase der Entwicklung zu vermeiden. Stoffwechselentgleisungen äußern sich oftmals rasch und ohne Vorankündigung, sodass eine engmaschige Überwachung erforderlich ist Stoffwechselstörungen mittleren Grades % Diätetische und regelmäßige therapeutische Maßnahmen sind notwendig. Die Erkrankung ist auf hohem Niveau stabil. Arbeitsleben ist eingeschränkt auf mäßig anspruchsvolle und/oder mittelschwere Tätigkeiten. Alltagsbewältigung ist selbständig möglich. Freizeitgestaltung eingeschränkt Stoffwechselstörungen schweren Grades % Diätetische und regelmäßige therapeutische Maßnahmen sind notwendig. Die Erkrankungsintensität liegt auf hohem bis höchstem Niveau. Das Arbeitsleben ist stark eingeschränkt, gehäufte Krankenstände, notwendige Unterstützung am Arbeitsplatz. Hilfestellung bei der Alltagsbewältigung. Lebensqualität und Freizeitverhalten deutlich eingeschränkt. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst vom rechtsfreundlichen Vertreter in Frage gestellt, warum die Zuordnung in den früheren Gutachten unter den Positionsnummern vorgenommen wurde und in den Gutachten aus 2015/2016 unter Dies erklärt sich allerdings aus der Novelle der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 251/2012, in welcher die Zöliakie von den allgemeinen chronischen Darmstörungen, welche unter erfasst sind, abgesondert wurde und eigene Positionsnummern ( bis ) für Stoffwechselstörungen geschaffen wurden. Die diesbezügliche Einordnung des Leidens des Beschwerdeführers unter die Positionsnummern bis wird vom erkennenden Senat daher als rechtskonform angesehen. Soweit in der Stellungnahme vom August 2016 die Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit der Einschätzungsverordnung aufgrund unsachgemäßer Differenzierung nach dem Lebensalter angeregt wurde, wurde dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen und ist eine sachgemäße Differenzierung, wie in der Positionsnummer aufgrund der besonders vulnerablen Phase der Entwicklung erfolgt, aus Sicht des erkennenden Senats auch gerechtfertigt bzw. unerlässlich. Dem Beschwerdeführer ist allerdings in seiner Argumentation zu folgen, dass - wie bereits im Beschluss des BVwG vom , Zl. I /4E ausgeführt wurde - die internen Begutachtungsrichtlinien des Sozialministeriums bzw. der belangten Behörde für das Gericht unbeachtlich und ohne rechtliche Relevanz sind. Die Einstufung in die jeweilige Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung kann nur anhand einer Beurteilung der tatsächlich vorliegenden Einschränkungen erfolgen. Im Gutachtens vom und im Rahmen seiner Erörterung in der mündlichen Verhandlung am wurde von der Amtssachverständigen dargelegt, dass beim Beschwerdeführer keine Krankenstände aufgrund der Zöliakie angegeben wurden, dass er an keinen Folgeerkrankungen leiden würde, keine besonderen therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf die Zöliakie notwendig seien bzw. gemacht würden und dass keine besondere Einschränkung des Arbeitslebens bzw. bei der Freizeitgestaltung vorliegen würde. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters erklärte die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung, dass sie die interne Richtlinie, welche im Vorgutachten vom Erwähnung gefunden hatte und begründend herangezogen wurde, nicht kennen würde, sondern sich bei ihrer Einstufung auf die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung genannten Kriterien gestützt habe. Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Sachverständigen, dass sich aus den Aktivitäten des Beschwerdeführers (Studium, Taekwondo) keine besondere Einschränkung erkennen lässt. Der Beschwerdeführer machte allerdings geltend, dass bei ihm - trotz Einhaltung der Diät - immer wieder Beschwerden, insbesondere in Form von Durchfällen, auftreten würden. Die angegebenen Beschwerden in Form von Durchfällen, Blähungen und Bauchschmerzen sind zweifelsfrei für den Beschwerdeführer stark belastend. Seite 6 von 8

7 Nach eigenen Angaben ergeben sich diese Beschwerden insbesondere bei einer Störung des geregelten Alltages. Nach plausibler Aussage der Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am ist dies entweder auf Fehler bei der Einhaltung der Diät zurückzuführen oder es liegt eine andere Erkrankung vor. Wie von der Amtssachverständigen ausgeführt wurde, normalisiert sich bei Vorliegen einer Zöliakieerkrankung unter Einhaltung einer strengen Diät die Entzündung und treten in der Folge keine Beschwerden auf. Sollten die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf Diätfehler, welche auch unbewusst, etwa durch Verunreinigung der Kochutensilien erfolgen können, zurückzuführen sein, können sie keine höhere Einstufung rechtfertigen. Diesbezüglich wurde von der Amtssachverständigen auf die Möglichkeit einer Diätberatung hingewiesen. Sollten die Beschwerden auf eine weitere, von der Zöliakie unabhängige Erkrankung zurückzuführen sein, was bei Vorliegen der Beschwerden trotz Einhaltung der Diät nach Aussage der Amtssachverständigen der Fall sein könnte, muss diesbezüglich aber festgehalten werden, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher in der mündlichen Verhandlung eine Ergänzung des Gutachtens beantragte, da es sehr wahrscheinlich sei, dass eine weitere Erkrankung vorliege, steht dem das Neuerungsverbot im Sinne des 46 BBG entgegen. Der Beschwerdeführer verabsäumte es zudem seit Jahren, sich Kontrollen bzw. Untersuchungen zu unterziehen, um eine etwaige zusätzliche Funktionseinschränkung ausschließen zu können. Es steht dem Beschwerdeführer aber natürlich frei, im Wege eines neuen Antrages darzulegen, dass im Sinne des 41 Abs. 2 BBG eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Die trotz Diät fortdauernden Beschwerden müssen daher in diesem Verfahren unberücksichtigt bleiben und könnten, bei Vorliegen einer zusätzlichen Erkrankung, nur in einem neuen Antragsverfahren geltend gemacht werden. Zusammengefasst kann aus Sicht des erkennenden Senats den Schlussfolgerungen im Gutachten vom dahingehend gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer sein Arbeits- und Alltagsleben im Wesentlichen uneingeschränkt führen kann, wenn von den finanziellen und psychischen Belastungen abgesehen wird, welche mit der Notwendigkeit der Einhaltung der glutenfreien Diät verbunden sind. Diese Einschränkungen sind aber nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass eine psychische Erkrankung daraus resultieren würde, welche einen höheren Gesamtgrad der Behinderung nahelegen würde. Der von den beiden zuletzt beauftragten Sachverständigen festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 20% kann daher ebenso wie die Zuordnung zu Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollzogen werden. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom , in dem der Grad der Behinderung mit 20% festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt - in Einklang mit dem Vorgutachten - der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20%. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit in der mündlichen Verhandlung eine weitere Erkrankung behauptet wurde, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, der gegenständlichen Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß 46 Bundesbehindertengesetz dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden. Es wäre daher mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen, dieses Vorbringen zu berücksichtigen. Es steht dem Beschwerdeführer aber natürlich frei, im Wege eines neuen Antrages darzulegen, dass im Sinne des 41 Abs. 2 BBG eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Voraussetzungen des 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision Seite 7 von 8

8 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:I Seite 8 von 8

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