Inhaltsübersicht Die Patientenverfügung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Muster für die Patientenverfügung

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2 1 Inhaltsübersicht Die Patientenverfügung 2 Fragen werden oft sehr spät gestellt 2 Die meisten Menschen sterben nicht im gewohnten Umfeld 3 Wie weit reicht der Einfluss als Patient? 3 Im Vollbesitz der geistigen Kräfte 5 Das rechtliche Fundament der Patientenverfügung 6 Wer kann die Patientenverfügung bezeugen? 8 Soll zusätzlich eine Betreuungs- bzw. Vertrauensperson eingesetzt werden? 9 Wo ist die Patientenverfügung aufzubewahren? 10 Ist eine Patientenverfügung gerichtlich durchsetzbar? 12 Zur Kombination Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht 14 Was passiert, wenn man keine Patientenverfügung erstellen möchte? 15 Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 16 Wirkungsbereich der Vorsorgevollmacht 17 Wann wird eine Notarvollmacht erforderlich? 18 Einen Bevollmächtigten bzw. eine Vertrauensperson einsetzen 19 Eine erteilte Vollmacht widerrufen 20 Welchen Umfang soll die Vollmacht haben? 20 Was sieht das geltende Betreuungsrecht vor? 21 Die Amtsbetreuung 23 Die Betreuungsverfügung 25 Muster für die Patientenverfügung 28 Muster für die Gesundheitsvollmacht 36 Muster für die Vorsorgevollmacht 39 Vollmacht zwischen Eheleuten 47 Stichwortverzeichnis 48 ISBN Best.-Nr Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt! Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktionsanschrift: Fraunhoferstraße 5, Planegg/München Tel , online@haufe.de, Internet: Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten. Die Ratschläge in diesem Buch sind von den Autoren und vom Verlag sorgfältig erwogen und geprüft, dennoch kann eine Garantie nicht übernommen werden. Eine Haftung des Verlags bzw. der Autoren und seiner Beauftragten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

3 2 Die Patientenverfügung Fragen werden oft sehr spät gestellt Fragen stellen sich viele besorgte Menschen häufig gerade dann, wenn sie im familiären Umfeld bzw. im engeren Bekanntenkreis mit schweren Erkrankungen konfrontiert werden wenn sich der geliebte Mensch in die Sterbephase befindet und sich sein Leidenszustand trotz aller medizinischer Betreuung nicht bessert. Solche Patienten befinden sich häufig im Koma und haben keinerlei Möglichkeiten mehr zur persönlichen Willensäußerung. Mögliche Fragen Was geschieht mit mir, wenn ich wegen eines medizinischen Notfalls nicht mehr selbst entscheiden kann? Lassen sich vielleicht nur unter Einfluss stärkster Medikamente die erheblichen Schmerzen etwas abmildern? Vielleicht werde ich aber auch im Zustand der Bewusstlosigkeit nur noch mit künstlicher Ernährung am Leben erhalten? Will ich eine Abhängigkeit von der Apparatemedizin langfristig akzeptieren? Mit welchen Nebenwirkungen oder Spätfolgen ist bei langer Behandlungsdauer zu rechnen? Welche Schmerzzustände bei bestimmten Krankheiten und Behandlungsversuchen kommen eventuell auf mich zu? Welche Linderungsmöglichkeiten bietet die Medizin heute? All diese Fragen münden in die Überlegung: Was kann ich tun, um nach meinen ganz persönlichen Vorstellungen ein würdevolles Lebensende durchzusetzen? Was ist zu veranlassen, damit meine Wünsche und Vorgaben beachtet werden, wenn ich später einmal als Patient nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen selbst zu erklären? Was muss ich tun, damit lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen werden, um mir weiteres Leiden im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit und in der Sterbephase zu ersparen?

4 Die Patientenverfügung 3 Die meisten Menschen sterben nicht im gewohnten Umfeld Rund drei Viertel aller Menschen in Deutschland sterben in Krankenhäusern oder Heimen und nicht zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung. Nicht unterschätzen darf man in diesem Zusammenhang auch die hohe Anzahl von Pflegebedürftigen bereits im Jahre Die Bundes-Pflegestatistik für 2007 zeigt auf, dass sich in stationärer Pflege Personen befanden mit steigender Tendenz, in ambulanter/häuslicher Pflege immerhin Personen, in vollstationärer Dauerpflege Mitbürger. Ansteigend ist auch die Tendenz bei der Tages- und Kurzzeitpflege. Bereits 2007 waren damit 2,7 % der Gesamtbevölkerung pflegebedürftig. Dies sind sicher nur statistische Angaben, aber einhergehend mit einer demografischen Veränderung der Gesellschaft sowie der Reform der Pflegeversicherung wird die Bedeutung des Themas Krankheits- und Pflegeabsicherung für jeden leicht erkennbar. Ob Unfallfolgen oder Krebserkrankung die Befürchtung, dass mit Schmerzzuständen zu rechnen ist oder dass der Krankheitsverlauf zum Verlust der geistigen Kräfte führt, ist oft der Beweggrund dafür, auch zu einer Leidensverkürzung gewisse Vorgaben zu machen. Wie weit reicht der Einfluss als Patient? Zunächst einmal gilt der unumstößliche Grundsatz, dass jeder ärztliche Eingriff, also auch jede lebensverlängernde bzw. -erhaltende Maßnahme, der Einwilligung eines einwilligungsfähigen Patienten bedarf. Fast tagtäglich werden Fortschritte in Medizin und Technik bei der Lebenserhaltung und Lebensverlängerung verkündet. Die medizinischen Erfolge können in unzähligen Fällen das Leben verlängern, aber oft stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob dies auch eine Leidensverlängerung bedeuten kann. Häufig steht die bange Frage im Raum, ob man zu Beginn der Sterbephase Maschinen ausgeliefert ist und ob der eigene Wille von medizinischer Seite und von den Angehörigen respektiert wird. Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen ist zulässig Um es vorwegzunehmen: Es geht beim Thema Patientenverfügung nicht um aktive Sterbehilfe, sondern darum, was geschehen soll, wenn die Ärzte den Eintritt des Todes nicht mehr verhindern können. Welche Grundsatzentscheidung kann jetzt schon vorbeugend getroffen werden? Wird anstelle lebensverlängernder Maßnahmen eine sachgerechte Schmerzlinderung und würdevolle Sterbegleitung gewünscht?

5 4 Die Patientenverfügung Jeder kann lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen ablehnen, selbst wenn von ärztlicher Seite anderes empfohlen wird gerade dann, wenn eine schwere Erkrankung bereits einen tödlichen Verlauf genommen hat. Zudem kann der grundsätzlich (noch) einwilligungsfähige Patient natürlich jederzeit bereits früher getroffene Festlegungen und Verfügungen, egal ob mündlich oder schriftlich, widerrufen. Dies setzt voraus, dass der Patient die medizinische Tragweite und den Umfang geplanter Maßnahmen versteht und noch einwilligungsfähig ist. Es ist also rechtlich und ethisch zulässig, bei Beachtung des Patientenwillens lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen bzw. abzubrechen (sog. passive Sterbehilfe) oder aber durch eine medizinisch fachgerechte Schmerz- oder Symptombehandlung eine Lebensverkürzung des Patienten in Kauf zu nehmen (indirekte Sterbehilfe). In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, sich in einem Gespräch mit dem Arzt über die palliativmedizinische, also schmerzlindernde, Versorgung zu informieren. Lebenserhaltende bzw. -verlängernde Maßnahmen eine fortgesetzte künstliche Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr, maschinelle Beatmung, Dialyse zusätzliche Eingriffe bei Entzündungszuständen Auch diese lebenserhaltenden bzw. -verlängernden Maßnahmen können durch entsprechende, dokumentierte Willensäußerungen abgelehnt werden. Erst danach folgt im Regelfall das palliative ärztliche und pflegerische Versorgungsangebot, angefangen bei der fachgerechten Pflege über menschenwürdige Unterbringung, Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme bis hin zur Linderung von Schmerzen und sonstiger belastender Symptome und schließlich ab Beginn der erkennbaren Sterbephase eine Hospiz- bzw. seelsorgerische Betreuung. Ziele der Patientenverfügung 1 die individuelle frühzeitige Festlegung medizinischer und begleitender Maßnahmen für den Fall der fehlenden Einwilligungsfähigkeit 2 Berücksichtigung von Wertvorstellungen, vor allem aber von Hinweisen zur Einleitung, zum Umfang oder zur Beendigung bzw. Ablehnung von Maßnahmen auch durch entsprechend nachvollziehbare Festlegungen gegenüber dem Behandlungsteam 3 die Möglichkeit, bestimmte Vorgaben für verschiedene persönliche Situationen zu machen, also für die Sterbephase oder den Fall einer unheilbaren Erkrankung

6 48 Stichwortverzeichnis Amtsbetreuung 23 Berufsbetreuer 24 Betreuer Vergütung 25 Betreuungsbehörde 24 Betreuungsbehörden 22 Betreuungsgericht 7, 10, 13, 15, 17, 18, 21 ff., 41, 44 Betreuungsplan 24 Betreuungsrecht, neues 21 Betreuungsverein 24, 25 Betreuungsverfügung 16, 25, 40 Muster 40 Widerruf 27 Betreuungsvergütung 25 Einfluss als Patient 3 Einwilligungsfähigkeit 3 Ergänzungsbetreuer 26 Geschäftsfähigkeit Bestätigung durch Notar 39 Geschäftsfähigkeit, uneingeschränkte 5 Gesundheitsvollmacht 15, 36, 38, 42 Kontrollbevollmächtigter 19 lebenserhaltende Maßnahmen 3 f. Lebensverlängernde Maßnahmen 4 Muster: Betreuungsverfügung 40 Notfallausweis 12 Patientenverfügung 30 Vollmacht zwischen Eheleuten 47 Vorsorgevollmacht 40 Zeugenbestätigung 45 Notar 39 Notarvollmacht 18 Notfallausweis 11 Muster 12 Obduktion 29 Organspende 29 Palliative Maßnahmen 4 Patienteneinfluss 3 Patientenverfügung 2, 28, 30 Aufbewahrung 8, 10 Muster 30 Präambel 28 Strafrecht 13 Zeugen 8 Registrierung 19 Schreibunfähigkeit 18 Sterbehilfe 3 aktive 3 indirekte 4 passive 4 Vertrauensperson 9, 19 Vollmacht 20 Vollmacht zwischen Eheleuten 47 Vormundschaftsgericht 10 Vorsorgevollmacht 16, 39, 40 Außenwirkung 16 Gebühren 18 Grundstücke 18 Immobilien 18 Innenwirkung 16 Muster 40 Notar 39 Registrierung 19 Schriftform 39 Widerruf 20 Wirkungsbereich 17 Zeugen 5 Zeugenbestätigung 34, 45 Muster 34, 45 Zweifelsfälle medizinische 13

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