Die Tücken im Betreuungsalltag einer Spitex. MLaw Jasmin Sem, Projektleitung und Rechtsdienst bei Vitassist GmbH
|
|
- Kurt Lorentz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Tücken im Betreuungsalltag einer Spitex MLaw Jasmin Sem, Projektleitung und Rechtsdienst bei Vitassist GmbH
2 Überblick 1. Was ist Spitex? 2. Spitex und das Thema Urteilsunfähigkeit 3. Die Tücken im Betreuungsalltag 2
3 Was ist Spitex? = Spitalexterne Hilfe Pflege Grundpflege Behandlungspflege Betreuung Gesellschaft leisten Tagesstruktur Helfende Hand Hauswirtschaft Einkaufen/Botengänge Kochen Reinigungsarbeiten (Wochenkehr) Waschen/Bügeln 3
4 Wann? Als befristete Unterstützung nach einem Spitalaufenthalt Als Übergangspflege, bis in einer Institution ein Platz frei wird Anstelle eines Eintritts in ein Alters- und Pflegeheim Als Unterstützung im Alltag 4
5 Welche? Öffentliche Spitex Private Spitex 5
6 Öffentliche Spitex Leistungsauftrag von Gemeinde Oft Kurzeinsätze zur Grund- und Behandlungspflege Betreuungsangebot unterschiedlich 6
7 Öffentliche Spitex Kostenübernahme durch Krankenkasse nach Tarife, sofern: Bedarf ärztlich ausgewiesen Keine reinen Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen (Hauswirtschaftliche Leistungen allenfalls durch Zusatzversicherung gedeckt) Patientenbeteiligung kantonal unterschiedlich 7
8 Private Spitex Meist kein öffentlicher Leistungsauftrag Erweitertes Betreuungsangebot Oftmals Mindesteinsatzdauer von 1 oder 2 Stunden Nacht-/ und Wochenendeinsätze Je nach Anbieter 24h-Betreuung möglich Arbeitet mit und neben der öffentlichen Spitex 8
9 Private Spitex Kostenübernahme durch Krankenkasse, sofern: kantonale Bewilligung vorhanden Bedarf ärztlich ausgewiesen Keine reinen Hauswirtschafts- und Betreuungsleistung (Hauswirtschaftliche Leistungen allenfalls durch Zusatzversicherung gedeckt) Patientenbeteiligung kantonal unterschiedlich 9
10 Spitex und das Thema Urteilsunfähigkeit Betrifft uns tagtäglich! Urteilsunfähigkeit häufig Grund für Unterstützung Wir sind die, denen u.a. Demenz mit am schnellsten auffällt Unser Anliegen: Information und Zusammenarbeit Wir helfen wo wir können doch wie weit dürfen wir gehen? 10
11 Die Tücken im Betreuungsalltag Herr P., 92 Jahre alt Hoher Betreuungsbedarf da drohende Verwahrlosung und Sturzgefahr Angehörige verwalten das Vermögen Angehörige weigern sich, mehr in Betreuung zu investieren Hätte Herr P. im Voraus etwas regeln können, damit sein Erspartes für seine eigene Betreuung zu Hause eingesetzt wird? 11
12 Die Tücken im Betreuungsalltag Streitsituation unter Angehörigen Familie im Ausland und/oder schlecht erreichbar Keine lebenden Angehörigen Drohende Verwahrlosung Der Nachbar ist Bezugsperson Vertretungsrecht? 12
13 Die Tücken im Betreuungsalltag Frau M. wird von uns seit ihrem letzten Spitalaufenthalt intensiv betreut Zustand zunehmend schlechter Einweisung ins Spital wäre indiziert Frau M. will nicht ins Spital Angehörige befürworten Spitaleinweisung Es ist keine Patientenverfügung vorhanden 13
14 Die Tücken im Betreuungsalltag Dürfen wir den Notarzt rufen? Was, wenn ihr Wunsch in einer Patientenverfügung festgehalten wäre? 14
15 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15
16 Urteilsunfähig was nun? Informationsveranstaltung im Spital Muri Dienstag, 10. Mai 2016 Urteilsunfähigkeit, ihre Folgen und wie man für diese Situation vorsorgen kann Christoph Häfeli, Prof FH Jurist und Sozialarbeiter Kindes- und Erwachsenenschutzexperte 16
17 Übersicht 1. Das Problem 2. Von der Urteilsunfähigkeit und ihren Folgen 3. Möglichkeiten der selbstbestimmten Vorsorge 4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen 17
18 1. Das Problem Unfälle Akute Erkrankungen Chronische Krankheiten Demenzerkrankungen Altersschwäche Können zum Verlust der Urteilsfähigkeit führen 18
19 2. Von der Urteilsunfähigkeit und ihren Folgen I Zum Begriff der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) Neben Volljährigkeit die Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit: - Vertragsfähigkeit - Verfügungsfähigkeit - Prozessfähigkeit - Schadenersatzpflicht - Errichtung eines Vorsorgeauftrags Voraussetzung für die Ausübung von Persönlichkeitsrechten - Zustimmung zu medizinischen Behandlungen - Errichtung und Widerruf eines Testamentes - Errichtung einer Patientenverfügung 19
20 2. Von der Urteilsunfähigkeit und ihren Folgen II Zum Begriff der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln 2 Komponenten: - Erkenntnisfähigkeit (Vernunft) - Steuerungsfähigkeit (Willen) Relativität - bezogen auf konkrete Handlung/Situation - keine fixe Altersgrenze - keine Abstufung (vorhanden oder nicht) - muss von Fall zu Fall beurteilt werden - kann in Bezug auf bestimmte Situationen auch noch vorhanden sein bei Personen unter umfassender Beistandschaft Wird beim Erwachsenen grundsätzlich vermutet Abgrenzung zum Begriff der Zurechnungsfähigkeit: strafrechtliche Schuldfähigkeit 20
21 2. Von der Urteilsunfähigkeit und ihren Folgen III Folgen des Verlusts der Urteilsfähigkeit Verlust der Handlungsfähigkeit: keine rechtsverbindlichen Handlungen möglich (Art. 17, 18 ZGB) Keine Ausübung von Persönlichkeitsrechten möglich Vertretung erforderlich - Zustimmung zu medizinischer Behandlung - Abschluss von Rechtsgeschäften Absolut höchstpersönliche Rechte ohne Vertretungsmöglichkeit: - Errichtung und Widerruf eines Testaments - Abschluss eines Erbvertrags als Erblasser - Abschluss eines Vorsorgeauftrags oder einer Patientenverfügung 21
22 3. Möglichkeiten der selbstbestimmten Vorsorge für den Fall vorübergehender oder dauernder Urteilsunfähigkeit Vollmachten nach Obligationenrecht Vorsorgeauftrag (Kurzreferat RA R. Seiler) Patientenverfügung (Kurzreferat Dr. med. Daniel Strub) 22
23 3. Möglichkeiten der selbstbestimmten Vorsorge I Vollmachten nach OR Art. 32 ff. Arten und Modalitäten Spezialvollmacht (ein einzelnes Rechtsgeschäft) Generalvollmacht (für sämtliche Rechtsgeschäfte) Einkommen und/oder Vermögen Kann ausdrücklich über Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit und den Tod hinaus erteilt werden. Grundkonzept Vollmachtgeber kontrolliert Bevollmächtigten und entzieht ihm die Vollmacht, wenn dieser seine Interessen nicht mehr wahrnimmt Keine behördliche Kontrolle Funktioniert nicht mehr, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig ist (Missbrauchsgefahr) 23
24 4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Übersicht Vertretung von Ehegatten und eingetragenen Partnern/Partnerinnen Vertretung bei medizinischen Massnahmen Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Von der KESB (Familiengericht) angeordnete Beistandschaften oder fürsorgerische Unterbringung (FU) 24
25 4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Vertretung durch den Ehegatten /eingetr. Partner/in Voraussetzungen für die Vertretung von Gesetzes wegen (ohne Vollmacht oder behördliche Ermächtigung) Urteilsunfähigkeit des Ehegatten oder Partners /Partnerin Gemeinsamer Haushalt oder regelmässig persönliche Beistandsleistung Kein Vorsorgeauftrag Keine Beistandschaft 25
26 4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Vertretung durch den Ehegatten /eingetr. Partner/in Vertretungsumfang Üblicherweise erforderliche Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs Ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte Nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen Ausserordentliche Vermögensverwaltung (z.b. Verkauf der in gemeinsamem Eigentum stehenden Wohnung oder EFH) Zustimmung der KESB erforderlich Einschreiten der KESB (Familiengericht) bei Interessengefährdung 26
27 4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Vertretung bei medizinischen Massnahmen Behandlungsplan bei Fehlen einer Patientenverfügung Umfassende Information der vertretungsberechtigten Person Vertretungsberechtigte Personen - in PV oder VA bezeichnete Person - Beiständin mit Vertretungsrecht in med. Angelegenheit - Ehegatte, eingetragene/r Partner/in - Person im gemeinsamen Haushalt, die regelmässig persönlich Beistand leistet (auch Konkubinatspartner) - Nachkommen, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten - Eltern, die regelmässig persönlich Beistand leisten - Geschwister, wenn sie regelmässig persönlich Beistand leisten Einschreiten der KESB (Familiengericht) bei Interessengefährdung oder Unklarheit über vertretungsberechtigte Personen 27
28 4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Schriftlicher Betreuungsvertrag mit Leistungen und Gegenleistungen Einschränkung der Bewegungsfreiheit - ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität der Person oder Dritter - schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens - vorangehende Information und Begründung von Art und Dauer - Aufhebung sobald als möglich und regelmässige Überprüfung - Protokollführung und Einsichtsrecht der Vertretung - Einschreiten der ESB auf Antrag oder von Amtes wegen Schutz der Persönlichkeit, Kontaktförderung und Benachrichtigung der ESB wenn keine aussenstehende Kontaktperson vorhanden Aufsicht der Kantone über Wohn- und Pflegeeinrichtungen 28
29 4. Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Massnahmen zum Schutz von urteilsunfähigen Personen Behördliche Massnahmen Verschiedene Arten von Beistandschaften, angeordnet durch das Familiengericht Begleitbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Vertretungsbeistandschaften Kombination von Beistandschaften Umfassende Beistandschaft Fürsorgerische Unterbringung (FU) Unterbringung einer Person gegen ihren Willen in einem Alters- und Pflegeheim, psychiatrischer Klinik 29
30 Literatur und Hilfsmittel WALTER NOSER/DANIEL ROSCH Erwachsenenschutz. Beobachter edition, Zürich
31 Die Patientenverfügung aus Sicht eines Arztes Dr. med. Daniel Strub Chirurgischer Oberarzt, Spital Muri
32 Ein alltäglicher Fall 32
33 Ein alltäglicher Fall Die Tochter besucht ihren Vater wöchentlich und weiss - er will unter allen Umständen in seinem Haus bleiben - er wartet auf den Tod - er fürchtet sich vor Bettlägrigkeit und Abhängigkeit 33
34 Ein alltäglicher Fall 1. Unerwarteter Hirnschlag in der Nacht 2. Notfallmässige Spitaleinweisung durch den Notarzt 3. Permanente Pflegebedürftigkeit (Essen, Körperpflege, WC) 4. Lungenentzündung, Fieber, Atemnot innert 12 Stunden IPS? Beatmen? Antibiotika? Thromboseprophylaxe? Reanimationsversuch bei Herzstillstand? 34
35 Ein alltäglicher Fall Wie beantwortet der Arzt solche Fragen? Was tut er? 35
36 Ein alltäglicher Fall Wer ist Ansprechpartner des Arztes? 36
37 Ein alltäglicher Fall Unerwarteter Patientenverfügung: Hirnschlag Tochter in der ist Nacht Vertreterin 2. Notfallmässige Spitaleinweisung durch den Notarzt 3. Permanente Pflegebedürftigkeit (Essen, Körperpflege, WC) 4. Lungenentzündung, Fieber, Atemnot innert 12 Stunden 37
38 Überblick 1. Einleitung: Ein alltäglicher Fall 2. Was ist eine Patientenverfügung? 3. Nur etwas für alte Leute? 4. Schrift, Wort und Tat 5. Die ideale Patientenverfügung 38
39 Was ist eine Patientenverfügung? Verbindliche, schriftliche Anweisung an den Arzt, was mit einem medizinisch geschehen soll, wenn man sich selbst dazu nicht mehr äussern kann. oder wer über medizinische Massnahmen entscheiden darf, wenn man sich selbst dazu nicht mehr äussern kann. 39
40 Nur etwas für alte Leute? Unfall Koma Schlaganfall Verlust der Sprache und Schrift Nein, weil... Operation/Narkose Komplikation Blutvergiftung, Organversagen Intubation Endstadium Krebsleiden, Opiate Dauersedation Fortschreitende Demenz Verlust der Urteilsfähigkeit 40
41 Schrift, Wort und Tat Aus der Patientenverfügung von 2003 (Pat. 62 jährig, gesund ): «... Sollte sich mein Zustand unerwartet verschlechtern, will ich auf keinen Fall eine intensivmedizinische Behandlung, lebensverlängernde Massnahmen oder eine Reanimation. Ebenso lehne ich jegliche Art der künstlichen Beatmung ab. Ich weise alle mich behandelnden Ärzte an, mich sterben zu lassen, bevor ich in unwürdigem Zustand an Maschinen dahinvegetieren muss...» 41
42 Schrift, Wort und Tat 13. Dezember 2014: "Dickdarmkrebs mit Ableger in der Leber" mit 73J Entscheid zur Operation (Darm und Leber) 12. Februar 2015: Problemlose Operation mit Überwachung und Nachbeatmung auf der Intensivstation wie besprochen 16. Februar 2015: Komplikation im Bauch, Zustandverschlechterung, Entscheid zur Reoperation, Antibiotikatherapie und Bluttransfusion in Absprache mit dem Patienten Patient intubiert 17. Februar 2015: Postoperativ Lungenentzündung und Organversagen Was jetzt, was gilt? 42
43 Schrift, Wort und Tat Aus der Patientenverfügung von 2003 (Pat. 62 jährig, gesund ): «... Sollte sich mein Zustand unerwartet verschlechtern, will ich auf keinen Fall eine intensivmedizinische Behandlung, lebensverlängernde Massnahmen oder eine Reanimation. Ebenso lehne ich jegliche Art der künstlichen Beatmung ab. Ich weise alle mich behandelnden Ärzte an, mich sterben zu lassen, bevor ich in unwürdigem Zustand an Maschinen dahinvegetieren muss...» 43
44 Schrift, Wort und Tat 44
45 1 Die ideale Patientenverfügung Ein bis zwei Vertreter bestimmen, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können Nicht versuchen, alle Eventualitäten zu regeln Klar und konkret bleiben - Auslegungsprobleme vermeiden Eigene Werte und Vorstellungen beschreiben Sich bei der Formulierung vom Hausarzt helfen lassen 45
46 2 Die ideale Patientenverfügung Angehörige immer wieder über den Inhalt der Verfügung informieren Verfügung mindestens zweijährlich überprüfen und erneut unterschrieben Verfügung an mehreren Orten deponieren und Angehörige darüber informieren Information auf Versichertenkarte speichern lassen 46
47 3 Die ideale Patientenverfügung Bei geplanten medizinischen Massnahmen Verfügung mitbringen und thematisieren "Schrift, Wort, Tat" berücksichtigen - keine Zweifel am niedergeschriebenen Willen aufkommen lassen 47
48 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 48
49 Der Vorsorgeauftrag Roger Seiler Rechtsanwalt und Notar VN Vorsorge & Nachlass AG
50 Der Vorsorgeauftrag Übersicht Begriff und Rechtsnatur Ziel und Zweck Wirkung bei Urteilsunfähigkeit Errichtung in Handlungsfähigkeit
51 Der Vorsorgeauftrag Inhalt Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr
52 Der Vorsorgeauftrag Einsatzbereich / Indikation Persönliche / verwandtschaftliche Situation? Anstatt einer behördlichen Massnahme Ergänzend zur Vertretung durch den Ehegatten (persönlich oder sachlich)
53 Der Vorsorgeauftrag Einsatzbereich / Indikation (2) Anstatt gesetzl. Zuständigkeitskaskade Anstatt einer Vertretung durch den Ehegatten Immer präventiv!
54 Der Vorsorgeauftrag Person des Vorsorgebeauftragten Natürliche oder juristische Person Ehegatte Kind Vertraute Person
55 Der Vorsorgeauftrag Person des Vorsorgebeauftragten (2) Einzeln oder kollektiv Je nach Inhalt differenziert Ersatzregelung
56 Der Vorsorgeauftrag Errichtung Handschriftlich Öffentlich beurkundet unbefristet, aber periodische Überprüfung empfohlen Widerruf jederzeit möglich
57 Der Vorsorgeauftrag Hinterlegung und Registrierung Hinterlegung beim Familiengericht (=KESB) (AG/ZH) Anderer Hinterlegungsort? Registrierung beim Zivilstandsamt?
58 Der Vorsorgeauftrag Validierung und Aufsicht Urteilsunfähigkeit eingetreten? Formgültig errichtet? Beauftragte Person geeignet? Weitere Massnahmen nötig? Mandatsannahme durch Beauftragten? Validierungsverfügung / Urkunde
59 Der Vorsorgeauftrag Validierung und Aufsicht (2) Einschreiten nur auf Anlass Massnahmen bis zum Mandatsentzug Nötigenfalls Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages
60 Der Vorsorgeauftrag Vertragserfüllung und Entschädigung Gemäss Vorsorgeauftrag Interessen des Auftraggebers Bei Interessenkollision entfällt Vertretungsbefugnis Entschädigung gem. VA oder angemessen
61 Der Vorsorgeauftrag Beendigung des Vorsorgeauftrages Tod des Auftraggebers Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit Kündigung durch den Beauftragten
62 Der Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag und med. Dienstleister / Pflegeinstitutionen Alternative Art. 377 ff. / 382 ff. ZGB Rechtssicherheit Eigene Äusserung des Betroffenen
63 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen?
Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?
Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.
Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung Vortrag/Diskussion Angehörigenabend 14. November 2017 der Bewohnerinnen und Bewohner der Alterszentren Stadt Zürich
MehrDirektion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.
Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.
MehrWer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?
Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrWas heisst selbstbestimmte Vorsorge?
Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge mitenand 60+, Beromünster Übersicht Inhalt 1. Übersicht System der Vertretung
MehrVorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013 Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»:
MehrVerbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?
Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012
MehrStadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz
Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau
Das neue Erwachsenenschutzrecht Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau 1 Inhalt 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Wozu dient eine Patientenverfügung und
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung?
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung? Vortrag GV Spitexverein Surbtal Studenland Donnerstag, 30. April 2015 in Endingen Christoph Häfeli, Prof. FH Jurist
MehrErwachsenenschutzrecht
Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften
MehrInformationsveranstaltung
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»: 5
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen
Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse
MehrAnhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten
1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig
MehrChristian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich
Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach 1319 8032 Zürich 1 Was ist ein Vorsorgeauftrag? Warum macht ein Vorsorgeauftrag Sinn? Wie wird ein Vorsorgeauftrag
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,
MehrDocupass: Vorsorgedokumente
Docupass: Vorsorgedokumente Urs Vogel, Jurist und Sozialarbeiter, Rechts- und Unternehmensberater lu.pro senectute.ch Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
MehrBrennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar
Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen lic. iur. Peter Widmer Notar Übersicht Einleitung Ziel der Revision Demenz; Urteilsunfähigkeit Aufbau und Inhalt des neuen Gesetzes
Mehr1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit
Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013
Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Was bleibt gleich? 2. Zielsetzung
MehrVorsorgeauftrag + Testament
Vorsorgeauftrag + Testament im Rahmen der 53. Alterskonferenz der Stadt Opfikon «Vorsorgen, um Sorgen zu entsorgen» 8. November 2016 Evelyn Kubatz Bachmann Behördenmitglied der KESB Kreis Bülach Süd Kindes-
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft
MehrErwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht
Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher
MehrMeine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde
Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde www.pszh.ch DOCUPASS Vorsorgedossier für alle persönlichen Vorsorgedokumente: Patientenverfügung Anordnungen für den Todesfall
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit
Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Referat für RAI-NH-Fachtagung 2012 vom 30. August 2012 in Zürich Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel Gesetzesrevision (kurz) Änderungen
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner
MehrDas Erwachsenenschutzrecht. Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen
Das Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen Oktober 2012 Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht,
Mehreigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen
eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen Wer unterstützt und vertritt mich, wo ich es selbst nicht mehr kann? lic. iur. Stefan Gollonitsch 11.05.2017 Das revidierte Erwachsenenschutzrecht
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember
MehrCompetenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht
Competenza 2014 Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht www.advo-stgallen.ch 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Schlussbemerkungen www.advo-stgallen.ch 2 Vorbemerkungen
MehrDie Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag
Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag Erika Ziltener, Präsidentin MS-Gesellschaft, Luzern, 19. November 16 Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten
MehrSandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen
Sandra Lauwerijssen-Hofmann Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen CAS Vormundschaftliche Mandate Hochschule Luzern, Diana Wider Bundesamt für Justiz-Themenseite "Revision des Vormundschaftsrechts"
MehrTag der offenen Tür. Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Tag der offenen Tür Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Gesetzliche Grundlage Vorsorgeauftrag Art. 360 ff. ZGB Was ist ein Vorsorgeauftrag? Frau T. möchte, dass ihr Sohn im Falle
MehrEs ist nie zu früh, an später zu denken
Es ist nie zu früh, an später zu denken Rechtliche Aspekte wie regle ich meine Vorsorge? lic. iur. Andrea Schmutz, Advokatin und Notarin BS/BL BEISPIELE AUS DER PRAXIS Umzug ins Alters- oder Pflegeheim
MehrDVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen. Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht
Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Erika Ziltener, Präsidentin Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten versus Spezialitäten-Medizin orientiert am
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin
und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,
MehrFür welchen Fall ist ein Vorsorgeauftrag? - Bei Verlust der Urteilsfähigkeit - Keine behördliche Massnahme notwendig
Der Vorsorgeauftrag Am 1. Januar 2013 trat das neue Gesetz im Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kinderrecht in Kraft. Ein zentrales Revisionsanliegen für die Gesetzesänderung im Erwachsenenschutz war
MehrPatientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen
Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Christof Gügler, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Informationsveranstaltungen 2015 / 2016 für private Mandatstragende Gesundheitsdirektion
MehrRechtliche Planung von Lebensübergängen. Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung. Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur.
Rechtliche Planung von Lebensübergängen Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur. Sandra Hotz Freiburg, 13. Juni 2013 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität
MehrHerausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime
Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Grundlagen für die Zusammenarbeit mit BewohnerInnen/Angehörigen/BeiständInnen und Erwachsenenschutzbehörden 12. Januar 2012
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01. Januar 2013 in Kraft Referat, gehalten am 08. August 2012 von Roland Bolliger, Notar, Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Ziele der Revision
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen. 30. Juni 2011
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen 30. Juni 2011 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973 Neues Adoptionsrecht 1978 Neues
MehrVortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April RA MLaw Michael Peter, LL.M.
Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April 2016 RA MLaw Michael Peter, LL.M. } Begrüssung / Vorstellung } Eherecht } Erbrecht } Vorsorgeauftrag } Patientenverfügung Vortrag Ehe-/Erbrecht, Vorsorgeauftrag
MehrErwachsenenschutzrecht
26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat
MehrBlick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz
Blick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz Prof. Dr. Stella Reiter-Theil, Dipl.-Psych. Leitung Abt. Klinische Ethik, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK) / Universitätsspital Basel
MehrVorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch
MehrDer Vorsorgeauftrag. Neues Institut des Erwachsenenschutzrechts. 14. März Astrid Peyer, Erbschaftsberaterin Credit Suisse (Schweiz) AG
90-0032 Der Vorsorgeauftrag Neues Institut des Erwachsenenschutzrechts 14. März 2017 Astrid Peyer, Erbschaftsberaterin Credit Suisse (Schweiz) AG Herzlich willkommen 2 Herzlich willkommen So möchten wir
MehrCredit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge
Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge Philip Schneider lic. iur. LL.M., Rechtsanwalt SCHWAGER M Ä T Z L E R S C H N E I D E R R E C H T S A N W Ä L T E 3. September 2014 (Restaurant Golf Gonten)
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist
MehrFOSUMOS Arbeits-Diner: Sucht im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
(Medizinische) Zwangsmassnahmen und neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management Prof. (FH) Hochschule Luzern Soziale Arbeit Kompetenzzentrum
MehrDas Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime
Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Wie wirkt sich das neue Erwachsenenschutzrecht auf die Alters- und Pflegeheime in der Schweiz aus? Untenstehend nimmt der Rechtsbeistand
Mehrbeim Älterwerden im neuen Erwachsenenschutzrecht
Chancen und Fallen nicht nur beim Älterwerden im neuen Erwachsenenschutzrecht h ht Inhalt Ziel der ZGB-Revision Was ist der Auftrag der KESB? Was ist ein Vorsorgeauftrag? 2 Ziel der ZGB-Revision «Eines
Mehrneues Kindes- und Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management
(Medizinische) Zwangsmassnahmen und neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management www.danielrosch.ch Prof. (FH) Hochschule Luzern
MehrDie neuen Instrumente Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung : Form, Inhalt und Wirkungen
Interdisziplinarität Herausforderung und Chance des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Fachtagung vom 8./9. September 2010 in Freiburg Arbeitskreis 2 Die neuen Instrumente Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrDer Vorsorgeauftrag. Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen. 27. Oktober 2016
Der Vorsorgeauftrag Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen 27. Oktober 2016 VORSCHAU AUF DIE NÄCHSTEN 45 MINUTEN Einleitung Welche Probleme kann der Vorsorgeauftrag lösen? Beteiligte Wer beauftragt wen?
MehrWahrung der Interessen durch Dritte im Alter
Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims
MehrPsychiatrische Patientenverfügung
Psychiatrische Patientenverfügung Damit der eigene Wille zählt und nicht Fremde es für Sie tun 5.11.2015, Ethik-Forum Eduard Felber, Pflegedirektor 1 KOMPETENT UND GEMEINSAM FÜR LEBENSQUALITÄT Inhalt Warum
MehrÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Organisation und Verfahren im Kanton Basel-Stadt 19.11.2012 Folie 1 Die wichtigsten
Mehrfür das kantonale Spital und Pflegezentrum Appenzell
1. PATIENTENVERFÜGUNG für das kantonale Spital und Pflegezentrum Appenzell Geburtsdatum Strasse, PLZ / Ort 2. WIE ICH MEIN EIGENES LEBEN UND STERBEN SEHE Die Patientenverfügung berührt viele Fragen des
MehrVorbemerkungen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1. VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das?
VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das? Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg Marco Zingaro t Vorbemerkungen Bedeutung der eigenen Vorsorge BFH Soziale
MehrDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar 2013: Was ändert sich, und was bleibt gleich? Am 1. Januar 2013 treten die revidierten
MehrMassnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen
Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung
MehrFachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag
Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? Donnerstag, 12. Mai 2016 «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag Andreas U. Hefele, Master of Advanced Studies ZFH in Financial Consulting
MehrBehördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung
Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Daniel Rosch 22. August 2012 Fachtagung Einführung ins neue Kindes- und Übersicht behördliche Massnahmen Zwei Hauptmassnahmen:
Mehrwägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen
wägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht, Informationen zum Vorsorgeauftrag und
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Übersicht über die wesentlichen Neuerungen und Konsequenzen für die Praxis im Pflegekinderbereich Fachaustausch vom 24. November 2011 Vorbemerkungen Gesetzesrevision betrifft
MehrPersonenrecht HS Handlungsfähigkeit. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 4. Handlungsfähigkeit Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Vorbemerkung: Neues Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin
Aufbaukurs Krebswissen WS 2015.16 Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin 1 Ziele des Patientenverfügungsgesetzes Stärkung der Autonomie
MehrPlötzlich urteilsunfähig! Vorsorgeaufträge für Jung und Alt
Plötzlich urteilsunfähig! Vorsorgeaufträge für Jung und Alt Teil 1: Die eigene, selbstbestimmte Vorsorge Referent: Felix Tobler, lic.iur., Rechtsanwalt 1 Übersicht über die Instrumente und Massnahmen für
MehrEntscheidungsfindungsprozess
Entscheidungsfindungsprozess Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Stellvertreterurteil in medizinischen Angelegenheiten Autonomieanspruch bei eingeschränkten Autonomiefähigkeiten 1 Patientenverfügung Abwehr
MehrAntragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer
MehrDie konkreten Regelungen der bewegungseinschränkenden. Massnahmen
Die konkreten Regelungen der bewegungseinschränkenden Massnahmen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Bewegungseinschränkende Massnahmen
MehrÜbersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen
Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28.
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28. März 2013 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht ab Wichtigste Neuerungen (2) 1. Wichtigste Neuerungen (1) 8/17/2011
Kanton St.Gallen Inhalt Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1.1.2013 St.Gallen 17. August 2011 lic.iur. Manuela Luminati/RA Rechtsdienst Vormundschaftsdienst Departementes des Innern 1. Wichtigste Neuerungen
Mehrerrichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff.
errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff. ZGB) I. Auftraggeber Herr/Frau Vorname Name, geb., von, wohnhaft
MehrDer Vorsorgeauftrag Alles, was Sie dazu wissen müssen!
Der Vorsorgeauftrag Alles, was Sie dazu wissen müssen! Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung Gemeinde Rüschlikon, Fachstelle 60plus KESB Bezirk Horgen Dürfen Sie das Haus verkaufen, wenn Ihr
MehrPatientenverfügung. Konfession
Patientenverfügung Name Vorname Geburtsdatum Bürgerort Wohnadresse PLZ/Ort Konfession Diese Patientenverfügung regelt rechtsverbindlich meinen Willen im Hinblick auf medizinische Massnahmen, sollte ich
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
MehrErwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid
Erwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid Rechtsanwalt Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Schrifttum V VII XV XIX Allgemeine Einleitung 1 I. Ausgangslage 1 1.
MehrPatientenverfügung. 1. Meine Vertrauensperson. Name: Vorname Geburtsdatum: Aktuelle Adresse: PLZ, Ort:
Patientenverfügung Name: Vorname Geburtsdatum: Aktuelle Adresse: PLZ, Ort: 1. Meine Vertrauensperson Ich ermächtige die Vertrauensperson meinen Willen gegenüber dem behandelnden Team geltend zu machen.
MehrKlinikeinweisung: Informationen für Angehörige
Klinikeinweisung: Informationen für Angehörige Für Angehörige ist es meist erschütternd, wenn sie mit der Einweisung eines Familienmitgliedes in eine psychiatrische Klinik konfrontiert sind. Besonders
MehrUnd wenn ich morgen nicht mehr bin (kann) von Vorsorgeaufträgen, Patientenverfügungen und Testamenten
Und wenn ich morgen nicht mehr bin (kann) von Vorsorgeaufträgen, Patientenverfügungen und Testamenten Ostschweizer Zahnärzteforum vom 12.01.2017 Forum Recht Dr. iur. HSG Roberto Fornito, Fachanwalt SAV
MehrVorsorgeauftrag. und. Patientenverfügung. Referent: Peter Voser. Referentin: Dr. med. Eva Voser
Referent: Peter Voser und Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Referentin: Dr. med. Eva Voser 16.11.2015 1 Ausgangslage Urteilsunfähigkeit Stellvertretung Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme - fremdbestimmt:
MehrBFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1
VOLKSHOCHSCHULE UND SOZIALKOMMISSION SCHWARZENBURG Wenn wir Erwachsene des Schutzes bedürfen DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 973 Neues Adoptionsrecht 978 Neues Kindesrecht
MehrVorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Vorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, 26.11.2015 Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kurzer Überblick der Änderungen seit 1.1.13 Seite 2 Neue Fachbehörde
MehrAntrag auf Errichtung einer Beistandschaft
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer Beistandschaft für Name Vorname Adresse
MehrVorsorgevollmacht mit Patientenverfügung
Urk.R.Nr. /2008 Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung I. Vorsorgevollmacht Hiermit bevollmächtige ich,..., geborene..., geboren am... wohnhaft...,..., geboren am... wohnhaft... -nachfolgend "der Bevollmächtigte
MehrHerzlich willkommen zum Referat. FREI SEIN FREI BLEIBEN Informationsabend mit Fokus Vorsorgeauftrag
Herzlich willkommen zum Referat FREI SEIN FREI BLEIBEN Informationsabend mit Fokus Vorsorgeauftrag Agenda - Begrüssung - Vorsorgeauftrag - Patientenverfügung - Generalvollmacht - Hinterlegung Dokumente
MehrDas neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich
MehrFürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung
Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Nebenamtliche Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit
Mehr