Pflegereform 2017: Die neuen Pflegegrade

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1 Fact Sheet Pflegereform 2017: Die neuen Pflegegrade Pflegestärkungsgesetz: Was ist grundlegend anders? Aus 3 Pflegestufen plus Pflegestufe 0 werden nun insgesamt 5 Pflegegrade. Durch die Gesetzesreform wird nun auch erstmals der Hilfe- und Betreuungsbedarf von Personen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen berücksichtigt. Hiervon profitieren zum Beispiel auch Menschen mit einer Demenzerkrankung. Bis Ende 2016: Der zeitliche, minutengenaue Aufwand ist ein wichtiger Messwert für die Zuordnung des Pflegebedarfs und damit der Pflegestufe. Das wird künftig nicht mehr ausschlaggebendes Kriterium sein. Ab 2017: Es wird nach einer neuen pflegefachlich begründeten Systematik (Punktesystem) beurteilt. Ausschlaggebendes Kriterium: Wie weit sind Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person im Alltag eingeschränkt? Anhand der Ergebnisse wird die Pflegebedürftigkeit in einen der insgesamt 5 Pflegegrade eingeordnet. Dies bestimmt auch die Leistungen der Pflegekassen. Definition: Pflegegrade ab 2017 Es bestehen noch keine rechtsverbindlichen Fixierungen der Pflegegrade. Folgende Erklärungen beruhen auf Abschlussberichten des Instituts für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (IPW) und des Medizinischen Dienstes der Kranken-versicherung Westfalen-Lippe (MDK WL), die im Auftrag des Bundesgesundheits-ministeriums erstellt wurden. Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Dieser Grad wird für pflegebedürftige Personen vergeben, bei denen keine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wird. Dieser Grad kommt unter anderem für Menschen infrage, die die Grundbedingungen für die Pflegestufe 0 bislang nicht erfüllt hatten oder würden. Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit In den Pflegegrad 2 werden Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft. Dies entspricht voraussichtlich der Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Der Pflegegrad 3: Die bis Ende 2016 gültigen Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und Pflegestufe 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) werden diesem Grad zugeordnet. Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Personen, die bislang die Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und Pflegestufe 3 in Anspruch genommen hatten, werden ab 2017 diesem Pflegegrad zugeteilt. Seite 1 von 6

2 Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Diesem Grad werden auch Personen zugeteilt, die zuvor die Pflegestufe 3 innehatten sowie Personen, die zuvor unter die Härtefall -Regelung fielen. Zweites Pflegestärkungsgesetz: Kriterien der Pflegebedürftigkeit und Ziele der Pflegereform Mit dem sogenannten Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit eingeführt worden. Ab 2017 wird es statt Pflegestufen nun Pflegegrade geben. Damit verbunden ist ein neues Begutachtungsinstrument und -system zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Ziel der neuen Pflegereform: Im Zentrum dieser Gesetzesänderung steht das Anliegen, die individuellen Beeinträchtigungen und Situationen des Pflegenden und der pflegenden Angehörigen besser einschätzen zu können. Ob körperlich, psychisch oder geistig eingeschränkt den individuellen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen will man besser gerecht werden. Ausschlaggebende Kriterien: Für die Einordnung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit entscheidend. Was kann die Person noch alleine machen und wo braucht sie Unterstützung? Ob es sich dabei um einen Demenzkranken oder eine Person mit körperlichen Einschränkungen handelt, spielt keine Rolle. Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK): Gutachter des MDK, aber auch von anderen Diensten, prüfen und stellen fest, ob und welcher Pflegegrad vonnöten ist. Die Pflegekassen bestimmen dann die Leistungen. Das neue Begutachtungs-Assessment (NBA): Mithilfe des neuen Begutachtungs- Assessments werden Hilfe- und Betreuungsbedarf der jeweiligen Person in sechs Bereichen gemessen (spezielles Punkte-System). Damit soll bewertet werden, inwiefern die Pflegebedürftigen in der Lage sind, ihren Alltag selbst zu gestalten und zu meistern. Einstufung in Pflegegrade: Welche 6 Bereiche sind entscheidend? Folgende 6 Bereiche, in denen die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen beurteilt werden, die ab 2017 einen Pflegegrad beantragen, sind ausschlaggebend: 1. Mobilität: körperliche Beweglichkeit - zum Beispiel morgens aufstehen, vom Bett ins Badezimmer gehen, Bewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: verstehen und reden - zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte verstehen und begreifen, das Erkennen von Risiken, mit anderen Menschen kommunizieren und das Gespräch verstehen. 3. Problematische Verhaltensweisen und psychisch schwierige Lagen - unter anderem Unruhe in der Nacht, Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen. 4. Selbstversorgung - zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden sowie essen und trinken, selbstständige Benutzung der Toilette 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Seite 2 von 6

3 - zum Beispiel die Fähigkeit, die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbstständig aufsuchen zu können 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte - unter anderem die Fähigkeit, den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen Ambulante Pflege: Änderungen ab 2017 Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der ambulanten Pflege richtet sich im Wesentlichen nach der Pflegestufe und künftig nach dem Pflegegrad. In diesem Rahmen erhalten die Pflegebedürftigen entweder das beantragte Pflegegeld oder der Pflegedienst kann bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Pflegesachleistungen nach Pflegestufen gestaffelt direkt abrechnen. Es ist auch eine Kombination aus beiden Leistungen möglich. Die ambulante Pflege beinhaltet folgende Leistungen: - Ernährung (zum Beispiel Hilfe bei der Nahrungsaufnahme), - Körperpflege (zum Beispiel waschen, duschen, baden, rasieren, Mund-/Zahnpflege), - Mobilität (zum Beispiel Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Sitz- Geh- und Stehübungen bei Bettlägerigen) und - hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen, Reinigen der Wohnung). Pflegegeld: Ab 2017 gelten folgende Höchstbeträge: Pflegegrad 2: maximal 316,00 monatlich Pflegegrad 3: maximal 545,00 monatlich Pflegegrad 4: maximal 728,00 monatlich Pflegegrad 5: maximal 901,00 monatlich Wichtig: Im Pflegegrad 1 wird keine Geldleistung erbracht, jedoch eine zweckgebundene Kostenerstattung von bis zu 125,00 monatlich. Pflegegeld: Bis Ende 2016 gelten folgende Höchstbeträge: Pflegestufe 0: maximal 123,00 pro Monat (mit Demenz) Pflegestufe I: maximal 244,00 pro Monat, mit Demenz maximal 316,00 pro Monat Pflegestufe II: maximal 458,00 pro Monat, mit Demenz maximal 545,00 pro Monat Pflegestufe III: maximal 728,00 pro Monat, mit Demenz maximal 728,00 pro Monat Pflegesachleistungen: Ab 2017 gelten folgende Höchstbeträge: Pflegegrad 2: bis zu 689,00 monatlich Pflegegrad 3: bis zu 1.298,00 monatlich Pflegegrad 4: bis zu 1.612,00 monatlich Pflegegrad 5: bis zu 1.995,00 monatlich Wichtig: Im neuen Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf Pflegeberatung, auf Leistungen zur Anpassung des Wohnumfeldes oder auf Leistungen der allgemeinen Betreuung. Hier gibt es einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 monatlich. Seite 3 von 6

4 Pflegesachleistungen: Bis Ende 2016 gelten folgende Höchstbeträge: Pflegestufe 0: maximal 231,00 pro Monat (mit Demenz) Pflegestufe I: maximal 468,00 pro Monat, mit Demenz maximal 689,00 pro Monat Pflegestufe II: maximal 1.144,00 pro Monat, mit Demenz maximal 1.298,00 pro Monat Pflegestufe III: maximal 1.612,00 pro Monat, mit Demenz maximal 1.612,00 pro Monat Härtefall: maximal 1.995,00 pro Monat, mit Demenz maximal 1.995,00 pro Monat Stationäre Pflege: Änderungen ab 2017 Stationäre Pflege, Pflege in Heimen: Die Kosten für ein Pflegeheim für Übernachtung und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Pflegeleistungen: Diese Leistungen können direkt mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet werden. Die Höchstbeträge hierfür richten sich nach der jeweiligen Pflegestufe bzw. ab 2017 nach dem Pflegegrad. Ab 2017: Durch die neu eingeführten einrichtungseinheitlichen Eigenanteile, kurz EEE, steigt der Eigenanteil künftig nicht mehr, wenn die Pflegebedürftigkeit zunimmt. Die eigenen Anteile sind für Heimbewohner mit den Pflegestufen 2 bis 5 gleich. Pflegebedürftige haben zudem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Einrichtungen. Pflegeleistungen: Ab 2017 gelten folgende Höchstbeiträge pro Monat: Pflegegrad 1: bis zu 125,00, pro Monat Pflegegrad 2: bis zu 770,00, pro Monat Pflegegrad 3: bis zu 1.262,00, pro Monat Pflegegrad 4: bis zu 1.775,00, pro Monat Pflegegrad 5: bis zu 2.005,00, pro Monat Pflegeleistungen: Bis Ende 2016 gelten folgende Höchstbeträge: Pflegestufe 0: maximal 231,00 pro Monat (mit Demenz) in Form von Pflegsachleistungen Pflegestufe I: maximal 1.064,00 pro Monat (mit Demenz) Pflegestufe II: maximal 1.330,00 pro Monat (mit Demenz) Pflegestufe III: maximal 1.612,00 pro Monat (mit Demenz) Härtefall: maximal 1.995,00 pro Monat (mit Demenz) Seite 4 von 6

5 Aus der Pflegestufe in den Pflegegrad: Sind damit Nachteile verbunden? Bei der Umwandlung einer Pflegestufe in einen Pflegegrad zum 1.Januar 2017 soll niemand schlechter gestellt werden. Dafür gibt es den sogenannten Bestandsschutz. Das bedeutet konkret, dass diese Zuordnung auf Basis eines gesetzlich geregelten Systems basiert. Diese Umwandlung hängt von der vorhandenen Pflegestufe sowie dem Grad der eingeschränkten Alltagskompetenz ab. Personen, die bereits in einer anerkannten Pflegestufe sind: Wer 2016 aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit in einer anerkannten Pflegestufe (Pflegestufe 1,2 oder 3) eingestuft ist oder aber aufgrund einer anerkannten eingeschränkten Alltagskompetenz den Status Pflegestufe 0 innehat, wird nicht erneut begutachtet und 2. entsprechend dem neuen System automatisch einem neuen Pflegegrad zugeordnet. 3. Wer mit der Zuordnung nicht einverstanden ist und diese ablehnt, kann nach Erhalt des Bescheides prüfen, ob eine Wiederbegutachtung möglich ist. Tipp: Schnellstens Rat einholen, ob noch in diesem Jahr z.b. eine (höhere) Pflegestufe beantragt werden oder aber ein Umzug ins Heim umgesetzt werden sollte. Weitere Infos gibt es auch bei Pflegestützpunkten. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät Sie zudem kostenfrei, neutral und unabhängig. Hilfreiche Adressen Seite 5 von 6

6 +++++ Über die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, UPD Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) unter der Trägerschaft der UPD Patientenberatung Deutschland ggmbh unterstützt durch ihre unabhängige, neutrale, kostenfreie, evidenzbasierte und für alle Menschen in Deutschland zugängliche Beratungsleistung Ratsuchende dabei, sich im komplexen Gesundheitssystem zu orientieren. Durch die Beratung der UPD soll Menschen egal, ob sie gesetzlich, privat oder nicht krankenversichert sind ermöglicht werden, selbstbestimmte, eigenverantwortliche Entscheidungen im Hinblick auf medizinische oder sozialrechtliche Gesundheitsfragen zu fällen. Gleichzeitig sieht sich die neue UPD in der Verantwortung, Missstände im Gesundheitswesen im Sinne der Patienten an den entsprechenden Stellen zu adressieren und auf Lösungen hinzuwirken. Ziel der UPD ist es, eine gute Idee noch besser zu machen: Sie setzt dabei auf mehr Bürgernähe, bessere Erreichbarkeit und eine erweiterte Qualifikation der Berater, um Ratsuchenden schneller und besser zur Seite stehen zu können. Durch ihren gesetzlichen Auftrag, der u.a. zu Unabhängigkeit und Neutralität in der Beratung verpflichtet, bietet die UPD ein einzigartiges Beratungsangebot, das intensiv genutzt und breit akzeptiert wird. Die telefonische Beratung der UPD steht montags bis freitags von 8.00 bis Uhr und samstags von 8.00 bis Uhr unter der kostenlosen Rufnummer zur Verfügung. Das telefonische Beratungsangebot besteht auch in Türkisch und Russisch (montags bis samstags von 8.00 bis Uhr) und ist auch für Anrufer aus dem Mobilfunknetz kostenlos. Weitere Informationen, auch zu Online-Beratungsmöglichkeiten, erhalten Ratsuchende unter Ab April 2016 wird die UPD außerdem regelmäßig in 130 Städten für eine Vor-Ort-Beratung zur Verfügung stehen. Zusätzliche Kommunikations- und Beratungskanäle bieten dann auch die UPD-App und der UPD-Chat. Pressekontakt: UPD Patientenberatung Deutschland ggmbh Tempelhofer Weg 62, Berlin Telefon: 0049-(0) Web: Geschäftsführer: Thorben Krumwiede HR-Niederlassung Köln, Amtsgericht Köln, HRB-Nr Seite 6 von 6

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