Senatsverwaltung für Gesundheit Berlin, den 21. Juni 2011 und Soziales Tel (928) 1253 Verbindungsstelle

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1 Senatsverwaltung für Gesundheit Berlin, den 21. Juni 2011 und Soziales Tel (928) 1253 Verbindungsstelle An den Vorsitzenden des Ausschusses für Gesundheit und Soziales An den Vorsitzenden des Hauptausschusses An die Vorsitzenden der Fraktionen der SPD, CDU, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, Piraten über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Antrag der Fraktion Piraten über Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes (LPfGG) -Drucksache 17/ Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 09. Juni 2016 Als Anlage erhalten Sie die vom Senat in seiner 70. Sitzung am 21. Juni 2016 beschlossene Stellungnahme zum o.g. Antrag. In Vertretung Dirk Gerstle Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

2 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales 9(0) II D 11 Antrag der Piratenfraktion Zweites Geset z zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes (LPflGG) Drucksache 17/2938 Stellungnahme des Senats Der Antrag der Piratenfraktion beinhaltet drei wesentliche Änderungen des LPflGG. 1. Mit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs am und der damit verbundenen Umstellung von den bisherigen drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade ist eine entsprechende Anpassung der Anrechnungsvorschrift des 3 Absatz 4 LPflGG erforderlich. Diese Änderung wird mitgetragen. Allerdings versäumt es der Piratenantrag, die entsprechende Anpassung auch in 8 Absatz 1 vorzunehmen. 2. Im Zuge der Umstellung auf Pflegegrade möchte die Piratenfraktion die Quoten zur Anrechnung der vorrangigen Leistungen aus der Pflegeversicherung ab von bisher 60 v. H. bzw. 40 v. H. auf 46 v. H. bzw. 33 v. H. absenken. Hintergrund ist, dass das PSG II im Zuge der Umstellung auf die fünf Pflegegrade auch eine Anhebung der Leistungsbeträge und somit auch des Pflegegeldes vornimmt. Die Piratenfraktion begründet die Absenkung der Quoten damit, dass die Anhebung der Leistungsbeträge den Betroffenen in vollem Umfang zu Gute kommen soll. Mit der Absenkung der Anrechnungsquoten bleiben die Anrechnungsbeträge nahezu unverändert, d. h. sie werden leicht abgesenkt. Der Senat spricht sich gegen die Absenkung der Quoten zur Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung aus. Zwar käme die Anhebung der Leistungen der Pflegeversicherung blinden Leistungsempfängern nach dem LPflGG bei einer Beibehaltung der Anrechnungssätze nur teilweise zu Gute, wenn sie gleichzeitig Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Ausgehend von älteren statistischen Daten wären knapp 35 % der blinden Leistungsempfänger nach dem LPflGG betroffen (ca Personen). Gehörlose und hochgradig Sehbehinderte Personen erhalten nur in sehr seltenen Fällen Leistungen der Pflegeversicherung. Mit der Festlegung der Anrechnungsquoten hat das Land Berlin jedoch in 2003 der Tatsache Rechnung getragen, dass ein bestimmter Anteil der Leistungen der Pflegeversicherung auf das Vorliegen der Blindheit zurückzuführen ist und damit eine teilweise Leistungskongruenz zwischen der Landesleistung und den Leistungen der Pflegeversicherung vorliegt. Der Umfang dieser Leistungskongruenz sollte nicht ohne besondere Begründung geändert werden.

3 Mit der Erhöhung der Leistungsbeträge im Zuge des PSG II wird die für den vorgesehene Leistungsdynamisierung lediglich um ein Jahr vorgezogen. Es handelt sich also um eine reguläre - gesetzlich alle drei Jahre zu prüfende - Leistungserhöhung, die unabhängig von der Umstellung der Pflegeversicherung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und der neuen Leistungsstrukturen zu sehen ist. Leistungserhöhungen haben in der Vergangenheit immer dazu geführt, dass sich auch die Anrechnungsbeträge dem vorgesehenen Prozentsatz entsprechend erhöht haben. Bei der Aussage, die Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung sollen in erster Linie den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu Gute kommen, handelt es sich um einen politischen Appell, der auf die Anrechnungsvorschriften von nachrangig konzipierten Landesgesetzen keinerlei rechtliche Auswirkungen haben kann. Schließlich ist zu beachten, dass mit der Anhebung der Leistungen der Pflegeversicherung und der damit verbundenen höheren absoluten Anrechnungsbeträge jährliche Minderausgaben von etwa 0,8 Mio. Euro verbunden wären, die entfielen, wenn der Antrag der Piratenfraktion beschlossen würde. 3. Der Antrag der Piratenfraktion beinhaltet ferner die Einführung einer Neudefinition für Taubblinde im LPflGG. Die Definition war Gegenstand einer mehrjährigen bundesweiten Diskussion unter Federführung des BMAS über ein eigenes Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenrecht und Versorgungsrecht. Grundlage war ein Fachgutachten zu den speziellen Bedarfen taubblinder Menschen im Hinblick auf die Teilhabe an der Gesellschaft aus dem Jahr Die bundesweite Diskussion wurde schließlich vor zwei Jahren ergebnislos unterbrochen, weil man sich nicht darauf einigen konnte, welche Nachteilsausgleiche mit dem Merkzeichen TBl verbunden sein sollten. Mit dem Referentenentwurf zum BTHG hat der BMAS nun doch ein Merkzeichen ahs in der Schwerbehindertenausweisverordnung vorgesehen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und wegen einer Störung der Sehfunktion einen GdB von 100 aufweist. Weiterhin ist unklar, welche Nachteilausgleiche damit verbunden sein sollen. Das LPflGG sieht schon jetzt einen Anspruch für taubblinde Personen in Höhe von 1189 Euro vor. Allerdings stellt die jetzige Fassung darauf ab, dass sowohl Blindheit als auch Gehörlosigkeit jeweils mit einem GdB von 100 v. H. vorliegen muss. Die Anzahl dieses Personenkreises liegt nach früheren statistischen Erhebungen bei ungefähr 30 Personen. Eine Neudefinition im Sinne der Schwerbehindertenausweisverordnung oder des Piratenvorschlags bedeutet in jedem Fall eine Erleichterung des Zugangs zu den Leistungen. Es wäre mit einer erheblichen Anhebung der Empfängerzahlen zu rechnen. Darüber hinaus stellt der Vorschlag der Piratenfraktion auf einen Hörverlust von mindestens 70 v.h. ab, was aus Sicht des Senats zu weitgehend ist und daher grundsätzlich abgelehnt wird. In jedem Fall sind die medizinischen Voraussetzungen sowie die finanziellen Auswirkungen genauer zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die Neudefinition der Taubblindheit im Sinne des Vorschlags der Piratenfraktion mindestens mit Mehrausgaben von 2,3 Mio. Euro jährlich verbunden ist. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wird sich mit den vorliegenden Definitionen befassen und fachmedizinische Stellungnahmen einholen.

4 Auf Grund der notwendigen Vorermittlungen sollte eine diesbezügliche Änderung in jedem Fall einem späteren Änderungsgesetz vorbehalten bleiben. Vor allem aber sollte eine endgültige und damit bundesweite Lösung im Schwerbehindertenrecht und Versorgungsrecht abgewartet werden. Die Änderung ist aus Sicht des Senats daher abzulehnen. Der Piratenantrag zieht die Taubblinden unter Ziffer 6 des Antrags zudem in eine Bestandsschutzregelung ein, die in Kraft getreten ist, als der Personenkreis noch nicht leistungsberechtigt war. Das ist rechtstechnisch fehlerhaft und geht ins Leere. Hinweis: Der Piratenantrag (Drucksache 17/2938) ist bereits im Ausschuss für Gesundheit und Soziales des Abgeordnetenhauses von Berlin behandelt worden. Es wurde die Empfehlung an den Hauptausschuss und das Plenum gegeben, den Antrag abzulehnen. Stattdessen wurde die Empfehlung gegeben, den Entwurf zu einem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes (Drucksache 17/2986) in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU (Drucksache 17/ ) zu beschließen. Mit der Änderung durch die Fraktionen der SPD und der CDU können die mit dem Senatsentwurf verbundenen Minderausgaben in Höhe von 0,8 Mio. Euro jährlich ab 2017 nicht erzielt werden.

5 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Antrag der Piratenfraktion Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes (LPflGG) Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes (LPflGG) Vom... Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Landespflegegeldgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606); geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) mit Wirkung vom 17. September 2005; zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 188) mit Wirkung vom 29. Juni 2012 wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 1 wird hinter Blinde, das Wort Taubblinde, sowie hinter Blindheit, das Wort Taubblindheit, eingefügt. 2. a) In 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Taubblind ist ein blinder Mensch im Sinne des Absatzes 2 mit vollständigem Hörverlust oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

6 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2938 b) Die Absätze 3 und 4 werden 4 und a) In 1 Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt: Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit liegt bei einem Hörverlust von mindestens 70 vom Hundert vor. b) Der Satz 2 wird zu Satz In 2 Absatz 1 Satz 2 werden hinter Gehörlosigkeit die Wörter oder Taubblindheit eingefügt. 5. In 3 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ersetzt. a) Einstufung in die Pflegestufe I durch Einordnung in den Pflegegrad 2, b) mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I durch mit 46 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 2, c) Einstufung in die Pflegestufen II oder III durch Einordnung in die Pflegegrade 3, 4 oder 5 und d) mit jeweils 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II durch mit jeweils 33 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 6. In 8 Absatz 2 Satz 1 wird hinter Blinden, das Wort Taubblinden, eingefügt. Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Artikel II Inkrafttreten zu 5: Begründung Die Verabschiedung und das Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes führt zu der Notwendigkeit, landesrechtliche Regelungen zu überprüfen und entsprechend anzugleichen. Die Neugestaltung des Begutachtungssystems mit einer Ablösung der bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade zum macht eine Anpassung des 3 Abs. 4 des Landespflegegeldgesetzes zwingend erforderlich.

7 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 3 Drucksache 17/2938 Zum einen muss die Begrifflichkeit des Pflegegrades Eingang in das Landespflegegeldgesetz finden, um die Voraussetzungen für die Gewährleistung der entsprechenden Anrechnung von Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bzw. bei Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufrechtzuerhalten. Zum anderen soll im Zuge dieser Anpassung sichergestellt werden, dass die Erhöhung der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch blinden Menschen, welche Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz bei gleichzeitiger Gewährung der oben genannten Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, in vollem Umfang zugutekommt. Dies macht eine Anpassung des jeweiligen Prozentsatzes, der zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags herangezogen wird, im Zuge der Änderung des 3 Abs. 4 erforderlich. Die angeführten Prozentsätze führen dazu, dass die anzurechnenden Beträge konstant bleiben. Somit entstehen dem Land keine höheren Kosten durch die Senkung der Prozentzahlen. zu 1 3; 4, 6: Die in der aktuellen Fassung des Landespflegegeldgesetzes verankerte Definition von Gehörlosigkeit führt in Kombination mit der Definition von Blindheit dazu, dass nur solche blinde Menschen mittelbar als taubblind anerkannt werden, die einen angeborenen oder vor dem siebenten Lebensjahr erworbenen Hörverlust vorweisen können oder die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von mehr als 90 vom Hundert aufweisen, der aus schweren Sprachstörungen resultiert. Dieser Kategorisierung folgend wird eine Vielzahl von blinden Menschen, deren Hörverlust erst nach dem siebenten Lebensjahr eingetreten ist und die keinen Grad der Behinderung von 90 vom Hundert aufgrund schwerer Sprachstörungen aufweisen können, von der Leistung nach 2 Abs. 1 Satz 2 des Landespflegegeldgesetzes ausgeschlossen. Für den im Kontext der Taubblindheit anzuerkennenden Hilfebedarf, kann es keine Rolle spielen, ob der Hörverlust vor oder nach dem siebenten Lebensjahr eingetreten ist. Zwar mag sich die Art des Hilfebedarfs von taubblinden Menschen, je nach Zeitpunkt des Eintritts der Taubblindheit, unterscheiden, der Umfang und die Intensität des individuellen Hilfebedarfs jedoch stellen ein erhebliches Kriterium dar, das sämtliche von Taubblindheit Betroffene auf sich vereinen. Darüber hinaus wird eine einfache Zusammenführung der Kategorien blind und gehörlos den Merkmalen und Bedarfen im Rahmen einer Taubblindheit bei Weitem nicht gerecht. Taubblinde Menschen weisen einen erheblichen Unterstützungsbedarf, vor allem in den Bereichen Kommunikation, Information, Mobilität und alltäglicher Lebensführung auf, der nicht durch die Kompensation eines Fernsinns mittels eines anderen ausgeglichen werden kann und den Bedarf von blinden oder gehörlosen Menschen bei Weitem übersteigen kann. Dies zeigt sich beispielswiese in der Nutzung von Hilfsmitteln, die sich im Gegensatz zu denen für blinde Menschen, denen akustische Hilfsmittel zugänglich sind, oder für gehörlose Menschen, denen visuelle Hilfsmittel zugänglich sind, auf rein taktile Hilfsmittel beschränken.

8 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 4 Drucksache 17/2938 Zudem unterscheidet sich der Bedarf an Assistenz und Verdolmetschung von dem für blinde oder gehörlose Menschen hinsichtlich Art und Umfang. Taubblinde Menschen treffen im Rahmen ihrer Alltagsgestaltung auf eine Vielzahl von Barrieren, die eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschränken oder sogar verhindern. Um sicherzustellen, dass die Leistung nach 2 Abs. 1 Satz 2 allen taubblinden Menschen im Land Berlin zugänglich ist, ist die Aufnahme einer Definition von Taubblindheit in 1 des Landespflegegeldgesetzes notwendig und eine entsprechende Anpassung betreffender Paragrafen, insbesondere des 2 Abs. 1 Satz 2, durchzuführen. Eine Aufnahme der Definition von Taubblindheit in das Landespflegegeldgesetz stellt zudem eine richtungsweisende Signalwirkung auf Bundes- und Länderebene dar und bietet eine längst überfällige Gelegenheit, rechtliche Anspruchsgrundlagen in bestehende Gesetze zu implentieren und taubblinden Menschen Anerkennung zu verschaffen. Nach großzügiger Schätzung sind in Berlin nicht mehr als 300 Personen betroffen, sodass entstehende geringe Mehrkosten aus dem Haushalt finanzierbar sind. Berlin, den Spies und die übrigen Mitglieder der Piratenfraktion

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10 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Beschlussfassung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

11 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2986

12 Der Senat von Berlin GesSoz; II D (928) 2306 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung über das Zweite Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes A. Problem Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Landesleistungen nach dem Berliner Landespflegegeldgesetz (LPflGG) vor, soweit der mit den Leistungen der Pflegeversicherung (teilweise) kompensierte Pflege- und Betreuungsbedarf auch auf Funktionsstörungen zurückzuführen ist, für die das Landespflegegeld einen finanziellen Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen vorsieht. Aus diesem Grund ist im derzeitigen 3 Absatz 4 Landespflegegeldgesetz (LPflGG) bei einer ambulanten Versorgung geregelt, dass in Abhängigkeit von der Einstufung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eine pauschale Anrechnung von Teilen des Pflegegeldes nach 37 SGB XI vorzunehmen ist. Bei Einstufung in die Pflegestufe I erfolgt eine Anrechnung in Höhe von 60 v. H. des Pflegegeldes der Pflegstufe I und bei Einstufung in die Pflegestufe II oder III eine Anrechnung in Höhe von 40 v. H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Leistungsberechtigten tatsächlich das Pflegegeld oder stattdessen die Pflegesachleistung nach 36 SGB XI für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Kombination von beiden nach 38 SGB XI gewählt haben. Auch wenn der Leistungsberechtigte Tages- oder Nachtpflege nach 41 SGB XI, Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI oder Verhinderungspflege nach 39 SGB XI in Anspruch nimmt, erfolgt die Anrechnung gleichermaßen. Die anderen Länder haben ebenfalls entsprechende Anrechnungsregelungen in ihren Landesgesetzen getroffen. Auch der Bundesgesetzgeber nimmt eine derartige pauschale Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung auf die Blindenhilfe nach 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor. Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom stellt die Leistungsvoraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung ab auf eine neue pflegewissenschaftliche Grundlage. Es werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und in Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten fünf Pflegegrade eingeführt. Auf dieser Grundlage wird auch das Leistungssystem angepasst. Damit muss die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung im Landespflegegeldgesetz (LPflGG) neu geregelt werden. 1

13 B. Lösung Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen aus der Pflegeversicherung soll sich auch in Zukunft am bewährten Prinzip der Anrechnung von Teilen des Pflegegeldes nach dem SGB XI orientieren. Dabei sind die Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und damit der jeweils anerkannte, ab dem 01. Januar 2017 neu einzuführende Pflegegrad beachtlich. Das SGB XI sieht ab 01. Januar 2017 fünf Pflegegrade vor. Für alle Bezieher von laufenden Leistungen am sieht 140 Absatz 2 SGB XI in der ab geltenden Fassung eine automatische Überleitung von der jeweiligen Pflegestufe in einen der neuen Pflegegrade vor, so dass keine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erforderlich ist. Nach der Übergangsregelung des 140 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB XI in der ab geltenden Fassung werden pflegebedürftige Versicherte, die nicht zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach 45a SGB XI haben, - von der Pflegestufe I in den Pflegegrad 2, - von der Pflegestufe II in den Pflegegrad 3. - von der Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 und - von der Pflegestufe III plus Härtefall ( 36 Absatz 4) in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Es ist sachgerecht, auf der Basis dieser Überleitungsregelung im Rahmen der Anrechnungsregelungen der 3 Absatz 4 und 8 Absatz 1 LPflGG für Leistungsberechtigte der Pflegeversicherung die Pflegestufen I, II oder III ab in die Pflegegrade 2, 3 und 4 überzuleiten. Die im Rahmen des PSG II in 140 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 SGB XI in der ab geltenden Fassung darüber hinaus vorgesehene Überleitungsregelung für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ist dagegen nicht geeignet, hier zur Überleitung der bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade herangezogen zu werden. Ab werden im Rahmen des mit dem PSG II einzuführenden Neuen Begutachtungs-Assessments psychische oder kognitive Beeinträchtigungen in gleichem Maße berücksichtigt wie somatische Defizite. Im Vorgriff auf diese Neuregelung werden in der Übergangsregelung des 140 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 SGB XI in der ab geltenden Fassung Personen mit vorrangig psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen, etwa aufgrund von dementiellen Erkrankungen, regelhaft einen Pflegegrad höher eingestuft als Pflegebedürftige mit vorrangig körperlichen Beeinträchtigungen (sog. doppelter Stufensprung). Damit soll die Gleichstellung beider Personenkreise schon im Rahmen der Überleitung verwirklicht werden. Dieser Doppelsprung (z. B.: eingeschränkte Alltagstauglichkeit nach 45a SGB XI ohne Pflegestufe = Pflegegrad 2; Pflegestufe I plus eingeschränkte Alltagstauglichkeit = Pflegegrad 3) soll ein Ausgleich sein für eine dem SGB XI immanente Benachteiligung, die darin bestand, dass der besondere Beaufsichtigungsund Anleitungsaufwand, der bei diesem Personenkreis regelmäßig anfällt, nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Soweit dieser Doppelsprung aber dazu führt, dass Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einen höheren Pflegegrad erhalten als andere Versicherte, kann diese Besserstellung nicht in die Anrechnungsregelung des LPflGG einfließen, weil hier eine fiktive Ausgleichregelung im SGB XI geschaffen wird, der kein realer Pflege- und Betreuungsbedarf zugrunde liegt, der eine Anrechnung im Rahmen des LPflGG rechtfertigen würde. 2

14 Dem künftigen Pflegegrad 5 werden die nach geltendem Recht anerkannten Härtefälle in der Pflegestufe III zugeordnet. Für diesen Personenkreis gibt es bisher keine ausdrückliche Anrechnungsvorschrift, zumal die Feststellung eines Härtefalles lediglich bei Inanspruchnahme der Pflegesachleistung erfolgt. Das bedeutet, dass bisher eine Anrechnung entsprechend der Regelung für die Stufen II und III in Höhe von 40 v. H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II erfolgt. Daran wird ab bei Leistungsberechtigten der Pflegeversicherung mit einem anerkannten Pflegegrad 5 festgehalten. Das ist auch sachgerecht, weil mit steigendem Pflege- und Unterstützungsbedarf der Anteil, den die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingt, nicht entsprechend mit steigt. Vielmehr treten andere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, die den Pflegeund Unterstützungsbedarf erhöhen. Der neue Pflegegrad 1 erfordert einen Pflege- und Unterstützungsbedarf, der unterhalb der geltenden Pflegestufe I liegt. Da Leistungsberechtigten mit Pflegegrad 1 die regulären Sachund Pflegegeldleistungen der häuslichen Pflege nicht zur Verfügung stehen, sondern nur geringfügige Leistungen abrufbar sind wie etwa Beratungsleistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag, die die häusliche Situation stabilisieren sollen, liegt eine Leistungskongruenz zu den Geldleistungen dieses Gesetzes nicht vor, so dass von einer Anrechnung von Teilleistungen der Pflegeversicherung abzusehen ist. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Die Notwendigkeit der Gesetzesänderung ergibt sich zwingend aus der Änderung des SGB XI durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter hat die Gesetzesänderung nicht. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine F. Gesamtkosten Der Personenkreis, der bislang vorrangige Ansprüche aus der Pflegeversicherung hatte, erhält diese vorrangigen Ansprüche entsprechend der automatischen Umstellung auf die fünf Pflegegrade weiter. Das Prinzip der Teilanrechnung wird beibehalten, und die anzurechnenden Beträge werden als Parameter in OPEN/PROSOZ eingestellt. Insgesamt ist mit keinen kostenmäßigen Auswirkungen durch die vorliegende Gesetzesanpassung zu rechnen. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Das Land Brandenburg stellt Schwerbehinderten, Blinden und Gehörlosen ebenfalls auf der Grundlage eines Landesgesetzes Pflegegeld zur Verfügung. Das dortige Landespflegegeldgesetz ist entsprechend anzupassen. H. Zuständigkeit Die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes obliegt den Bezirken in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 3

15 Der Senat von Berlin GesSoz, II D (928) 2306 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung über das Zweite Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landespflegegeldgesetzes Das Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S.606), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Soweit Berechtigte Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 38, Verhinderungspflege nach 39, teilstationäre Pflege nach 41 oder Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, werden diese bei Anerkennung des Pflegegrades 2 nach 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 nach 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Anerkennung des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3, 4 oder 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 2. In 8 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt: 4

16 Soweit Hilflose Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 38, Verhinderungspflege nach 39, teilstationäre Pflege nach 41 oder Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, werden diese Leistungen in Höhe des Pflegegeldes nach 37 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, das dem jeweils anerkannten Pflegegrad nach 15 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Eine Anrechnung erfolgt nicht bei Hilflosen, für die der Pflegegrad 1 nach 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gemäß beamtenrechtlichen Vorschriften. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Das PSG II vom stellt die Leistungen der Pflegeversicherung ab auf eine neue pflegewissenschaftliche Grundlage. Es werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und in Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten fünf Pflegegrade eingeführt. Auf dieser Grundlage wird auch das Leistungssystem des SGB XI angepasst. Damit muss die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung im Landespflegegeldgesetz (LPflGG) neu geregelt werden. Dabei wird am bislang bewährten Prinzip der pauschalen Anrechnung von Teilen des Pflegegeldes nach dem SGB XI bei häuslicher Versorgung festgehalten, und zwar unabhängig davon, ob der oder die Berechtigte tatsächlich Pflegegeld, Sachleistung oder eine Kombination von beidem bei häuslicher Versorgung in Anspruch nimmt. Die Anrechnung erfolgt ebenfalls bei einer Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung, die den häuslichen Verbleib unterstützen sollen, nämlich Verhinderungspflege nach 39 SGB XI, Tages- und Nachtpflege nach 41 SGB XI oder Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI. Bei Personen, die Pflegegeld im Rahmen des Bestandschutzes nach 8 LPflGG erhalten, wird das Pflegegeld jeweils in voller Höhe angerechnet. Sollte die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege länger als einen Monat in einer Einrichtung nach 4 LPflGG wahrgenommen werden, gelten die dortigen Regelungen. Eine Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung ist dann nicht mehr vorzunehmen. Die nur teilweise Anrechnung der Pflegeversicherungsleistungen liegt darin begründet, dass der mit diesen Leistungen kompensierte Pflege- und Betreuungsbedarf nur zum Teil auch auf Funktionsstörungen zurückzuführen ist, für die das Landespflegegeld einen finanziellen 5

17 Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen vorsieht (Blindheit, hochgradige Sehbehinderung, Gehörlosigkeit). Die Höhe der Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung soll sich wie bisher auch in Zukunft in einem sachgerechten Maße an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und damit am anerkannten Pflegegrad orientieren. b) Einzelbegründung: Zu Artikel 1 (Änderung des Landespflegegeldgesetzes (LPflGG) Zu Nummer 1 ( 3) Das SGB XI sieht ab dem insgesamt fünf Pflegegrade vor. Für alle Bezieher von laufenden Leistungen am sieht 140 Absatz 2 SGB XI in der ab geltenden Fassung eine automatische Überleitung von der jeweiligen Pflegestufe in einen der neuen Pflegegrade vor, so dass keine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erforderlich ist. Nach der Übergangsregelung des 140 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB XI in der ab geltenden Fassung werden pflegebedürftige Versicherte ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach 45a SGB XI - von der Pflegestufe I in den Pflegegrad 2, - von der Pflegestufe II in den Pflegegrad 3. - von der Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 und - von der Pflegestufe III plus Härtefall ( 36 Absatz 4) in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Es ist sachgerecht, auf der Basis dieser Überleitungsregelung im Rahmen der Anrechnungsregelungen der 3 Absatz 4 und 8 Absatz 1 LPflGG für Leistungsberechtigte der Pflegeversicherung die Pflegestufen I, II oder III ab in die Pflegegrade 2, 3 und 4 überzuleiten. Die in 140 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 SGB XI in der ab geltenden Fassung darüber hinaus vorgesehene Überleitungsregelung für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ist dagegen nicht geeignet, hier zur Überleitung der bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade herangezogen zu werden. Ab werden im Rahmen des mit dem PSG II einzuführenden Neuen Begutachtungs- Assessments psychische oder kognitive Beeinträchtigungen in gleichem Maße berücksichtigt wie somatische Defizite. Im Vorgriff auf diese Neuregelung werden in der Übergangsregelung des 140 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 SGB XI in der ab geltenden Fassung Personen mit vorrangig psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen, etwa aufgrund von dementiellen Erkrankungen, regelhaft einen Pflegegrad höher eingestuft als Pflegebedürftige mit vorrangig körperlichen Beeinträchtigungen (sog. doppelter Stufensprung). Damit soll die Gleichstellung beider Personenkreise schon im Rahmen der Überleitung verwirklicht werden. Dieser Doppelsprung (z. B.: eingeschränkte Alltagstauglichkeit nach 45a SGB XI ohne Pflegestufe = Pflegegrad 2; Pflegestufe I plus eingeschränkte Alltagstauglichkeit = Pflegegrad 3) soll ein Ausgleich sein für eine dem SGB XI immanente Benachteiligung, die darin bestand, dass der besondere Beaufsichtigungsund Anleitungsaufwand, der bei diesem Personenkreis regelmäßig anfällt, nicht hinreichend 6

18 berücksichtigt wurde. Soweit dieser Doppelsprung aber dazu führt, dass Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einen höheren Pflegegrad erhalten als andere Versicherte, kann diese Besserstellung nicht in die Anrechnungsregelung des LPflGG einfließen, weil hier eine fiktive Ausgleichregelung im SGB XI geschaffen wird, der kein realer Pflege- und Betreuungsbedarf zugrunde liegt, der eine Anrechnung im Rahmen des LPflGG rechtfertigen würde. Der neue Pflegegrad 1 erfordert einen Pflege- und Unterstützungsbedarf, der unterhalb der geltenden Pflegestufe I liegt. Leistungsberechtigten mit Pflegegrad 1 stehen die regulären laufenden Sach- und Geldleistungen der häuslichen Pflege nicht zur Verfügung; vielmehr haben sie lediglich einen Anspruch auf Beratungsleistungen sowie geringfügige Leistungen, die die häusliche Situation stabilisieren sollen. Hierzu gehören insbesondere die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine Leistungskongruenz zu den Geldleistungen des LPflGG liegt nicht vor, so dass von einer Anrechnung von Teilleistungen der Pflegeversicherung abzusehen ist. Dem künftigen Pflegegrad 5 werden die nach geltendem Recht anerkannten Härtefälle in der Pflegestufe III zugeordnet. Für diesen Personenkreis gibt es bisher keine ausdrückliche Anrechnungsvorschrift, zumal die Feststellung eines Härtefalles lediglich bei Inanspruchnahme der Pflegesachleistung erfolgt. Das bedeutet, dass bisher eine Anrechnung entsprechend der Regelung für die Stufen II und III in Höhe von 40 v. H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II erfolgt. Daran wird ab bei Leistungsberechtigten der Pflegeversicherung mit einem anerkannten Pflegegrad 5 festgehalten. Das ist auch sachgerecht, weil mit steigendem Pflege- und Unterstützungsbedarf der Anteil, den die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit daran hat, nicht entsprechend mit steigt. Vielmehr treten andere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, die den Pflegeund Unterstützungsbedarf erhöhen. Zu Nummer 2 ( 8) Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderten Vorschriften des SGB XI. Grundsätzlich wird die Anrechnung weiterhin in Form des Pflegegeldes nach 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI vorgenommen, unabhängig davon, ob der oder die Betroffene Geld- oder Sachleistungen nach 36 bis 38 SGB XI, Verhinderungspflege nach 39 SGB XI, teilstationäre Pflege nach 41 SGB XI oder Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI in Anspruch nimmt. Im Gegensatz zu der Anrechnungsregelung in 3 Absatz 4 LPflGG erfolgt die Anrechnung bei Hilflosen und diesen gleichgestellten Personen im Bestandsschutz nach 8 Absatz 2 des Gesetzes jedoch wie bisher - in voller Höhe. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil das Pflegegeld bei Hilflosigkeit in erster Linie behinderungsbedingte Mehraufwendungen für pflegerische und betreuerische Unterstützung ausgleichen soll. Es dient damit demselben Zweck wie die Leistungen der Pflegeversicherung. Zu Artikel 2 Das Änderungsgesetz tritt am in Kraft, da zu diesem Zeitpunkt auch der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und in Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten die fünf Pflegegrade eingeführt werden, die die Anpassungen in diesem Gesetz erforderlich machen. B. Rechtsgrundlage: 7

19 Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Der Personenkreis, der bislang vorrangige Ansprüche aus der Pflegeversicherung hatte, erhält diese vorrangigen Ansprüche entsprechend der automatischen Umstellung auf die fünf Pflegegrade weiter. Das Prinzip der Teilanrechnung wird beibehalten, und die anzurechnenden Beträge werden als Parameter in OPEN/PROSOZ eingestellt. Insgesamt ist mit keinen kostenmäßigen Auswirkungen durch die vorliegende Gesetzesanpassung zu rechnen. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Das Land Brandenburg stellt Schwerbehinderten, Blinden und Gehörlosen ebenfalls auf der Grundlage eines Landesgesetzes Pflegegeld zur Verfügung. Das dortige Landespflegegeldgesetz ist entsprechend anzupassen. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Aufgrund der im Zweiten Pflegestärkungsgesetz vorgesehenen automatischen Umstellung auf die Pflegegrade haben die Leistungsempfänger ab dem mindestens vorrangige Ansprüche aus der Pflegeversicherung in der bisherigen Höhe. Die Anrechnung dieser vorrangigen Ansprüche erfolgt weiterhin sowohl in der bisherigen Form einer Teilanrechnung des Pflegegeldes nach 37 SGB XI als auch in der bisherigen prozentualen Höhe. Insoweit hat das vorliegende Anpassungsgesetz keine direkten Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Da der Bundesgesetzgeber jedoch gleichzeitig auch eine Anhebung von Leistungen der Pflegeversicherung und somit der auf die Landesleistungen anzurechnenden Pflegegelder nach 37 SGB XI, vornimmt, ist mit einer Minderung der Ausgaben ab zu rechnen, die auf 800 T Euro jährlich geschätzt wird. keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den 07. Juni 2016 Der Senat von Berlin Michael M ü l l e r Regierender Bürgermeister Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales 8

20 I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Alte Fassung 3 (4) Soweit die oder der Berechtigte Geldoder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhält, werden diese bei Einstufung in die Pflegestufe I nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Einstufung in die Pflegestufen II oder III nach 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit jeweils 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Dies gilt ebenso bei entsprechenden Leistungen aus einem Pflegeversicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei entsprechenden Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 8 Neue Fassung 3 (4) Soweit Berechtigte Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 38, Verhinderungspflege nach 39, teilstationäre Pflege nach 41 oder Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, werden diese bei Anerkennung des Pflegegrades 2 nach 15 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 nach 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Anerkennung des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach 15 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 8 (1) Hilflose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld nach 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), hatten, erhalten das Pflegegeld weiter, wenn die Hilflosigkeit andauert und die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes den Leistungsbezug nicht ausschließen. Soweit der Hilflose Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhält, werden diese in Höhe des der jeweiligen Pflegestufe entsprechenden Pflegegeldes nach 37 9 (1) Hilflose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld nach 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), hatten, erhalten das Pflegegeld weiter, wenn die Hilflosigkeit andauert und die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes den Leistungsbezug nicht ausschließen. Soweit Hilflose Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 38, Verhinderungspflege nach 39, teilstationäre Pflege nach 41 oder Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, werden diese Leistungen in Höhe des Pflegegeldes nach 37 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, das dem jeweils anerkannten Pflegegrad nach 15

21 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Dies gilt ebenso bei entsprechenden Leistungen aus einem Versicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei entsprechenden Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Hilflose, die am 31. März 1995 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in dem Teil des Landes Berlin hatten, in dem das Grundgesetz seit dem 3. Oktober 1990 gilt, werden so behandelt, als hätten sie einen Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe, wie sie in 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung festgesetzt ist. Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Eine Anrechnung erfolgt nicht bei Hilflosen, für die der Pflegegrad 1 nach 15 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist. Gleiches gilt für entsprechende Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gemäß beamtenrechtlichen Vorschriften. Hilflose, die am 31. März 1995 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in dem Teil des Landes Berlin hatten, in dem das Grundgesetz seit dem 3. Oktober 1990 gilt, werden so behandelt, als hätten sie einen Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe, wie sie in 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung festgesetzt ist. II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 15 Absatz 3 SGB XI (Fassung ab ) (3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 1 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen 10

22 der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. 37 Absatz 1 SGB XI (Fassung ab ) (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. 11

23 Drucksache 17/Drucksache 17. Wahlperiode Der Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Soziales Einstimmig mit SPD, CDU, GRÜNE, LINKE und PIRATEN An Haupt Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 13. Juni 2016 zur Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/2986 Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Die Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/2986 wird mit folgenden Änderungen angenommen: Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: In 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe 60 durch die Angabe 46 und die Angabe 40 durch die Angabe 33 ersetzt. Berlin, den 15. Juni 2016 Der Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Soziales Dr. Wolfgang Albers

24

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/2986 07.06.2016 Vorlage zur Beschlussfassung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2986

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