Das neue Begutachtungsassessement: Inhalte und Umsetzung Jürgen Brüggemann, Team Pflege
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- Fanny Adenauer
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1 Das neue Begutachtungsassessement: Inhalte und Umsetzung Jürgen Brüggemann, Team Pflege Software-Anwendertreffen 2016, Soltau,
2 Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) In Kraft getreten am Anhebung der Leistungsbeträge Verbesserungen bei Leistungen Für alle Pflegebedürftigen (z.b. 87b stationär 1:20 für alle) für Menschen mit Demenz (Kurzzeitpflege bei Pflegestufe 0 ) Zur Finanzierung wurde der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,3 Beitragssatzpunkte angehoben.
3 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden weiter verbessert und flexibilisiert. Der Umstieg auf das neue System erfolgt zum 1. Januar Bis 31. Dezember 2016 ändert sich an der Begutachtung und den Pflegestufen nichts. Zur Finanzierung wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben.
4 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in 15 SGB XI festgelegten Schwere, bestehen.
5 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf.
6 Was verändert sich durch das neue Verfahren? Das NBA führt zu einer gerechteren Einstufung des Pflegebedürftigen. Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das NBA ist einfach strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen. Das NBA verzichtet auf die Pflegeminuten. Das NBA ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz. Die Bewertungssystematik ist gesetzlich geregelt.
7 Das NBA ist Teil des Begutachtungsverfahrens Angaben zur Person und Begutachtungssituation Anamnese Wohn- und Lebenssituation Versorgungssituation Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen N E U E S B E G U T A C H T U N G S A S S E S S M E N T Ergebnisse und Empfehlungen
8 Begutachtungsschritte Erhebung der pflegerelevanten Vorgeschichte und der derzeitigen Versorgungssituation aus Sicht der Betroffenen Auswertung vorliegender Fremdbefunde im Hinblick auf gesundheitlich Beeinträchtigungen und Ressourcen, Verlauf und Prognose Gutachterlicher Befund: Es sind die wesentlichen Funktionen zu prüfen, die für eine selbständige Lebensführung im Hinblick auf die Bereiche des Begutachtungsinstruments erforderlich sind. Der Gutachter hat ein nachvollziehbares Bild des Antragstellers und seiner Selbständigkeit festzuhalten. Die gutachterliche Bewertung der einzelnen Kriterien erfolgt im Begutachtungsassessment
9 Informationssammlung und Befunderhebung entsprechen überwiegend dem bisherigen Verfahren 1. Pflegerelevante Vorgeschichte und derzeitige Versorgungssituation erweitert um Fragen nach sozialen und kulturellen Aktivitäten Einstieg über die Frage nach den wesentlichen pflegerischen Problemen aus Sicht der Betroffenen (analog SIS) Sichtung vorliegender medizinischer Unterlagen weiterhin Erhebung der individuellen Wohn- und Versorgungssituation Erfassung der Pflegetätigkeiten, insbesondere bei mehreren Pflegepersonen oder bei wechselnder Tagesform
10 Informationssammlung und Befunderhebung entsprechen überwiegend dem bisherigen Verfahren 2. Gutachterlicher Befund Beobachtung/Demonstration alltagpraktischer Tätigkeiten körperliche Untersuchung/Funktionsprüfung psychopathologischer Befund Prüfung der kognitiven Fähigkeiten Beschreibung der Stimmungslage 3. Pflegebegründende Diagnose(n) mit ICD ICD-verschlüsselt nach Kausalität
11 Bewertung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten Das NBA ist ein Bewertungsinstrument kein Fragebogen keine Befunddokumentation kein Instrument zur Personalbemessung Die gutachterliche Bewertung wird abgeleitet aus Angaben der Betroffenen zur pflegerischen Situation Auswertung medizinischer Befundberichte eigener Befunderhebung unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes Krankheitsverlauf Prognose
12 Beurteilung der Aktivitäten und Lebensbereiche Im Mittelpunkt der Beurteilung stehen Aktivitäten und Lebensbereiche, die jeden Menschen jeden Tag betreffen. Die Beeinträchtigung einer Person bei der Ausführung bestimmter Aktivitäten wird unter der Annahme bewertet, dass sie diese ausführen möchte. Die Beurteilung erfolgt auch dann, wenn die Person die betreffende Aktivität in ihrem Lebensalltag nicht (mehr) durchführt. So ist beispielsweise die Fähigkeit, Treppen zu steigen, auch dann zu beurteilen, wenn die Wohnung im Erdgeschoss liegt und in der Wohnung gar keine Treppen vorhanden sind.
13 Wie funktioniert die Anwendung? Der Grad der Selbständigkeit wird für jeden (Lebens-) bereich (Module) separat erhoben. Es sind aus jedem Lebensbereich exemplarische Aktivitäten ausgewählt, die die Selbständigkeit beeinflussen. Jedes Kriterium ist für sich zu bewerten, so wie es in den Richtlinien definiert ist. Es kommt zwangsläufig zu Überschneidungen aufgrund logischer Verknüpfungen zwischen den Modulen. Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende (weniger als sechs Monate) oder vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (weniger als einmal pro Woche) nicht zu berücksichtigen sind.
14 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBA im Überblick Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet.
15 5 Grade des Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade)
16 Bewertung der Module 1. Mobilität Bewertung der Selbständigkeit bei den motorischen Funktionen und Aktivitäten 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Bewertung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Bewertung der Häufigkeit des Auftretens mit personellem Unterstützungsbedarf 4. Selbstversorgung Bewertung der Selbständigkeit bei der praktischen Durchführung 5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Bewertung der Selbständigkeit bei der praktischen Durchführung und der Häufigkeit der personellen Unterstützung bei ärztlich angeordneten Maßnahmen 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Bewertung der Selbständigkeit bei der praktischen Durchführung
17 Bewertung der einzelnen Kriterien Jedes Kriterium ist abschließend definiert (Ausnahme Modul 3) Diese Definitionen sind bindend Jedes Kriterium ist so zu bewerten, wie es definiert ist Die Hinweise zu den Abstufungen der Selbständigkeit, zu Besonderheiten und weitere Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien sind hingegen nur beispielhaft, nicht abschließend Aktivitäten sind in der Regel nur einem Kriterium zugeordnet Nur Teilaspekte, die bei mehreren Kriterien genannt sind, werden auch mehrfach gewertet
18 Graduierung der Selbständigkeit Die Person kann selbständig die gesamte Aktivität überwiegend selbständig den größten Teil der Aktivität überwiegend unselbständig nur einen geringen Anteil unselbständig keinen nennenswerten Anteil durchführen
19 Bewertung der Selbständigkeit 0 = selbständig Die Person kann die Aktivität in der Regel selbständig durchführen. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. weniger als 6 Monate weniger als einmal pro Woche Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen.
20 Prüfung des Dauerzustandes erfolgt auf der Ebene jedes einzelnen Kriteriums Eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit wird nur angekreuzt, wenn sie in diesem Umfang voraussichtlich für mindestens 6 Monate besteht Beispiel: Der Antragsteller darf zur Zeit wegen einer instabilen Beckenfraktur nicht belasten. Mit der Mobilisierung soll erst in zwei Wochen begonnen. Umsetzen/Fortbewegen in der Wohnung/Treppensteigen Bewertung selbständig Erläuterung zu Modul 1: Die derzeitigen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bestehen nicht auf Dauer.
21 Bewertung der Selbständigkeit 1 = überwiegend selbständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Dementsprechend entsteht nur geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson, z. B. unmittelbares Richten/Zurechtlegen von Gegenständen Aufforderung Unterstützung bei der Entscheidungsfindung partielle Beaufsichtigung und Kontrolle punktueller Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität Anwesenheit aus Sicherheitsgründen
22 Anwesenheit aus Sicherheitsgründen Die Person kann alleine z. B. gehen, Treppensteigen, baden Bei der eigentlichen Aktivität ist keine Hilfe erforderlich Die Anwesenheit/Beaufsichtigung erfolgt z. B. wegen Schwindel mit Sturzgefahr Anfallsleiden
23 Bewertung der Selbständigkeit 2 = überwiegend unselbständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann ggf. mit ständige Anleitung oder aufwändige Motivation auch während der Aktivität. ein erheblicher Teil der Handlungsschritte muss übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus.
24 Bewertung der Selbständigkeit 3 = unselbständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Nur selten nur sehr gering Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. ständige Motivation, Anleitung, Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen.
25 Empfehlung zur Schrittfolge bei der Bewertung der Einzelmerkmale 1. Schritt: Benötigt die Person überhaupt Hilfe bei der Aktivität? Nein >>> selbständig: Ja >>> 2. Schritt: Kann sie sich nennenswert an der Aktivität beteiligen? Nein >>> unselbständig: Ja >>> 3. Schritt: Entscheidung zwischen überwiegend selbständig und überwiegend unselbständig
26 Abgrenzung überwiegend selbständig überwiegend unselbständig überwiegend selbständig den größten Teil der Aktivität nur geringer Aufwand für die Pflegeperson Aufforderung, ggf. mehrfach partielle Beaufsichtigung und Kontrolle punktuelle Übernahme von Teilhandlungen, nur einzelne Handreichungen überwiegend unselbständig nur einen geringen Teil der Aktivität hoher Aufwand für die Pflegeperson ständige Motivation /motivierende Begleitung/ Anleitung ständige Beaufsichtigung und Kontrolle Übernahme von Teilhandlungen, ein erheblicher Teil der Handlungsschritte
27 Graduierung der Fähigkeiten (Modul 2) Die Fähigkeit ist vorhanden/unbeeinträchtigt vollständig, immer größtenteils vorhanden überwiegend aber nicht durchgängig in geringem Maße vorhanden stark beeinträchtigt, aber erkennbar nicht vorhanden nur in sehr geringem Maße/sehr selten
28 Bewertung der Fähigkeiten 0 = Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt Die Fähigkeit ist (nahezu) vollständig vorhanden. 1 = Fähigkeit größtenteils vorhanden Überwiegend, die meiste Zeit über, in den meisten Situationen, aber nicht durchgängig. Die Person hat Schwierigkeiten, höhere oder komplexere Anforderungen zu bewältigen, kann die alltäglichen/häuslichen Belange aber alleine regeln.
29 Bewertung der Fähigkeiten 2 = Fähigkeit in geringem Maße vorhanden Die Fähigkeit ist stark beeinträchtigt aber erkennbar vorhanden Die Person hat häufig oder in vielen Situationen Schwierigkeiten, auch bei alltäglichen/häuslichen Belangen. Sie kann nur geringe Anforderungen bewältigen. Es sind Ressourcen vorhanden. 3 = Fähigkeit nicht vorhanden Die Fähigkeit ist nicht oder nur in sehr geringem Maße (sehr selten) vorhanden.
30 Das NBA Modul 1: Mobilität selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen
31 Positionswechsel im Bett Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen Selbständig: - Selbständig ist auch eine Person, die ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann. Überwiegend selbständig: - Die Person kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern. Überwiegend unselbständig: - Die Person kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, z. B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, Aufforderungen folgen wie z. B. Bitte die Arme vor der Brust verschränken und den Kopf auf die Brust legen. Unselbständig: - Die Person kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen.
32 Halten einer stabilen Sitzposition Auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht sitzen Selbständig: - Selbständig ist eine Person auch dann, wenn sie beim freien Sitzen gelegentlich ihre Sitzposition korrigieren muss oder sich nur in einem Sessel mit Armlehnen aufrecht halten kann. Überwiegend selbständig: - Die Person kann sich nur kurz, z. B. für die Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs selbständig in der Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt sie aber personeller Unterstützung zur Positionskorrektur. Überwiegend unselbständig: - Die Person kann sich wegen eingeschränkter Rumpfkontrolle auch mit Rücken- und Seitenstütze nicht in aufrechter Position halten und benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur. Unselbständig: - Die Person kann sich nicht in Sitzposition halten. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann die Person nur im Bett oder Lagerungsstuhl liegend gelagert werden.
33 Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Die Fähigkeit ist: vorhanden/ unbeeinträchtigt größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche Orientierung Zeitliche Orientierung Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informationen Erkennen von Risiken und Gefahren Mitteilen von elementaren Bedürfnisse Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch
34 Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Die Einschätzung bezieht sich bei den Merkmalen 2.1 bis 2.8 ausschließlich auf die kognitiven Funktionen und Aktivitäten. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern etc. und nicht die motorische Umsetzung. Bei den Kriterien zur Kommunikation 2.9 bis 2.11 sind auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen zu berücksichtigen. Für diesen Bereich gilt eine ähnliche Graduierung wie im Falle der Selbständigkeit (vierstufige Skala). Der Unterschied liegt darin, dass hier keine Aktivität, sondern eine geistige Funktion beurteilt wird. Für die Bewertung ist unerheblich, ob ein zuvor selbständiger Erwachsener eine Fähigkeit verloren hat oder nie ausgebildet hat.
35 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Fähigkeit, Personen aus dem näheren Umfeld wiederzuerkennen, d.h. Menschen, zu denen im Alltag regelmäßig ein direkter Kontakt besteht Dazu gehören z. B. Familienmitglieder, Nachbarn aber auch Pflegekräfte eines ambulanten Dienstes oder einer stationären Pflegeeinrichtung.
36 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Fähigkeit vorhanden: - Die Person erkennt andere Personen aus ihrem näheren Umfeld unmittelbar. Fähigkeit größtenteils vorhanden: - Die Person erkennt bekannte Personen beispielsweise erst nach einer längeren Zeit des Kontaktes in einem Gespräch oder sie hat Schwierigkeiten wenn auch nicht täglich, aber doch in regelmäßigen Abständen, vertraute Personen zu erkennen. Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: - Die aus dem näheren Umfeld stammenden Personen werden nur selten erkannt oder die Fähigkeit hängt ggf. von der Tagesform ab, d. h. die Fähigkeit unterliegt im Zeitverlauf erheblichen Schwankungen. Fähigkeit nicht vorhanden: - Auch Familienmitglieder werden nicht oder nur ausnahmsweise erkannt.
37 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen nie oder sehr selten selten ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen häufig zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten Nächtliche Unruhe Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten Beschädigen von Gegenständen Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen täglich Verbale Aggression Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten Wie oft muss eine Pflegeperson eingreifen/unterstützen? Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen Wahnvorstellungen Ängste Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage Sozial inadäquate Verhaltensweisen Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
38 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Anders als in den übrigen Modulen sind die Kriterien nicht abschließend definiert, sondern beispielhaft erläutert. Ausschlaggebend ist, ob und wie oft die Verhaltensweisen eine personelle Unterstützung notwendig machen. Bei Kombination verschiedener Verhaltensweisen wird die Häufigkeit von Ereignissen mit personellem Unterstützungsbedarf nur einmal erfasst, z. B. wird nächtliche Unruhe bei Angstzuständen, entweder unter Punkt oder unter Punkt bewertet.
39 Nächtliche Unruhe Gemeint sind hier nächtliches Umherirren oder nächtliche Unruhephasen bis hin zur Umkehr des Tag-, Nachtrhythmus im Sinne von aktiv sein in der Nacht und schlafen während des Tages. Zu bewerten ist, wie häufig Anlass für personelle Unterstützung zur Steuerung des Schlaf-Wach-Rhythmus bestehen, z. B. wieder ins Bett bringen und beruhigen. Schlafstörungen wie Einschlafschwierigkeiten am Abend oder Wachphasen während der Nacht sind nicht zu werten. Andere nächtliche Hilfen, z. B. Aufstehen, zu Bett bringen bei Nykturie oder Lagerungen sind nur unter zu werten.
40 Modul 4: Selbstversorgung (Gewichtung 40 Prozent) Selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Waschen des vorderen Oberkörpers Körperpflege im Bereich des Kopfes Waschen des Intimbereichs Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare An- und Auskleiden des Oberkörpers An- und Auskleiden des Unterkörpers Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Essen Trinken Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
41 Waschen des vorderen Oberkörpers Sich die Hände, das Gesicht, den Hals, die Arme, die Achselhöhlen und den vor-deren Brustbereich waschen und abtrocknen Selbständig: - Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen. Überwiegend selbständig: - Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn be-nötigte Gegenstände, z. B. Seife, Waschlappen bereitgelegt wer-den oder sie Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen, z. B. Wa-schen unter den Achseln oder der Brust erhält. Überwiegend unselbständig: - Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, sich z. B. nur Hände oder Gesicht waschen oder be-nötigt umfassende Anleitung. Unselbständig: - Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal be-teiligen.
42 Modul 5: Umgang mit Krankheit (20 Prozent) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf: Häufigkeit der Hilfe (Anzahl eintragen) entfällt selbstständig pro Tag pro Woche pro Monat Medikation Injektionen Versorgung intravenöser Zugänge (Port) Absaugen und Sauerstoffgabe Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen Messung und Deutung von Körperzuständen körpernahe Hilfsmittel Verbandwechsel und Wundversorgung Versorgung mit Stoma Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung Arztbesuche Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.) Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Std.)
43 Angaben zur Versorgung Modul 5 Zu diesem Modul werden zunächst die Bedarfsaspekte erfasst. Hier sind alle ärztlich angeordneten Maßnahmen nach Art und Häufigkeit aufzunehmen, auch wenn sie nur vorübergehend, d. h. für weniger als 6 Monate erforderlich sind und deshalb nicht in die Bewertung eingehen.
44 Modul 5: Umgang mit Krankheit Zu bewerten ist, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Häufigkeit der erforderlichen Hilfe durch andere Personen dokumentiert (Anzahl pro Tag/pro Woche/pro Monat). Es ist unerheblich, ob die personelle Unterstützung durch Pflegepersonen oder Pflege(fach-) kräfte erfolgt und auch ob sie gemäß 37,2 SGB V verordnet und abgerechnet wird. Berechnung der Punktwerte und gewichteten Werte siehe Anlage 1 und 2 zu 15 SGB XI (nach PSG II)
45 Medikation Orale Medikation, Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflaster Das Ausmaß der Hilfestellung kann von 1x wöchentlichem Stellen der Medikamente im Wochendispenser bis zu mehrfach täglicher Einzelgabe differieren. Werden Medikamente verabreicht, ist das Stellen nicht gesondert zu berücksichtigen.
46 Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent) Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig Ruhen und Schlafen Sich beschäftigen Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen Interaktion mit Personen im direkten Kontakt Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
47 Ruhen und Schlafen Nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen Dazu gehört die Fähigkeit, die Notwendigkeit von Ruhephasen erkennen, sich ausruhen und mit Phasen der Schlaflosigkeit umgehen aber auch somatischen Funktionen, um ins Bett zu kommen und die Ruhephasen insbesondere nachts einhalten zu können.
48 Ruhen und Schlafen Selbständig: - Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen. Überwiegend selbständig: - Die Person benötigt personelle Hilfe beim Aufstehen oder Zu-Bett-Gehen, z. B. Transferhilfen oder zeitliche Orientierungshilfen beim Wecken oder Aufforderung schlafen zu gehen oder einzelne Hilfen wie z. B. Abdunkeln des Schlafraumes. Die Nachtruhe ist meist ungestört, nur gelegentlich entsteht nachts ein Hilfebedarf. Überwiegend unselbständig: - Es treten regelmäßig Einschlafprobleme oder nächtliche Unruhe auf, die die Person größtenteils nicht allein bewältigen kann. Deshalb sind regelmäßige Einschlafrituale und beruhigende Ansprache in der Nacht erforderlich. Überwiegend unselbständig ist auch eine Person, die wegen hochgradiger motorischer Beeinträchtigung regelmäßig in der Nacht personeller Hilfe bedarf, um weiterschlafen zu können, z. B. bei Lagewechsel oder Toilettengängen in der Nacht. Unselbständig: - Die Person verfügt über keinen oder einen gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus. Dies gilt u. a. für mobile gerontopsychiatrisch erkrankte Personen und auch für Menschen, die keinerlei Aktivitäten ausüben, z. B. im Wachkoma oder Personen, die regelmäßig mindestens dreimal in der Nacht personelle Unterstützung benötigen.
49 Weitere versorgungsrelevante Informationen (nicht für Pflegegrad aber für Versorgungsplanung) 6.1 Fortbewegen im außerhäuslichen Bereich 6.2 Haushaltsführung Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder Einrichtung Einkaufen für den täglichen Bedarf Zubereitung einfacher Mahlzeiten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr Einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten Mitfahren in einem Kraftfahrzeug Aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen Besuch von Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen Nutzung von Dienstleistungen Umgang mit finanziellen Angelegenheiten Umgang mit Behördenangelegenheiten
50 Fallbeispiel: Ingrid Müller, 72 Jahre, Witwe, seit 2 Jahren Witwe, beginnende Demenz, Harninkontinenz,, Kinder leben im Haus 1. Mobilität Keine Einschränkungen, Allgemein- und Kräftezustand unauffällig 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Versteht einfache Aussagen und Fragen, Vergesslichkeit, vergisst kurz zurück liegende Ereignisse, wichtige Biographiedaten bekannt, Vertraute Personen werden immer erkannt 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 2x wöchentlich Störung Tag-Nachtruhe (Tochter beruhigt) 4. Selbstversorgung Überwiegend selbständig, Aufforderung und Teilkorrekturen erforderlich, Inkontinenz, 3 x täglich Vorlagenwechsel erforderlich (Tochter hilft), Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung selbständig (punktuelle Aufforderungen erforderlich) 5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 3x täglich Medikamente (2 x PD, 1 x Tochter), 2 x täglich Kompressionstrümpfe (PD), 2 x monatlich Arztbesuche (in Begleitung der Tochter), insgesamt 5 x täglich Hilfen erforderlich 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Hilfe bei neuen Situationen erforderlich, ist überwiegend selbständig
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53 Die Überleitung vom alten in das neue System Keine Wiederholungsbegutachtungen vom bis , es sei denn, es ist aufgrund von durchgeführten Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten. (Höherstufungsanträge können gestellt werden). Bei übergeleiteten Versicherten auch vom bis keine Wiederholungsbegutachtungen. Keine Antragsstellung notwendig! Überleitung erfolgt von Amts wegen. Bestandsschutz für übergeleiteten Pflegegrad: Es sein denn Begutachtung führt zu einem höheren Pflegegrad oder es liegt gar keine Pflegebedürftigkeit mehr. Sonderregelung für Höherstufungsanträge zu Beginn des Jahres 2017, wenn die Änderung der Verhältnisse bereits vor dem stattgefunden hat. Bei in Pflegegrade übergeleiteten Versicherten gilt dies ebenfalls im Zeitraum vom bis zum Aussetzung der 25-Arbeitstage-Frist vom bis , Ausnahme: Besonders dringlicher Entscheidungsbedarf (Erstanträge auf ambulante Sachleistung, stationäre Pflege).
54 Überleitungsregelungen des PSG II Gültiges Verfahren wird übergeleitet in Pflegegrad Keine Pflegestufe mit EA* Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit EA Pflegegrad 5 Härtefälle Pflegegrad 5 *EA: eingeschränkte Alltagskompetenz
55 Leistungen alt / neu - Pflegegeld PS 0 mit PEA PS I PS I mit PEA PS II PS II mit PEA PS III PS III mit PEA PG 1 PG II PG III PG IV PG V /
56 Leistungen alt / neu Sachleistungen ambulant PS 0 mit PEA PS I PS I mit PEA PS II PS II mit PEA PS III PS III mit PEA Härtefall Härtefall mit PEA PG 1 PG II PG III PG IV PG V /
57 Leistungen alt / neu vollstationäre Pflege PS 0 mit PEA PS I PS I mit PEA PS II Pfl-Klasse 1 Pfl-Klasse 2 Pfl-Klasse 3 Pflegesatz (2013) Zuzahlung Pflege UuV Zuzahlung Pflege + UuV PS II mit PEA PS III PS III mit PEA Härtefall Härtefall mit PEA / PG 1 PG II PG III PG IV PG V Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil 580 über alle Pflegegrade Bestandsschutz in Höhe des Differenzbetrages, falls Eigenanteil 2017 höher ausfällt ( 141 Abs. 3 SGB XI)
58 Weitere Schritte zur Umsetzung Pflegekassen müssen ihr Leistungsangebot auf die Stärkung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen ausrichten. Pflegeeinrichtungen müssen die Versorgung auf eine umfassende Sicht von Pflege, Betreuung und Entlastung ausrichten. Verträge zwischen Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen müssen auf die im NBA fokussierten Themen der Pflege, Betreuung und Entlastung umgestellt werden. Die Vergütungsregelungen sind an die neue Einstufung und die Ausweitung der Leistungen anzupassen. Die Angebote der Pflegekassen, der Beratungsstellen und der Pflegestützpunkte müssen sich an der erweiterten Sichtweise von Pflege, Betreuung und Entlastung orientieren.
59 Folgende Informationen sind erhältlich
60 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Jürgen Brüggemann Team Pflege MDS Theodor-Althoff-Straße Essen
Modul 1 Mobilität. Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten. überwiegend selbständig. überwiegend unselbständig unselbständig.
Modul 1 Mobilität Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen un un Kriterium ja Besondere Bedarfskonstellation Gebrauchsunfähigkeit
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