Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

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1 Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig sein. 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs Eine Grundbuchunrichtigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Divergenz zwischen Grundbuchinhalt (formelle Rechtslage) und dinglicher Rechtslage (materielle Rechtslage) besteht. a) Formelle Rechtslage Ausweislich der Eintragung im Grundbuch ist W Eigentümer des Grundstücks. b) Materielle Rechtslage Fraglich ist, wer materiell Eigentümer des Grundstücks ist. aa) Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümer des Grundstücks. [chronologisch: rechtsgeschäftliche Übertragung B an G]

2 bb) Eigentumsverlust des B durch Buchersitzung der G, 900 BGB Die Voraussetzungen einer Buchersitzung ( 900 BGB) liegen nicht vor. Hier waren die G nicht 30 Jahre im Grundbuch eingetragen. [chronologisch: gesetzlicher Übergang G an V nach 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge: was ist mit gutgl. Erwerb?!] cc) Eigentumsverlust des B aufgrund der Verfügung der V an W ( 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) In Betracht kommt aber ein Verlust des Eigentums des B, infolge der Verfügung der V an W, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB. (1) Auflassung, 925 Abs. 1 BGB Das setzt zunächst eine wirksame Auflassung zwischen V und W voraus, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB. Hier waren sich V und W darüber einig, dass W das Eigentum an dem Waldgrundstück erhalten soll. Die Parteien einigten sich laut Sachverhalt vor einem Notar. Eine Auflassung erfolgt somit.

3 (2) Eintragung in das Grundbuch Weitere Voraussetzung für einen wirksamen Eigentumserwerb an dem Grundstück ist die Eintragung des W in das Grundbuch der Stadt München. Eine Eintragung erfolgte vorliegend laut Sachverhalt. (3) Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung Des Weiteren müsste die Einigung zwischen V und W, im Zeitpunkt der Eintragung des W in das Grundbuch der Stadt Nürnberg, fortbestehen. Hier wurde die Bindungswirkung der Einigung durch notarielle Beurkundung erzielt ( 873 Abs. 2 BGB). Ein Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung des W lag daher vor. (4) Berechtigung des V Ferner müsste V zur Verfügung auch berechtigt gewesen sein. Dann müsste V Eigentümerin des Grundstücks gewesen sein. V allerdings war keine Eigentümerin des Grundstücks. Somit konnte W nur gutgläubig das Eigentum an dem Grundstück erwerben, 892 Abs. 1 BGB.

4 (5) Überwindung der Nichtberechtigung der V ( 892, 2366 BGB) In Betracht kommt eine Überwindung der Nichtberechtigung der V gem. 892 BGB. (a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes [ ] (b) Rechtscheintatbestand: Legitimation durch das Grundbuch Weiterhin müsste V zur Verfügung durch das Grundbuch legitimiert sein. Vorliegend war V aber nicht Inhaber einer Buchposition. Auch mit der Erbschaft von den G ( 1922 BGB) konnte sie nicht die Legitimation erhalten. Vielmehr ist Voraussetzung, dass auch tatsächlich ein vollwirksames Erbrecht des Verfügenden besteht. Hier jedoch waren selbst die G als Erben nicht wahre Eigentümer des Grundstücks. V handelte sodann bei der Verfügung an W als sog. Scheinerbin. Diese kann die notwendigen Legitimationen nicht auf sich vereinen.

5 (c) Erbschein als Überwindung, 2366 BGB In Betracht kommt jedoch die Überwindung der fehlenden Legitimation der V durch den Erbschein gem BGB. Gemäß 2366 BGB gilt zu Gunsten des Erwerbers W der Inhalt des Erbscheins als richtig. Der Erbschein weist vorliegend V als Erbin aus. W hat von V durch Rechtsgeschäft (= Verfügung) das Grundstück erworben und hatte keine positive Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung der V. Es wird daher fingiert, dass V in die Erbenstellung tritt und somit aufgrund der Eintragung der G, auch (fingiert) in die Buchposition einrückt. Sie war daher legitimiert. (d) Kein Widerspruch, 899 BGB Ein Widerspruch, der den Erwerb des W verhindern könnte, ist nicht im Grundbuch der Stadt München eingetragen, 899. (e) Guter Glaube des W Darüber hinaus müsste W auch bezüglich der Unrichtigkeit des Grundbuchs gutgläubig sein. Dies bedeutet, dass W im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, keinerlei positive Kenntnis von der Nichtberechtigung der V haben durfte. Hier war W ebenfalls gutgläubig. Der Rechtserwerb ist mit der Eintragung des F in das Grundbuch vollendet.

6 W hat daher von der Nichtberechtigten V das Grundstück in München erworben, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 i.v.m. 892 Abs. 1, 2366 BGB. B hat daher das Eigentum an dem Grundstück, infolge der Verfügung der V an W, nach 873 Abs. 1, 925 Abs. 1, 892, 2366 BGB verloren. Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung ( 894 BGB) besteht daher nicht.

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