10. Winterarbeitstreffen BMVZ. Das Anti-Korruptionsgesetz: Bedeutung für den MVZ-Alltag.
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1 10. Winterarbeitstreffen BMVZ. Das Anti-Korruptionsgesetz: Bedeutung für den MVZ-Alltag. RAin Jessica Hanneken (ehemals Beyer). Hauptstadtrepräsentanz. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.1
2 Stand des Gesetzgebungsverfahrens. BT-Drs. 18/6446 vom 21. Oktober 2015 Entwurf Bundeskabinett vom 29. Juli 2015 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 4. Februar 2015 Entwurf des bayerischen Justizministeriums vom 24. Juli 2014 Koalitionsvertrag Gesetzesinitiativen in der 17. Legislaturperiode Urteil des Großen Senats des BGH aus 2012 Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.2
3 Gesetzgeberischer Ausgangspunkt. Bestechung im geschäftlichen Verkehr StGB. Beschluss des Großen Senats des BGH vom 29. März 2012 (GSSt 2/11) Vertragsärzte handeln bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben im KV-System weder als Amtsträger noch als Beauftragte der GKV, sodass die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuchs für sie grds. nicht anwendbar sind. Untreue ( 266 StGB) und Betrug ( 263 STGB) können das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern nur eingeschränkt erfassen und decken den Unrechtsgehalt von Korruption nicht hinreichend ab. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.3
4 Gesetzgeberischer Ausgangspunkt. Bestechung im geschäftlichen Verkehr StGB. SGB V Verbot der Zuweisung gegen Entgelt Heilmittelwerbegesetz (HWG) Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Strafrecht Betrug Untreue, Bestechungsstrafbarkeit Ärztliche Berufsordnung Verbot der Zuweisung gegen Entgelt Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.4
5 Bekämpfung von Korruption bei Ärzten, Stand heute. Korruption. Ärztekammern: 31 MBO Verbot gegen die Zuweisung gegen Entgelt. Warnung, Verweis, Geldbuße, Entzug des Wahlrechtes, Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes. Ermittlungsverfahren 4-5 Jahre vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahren beim Berufsgericht. 1. Instanz Berufsgericht 2-3 Jahre. Beispiel: Zurverfügungstellung/Bezahlung einer Fachkraft durch das Hilfsmittelunternehmen. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.5
6 Bekämpfung von Korruption bei Ärzten; Stand heute. Korruption. 73 Abs. 7 SGB V n. F. Verbot Zuweisung von Patienten gegen Entgelt 128 SGB V n. F. Verbot von Annahme von Vorteilen bei Verordnungen Arzneimittel Hilfsmittel Heilmittel 128 SGB V n. F. definiert unzulässige Zuwendungen Direkte Vergütung Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien Durchführung von Schulungsmaßnahmen Gestellung von Räumen oder Personal Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.6
7 Bekämpfung von Korruption bei Ärzten; Stand heute. Korruption. Unzulässige Zuwendungen sind z.b.: Apotheker übernimmt Kosten Praxisumbau. Laborarzt stellt Arzt kostenlos Verbrauchsmittel für das Eigenlabor zur Verfügung. Kosten der Weiterbildung der Arzthelferinnen wird vom Sanitätshaus getragen. Miete der Praxis wird vom Hersteller von Nahrungsergänzungsprodukten getragen. Honorararzt erhält unangemessen hohe Vergütung für OP für selbst eingewiesene Patienten. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.7
8 Bekämpfung von Korruption bei Ärzten; Stand heute. Korruption. Grundsatz: Arzt soll im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit sein Honorar bekommen. Arzt hat keinen Anspruch auf. Entgelt für Unterstützung von Pharmamarketing. Zuweisung Patienten gegen Entgelt. Verordnung von Zytostatika, an dessen Hersteller Arzt beteiligt ist. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.8
9 Bekämpfung von Korruption bei Ärzten, Stand heute. Korruption. Was ist immer zulässig? Aktien von Bayer, Novartis und Co. Was kann unzulässig sein? Orthopäde betreibt als Gesellschafter eine Physiotherapie oder ambulante Rehaeinrichtung. Neurologe ist Gesellschafter einer Logopädie- oder Physiotherapie-GmbH. Onkologen beteiligen sich als Kommanditist an Zytostatikahersteller mit verordnungsabhängigen Gewinn. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.9
10 Bekämpfung von Korruption bei Ärzten, Stand heute. Korruption. Weitere unzulässige Zuwendungen sind z.b.: Beteiligung an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten maßgeblich beeinflussen d.h. aber: der Arzt kann sich an Sanitätshäusern, Ergotherapien, Physiotherapien, ambulanten Rehazentren etc. beteiligen, wenn er diese nicht maßgeblich beeinflusst! Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.10
11 Wer kontrolliert Korruption im ärztlichen Bereich? Korruption. Landesärztekammer/Berufsgerichte. Kassenärztliche Vereinigung/Sozialgerichte Staatsanwaltschaft/Strafgerichte (Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte). 2016? Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.11
12 Bekämpfung von Korruption bei Ärzten, Stand heute. Korruption. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten. Disziplinarverfahren: Verwarnung. Verweis. Geldbuße. Ruhen der Zulassung bis 2 Jahre. Entziehung der Zulassung. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.12
13 Strafgesetzbuch (status quo). Bestechung im geschäftlichen Verkehr StGB. 299 StGB Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Freier Wettbewerb soll geschützt werden! Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.13
14 Gesetzgeberischer Ausgangspunkt Korruption. Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens ist korruptiven Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Dies ist nach gegenwärtiger Rechtslage nur unzureichend möglich. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.14
15 Gesetzgeberischer Ausgangspunkt. Korruption. Prof. Dr. Thomas Fischer, medsta 1/2015, S 1f.: Korruption im Gesundheitswesen und hier insbesondere im Vertragsarztsystem muss endlich strafbar und konsequent verfolgt werden. Erst wenn ein paar Dutzend Ärzte und Vertriebsverantwortliche tatsächlich verurteilt sind und ihre berufliche Existenz verloren haben, wird sich die Botschaft verbreiten, dass bandenmäßige Korruption zu Lasten der Allgemeinheit und ihrer jeweils schwächsten Mitglieder nicht toleriert wird. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.15
16 Inhalte Regierungsentwurf BT-Drs. 18/ a u. 299b StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.16
17 Inhalte Regierungsentwurf BT-Drs. 18/ a u. 299b StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. 299a Abs. 2 STGB. Strafbarkeit für den entsprechenden Fall des Arzneimitteloder Medizinproduktebezugs Sondertatbestand für akademische Heilberufe? (2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.17
18 Inhalte Regierungsentwurf BT-Drs. 18/ a u. 299b StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. 299b STGB Straftatbestand des Bestechers (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatz 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze. Beispiel: Eine Klinik, die in Rahmenvereinbarungen für von ihr als vor- bzw. nachstationäre Auftragsleistungen bezeichneten Leistungen niedergelassener Ärzte Komplexgebühren zusichert, obwohl es sich bei diesen Leistungen um Leistungen handelt, die der Vertragsarzt ohnehin im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erbringen müsste, verspricht in Wirklichkeit eine rechtswidrige Zuweiservergütung = 299b Abs. 2 STGB? Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.18
19 Inhalte Regierungsentwurf BT-Drs. 18/ und 301 StGB Besonders schwerer Fall und Antragsberechtigung. In besonders schweren Fällen wird die Tat von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Antragsberechtigung = Strafanzeige: z.b. Krankenkassen, Ärztekammer, Kassenärztliche Vereinigung, Berufsverbände, der Mitbewerber, der Verletzte. Es sei denn, es besteht ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolg. 81a, 197a SGB V: Organisation von regelmäßigem Erfahrungsaustausch auf KV- und Krankenkassenebene unter Beteiligung der Ärztekammern und Staatsanwaltschaften und Berichte an die Aufsichtsbehörde. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.19
20 Tatbestand Das Wesentliche. Objektiver Tatbestand. Vorteil Grundsätzlich alles, was die Lage des Empfängers irgendwie verbessert und auf das er keinen Anspruch hat; materielle oder auch immaterielle Vorteile. Zusammenhang mit der Ausübung des Heilberufs Sachliche Verbindung zwischen Vorteilsvereinbarung und der Art und Weise der Berufsausübung. reine private Tätigkeiten scheiden aus. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.20
21 Tatbestand Das Wesentliche. Objektiver Tatbestand. Unrechtsvereinbarung Verknüpfung der Handlungen Verordnung, Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder Zuführung von Patienten/Untersuchungsmaterial Mit einer unlauteren Weise oder dem sonstigen Verstoß gegen Berufspflichten. sozialadäquates Verhalten scheidet aus. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.21
22 Auswirkungen für die Praxis. Der Fokus auf die Thematik Zuweisung gegen Entgelt verschärft sich. Alle Geldflussbeziehungen sind zu überprüfen. Offensichtlich unzulässig sind Zuweiserprämien, sonstige Zuweiservorteile mit Entgeltcharakter (z.b. kostenlose Ferienhausbenutzung). Gleichzeitig kann zukünftig große Unsicherheit im Abgrenzungsbereich zur Sozialadäquanz entstehen. Vor allem bei Kooperationsformen und der dort ggf. notwendigen Gewinn- und/oder Kostenverteilung sowie der Bezahlungen von Arbeiten, bei denen die Notwendigkeit fraglich erscheint. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.22
23 Täterkreis Wer ist davon betroffen. Angestellte oder verbeamtete Ärzte in Klinken und MVZ müssen keine Änderungen durch das geplante Gesetz befürchten, da Korruption in diesem Bereich seit jeher strafbar war und bleibt. Allerdings werden sich auf diese die Strafandrohungen verschärfen. Tateinheit ist möglich. Künftig ist auch immer eine Strafbarkeit nach 299a STGB möglich. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.23
24 Gewollte Kooperation..Begründung zur BT-Drs. 18/6446. Soweit Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit eingeräumt werden, ist zu berücksichtigen, dass die berufliche Zusammenarbeit gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt ist und auch im Interesse des Patienten liegt so etwa bei Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung von vor- und nachstationären Behandlungen ( 115a SGB V), über die Durchführung ambulanter Behandlungen ( 115b SGB V) und über die Durchführung ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung ( 116b SGB V) sowie die in den 140a SGB V ff. geregelte sektorenübergreifende Versorgungsform (integrierte Versorgung). Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.24
25 Rechtsanwältin Jessica Hanneken (ehemals Beyer) Gesundheitspolitische Kommunikation und Kontakte Hauptstadtrepräsentanz Telefon: Fax: Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder März 2016 S.25
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