Korruptionsprävention bei Beteiligungsgesellschaften des Bundes

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1 Korruptionsprävention bei Beteiligungsgesellschaften des Bundes Der PCGK als Lösungsansatz für die Praxis RDir in Dr. Simone Hartmann, Referentin BMVg Bonn

2 AGENDA 1. Im Fokus: Risikomanagement 2. Anwendungsbereiche der Korruptionsrichtlinie 3. Der PCGK des Bundes als Lösungsansatz zur Korruptionsprävention für die Praxis 4. Fazit Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

3 1. Fokus: Risikomanagement Fehleranfällige Bereiche Vergabe öffentlicher Aufträge Wahrnehmung aufsichtsrechtlicher Pflichten Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Bereiche Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

4 1. Fokus: Risikomanagement Fehleranfällige Bereiche Vergabe öffentlicher Aufträge Wettbewerb (öffentliche Ausschreibung; transparentes Bieterverfahren) Organisatorische Trennung von Planung, Vergabe, Abrechnung Wettbewerbsausschluss bei Vorliegen einer schweren Verfehlung beim Bieter Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

5 1. Fokus: Risikomanagement Fehleranfällige Bereiche Wahrnehmung aufsichtsrechtlicher Pflichten Dienst- und Fachaufsicht Angemessener Einfluss des Bundes über das Überwachungsorgan ( 65 I Nr. 3 BHO) Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

6 1. Fokus: Risikomanagement Fehleranfällige Bereiche Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Bereiche Risikoanalyse Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

7 1. Fokus: Risikomanagement Verpflichtung der Beteiligungsgesellschaften: Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ergreifen Einrichtung eines Compliance Management Systems (CMS) für Mehrheitsbeteiligungen des Bundes verpflichtend nach Ziffer PCGK Bund Korruptionsprävention ist Spezialfall im CMS Korruptionsprävention ist Bestandteil des a) Risikomanagements (Berichterstattung) b) Risikocontrollings (Berichterstattung) Empfehlung für Bundesbeteiligungen:* Anschluss an EU-Richtlinie zu nichtfinanziellen Informationen jährliche Berichterstattung u.a. über Korruptionsbekämpfung *Vgl. Beteiligungsbericht des Bundes 2015, hrsg. vom BMF am , S. 27 unter: Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

8 2. Anwendungsbereiche der KorruptionsRiLi* Korruptionsrichtlinie anwendbar für Juristische Personen des öffentlichen Rechts Juristische Personen des Privatrechts BMJV: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption mit Auslandsbezug (BT-Beschl. v ) Mehrheitsbeteiligungen des Bundes PFLICHT Minderheitsbeteiligungen des Bundes EMPFEHLUNG *Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom Neufassung/vgl. VMBl S. 29 ergänzt im BMVg um Erlass BMVg zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken vom Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

9 3. PCGK Bund als Lösungsansatz Public Corporate Governance Kodex (PCGK)* anwendbar für Mehrheitsbeteiligungen des Bundes PFLICHT Minderheitsbeteiligungen des Bundes EMPFEHLUNG Beachte: Im Fokus stehen Beteiligungsgesellschaften des Bundes in Privatrechtsform. *PCGK Bund mit derzeit gültigem Stand vom Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

10 3. PCGK Bund als Lösungsansatz A. Ziffer PCGK (Berichterstattung) Berichterstattung auch über Maßnahmen der Risikofrüherkennung und Gegensteuerung Anmerkungen zu Ziffer PCGK: Berichterstattung muss somit auch die Vorkehrungen zur Korruptionsprävention enthalten Compliance geht über Korruptionsprävention hinaus und umfasst die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien durch Geschäftsleitung und Mitarbeiter Tone from the Top (Code of Conduct) Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

11 3. PCGK Bund als Lösungsansatz B. Ziffer PCGK (Compliance) Verpflichtung der Geschäftsleitung der Beteiligungsgesellschaft zur Schaffung präventiver Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung bzw. zur Korruptionsprävention Aus dieser Verpflichtung ergibt sich: Notwendigkeit zur Einrichtung eines Compliance Management Systems (CMS) Korruptionsthematik ist besonders sensitiv und ist daher unter Compliance Gesichtspunkten von maßgebender Bedeutung Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

12 3. PCGK Bund als Lösungsansatz C. Ziffer PCGK (Risikomanagement) Die Geschäftsleitung hat für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling zu sorgen Anmerkungen zu Ziffer PCGK: Bestandteil des Risikomanagements ist die Korruptionsprävention Korruptionsprävention ist der Geschäftsleitung zu unterstellen ( Beauftragter für Korruption ) Identifikation korruptionsgefährdeter Bereiche und jährliche Verpflichtung der Mitarbeiter über Korruptionserklärung Korruptionsprävention hat herausragende Bedeutung Beigeschmack : Steuerzahler wird im Falle der Korruption betrogen Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

13 3. PCGK Bund als Lösungsansatz D. Ziffer Abs. 2 PCGK (Vorteilsverbot) Verbot von Zuwendungen oder sonstigen Vorteilen Regelung steht im Zusammenhang mit der Korruptionsprävention: Zusammenfassung der verbotenen Tatbestände Verbot der Bestechlichkeit für Mitglieder der Geschäftsleitung folgt dies aus der Treuepflicht zum Unternehmen für Mitarbeiter resultiert das Korruptionsverbot aus dem Arbeitsvertrag in Bezug auf Rücksichtnahme und Loyalität zum Arbeitgeber Strafbarkeit nach dem StGB Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

14 4. Fazit Öffentliche Unternehmen Beteiligungen sind aufgrund ihrer Stellung im Fokus der Öffentlichkeit und besonders anfällig für Korruptions-Risiken Bund als Anteilseigner (Gesellschaftsrecht) Einwirkungs- Verpflichtung des Bundes Beachte: PCGK Bund ist nur für Mehrheitsbeteiligungen verpflichtend anwendbar! Beteiligungsgesellschaft Handlungsrecht unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Bindungen (Vergaberecht) PCGK als Lösungsansatz für CMS mit Korruptionsprävention als Spezialfall Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

15 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für Ihre Fragen stehe ich jetzt und später sehr gern zur Verfügung. -Kontakt: Literaturtipp: Hartmann/Zwirner (Hrsg.): Praxiskommentar Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes, Bundesanzeiger Verlag Köln, Vortrag beim 3. Cologne Compliance Panel am 14. März

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