Lösung Fall 1. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12. 1.

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3 o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht Wintersemester 2011/12 Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A: Faustschlag gegen den Kopf: In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 83 Abs 1 StGB. Objektiver TB: X hat Gehirnerschütterung erlitten und ist bewusstlos. A hat dem X mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Kausalität: Nach der conditio sine qua non- Formel ist der Faustschlag von A kausal für die Verletzung des X. Denkt man sich den Faustschlag weg, würde auch die Verletzung des X entfallen. Subjektiver TB: Mit dem Schlag auf den Kopf möchte A verhindern, dass X ihn körperlich angreift. Ein Schlag gegen den Kopf ist jedenfalls ein Indiz für einen Verletzungsvorsatz ( 83 Abs 1), nicht nur Misshandlungsvorsatz ( 83 Abs 2). A handelt tatbestandsmäßig gemäß 83 Abs 1. Gehirnerschütterung ist nur bei länger andauernder Bewusstlosigkeit eine an sich schwere Körperverletzung nach 84 Abs 1. Rechtswidrigkeit: Für A könnte der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ( 3 Abs 1) in Betracht kommen. Grundstruktur der Rechtfertigungsgründe: - Rechtfertigungssituation - Rechtfertigungshandlung - subjektives Rechtfertigungselement 1. Notwehrsituation: = gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut Situation muss tatsächlich gegeben sein. Tatsächlich liegt kein rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vor. Es liegt gar kein Angriff des X vor, da X ja ein harmloser Jogger ist. Eine Rechtfertigung wegen Notwehr scheidet daher aus. A handelt daher rechtswidrig (aa Fuchs). 1

4 Schuld: In Betracht kommt ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt. Täter muss über einen rechtfertigenden Sachverhalt irren und bei Zugrundelegung der Vorstellungen des Täters müssen sämtliche übrigen objektiven und subjektiven Merkmale des betreffenden Rechtfertigungsgrundes erfüllt sein. Der Täter darf nicht mehr tun, als er tun dürfte, würde der rechtfertigende Sachverhalt tatsächlich vorliegen. Träfe im vorliegenden Fall die Annahme zu, dass X den A ermorden wollte, wäre auch die Rechtswidrigkeit des Angriffes des X gegeben. A nimmt einen Sachverhalt an, der, wenn er vorläge, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf das Leben des A und damit auf ein notwehrfähiges Rechtsgut darstellen würde. A handelt also in der irrigen Annahme, dass X ihn angreifen und töten will. Der Angriff wäre, würde er tatsächlich vorliegen, auch gegenwärtig bzw. unmittelbar bevorstehend. Putativ-Notwehr- (Notstands-, Einwilligungs-, Selbsthilfe-)handlung muss sich in den rechtlich zulässigen Grenzen halten. Für Entfall der Vorsatzschuld muss die vermeintliche Verteidigung innerhalb der zulässigen Grenzen der Notwehrhandlung bleiben (hypothetische Notwendigkeit). Nach 3 gerechtfertigt ist immer nur die notwendige Verteidigung: Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren. Keine Güterabwägung, keine Angemessenheitsprüfung bei der Notwehr! Unter Zugrundelegung der Tätervorstellung muss der Faustschlag auf den Kopf unter den verfügbaren Mitteln das schonendste sein, um den Angriff des (scheinbaren) Angreifers sofort und endgültig abzuwehren. Dies ist hier der Fall. Um den Angriff des (vermeintlichen) Mörders verlässlich zu stoppen und dabei kein Risiko einzugehen, ist der Schlag auf den Kopf sicher notwendig. Darüber hinaus muss bei A noch das subjektive Rechtfertigungselement gegeben sein. Da A ja gerade (irrtümlich) meint, in einer Rechtfertigungssituation zu sein, liegt dieses vor. Rechtsfolgen des Irrtums über einen rechtfertigenden Sachverhalt: Täter kann nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden. Er ist jedoch wegen fahrlässiger Tat zu bestrafen,wenn es ein - entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt überhaupt gibt und - sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Nicht vorwerbarer Verbotsirrtum Schuldausschließungsgrund -> straflos Verbotsirrtum 9 (Täter erkennt d Unrecht seiner Tat nicht; Irrtum bezieht sich auf rechtl. Seite d Tat) Vorwerfbarer Verbotsirrtum -> strafbar (wenn vorsätzl. gehandelt: Vorsatzdel; wenn fl.: FL-Delikt) Irrtum über rf Sachverhalt 8 (Täter nimmt einen SV an, der d Rechtswidrikeit d Tat ausschließen würde) Irrtum beruht auf FL und es gibt ein entsprechendes FL-Delikt: -> strafbar nach FL-Delikt Tatbildirrtum (Täter irrt über d TB-Mäßigkeit seiner Tat; Irrtum bezieht sich auf d tatsächl Seite der Tat) Vorsatzstrafbarkeit entfällt Irrtum beruht nicht auf FL oder es gibt kein entspr. FL-Delikt: -> straflos 2

5 Ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt wäre 88 Abs 1 und 4. Voraussetzung dafür ist, dass sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Fraglich ist, ob A seinen Irrtum hätte erkennen können. Auch eine Modellfigur hätte wohl in einer derartigen Situation (Drohanrufe, Schritte hinter sich, die schnell auf einen zukommen) einem solchen Irrtum unterliegen können. Der Irrtum des A basierte wohl nicht auf Fahrlässigkeit. Daher ist A straflos. Bejaht man die Fahrlässigkeit, käme man zu einer Strafbarkeit nach 88 Abs 1. Einordnung des Irrtums über rf. Sachverhalt Kienapfel, Triffterer, Leukauf/Steininger, Höpfel: Entschuldigungsgrund, denn dem Täter fehlt das Unrechtsbewusstsein, weil er mit seiner Handlung kein Unrecht verwirklichen wolle, wogegen sein Vorsatz völlig unberührt, das Unrecht daher bestehen bleibe. Burgstaller, Fuchs: spezifisches Vorsatzunrecht (nicht der Vorsatz!) des Täters entfällt, dessen Vorstellung von der Rechtslage sei dagegen völlig richtig. Nach Burgstaller und Fuchs wäre eine Notwehr gegen die vermeintliche Verteidigung nur zulässig, wenn der Putativnotwehrübende Fahrlässigkeitsunrecht begeht. Fußtritte: Dünndarmriss und innere Blutungen X stirbt. In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 75, event. nach 76: Objektiver Tatbestand ist erfüllt. X stirbt, und dafür ist die Handlung des A kausal. Jedoch hat A keinen Vorsatz, den X zu töten. Daher weder strafbar nach 75 noch nach 76. In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 83, 84/1, 86: Äußere Tatseite: X erleidet einen Dünndarmriss. Damit ist der obj. Tatbestand des 83 erfüllt. Durch die Fußtritte in den Bauch wird A an sich schwer verletzt. Die Qualifikation des 84 Abs 1 wird aber uu durch 86 verdrängt. Ist die Handlung des A kausal für den Todeseintritt? Nach der condicio sine qua non-formel sind die Fußtritte des A in den Bauch des X kausal für den Dünndarmriss und die inneren Blutungen und in der Folge auch für den Tod. Obj. Zurechnung: Adäquanzzusammenhang: Der atypische Kausalverlauf schließt die objektive Voraussehbarkeit des Erfolgs aus. Als atypisch gilt ein Kausalverlauf nur dann, wenn er gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Adäquanzzusammenhang stellt kein Problem dar. Risikozusammenhang: Der Risikozusammenhang erfüllt strafbarkeitseinschränkende Funktion. Der konkret eingetretene Erfolg ist nur dann dem Normverstoß zurechenbar, wenn sich in dem Ereignis gerade das Risiko verwirklicht hat, dem die übertretene Verhaltensnorm gezielt entgegenwirken will (Schutzzweck der Norm). Der Risikozusammenhang ist gegeben: Das nachfolgende Imstichlassen unterbricht den Risikozusammenhang nicht. 3

6 Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: Es geht um Fälle, in denen sowohl Adäquanz- als auch Risikozusammenhang gegeben sind, der Täter aber einwendet, dass der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter sich rechtmäßig (=sorgfaltsgemäß) verhalten hätte. Die Zurechnung erfolgt nur dann (aber auch schon dann), wenn das sorgfaltswidrige Verhalten, das den Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei (Kienapfel: wesentlich) erhöht hat. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten ist ebenfalls problemlos gegeben. Innere Tatseite: A will den X durch die Fußtritte gegen den Bauch verletzen. Tatbestand der 83 Abs 1, 86 erfüllt. Für Erfolgsqualifikation reicht Fahrlässigkeit aus ( 7 Abs 2 StGB). Bei der Todesqualifikation des 86 handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation. (Zu unterscheiden von den Deliktsqualifikationen: zb Wertqualifikationen, auf die sich der Vorsatz beziehen muss!!! Deliktsqualifikation kann also nur zugerechnet werden, wenn sich der Vorsatz auch darauf erstreckt) Hinsichtlich des Todeseintritts handelt A fahrlässig. Zurechnung: 7 Abs 2: Die Folge muss wenigstens fahrlässig herbeigeführt worden sein. hm: vereinfachte Fahrlässigkeitsprüfung: Wenn eingetretener Erfolg der Art nach zu den objektiv voraussehbaren Folgen der Tat gehört, entfällt Prüfung der objektiven und subjektiven Sorgfaltswidrigkeit bezüglich der besonderen Folge. Im Allgemeinen stellt bei den erfolgsqualifizierten Delikten schon die Erfüllung des Grunddelikts per se einen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt zur Vermeidung der besonderen Folge dar. Die Untersuchung der Fahrlässigkeitsschuld beschränkt sich idr auf die subjektive Voraussehbarkeit der besonderen Folge. Auf Rechtfertigungsebene kommt 3 (Notwehr) in Betracht, jedoch fehlt auch hier ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Die Handlung ist daher rechtswidrig, weil keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Da keine Notwehrsituation vorliegt, handelt es sich auch nicht um einen Notwehrexzess aus asthenischem Affekt. In Betracht kommt ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt ( 8 StGB). Jedoch auch in der Annahme des A liegt kein gegenwärtiger Angriff mehr vor, denn X liegt bereits wehr- und bewusstlos auf dem Boden. Da auch A nicht mehr von einem Angriff des X ausgeht, besteht auch kein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt mehr. Notwehrexzess: Intensiver Notwehrexzess: Verteidiger überschreitet das Maß des zur Abwehr Notwendigen; was als Notwehrhandlung begann, wird ein rechtswidriger Angriff, gegen den Notwehr zulässig ist. Extensiver Notwehrexzess: Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehr 4

7 Sonderregelung des 3 Abs 2: setzt das tatsächliche Vorliegen einer Notwehrsituation voraus, gilt nur für den intensiven Notwehrexzess, falls die Überschreitung der Notwehrgrenzen lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (= sog astehnischer Affekt) geschah. Der Täter ist dann hinsichtlich dieser Vorsatztat entschuldigt, aber er haftet wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts. Bei Überschreitung aus anderen Gründen (zb Zorn, Rache, Hass, Empörung = sthenischer Affekt) hat er sich dagegen wegen vorsätzlicher Tat zu verantworten. Es ist im vorliegenden Fall nicht auf die Frage einer analogen Anwendung von 3 Abs 2 einzugehen, da es sich um einen extensiven Putativnotwehrexzess handelt und nicht um einen intensiven. Daher ist A nach 83, 86 StGB strafbar. Zum Putativnotwehrexzess: Intensiver Notwehrexzess: Nach hm findet beim intensiven Putativnotwehrexzess 3 Abs 2 ivm 8 analoge Anwendung, wenn im Falle von Putativnotwehr die Grenzen des (vermeintlichen) Notwehrrechts aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (= asthenischer Affekt) überschritten werden. Anders Höpfel. Strafbarkeit wegen des Liegenlassens des X: A: In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 94 StGB. 94: echtes Unterlassungsdelikt Objektiver Tatbestand: - Verursachung der Körperverletzung, wenn auch nicht widerrechtlich - Hilfeleistung - Erforderlichkeit - Tatsächliche Möglichkeit der Hilfeleistung (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) Qualifikation des 94 Abs 2 zweiter Fall? Hypothetische Kausalität: Das Unterlassen ist nur dann kausal für einen Erfolg, wenn das gebotene Tun nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. In unserem Fall wird im Sachverständigengutachten festgestellt, dass auch bei einer unverzüglichen ärztlichen Versorgung X wahrscheinlich nicht überlebt hätte. Sachliche Zuständigkeit Der Todeserfolg wäre auch bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterblieben. Daher keine Strafbarkeit nach 94 Abs Abs 4: Der Täter ist nicht nach 94 zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist. Hier ist A bereits nach 83/1, 86 StGB strafbar, daher ist 94 subsidiär. Bezirksgericht: - Delikte, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens 1 Jahr bedroht sind; - ausgenommen 105, 107, 107a, 159, 177c, 181, 181c, 181e, 207a Abs 3 1. F StGB und politische Delikte Einzelrichter: - Delikte, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und höchstens fünf Jahren; - 105, 107, 107a, 159, 177c, 181, 181c, 181e, 207a Abs 3 1. F StGB 5

8 Sachliche Zuständigkeit Schöffengerichte: - Delikte, die mit FS von mehr als 5 Jahren bedroht sind; - Delikte nach 31 Abs 3 StPO Geschworenengerichte: - Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahre bis mehr als 10 Jahre bedroht sind - Verbrechen nach dem Verbotsgesetz - politische Delikte ( 31 Abs 2 Z 2-11 StPO) Zuständigkeit: 83, 86 StGB: Strafdrohung 1-10 Jahre Gem 31 Abs 3 Z 1 StPO Zuständigkeit des LG Salzburg als Schöffengericht Staatsanwalt hat Anklage in Form der Anklageschrift ( 210 ff StPO) zu erheben. 6

9 Pflichtübung aus Strafrecht I o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Was ist geschehen? Welcher Erfolg ist eingetreten? Worin besteht die Rechtsgutsverletzung? Welche Tatbestände kommen in Betracht? Wintersemester 2011/12 Fall 2 Tod von D: Strafbarkeit des A: D erleidet Schnittwunden am Bein, innere Verletzungen der Organe und stirbt in Folge innerer Blutungen. In Betracht kommt Strafbarkeit nach 80 StGB. I. Tatbestand Tatbestandsmäßige Handlung: A fährt mit seinem Auto und kollidiert mit dem Auto des C. Dies führt zu einer Verletzung des D, die schließlich zum Tod führt. Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung: Maßstab: einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters Im Einzelfall ergibt sich die objektive Sorgfaltswidrigkeit aus: a. Verstoß gegen Rechtsnormen (rechtliche Verhaltensgebote) b. Verstoß gegen Verkehrsnormen, zb Schiregeln, Jagdregeln c. Verhalten eines einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der betreffenden Situation Im vorliegenden Fall ergibt sich die objektive Sorgfaltswidrigkeit aus einem Verstoß gegen die StVO. A reagiert aufgrund seiner Alkoholisierung um eine Sekunde zu spät. Nach der StVO müsste er bei Auftauchen eines Hindernisses das Fahrzeug unverzüglich (nach einer bestimmten Reaktionszeit) reagieren. Somit handelt A objektiv sorgfaltswidrig. Erfolgseintritt: D erleidet Schnittwunden am Bein und innere Organverletzungen und stirbt. Kausalität: Äquivalenztheorie Condicio sine qua non-formel: Hätte A rechtzeitig reagiert, wäre es zwar dennoch zu Zusammenstoß gekommen, die Verletzungen wären jedoch erheblich geringer ausgefallen. Damit war das Verhalten des A kausal für die Verletzungen und den Tod des D. 1

10 Objektive Zurechnung: Drei Prüfungsschritte: - Adäquanzzusammenhang - Risikozusammenhang - Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten Adäquanz: Als atypisch gilt ein Kausalverlauf nur dann, wenn er gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Maßgebend ist die Sicht ex ante eines sachkundigen Beobachters zum Zeitpunkt und am Standort der Handlungsvornahme. Auch der Tod des D liegt innerhalb des Adäquanzzusammenhangs. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass man bei einem Frontalzusammenstoß innere Verletzungen erleidet und daran stirbt. Risikozusammenhang: Der konkret eingetretene Erfolg ist nur dann dem Normverstoß zurechenbar, wenn sich in dem Ereignis gerade das Risiko verwirklicht hat, dem die übertretene Verhaltensnorm gezielt entgegenwirken will (Schutzzweck der Norm). Prüfung des Risikozusammenhangs: 1) Welche Verhaltensnorm, die ex ante die objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens begründet, hat der Täter konkret übertreten? 2) Welcher Gefahr soll die übertretene Verhaltensnorm entgegenwirken? Warum ist das Verhalten verboten? (Frage nach dem Schutzzweck der Norm) 3) Welche Gefahr hat sich im konkreten Geschehensablauf und im tatsächlich eingetretenen Erfolg verwirklicht? Hat sich nicht ein ganz anderes Risiko verwirklicht? Einzelne Fallgruppen: - Räumlich, zeitlich, sachlich begrenzter Schutzzweck der übertretenen Sorgfaltsnorm - Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zb besonders schlechte körperliche Konstitution - Nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten, das vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ist - Nachträgliches Fehlverhalten des Verletzten selbst, das grob unvernünftig ist - Freiwillige Selbstgefährdung Im vorliegenden Fall: Zwischen das Verhalten des A und den Eintritt des Todes des D tritt das Verhalten des Arztes E. Nach hm entfällt bei einem nachträglichen Fehlverhalten eines Dritten der Risikozusammenhang dann, wenn das Fehlverhalten grob fahrlässig oder vorsätzlich war und wenn der Erfolg (hier der Tod) sonst wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. E hat nur die Schnittwunden am Bein behandelt, nicht aber die inneren Verletzungen erkannt. Dadurch ist eine rechtzeitige Behandlung der Schnittwunden unterblieben und D stirbt. 2

11 Hier liegt das Fehlverhalten des E in einem Unterlassen. Auch grob pflichtwidriges Unterlassen kann den Risikozusammenhang unterbrechen, wenn der eingetretene Erfolg bei Vornahme der gebotenen und grob pflichtwidrig unterlassenen Handlung des Dritten wahrscheinlich unterblieben wäre (Jud: große Wahrscheinlichkeit). Der Erfolg wäre nicht nur wahrscheinlich ausgeblieben, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit. Fraglich ist, ob das Unterlassen des E grob sorgfaltswidrig war. Hätte ein solcher Sorgfaltsverstoß auch einem durchschnittlich aufmerksamen Arzt unterlaufen können? Schlampigkeit wohl grob fahrlässig. Bejaht man Durchbrechung des Risikozusammenhangs durch ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des E, entfällt die Zurechnung des Todes zu A und ist weiter die Strafbarkeit des A nach 88 Abs 1 und 4 zu prüfen (innere Verletzungen an sich schwere KV nach 84 Abs 1). Verneint man eine Durchbrechung des Risikozusammenhangs, ist weiterhin die Strafbarkeit nach 80 StGB zu prüfen. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: Die Zurechnung erfolgt nur dann (aber auch schon dann), wenn das sorgfaltswidrige Verhalten, das den Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei (Kienapfel: wesentlich) erhöht hat. Es wäre zwar auch bei einer normalen Reaktionszeit zu einem Frontalzusammenstoß gekommen, jedoch wären die Verletzungen erheblich geringer ausgefallen. Risiko für den Erfolgseintritt wurde daher gegenüber dem sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht. II. Rechtswidrigkeit Objektives Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes Rechtfertigungsgründe: Notwehr, rechtfertigender Notstand und Einwilligung - eher selten. Im vorliegenden Fall liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. III. Schuld Schuldausschluss: - Zurechnungsunfähigkeit: Es gibt keine Hinweise, dass A nicht zurechnungsfähig wäre. Alkoholisierung von 1,3 Promille begründet noch keine Zurechnungsunfähigkeit. - vorwerfbarer Verbotsirrtum: kein Hinweis, daher nicht zu prüfen Exkurs Berauschung: Volle Berauschung schließt zwar nicht die Handlungsfähigkeit, wohl aber die Zurechnungsfähigkeit aus ( 11: Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung) Untergrenze: ca. 3 Promille Bei voller Berauschung entfällt die Schuldfähigkeit: Täter kann wegen einer Handlung in diesem Zustand nicht bestraft werden. Anknüpfung der Strafbarkeit an eine frühere Handlung, die noch im Zustand der Schuldfähigkeit gesetzt wurde: 3

12 287: Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung: - Täter versetzt sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen Rauschmittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (Tatbestand) - begeht in diesem Vollrausch eine Straftat, die außer der Zurechnungsfähigkeit alle Voraussetzungen der Strafbarkeit aufweisen muss (Rauschtat) (objektive Bedingung der Strafbarkeit) actio libera in causa: vorsätzliche: Täter versetzt sich in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, weil er in diesem Zustand ein bestimmtes Delikt begehen will. Bestrafung nach dem Vorsatzdelikt fahrlässige: Täter versetzt sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, obwohl er hätte vorhersehen können oder müssen, er werde im Zustand der vollen Berauschung ein bestimmtes Delikt begehen. Vorwerfbarkeit der objektiv sorgfaltswidrigen Handlung: subjektive Sorgfaltswidrigkeit: War der Täter nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen ( 6 Abs 1) im Zeitpunkt der Tat befähigt, die objektiv gebotene Sorgfalt zu beachten (= subjektive Sorgfaltswidrigkeit)? - Bei Erfolgsdelikten: subjektive Zurechenbarkeit (Voraussehbarkeit) des Erfolges Subjektive Sorgfaltswidrigkeit: An der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit mangelt es, - wenn der Täter die objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens, insbesondere dessen deliktstypische Gefährlichkeit, aufgrund eines geistigen und körperlichen Mangels nicht erkennen konnte oder - wenn er persönlich in der Tatsituation aufgrund eines solchen Mangels die bestimmte Handlung, die die Sorgfaltsnorm fordert, nicht vornehmen konnte. A ist alkoholisiert und ist nicht fähig, rechtzeitig zu reagieren, die Geschwindigkeit zu reduzieren oder auszuweichen. Aufgrund der Alkoholisierung reagiert er zu spät. Nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten war er daher nicht in der Lage, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten. Er handelt, als er zu spät bremst oder ausweicht, daher nicht subjektiv sorgfaltswidrig. Es kann aber für die Strafbarkeit möglicherweise an eine andere, frühere Handlung des Täters angeknüpft werden: Übernahmsfahrlässigkeit oder Einlassungsfahrlässigkeit. Anknüpfung an Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs: Vorliegen aller Haftungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt! 4

13 Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens Sorgfaltsgemäßes Verhalten ist unzumutbar, wenn auch von einem maßgerechten Menschen in der Lage des Täters die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt realistischerweise nicht erwartet werden kann. War dem A ein sorgfaltsgemäßes Verhalten nicht zumutbar, weil seine Lebensgefährtin heftige Bauchschmerzen hat und ins Krankenhaus gebracht werden muss? Zu fragen, ob es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die Rettung zu rufen oder ein Taxi zu nehmen. Wohl eher zumutbar, dass er die Rettung ruft. Strafbarkeit des A nach 88 Abs 1, Abs 4 2. Fall ivm 81 Abs 1 Z 2 bzw 81 Abs 1 Z 1 2? Voraussetzungen des 81 Abs 1 Z 2: zweiaktiges Delikt: - fahrlässige Versetzung in den Minderrausch trotz Vorhersehbarkeit einer gefährlichen Tätigkeit - fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung Berauschung: Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille (bei Wiederholungstätern wenigstens 2 Verstöße gegen 14 Abs 8 FSG innerhalb der letzten 12 Monate: 0,5): Minderrausch (absolute Fahruntauglichkeit) darunter: relative Fahruntüchtigkeit Obergrenze: etwa 3 Promille Während des Trinkens vorhersehbar: Spätere Vornahme einer gefährlichen Tätigkeit muss irgendwann während der Berauschung (also auch bei einer Restalkoholaufstockung) erkennbar sein. 1,3 Promille bewirken einen Zustand von absoluter Fahruntauglichkeit (Minderrausch). A hat aber während der Berauschung nicht vorhergesehen, dass er nachher noch eine gefährliche Tätigkeit, nämlich das Autofahren vor sich haben würde, weil er ja eigentlich davon ausgegangen ist, dass B fahren würde. Daher erfüllt A nicht die Voraussetzungen des 81 Abs 1 Z 2 und ist nur nach 88 Abs 1 und 4 1. Fall strafbar. Strafbarkeit des C: In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 80. Tatbestand: Erfolg: D erleidet zunächst Schnittwunden am Bein und innere Verletzungen der Organe. Schließlich stirbt er in Folge innerer Blutungen. Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung: C fährt mit überhöhter Geschwindigkeit und fährt zudem auf der linken Fahrbahnhälfte. Dadurch verstößt er gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und handelt somit objektiv sorgfaltswidrig. 5

14 Nach der condicio sine qua non-formel ist die Handlung von C kausal für den Tod des D gewesen. Wäre nicht so schnell gefahren und hätte nicht die Kurve geschnitten, wäre es nicht zu einem Zusammenstoß gekommen und die Verletzungen und letztendlich der Tod wären nicht eingetreten. Damit war das Verhalten des A kausal für die Verletzungen und den Tod des D. Objektive Zurechnung: Adäquanz: Der Adäquanzzusammenhang ist gegeben. Auch der Tod des D liegt innerhalb des Adäquanzzusammenhangs. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass man bei einem Frontalzusammenstoß innere Verletzungen erleidet und daran stirbt (ex ante voraussehbar). Risikozusammenhang: Wie bereits bei der Strafbarkeit des A tritt auch hier das Verhalten des Arztes E zwischen das Verhalten des C und den Tod des D. Das Fehlverhalten des E liegt in einem Unterlassen. Eine rechtzeitige Behandlung der inneren Verletzungen ist unterblieben, und D stirbt. Sein Leben hätte bei rechtzeitiger, fachgerechter Behandlung mit großer Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Da E die inneren Verletzungen aus Schlampigkeit nicht erkannt hat, ist auch die grobe Sorgfaltswidrigkeit zu bejahen. Daher entfällt auch die Zurechnung des Todes zu D und ist weiter die Strafbarkeit des D nach 88 Abs 1 und 4 zu prüfen. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: Das Risiko für den Erfolgseintritt wurde gegenüber dem sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht. II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. III. Schuld Vorwerfbarkeit der objektiv-sorgfaltswidrigen Handlung - Subjektive Sorgfaltswidrigkeit C ist nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der Lage, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten. C handelt daher subjektiv sorgfaltswidrig. - Subjektive Zurechenbarkeit (Voraussehbarkeit) des Erfolges Im vorliegenden Fall ist der Erfolg für den C subjektiv voraussehbar. Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens: Ein sorgfaltsgemäßes Verhalten wäre dem C auch zumutbar gewesen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, langsamer zu fahren und nicht die Kurve zu schneiden. C ist daher (vorläufig) strafbar nach 88 Abs 1 und Abs 4 1. Fall. 6

15 Strafbarkeit des C nach 88 Abs 1, Abs 4 2. Fall ivm 81 Abs 1 Z 1? 81 Abs 1 Z 1: Besonders gefährliche Verhältnisse : wenn Umstände vorliegen, welche aus der Sicht ex ante nach allgemeiner Erfahrung die außergewöhnlich hohe Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit tödlichem Ausgang oder schweren Folgen begründen (gesteigerte Gefährlichkeit und außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit). Gefährliche Verhältnisse können sich sowohl aus einem einzigen Umstand oder aus einer Häufung mehrerer unfallträchtiger Faktoren ergeben (Mosaiktheorie). Im konkreten Fall liegen mehrere unfallerhöhende Umstände vor: Dunkelheit, überhöhte Geschwindigkeit und Fahren auf der linken Fahrbahn. Daher können gefährliche Verhältnisse nach 81 Abs 1 Z 1 bejaht werden. Daher ist C nach 88 Abs 1 und 4 2. Fall ivm 81 Abs 1 Z 1 strafbar. Strafbarkeit des E: D stirbt an den Folgen der inneren Verletzungen. In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 80. Tatbestand: Tatbestandsmäßige Handlung: obj. Sorgfaltswidrigkeit: Handlung des E ist objektiv sorgfaltswidrig, weil ein einsichtiger und besonnener Arzt in der Situation des E die inneren Verletzungen der Organe erkannt hätte und sofort eine Operation vorgenommen hätte (Verstoß gegen leges artis). Seine objektiv sorgfaltswidrige Handlung besteht daher in einem Unterlassen. Unterlassungsdelikte: Unterlassen bedeutet immer, daß jemand nicht tut, wozu er verpflichtet ist. Daher ist auch ein Unterlassen, wer eine andere Tätigkeit als die gebotene vornimmt (etwa spazieren geht, statt zu helfen), wenn er sich auch dabei bewegt. Zwei Gruppen: - Echte Unterlassungsdelikte ( 94, 95, 286 StGB) - Unechte Unterlassungsdelikte ( 2 StGB) Tatbild des Unterlassungsdelikts: 1) pflichtbegründende Situation 2) Unterlassen des gebotenen Tuns 3) tatsächliche Möglichkeit der Erfolgsabwendung 4) bei Erfolgsdelikten der Erfolgseintritt, die hypothetische Kausalität und die objektive Zurechnung des Erfolges 5) bei unechten UD: Voraussetzungen des 2 (Garantenstellung, Gleichwertigkeit) E ist Garant kraft Vertrages und übernimmt tatsächlich die Behandlung. Er ist daher verpflichtet, D zu behandeln (Behandlungsvertrag zwischen D und Krankenhaus). Eintritt des Verletzungs- und Gefährdungserfolges: Es ist der Tod des D eingetreten. 7

16 Hypothetische Kausalität (Quasikausalität): Ein Unterlassen ist kausal für einen Erfolg, wenn das gebotene Tun nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Denkt man das dem E gebotene Tun (rasche Operation von D) hinzu, dann entfällt der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit großer Wahrscheinlichkeit. Damit ist die hypothetische Kausalität nicht gegeben. Der Arzt E ist daher nicht strafbar nach 2, 80 StGB. Verletzung der B: Strafbarkeit des A: In Betracht kommt daher eine Strafbarkeit nach 88 Abs 1: I. Tatbestand Obj. Sorgfaltswidrigkeit: Im vorliegenden Fall ergibt sich die objektive Sorgfaltswidrigkeit aus einem Verstoß gegen die StVO ( 20 StVO). A reagiert aufgrund seiner Alkoholisierung um eine Sekunde zu spät. Somit handelt A objektiv sorgfaltswidrig. (siehe oben) Erfolgseintritt: B ist leicht verletzt. Das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten des A war auch kausal dafür. Hätte er nicht zu spät reagiert, wäre der Erfolg in der konkreten Form nicht eingetreten. Objektive Zurechnung: Adäquanz: Der Adäquanzzusammenhang ist gegeben. Leichte Körperverletzungen liegen jedenfalls innerhalb des Adäquanzzusammenhangs. Risikozusammenhang: Es liegen die leichten Verletzungen auch innerhalb des Risikozusammenhangs. Es ist gerade der Schutzzweck der Norm, dass Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer verhindert werden. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: Laut Sachverhalt wäre es zwar auch bei einer normalen Reaktionszeit zu einem Frontalzusammenstoß gekommen, jedoch wären die Verletzungen erheblich geringer ausgefallen. Daher wurde das Risiko für den Erfolgseintritt gegenüber dem sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht. II. Rechtswidrigkeit Überlegen könnte man den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung, weil B freiwillig mit dem alkoholisierten A mitfährt. Einwilligung in die Autofahrt bereits Einwilligung in eine Körperverletzung oder Tötung bei einem späteren Autounfall? Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass der Einwilligungsgegenstand die Handlung ist und daher eine spätere KV gerechtfertigt ist, wenn sie nicht sittenwidrig ist ( 90). Die hm und Jud gehen davon aus, dass mit einer Einwilligung in die Autofahrt noch keine Einwilligung in den Verletzungserfolg verbunden ist. Daher scheidet eine Rechtfertigung durch Einwilligung der Verletzten B aus. III. Schuld Vorwerfbarkeit der objektiv-sorgfaltswidrigen Handlung: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit: A ist alkoholisiert und nicht fähig, rechtzeitig zu reagieren. Es mangelt ihm an der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit. Es kann aber für die Strafbarkeit daran angeknüpft werden, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Auto in Betrieb nimmt. Das ist objektiv sorgfalts-widrig, die darin liegende Gefahr hat sich im Erfolg realisiert und auch sonst liegen alle Voraussetzun-gen der objektiven Zurechenbarkeit vor. Im Zeitpunkt des Startens des Fahrzeugs war A fähig, zu erkennen, dass er alkoholisiert ist und dass er in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug startet. 8

17 Subjektive Zurechenbarkeit (Voraussehbarkeit) des Erfolges Im vorliegenden Fall ist der Erfolg subjektiv voraussehbar für den A. Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens Fraglich ist die Zumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens. Je nachdem, welche konkrete Situation man annimmt, ist zu Unzumutbarkeit zu beurteilen. Wohl eher zumutbar, dass er die Rettung ruft. Deshalb ist eine Fahrlässigkeitshaftung des A grundsätzlich zu bejahen. Es könnte der Strafausschließungsgrund des 88 Abs 2 vorliegen. Voraussetzungen: - verletzte Person mit dem Täter verwandt ist oder nach 72 Abs 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln ist - leichte Körperverletzung - kein schweres Verschulden Lebensgefährtin ist Angehörige nach 72 Abs 2. Es handelt sich auch nur um eine leichte KV. Problematisch ist, ob den A nicht ein schweres Verschulden trifft. Schweres Verschulden liegt vor, wenn dem Täter eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit zur Last fällt und der Eintritt eines Schadens für ihn als wahrscheinlich und nicht nur als entfernt möglich voraussehbar war. Alkoholisierung spricht eher für schweres Verschulden. Dadurch, dass er die kranke B jedoch schnell ins KH bringen will, könnte man ein nicht schweres Verschulden annehmen. Bejaht man das schwere Verschulden, bleibt A wegen der Verletzung der B nach 88 Abs 1 strafbar, bei Verneinung ist er straflos. Voraussetzung für Letzteres ist, dass keine Qualifikation nach 88 Abs 3 und 4 vorliegt. Strafbarkeit des C: In Betracht kommt 88 Abs 1 und 3. Tatbestand: Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung: C fährt mit überhöhter Geschwindigkeit und zudem auf der linken Fahrbahnhälfte. Dadurch verstößt er gegen die StVO. Somit handelt C objektiv sorgfaltswidrig. Erfolgseintritt: B wird leicht verletzt. Nach der condicio sine qua non-formel ist die Handlung von C kausal für die Verletzung der B. Damit war das Verhalten des A kausal für die Verletzungen der B. Objektive Zurechnung: Adäquanz: Im vorliegenden Fall ist Adäquanzzusammenhang gegeben. Risikozusammenhang: Es liegen die leichten Verletzungen auch innerhalb des Risikozusammenhangs. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: Das Risiko für den Erfolgseintritt wurde gegenüber dem sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht. II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. III. Schuld Vorwerfbarkeit der objektiv-sorgfaltswidrigen Handlung - Subjektive Sorgfaltswidrigkeit C ist nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der Lage, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten. C handelt daher subjektiv sorgfaltswidrig. - Subjektive Zurechenbarkeit (Voraussehbarkeit) des Erfolges Erfolg für den C subjektiv voraussehbar. 9

18 Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens Ein sorgfaltsgemäßes Verhalten wäre dem C auch zumutbar gewesen. Weiters liegt die Qualifikation des 88 Abs 1 und 3 ivm 81 Abs 1 Z 1 vor. C ist daher für die Verletzung der B strafbar nach 88 Abs 1 und Abs 3. Knochenbrüche des C: Strafbarkeit des A: In Betracht kommt daher eine Strafbarkeit nach 88 Abs 1: I. Tatbestand: A reagiert aufgrund seiner Alkoholisierung um eine Sekunde zu spät. Somit handelt A objektiv sorgfaltswidrig. (siehe oben) Erfolgseintritt und Kausalität: C erleidet Knochenbrüche. Dabei handelt es sich um eine an sich schwere Körperverletzung. Das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten des A war auch kausal dafür. Hätte er nicht zu spät reagiert, wäre der Erfolg in der konkreten Form nicht eingetreten. Objektive Zurechnung: Adäquanz: Der Adäquanzzusammenhang ist gegeben. Risikozusammenhang: Es liegen die Knochenbrüche auch innerhalb des Risikozusammenhangs. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten: Laut Sachverhalt wäre es zwar auch bei einer normalen Reaktionszeit zu einem Frontalzusammenstoß gekommen, jedoch wären die Verletzungen erheblich geringer ausgefallen. Daher wurde das Risiko für den Erfolgseintritt gegenüber dem sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht. II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. III. Schuld Vorwerfbarkeit der objektiv-sorgfaltswidrigen Handlung Subjektive Sorgfaltswidrigkeit Zum Zeitpunkt des Unfalls mangelt es dem A an der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit. Es kann aber daran angeknüpft werden, dass A in alkoholisiertem Zustand ein Auto in Betrieb nimmt. Das ist objektiv sorgfaltswidrig. Im Zeitpunkt des Startens des Fahrzeugs war A fähig, zu erkennen, dass er alkoholisiert ist und dass er in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug startet. Subjektive Zurechenbarkeit (Voraussehbarkeit) des Erfolges Im vorliegenden Fall ist der Erfolg subjektiv voraussehbar für den A. Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens Zur Frage der Unzumutbarkeit siehe oben. Deshalb ist A für die Verletzung des C strafbar nach 88 Abs 1 und 4 1. Fall. 10

19 Gefährdung des A: Strafbarkeit des C: In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 89. Auch für A bestand eine Gefahr für seine Gesundheit und seine körperliche Sicherheit. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach 89 ist die Herbeiführung einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn sich eine bestimmte Situation so zugespitzt hat, dass sie gewöhnlich eine Beeinträchtigung von Leib oder Leben einer bestimmten Person erwarten lässt, wenn diese auch im Einzelfall durch einen glücklichen Zufall ausbleibt. Maßstab: sachkundiger Beobachter, der zur Zeit des zu beurteilenden Geschehens am Standort des Betroffenen hier des A postiert zu denken ist. Aus dessen Sicht wäre eine Beeinträchtigung des A an Leib oder Leben ernstlich zu erwarten. C hat daher eine konkrete Gefährdung des A herbeigeführt. Das Vergehen nach 89 kann nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig ( wenn auch nur fahrlässig ) begangen werden. Wie oben ausgeführt, hat C objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, indem er zu schnell und auf der linken Fahrbahn gefahren ist. Diese Handlung ist kausal für den Eintritt des Gefährdungserfolges. Der Gefährdungserfolg ist auch objektiv zurechenbar. Die besonders gefährlichen Verhältnisse nach 81 Abs 1 Z 1 liegen wie bereits oben erläutert ebenfalls vor. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Auch die Elemente der Fahrlässigkeitsschuld sind erfüllt (vgl oben). C ist daher für die Gefährdung des A strafbar nach 89. Die Strafbarkeit nach 89 bleibt neben jener nach 88 Abs 1 und 4 bestehen, da die Tat neben der Verletzung einer Person (B und D) die Gefährdung einer anderen (A) verursacht hat. Es liegt hier echte Idealkonkurrenz vor. Gemeinsames Verfahren: Gemeinsame Verfahren bei Konnexität ( 37 StPO): - objektive Konnexität: mehrere Personen an derselben strafbaren Handlung beteiligt - subjektive Konnexität: eine Person hat mehrere Straftaten begangen - Delikte mehrerer Personen in einem engen sachlichen Zusammenhang Hauptverfahren wird vom selben Gericht gemeinsam geführt. Zuständigkeit: A: Strafdrohung bei 88 Abs 1 und Abs 4 1. Fall: FS bis 6 Monate Bezirksgericht zuständig C: Strafdrohung bei 88 Abs 1 und Abs 4 2. Fall: FS bis zu 2 Jahren Landesgericht als Einzelrichter zuständig Bei Verbindung der Verfahren: LG als Einzelrichter zuständig Daher gemeinsames Verfahren gegen A und B wegen engen sachlichen Zusammenhangs. 11

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