Grundsatzabstimmung Gemeindevereinigung. Gutachten und Antrag für die Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016

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1 Grundsatzabstimmung Gemeindevereinigung Gutachten und Antrag für die Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016

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3 Ausgangslage In der Schweiz und auch im Kanton St. Gallen nimmt die Zahl der Gemeinden stetig ab. In den letzten Jahren war diese Entwicklung besonders ausgeprägt gab es im Kanton noch 90 politische Gemeinden, heute sind es nur noch 77. Nicht weniger als sechs Zusammenschlüsse erfolgten allein auf den 1. Januar Von 2000 bis heute reduzierte sich die Anzahl der Schulgemeinden von 150 auf Schulgemeinden wurden in politische Gemeinden inkorporiert, das heisst, daraus wurden Einheitsgemeinden. Weiter wurden zahlreiche Schulgemeinden vereinigt. In der Region Rheintal und auch in Marbach und Rebstein arbeiten die Gemeinden in immer mehr Aufgabenbereichen wie zum Beispiel Feuerwehr, Abwasser, Kultur, Schule, Ortsplanung, Soziales oder Verwaltungsabteilungen (Bauamt, Betreibungsamt) zusammen. Diese Zusammenarbeit wird heute von Zweckverbänden, Vereinen und durch vertragliche Abmachungen geregelt. Anlässlich der Bürgerversammlungen 2014 in Marbach und Rebstein ersuchten einzelne Stimmbürger die Gemeinderäte, Gespräche über eine mögliche Vereinigung der beiden politischen Gemeinden Marbach und Rebstein aufzunehmen. Die Gemeinderäte aus Marbach und Rebstein haben sich daraufhin gestützt auf die Anfragen aus der Bürgerschaft mit dem Thema "Gemeindevereinigung Marbach- Rebstein" auseinandergesetzt. Gestützt auf die Gespräche und Abklärungen haben die Gemeinderäte beschlossen, eine Grundsatzabstimmung durchzuführen. Bedeutung der Grundsatzabstimmung Mit einem Ja wird den Behörden der Auftrag erteilt, einen Vereinigungsbeschluss auszuarbeiten und vertiefte Abklärungen zu treffen, welche die Organisationsform einer vereinigten Gemeinde und die Konsequenzen, z.b. für den Finanzhaushalt, aufzeigen. Ein Ja in beiden Gemeinden in diesen Grundsatzabstimmungen hat noch nicht die Vereinigung von Marbach und Rebstein zur Folge. Bei einem Nein in Marbach und/oder Rebstein, wird auf weitere Abklärungen verzichtet und das Vereinigungsprojekt in dieser Form abgebrochen. Abstimmung über den Vereinigungsbeschluss Zu einem späteren Zeitpunkt haben die Stimmberechtigten beider Gemeinden in einer weiteren Abstimmung über den Vereinigungsbeschluss, also die eigentliche Vereinigung oder Fusion der Gemeinden Rebstein und Marbach, zu entscheiden. Über die Vereinigung selbst wird die Stimmbürgerschaft erst abstimmen, wenn die notwendigen Abklärungen stattgefunden haben und die offenen Fragen beantwortet sind. Gegenstand der Prüfung Bei einem Ja in der Grundsatzabstimmung sowohl in Marbach als auch in Rebstein werden in den darauffolgenden Jahren alle Fragen geklärt, die für einen Gemeindevereinigungsentscheid beantwortet werden müssen. Gegenstand der Prüfung ist ebenfalls eine Inkorporation der Schulen in die Politischen Gemeinden. Insbesondere würden folgende Themen behandelt: Das kantonale Gemeindevereinigungsgesetz sieht vor, dass die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden zunächst an der Grundsatzabstimmung über die Einleitung eines Vereinigungsverfahrens abstimmen. Die Grundsatzabstimmung wird am 5. Juni 2016 durchgeführt. Vor- und Nachteile einer Vereinigung finanzielle Auswirkungen (Steuerfuss) Folgen für die Einwohnerinnen und Einwohner Auswirkungen auf die Schule Organisation der öffentlichen Verwaltung und der gemeindeeigenen Betriebe Standort Gemeindeverwaltung Seite 1

4 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Stellung einer vereinigten Gemeinde in der Region und im Kanton öffentlicher Verkehr und Infrastruktur Gemeindenamen und -wappen Anspruch auf kantonale Fördergelder Auswirkungen Für grosse Teile der Bevölkerung spielen die Gemeindegrenzen im Alltagsleben kaum noch eine Rolle. Viele Menschen wohnen, arbeiten, erledigen ihre Einkäufe und verbringen ihre Freizeit ganz selbstverständlich dort, wo sich die beste Gelegenheit dazu bietet oder sich der Freundeskreis trifft. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Gemeinden Marbach und Rebstein funktioniert sehr gut. Solange aber jede Gemeinde selbstständig ist und einen eigenen Finanzhaushalt führt, werden die Gemeinden in erster Linie auf ihre eigenen Interessen achten. Trotz unterschiedlicher Ausgangslagen stehen Marbach und Rebstein vor gemeinsamen Herausforderungen. Eine funktionierende mittelgrosse Gemeinde mit rund Einwohnerinnen und Einwohnern könnte in folgenden Bereichen Vorteile mit sich bringen: Die Zusammenführung von Marbach und Rebstein könnte die Grundlage für eine Gemeinde mit grösserem wirtschaftlichem Potential und stärkerem Gewicht in der Region und im Kanton schaffen. Die steigenden Anforderungen an die Verwaltung könnten besser erfüllt werden. Mit einem Zusammenschluss der beiden Gemeinden könnten die jeweiligen Stärken zu einer Standortförderung gebündelt werden und damit Arbeitgeber und Steuerzahler in die Region bringen. Ein Zusammenschluss von Marbach und Rebstein hätte keine Auswirkungen auf: die Adressen sowie die Namen und die Postleitzahlen der Ortschaften Marbach und Rebstein das Zusammenleben innerhalb von Marbach und Rebstein die Vereinstätigkeit, die örtlichen Gegebenheiten und die bestehenden Strukturen der beiden Ortschaften die Ortsbürgerrechte der Einwohnerinnen und Einwohner von Marbach und Rebstein Mutmassliche Projektkosten Vertiefte Abklärungen über die Folgen einer Vereinigung der Politischen Gemeinden Marbach und Rebstein binden finanzielle und personelle Ressourcen. Der finanzielle Aufwand lässt sich nur schwer abschätzen. Er hängt im Wesentlichen vom Anteil der Eigenleistungen ab. Je mehr Arbeiten durch Eigenleistungen erbracht und je weniger davon an externe Fachkräfte vergeben werden, desto geringer sind die finanziellen Auswirkungen. Weil Vereinigungsprojektkosten stark variieren und weil keine verlässlichen Referenzzahlen seitens des Kantons vorliegen, sind zum jetzigen Zeitpunkt keine verbindlichen Aussagen zu den mutmasslichen Projektkosten möglich. Sehr grob geschätzt wird angenommen, dass sich die Projektkosten bis zum Vereinigungsbeschluss im Rahmen von ca. Fr bis Fr bewegen. An den Kosten würde sich der Kanton rund zur Hälfte beteiligen. Die beiden Politischen Gemeinden hätten noch mit je ca. Fr bis Fr zu rechnen. Hinzu kämen die Eigenleistungen. Konkrete Zahlen werden mit dem Budget beantragt und bedingen die Zustimmung der Stimmbürgerschaft. Förderbeiträge des Kantons Das Gemeindevereinigungsgesetz unterscheidet zwischen Förderbeträgen an das Projekt, das mit Annahme der Grundsatzabstimmung gestartet wird, und Förderbeiträgen, die später im Fall einer Gemeindevereinigung gewährt werden. Die Projektbeiträge decken vor allem für die Projektführung und Beratung maximal 50 Prozent der beim Gemeindevereinigungsprojekt anfallenden Kosten. Seite 2

5 Finanziell von weit grösserer Bedeutung sind in der Regel jene Beiträge, die bei Zustandekommen der Gemeindevereinigung ausbezahlt werden. Das Gesetz sieht Entschuldungsbeiträge, Beiträge für den vereinigungsbedingten Mehraufwand sowie Startbeiträge vor. Die konkreten Beiträge für jedes Gemeindevereinigungsprojekt werden vom Kanton auf Grundlage der detaillierten Abklärungen im Einzelnen festgelegt und im Rahmen der Projektabklärungen ermittelt. Die Höhe der Beiträge ist bekannt, bevor die Stimmberechtigten über die Gemeindevereinigung beschliessen. In der Vergangenheit wurden sehr namhafte Summen ausbezahlt. Aufgrund der anhaltenden Sparanstrengungen auf Seiten des Kantons muss davon ausgegangen werden, dass die kantonalen Förderbeiträge in Zukunft zurückhaltender zugesprochen werden. Unter diesem Aspekt ist der Zeitpunkt für die Klärung einer Vereinigung zwischen Marbach und Rebstein richtig. In einigen Jahren werden die finanziellen Anreize dazu möglicherweise fehlen. Zeitplan Bei einem Ja in der Grundsatzabstimmung vom 5. Juni 2016 in Marbach und Rebstein ist ungefähr folgender Zeitplan vorgesehen: Volksabstimmung an der Urne über den Vereinigungsbeschluss, spätestens im Herbst 2018 Findet der Vereinigungsbeschluss sowohl in Marbach als auch in Rebstein Zustimmung, stehen folgende Schritte an: Beschluss über die Gemeindeordnung der vereinigten Gemeinde durch die Bürgerversammlung, spätestens im Frühjahr Volkswahl der Behörden der neuen Gemeinde an der Urne, spätestens im Herbst Genehmigung des Voranschlags 2021 der vereinigten Gemeinde durch die Bürgerversammlung spätestens im November Start der vereinigten Gemeinde spätestens am 1. Januar 2021 Inkorporation der Schulgemeinden Die Bürger der Primarschulgemeinden Marbach und Rebstein und der Oberstufenschulgemeinde Rebstein-Marbach entscheiden, ob sie weiterhin selbständige Schulgemeinden bleiben oder in die neue vereinigte Gemeinde Marbach und Rebstein inkorporieren möchten. Die Inkorporation der Schulgemeinden wird in Art. 52 des Gemeindevereinigungsgesetzes geregelt. Für die Inkorporation wird eine Vereinbarung zwischen den einzelnen Schulgemeinden und der neuen Politischen Gemeinde Marbach und Rebstein abgeschlossen. Anschliessend beschliessen die Bürger der jeweiligen Schulgemeinde in einer obligatorischen Urnenabstimmung über die Vereinbarung. Es ist sinnvoll die notwendigen Beschlüsse und Abstimmungen der Politischen Gemeinden und der Schulgemeinden zu koordinieren. Antrag Die Gemeinderäte und Schulräte von Marbach und Rebstein sind der Auffassung, dass eine vertiefte Prüfung im Interesse der Gemeinden liegt und daher ein formelles Gemeindevereinigungsprojekt einzuleiten ist. Sie beantragen der Stimmbürgerschaft, der Einleitung eines Vereinigungsverfahrens zuzustimmen und die Gemeinderäte mit der Ausarbeitung eines Vereinigungsbeschlusses der Politischen Gemeinden Marbach und Rebstein als Basis für eine definitive Gemeindevereinigungsabstimmung zu beauftragen. Seite 3

6 Anfrage an Gemeinderat BV 2014 Grundsatzabstimmung 5. Juni 2016 Nein Keine Prüfung Ja (in Marbach und Rebstein) Abstimmung über Vereinigungsbeschluss im Herbst 2018 Nein Keine Vereinigung Ja (in Marbach und Rebstein) Abstimmung über die Gemeindeordnung spätestens im Frühjahr Kommunalwahlen spätestens im Herbst Abstimmungen über den Voranschlag 2021 spätestens im November Start der neuen Gemeinde ca. 1. Januar 2021 Seite 4

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