ABFALLWIRTSCHAFTSVERORDNUNG des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung im Bezirk Bruck/Leitha

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1 Anhang 1 ABFALLWIRTSCHAFTSVERORDNUNG des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung im Bezirk Bruck/Leitha Der Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha hat in seiner 104. Sitzung vom 28. November 2012 aufgrund des 15 FAG und der 23 und 28 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl , die bisher gültige Verordnung vom 5. Oktober 2005 wie folgt abgeändert: VERORDNUNG über die Einhebung von ABFALLWIRTSCHAFTSGEBÜHREN und ABFALLWIRTSCHAFTSABGABEN 1 Der Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha, im Folgenden kurz GABL genannt, beschließt, Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben einzuheben. 2 Pflichtbereich (1) Der Pflichtbereich umfasst sämtliche Grundstücke in den Gemeindegebieten der nachstehend angeführten Gemeinden des politischen Bezirkes Bruck/Leitha: Au am Leithaberge Bad Deutsch-Altenburg Berg Bruck an der Leitha Enzersdorf an der Fischa Göttlesbrunn - Arbesthal Götzendorf an der Leitha Hainburg an der Donau Höflein Hof am Leithaberge Hundsheim Mannersdorf am Leithagebirge Petronell-Carnuntum Prellenkirchen Rohrau Scharndorf Sommerein Trautmannsdorf an der Leitha Wolfsthal mit Ausnahme der Grundstücke, die vom Pflichtbereich ausgenommen sind (Ausnahmegebiete gemäß Abs. 2) 1

2 (2) Der Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha hat folgende Grundstücke vom Pflichtbereich ausgenommen: Gemeinde Hundsheim: GStNr. 2677/EZ 64 GStNr. 2678/EZ 690 GStNr. 2679/EZ Wenn es zur Sicherstellung der geordneten Abfallentsorgung im Ausnahmegebiet notwendig erscheint, hat der Gemeindeverband für Abfallbehandlung dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Vorlage periodischer Nachweise über die Abfallbehandlung mit Bescheid vorzuschreiben. 2. Auf Ansuchen ist der Gemeindeverband für Abfallbehandlung verpflichtet, gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes, den Abfall aus privaten Haushalten zu übernehmen. 3 Aufzählung der in die Abfallerfassung und Abfallbehandlung einbezogenen Abfallarten (1) Restmüll: jener Anteil des Mülls, der weder Altstoff, kompostierbarer Abfall noch gefährlicher Abfall (Problemstoffe) ist (2) Biomüll: kompostierbare Abfälle, überwiegend pflanzlichen Ursprungs, die einer Kompostierung zugeführt werden können (3) Altstoffe: wiederverwertbare Abfälle, wie z. B. Papier, Glasverpackungen, Metallverpackungen, Kunst- und Verbundstoffverpackungen, Alttextilien... (4) Restliche Altstoffe: wiederverwertbare Abfälle wie z.b. Kartonagen, Holz, Eisenschrott, Styropor, Altspeisefett,... (5) Sperrmüll: nicht verwertbarer Abfall, der aufgrund seiner Größe bzw. Masse nicht mit dem beim Haushalt befindlichen Mülltrennsystem entsorgt werden kann 4 Erfassung und Behandlung von Abfällen (1) Im Pflichtbereich des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha ist Abfall - entsprechend den zur Verfügung gestellten Behältnissen und den entsprechenden Vorschriften - getrennt nach Restmüll, kompostierbaren Abfällen (Biomüll), Altstoffen (Papier, Glas-, Kunst- und Verbundstoffverpackungen, Metallverpackungen, Textilien) und sonstige Altstoffe (Kartonagen, Holz, Styropor, Eisenschrott, Altspeiseöl) zu sammeln. (2) Im Pflichtbereich erfolgt das Sammeln und Lagern des Restmülls bis zu dessen Abfuhr in folgendem Maße: 2

3 1. Restmüllbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) mit einem Nutzinhalt von 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l. 2. Windeltonnen für eine wiederkehrende Benützung mit einem Nutzinhalt von 120 l, 240 l und 1100 l bei entsprechendem Bedarf. 3. Aschentonnen für eine wiederkehrende Benützung mit einem Nutzinhalt von 120 l und 240 l bei entsprechendem Bedarf. 4. Der gesammelte Restmüll wird in der Müllumladestation Ostregion in Himberg auf die Bahn verladen, nach Dürnrohr transportiert und dort in der Müllverbrennungsanlage thermisch verwertet. (3) Im Pflichtbereich erfolgt das Sammeln und Lagern der kompostierbaren Abfälle, sofern sie keiner sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahbereich zugeführt werden, in folgendem Maße: 1. Biomüll in Abfallbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) mit einem Nutzinhalt von 120 l und 240 l. 2. Der gesammelte kompostierbare Abfall wird einer landwirtschaftlichen Kompostierung zugeführt. (4) Die Altstoffe Kunst- und Verbundstoffverpackungen und Altpapier werden ab Haus gesammelt. 1. Für Kunststoffverpackungen werden Gelbe Säcke á 110 l jährlich zur Verfügung gestellt. Bei großvolumigen Bauten erfolgt die Sammlung über 240-l- oder l-Behälter. 2. Für die Sammlung von Altpapier wird jedem Haushalt ein 240-l-Behälter beigestellt. In großvolumigen Bauten erfolgt die Sammlung über 240-l- oder l-Behälter. (5) Altstoffe wie Glasverpackungen, Metallverpackungen und Alttextilien werden bei sogenannten Sammelinseln in 240 l, 770 l, l oder l Behältern gesammelt. 1. Die Aufstellplätze werden in ortsüblicher Weise, z.b. an den Amtstafeln, in Gemeindezeitungen, der Verbandszeitung bzw. ggf. im Internet durch den Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha kundgemacht. (6) Restliche Altstoffe sind in den Altstoffsammelzentren der Verbandsgemeinden während der ortsüblich kundgemachten Öffnungszeiten abzugeben. (7) Die gesammelten Altstoffe werden einer Verwertung zugeführt. (8) Sperrmüll ist in den Altstoffsammelzentren während der ortsüblich kundgemachten Öffnungszeiten abzugeben. Holsammlungen können nach Anmeldung des Liegenschaftseigentümers durch die Gemeinden durchgeführt werden. 1. Der gesammelte Sperrmüll wird in der Müllumladestation Ostregion in Himberg auf die Bahn verladen, nach Dürnrohr transportiert und dort in der Müllverbrennungsanlage thermisch verwertet. 3

4 5 Abfuhrplan (1) Im Pflichtbereich werden grundsätzlich 13 Abfuhren von Restmüll 42 Abfuhren von kompostierbaren Abfällen 8 Einsammlungen von Kunst- und Verbundstoffen 6, 13 oder 26 Abfuhren von Altpapier durchgeführt. Weiters sind bei der Restmüllabfuhr auch 26 Abfuhren in Hainburg an der Donau, Mannersdorf/Lgb., Götzendorf/L. und Hof/Lbg. sowie in Bruck an der Leitha auch 26 und 52 Abfuhren von Restmüll möglich. Windeltonnen werden gleichzeitig mit der Restmüllabfuhr entleert, die Abfuhr der Aschentonnen erfolgt nur im Zeitraum Oktober bis April (7 Abfuhren) gleichzeitig mit dem Restmüll. Die Anzahl der Abfuhren obliegt dem Gemeindeverband für Abfallbehandlung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen im Pflichtbereich betroffenen Gemeinde. Die genauen Abfuhrtermine werden in ortsüblicher Weise (ggf. Amtstafeln, Gemeinde- bzw. Verbandszeitung, Internet bzw. über den Abfuhrkalender durch den Gemeindeverband für Abfallbehandlung) kundgemacht. (2) Im Abfuhrbereich von Kleingartensiedlungen und ähnlichen Anlagen (z.b. Badeseen) erfolgt die Abfuhr von 1. Restmüll in der Zeit von April bis Oktober, das sind 8 Einsammlungen pro Jahr 2. Biomüll in der Zeit von April bis Oktober, das sind 33 Einsammlungen pro Jahr. 6 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe (1) Restmüll: 1. Die Abfallwirtschaftsgebühr ist die Summe aus Behandlungsanteil und Bereitstellungsanteil. a) Der Behandlungsanteil ist das Produkt der Grundgebühr abhängig von der Behältergröße mal Anzahl der Abfuhrtermine pro Jahr. Restmüllbehälter 120 l 6,45 Restmüllbehälter 240 l 12,26 Restmüllbehälter 770 l 40,64 Restmüllbehälter 1100 l 59,99 b) Der Bereitstellungsanteil ist das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag beträgt 30, Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 5,15 % des Behandlungsanteils für die Restmüllabfuhr. (2) Windeln: 4

5 1. Die Abfallwirtschaftsgebühr ist das Produkt der Grundgebühr abhängig von der Behältergröße mal Anzahl der Abfuhrtermine pro Jahr. Windeltonne 120 l 3,0769 Windeltonne 240 l 5,5385 Windeltonne 1100 l 30, Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 0 % der Abfallwirtschaftsgebühr. (3) Asche: 1. Die Abfallwirtschaftsgebühr ist das Produkt der Grundgebühr abhängig von der Behältergröße mal Anzahl der Abfuhrtermine pro Jahr. Aschentonne 120 l 3,5714 Aschentonne 240 l 6, Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 0 % der Abfallwirtschaftsgebühr. (4) Biomüll: 1. Die Abfallwirtschaftsgebühr ist das Produkt der Grundgebühr abhängig von der Behältergröße mal Anzahl der Abfuhrtermine pro Jahr. Biotonne 120 l 2,3810 Biotonne 240 l 4, Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 0 % der Abfallwirtschaftsgebühr. (5) Altpapier: 1. Die Abfallwirtschaftsgebühr ist das Produkt der Grundgebühr mal der Anzahl der Abfuhrtermine pro Jahr: Altpapiertonne 240 l, 13 Abfuhren 0,7692 Altpapiertonne 240 l, 26 Abfuhren 1,1538 Altpapiertonne 1100 l, 6,5 Abfuhren 12,3077 Altpapiertonne 1100 l, 13 Abfuhren 9,2308 Altpapiertonne 1100 l, 26 Abfuhren 9,2308 pro zugeteiltem Bereitstellungsbetrag: Altpapiertonne 240 l, 6,5 Abfuhren 0, Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 0 % der Abfallwirtschaftsgebühr. Die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 10 %) wird gesondert in Rechnung gestellt. 5

6 7 Fälligkeit Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist in zwei gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Teilbeträge sind jeweils am und jeden Jahres fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beträge werden durch den Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha eingehoben. 8 Abgabenschuldner (1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist vom Eigentümer des im Pflichtbereich gelegenen Grundstücks zu entrichten. (2) Miteigentümer haften für den Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. 9 Erhebung der Bemessungsgrundlagen Zur Ermittlung der für die Bemessung der Abfallwirtschaftsgebühr maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer (Benutzungsberechtigten) die vom Verband aufgelegten Erhebungsblätter richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen an das zuständigen Gemeinde-/Stadtamt oder direkt an das Verbandsbüro zu übermitteln. 10 Durchführung der Abfuhr (1) Den Grundstückseigentümern bzw. Nutzungsberechtigten der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke werden die vom Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha mittels Bescheid festgesetzten Abfallbehälter zur Verfügung gestellt. (2) Die Abfallbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten. (3) Zur Lagerung, Sammlung und Bereitstellung der Abfälle dürfen nur die vom Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha bereitgestellten Abfallbehälter verwendet werden. Abgeführt wird nur der Abfall, der sich in den vom Gemeindeverband für Abfallbehandlung bereitgestellten Behältern befindet. (4) Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass die Deckel stets einwandfrei geschlossen bleiben können. Ein Einstampfen oder Einschlemmen der Abfälle in die Behälter ist verboten. Auch dürfen Abfälle dem Behälter nicht in heißem Zustand zugeführt werden. Ebenso ist das Abbrennen von Abfällen in den Behältern verboten. (5) Die beigestellten Abfallbehälter bleiben Eigentum des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haben für die Reinigung der Behälter zu sorgen. 6

7 (6) Ist mit einem nicht nur kurzfristigen Mehranfall von Abfall zu rechnen, so muss dies rechtzeitig dem Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha gemeldet werden. Der Gemeindeverband für Abfallbehandlung ist darüber hinaus berechtigt, jederzeit selbst festzustellen, ob die vorhandenen Behälter für die Aufnahme des anfallenden Abfalls ausreichen. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, werden die erforderlichen Behälter mittels Bescheid zugeteilt. (7) Kann die Entleerung der Abfallsammelbehälter aus Verschulden des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten nicht durchgeführt werden, erfolgt die Entleerung erst zum nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin oder mittels zusätzlicher Entleerung gegen Kostenersatz. (8) Jede zweckfremde Verwendung der Müllbehälter ist verboten. (1) Die Behälter sind auf Eigengrund aufzustellen. 11 Aufstellungsort (2) Am Abfuhrtag sind die Abfallbehälter im Pflichtbereich ab 6.00 Uhr früh an der Grundstücksgrenze so bereitzustellen bzw. an den Rand derjenigen Straße zu bringen, die vom Entsorgungsfahrzeug befahren wird, dass hierdurch der öffentliche Verkehr bzw. der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt wird. An exponierten Engstellen kann der Müllbehälter auch in Toreinfahrten bereitgestellt werden (max. 5 Meter vom Gehsteigrand), so dass die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. (3) Für jene Liegenschaften, von denen die Abholung des Abfalls ab Grundstücksgrenze nicht wirtschaftlich oder nicht möglich ist, legt der Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha Stellplätze an Straßenstellen fest, die vom Entsorgungsfahrzeug befahrbar sind. (4) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Behälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder Nachbarschaft bilden. Wenn der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha den Ort der Aufstellung mit Bescheid zu bestimmen. (5) Der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte hat jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Aufstellplätze und Transportwege für die Abfallbehälter von Schnee und Eis sowie von Verunreinigungen frei gehalten werden. (6) Nach erfolgter Entleerung sind die Behälter durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb von 24 Stunden an den Aufstellungsort am Eigengrund zurückzubringen. (7) Bei einer Sperrmüllentsorgung nach dem Holsystem wird der Zeitpunkt durch den Gemeindeverband für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha mit den Liegenschaftseigentümern einvernehmlich vereinbart. 7

8 12 Kontrollen Gemäß 31 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 LGBl können von befugten Organen des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Kontrollen der zur Abfuhr bereit gestellten Behälter durchgeführt werden. Gleichfalls ist dem befugten Organ das Betreten des Grundstückes (z.b. zur Kontrolle der Eigenkompostierung) zu gestatten. 13 Inkrafttreten der Verordnung und Übergangsbestimmungen Die Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha tritt per 1. Jänner 2013 in Kraft und ersetzt die bisher geltende Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha vom

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